{"status":"available","doknr":"OLD239063","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0703.12A2630.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-03","aktenzeichen":"12 A 2630/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf\n\n5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die in Nr. 1 der Verfügung des \nBeklagten vom 4. April 2006 getroffene Anordnung des Einsatzes \"mindestens einer \nexaminierten Pflegefachkraft auf jedem Wohnbereich im Tagdienst\" in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Juni 2006 sei rechtmäßig und \nverletze die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n4\n\nKeine ernstlichen Zweifel ergeben sich in Bezug auf die der Entscheidung \nzugrundeliegenden Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Anordnung nach § 17 \nAbs. 1 HeimG,\n\n5\n\nvgl. zur Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auf die \nLänder im Zuge der Föderalismusreform Art. 1 Nr. 7 lit a) dd) des zum 1. September \n2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August \n2006, BGBl. I S. 2034, und das zum 10. Dezember 2008 im Land Nordrhein-\nWestfalen in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem \nGebiet des Heimrechts und zur Änderung von Landesrecht vom 18. November 2008, \nGV. NRW. S. 738, \n\n6\n\nkönne auch schon dann gerechtfertigt sein, wenn gesundheitliche \nBeeinträchtigungen als Folge von Mängeln in der unmittelbaren Pflege der \nHeimbewohner (noch) nicht festgestellt worden seien. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 \nHeimG können, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber den \nTrägern Anordnungen erlassen werden, die u.a. zur Beseitigung einer eingetretenen \noder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der \nBewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. \n\n7\n\nDer Kreis der nach § 17 Abs. 1 HeimG zur Anordnung berechtigenden \nfestgestellten und nicht abgestellten Mängel ist gesetzlich nicht beschränkt. Sie \nkönnen demnach nicht nur aus dem Bereich der konkreten Pflege, sondern aus den \ngesamten, den Betrieb eines Heimes kennzeichnenden rechtlichen und tatsächlichen \nUmständen resultieren und schließen insbesondere den Bereich \"Organisation\" und \n\"Personal\" mit ein. Das Verwaltungsgericht hat in der vom Beklagten - bereits Ende \n2004 - festgestellten und bei der Qualitätsprüfung am 31. Januar 2006 noch nicht \nabgestellten personellen Unterbesetzung, d.h. der \"nicht ständigen Anwesenheit \neiner Fachpflegekraft pro Wohnbereich zur Tagzeit\", zu Recht einen solchen Mangel \ngesehen. \n\n8\n\nGemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn die \nEinhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen \ngewährleistet ist. § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der Grundlage des § 3 HeimG \nergangenen Verordnung über die personellen Anforderungen für Heime - \nHeimpersonalverordnung (HeimPersV) - bestimmt, dass betreuende Tätigkeiten nur \ndurch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften \nwahrgenommen werden dürfen (sog. Fachkraftpostulat). Zugelassen ist danach die \nVornahme von betreuenden Tätigkeiten durch Nichtfachkräfte (Hilfskräfte) nur, soweit \ndie tatsächlich eingesetzten Pflegefachkräfte an der Vornahme von betreuenden \nTätigkeiten durch Nichtfachkräfte angemessen beteiligt sind.\n\n9\n\nFür eine i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV angemessene Beteiligung von \nPflegefachkräften ist es ausreichend, wenn die Pflegefachkräfte für entsprechende \nArbeitsleistungen von Hilfskräften verantwortlich sind, sie diese etwa anleiten, ihre \nArbeit überwachen und für eventuelle Fragen zur Verfügung stehen. Mit dem \nWortlaut des \n\n10\n\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV ist es somit vereinbar, dass eine Pflegefachkraft im \nSinne einer Beteiligung bei der Wahrnehmung betreuender Tätigkeiten für mehrere \nHilfskräfte \"zuständig\" ist. Angemessen ist die Beteiligung von Pflegefachkräften \ndann, wenn das Fachwissen der Fachkraft für Art und Weise des \nDienstleistungsvollzugs prägend ist. § 5 Abs. 1 HeimPersV steht daher einem \nflexiblen Einsatz von Fachkräften nicht entgegen, so dass nicht jederzeit für \nbetreuende Tätigkeiten eine Fachkraft je Hilfskraft eingesetzt werden muss.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 \n\n12\n\n- 4 A 151/01 -, NWVBl. 2004, 475, m.w.N.\n\n13\n\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV legt daher weder den konkreten Einsatz des \nPflegefachpersonals noch ein generelles, starres Verhältnis zwischen \nPflegefachkräften und Hilfskräften fest; vielmehr beschränkt er sich auf die \nFestlegung einer allgemein gefassten Mindestanforderung (vgl. § 3 Abs. 2 HeimG), \ndie ihren aktuellen Verpflichtungsgehalt im Einzelnen erst durch die \norganisatorischen, personellen und sächlichen (insbesondere räumlichen) \nGegebenheiten des jeweiligen Heimbetriebs und die durch die individuellen \nRessourcen der jeweiligen Heimbewohner bedingten individualisierten Betreuungs- \nund Pflegeanforderungen erlangt.\n\n14\n\nIn der - danach geforderten - Auswertung sämtlicher Umstände der konkreten \nSituation in der Einrichtung \"X. I. \" der Klägerin ist das Verwaltungsgericht \nzutreffend zu der Auffassung gelangt, dass \"mit Rücksicht auf die Größe und \nBelegung der Wohnbereiche ... anders als durch den Einsatz einer Pflegefachkraft \npro Pflegebereich (Etage) eine angemessene Beteiligung von Fachkräften i.S.d. § 5 \nAbs. 1 Satz 1 HeimPersV zur Tagzeit nicht zu erzielen\" sei. Denn auf jeder der vier \nEtagen hätten sich (nach dem Stand vom 31. Januar 2006) mindestens 24 Bewohner \nbefunden (insgesamt: 122 Bewohner), wovon jeweils mindestens 10 Bewohner \nbereits in die Pflegestufe II eingestuft seien, in den Pflegebereichen 2 und 3 seien \ndarüber hinaus jeweils noch 5 Bewohner, im Pflegebereich 1 sogar 6 Bewohner, in \nder Pflegestufe III eingestuft gewesen. Deren Betreuung zur Tagzeit, in der \nregelmäßig Tätigkeiten der unterschiedlichsten Art (Umfang) und Schwierigkeit \nanfielen, gebiete zwecks Vermeidung von Überforderung die Anwesenheit einer \nPflegekraft pro Etage/Wohnbe-reich und zwar nicht nur wegen der räumlichen \nDistanz, sondern auch deshalb, weil die Tätigkeit der Pflegefachkraft nicht nur auf die \nLeitung und Überwachung der Hilfskräfte beschränkt sei. Die Pflegefachkraft müsse \ndarüber hinaus ständig selbst eigene Pflegeleistungen erbringen; jede erforderliche \nMinute der Anweisung und \n\n15\n\nÜberwachung von Hilfskräften, für die die Pflegefachkraft letztlich die \nVerantwortung trage, fehle ihr für eigene Tätigkeiten.\n\n16\n\nZu dieser nicht auf der Anwendung eines abstrakten, starren Personalschlüssels \n(Verhältnis von Pflegefachkräften zu Hilfskräften), sondern auf der Auswertung der \nkonkreten Betreuungs- und Pflegeanforderungen vor Ort beruhenden Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts hat die Klägerin im Rahmen der Begründung ernstlicher \nZweifel (Nr. 4 der Begründung des Zulassungsantrags vom 17. Oktober 2007) keine \nStellung genommen. Sie hat sich darauf beschränkt, der vom Verwaltungsgericht auf \nder Grundlage des festgestellten Mangels und der seiner - zutreffenden - Auffassung \nnach damit einhergehenden Verletzung von § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV pauschal \neine \"angebliche\" Nichtbefolgung von § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV \nentgegenzuhalten und dem Verwaltungsgericht ebenfalls pauschal einen \n\"tautologischen\" Fehlschluss von der Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV \nauf eine Beeinträchtigung von Bewohnerinteressen i.S.v. § 17 Abs. 1 HeimG \nvorzuhalten.\n\n17\n\nAbgesehen von dem pauschal gehaltenen und schon deshalb unbeachtlichen \nVorbringen, greift der Einwand, ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV, der \n\n18\n\n- wie hier - in einer personellen Unterbesetzung begründet ist, berechtige nicht \nzur Annahme einer Beeinträchtigung i.S.d. § 17 Abs. 1 HeimG, auch in der Sache \nnicht durch. Liegen - wie hier - festgestellte und nicht abgestellte Mängel vor, können \nAnordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht nur zur Beseitigung einer bereits \neingetretenen Beeinträchtigung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, \nsondern auch schon dann erlassen werden, wenn sie zur Abwendung einer noch \nnicht eingetretenen, jedoch drohenden, d.h. bei ungehinderter Fortdauer der \nfestgestellten Mängel mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden, Beeinträchtigung \ndes Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. Das Gesetz zielt \ngerade auch darauf ab, dem Eintritt einer Beeinträchtigung des Wohls der \nHeimbewohner präventiv entgegenzuwirken. Die Heimbewohner müssen also z.B. \nnicht erst Druckstellen tatsächlich erleiden, bevor die Heimaufsicht tätig werden \nkann.\n\n19\n\nEine solche i.S.d. § 17 Abs. 1 HeimG drohende Beeinträchtigung hat das \nVerwaltungsgericht aufgrund der festgestellten und nicht abgestellten personellen \nUnterbesetzung, d.h. der \"nicht ständigen Anwesenheit einer Fachpflegekraft pro \nWohnbereich zur Tagzeit\" angenommen.\n\n20\n\nDiese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schutzgut des § 17 \nAbs. 1 HeimG ist das Wohl der Heimbewohner, d.h. ihre menschliche Würde, ihre \nBedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 HeimG). \nDementsprechend zielt das Gesetz darauf ab, die Selbständigkeit, die \nSelbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner \nzu wahren und zu fördern \n\n21\n\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HeimG) und eine dem allgemeinen Stand der fachlichen \nErkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim zu \nsichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Hierzu stellt § 11 HeimG konkrete Anforderungen \nan den Träger und die Leitung eines Pflegeheims. Bei Pflegebedürftigen ist eine \nhumane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu \ngewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG). Des weiteren ist eine angemessene \nQualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie \npflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise \neinschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-\npflegerischer Erkenntnisse zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG). Die erforderlichen \nHilfen sind danach auszurichten, dass sie den Bewohnerinnen und den Bewohnern \neine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene \nLebensgestaltung ermöglichen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Für Pflegebedürftige sind \nPflegeplanungen aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 \nNr. 7 HeimG). Die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher \nBetreuung, sachgerechter Aufbewahrung und Verabreichung der benötigten \nArzneimittel und der Einhaltung der einschlägigen Hygieneanforderungen ist \nsicherzustellen (§ 11 Abs. 1 Nrn. 3, 9 und 10 HeimG).\n\n22\n\nDie Erfüllung dieser hohen und in einem besonderen Maß individualisierten \nAnforderungen steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eingesetzten \nPersonal und der Organisation dessen Einsatzes. Diesen - sich ohne weiteres \naufdrängenden - Zusammenhang erkennt das Gesetz ausdrücklich an, indem es den \nBetrieb eines Heims von vornherein nur dann gestattet, wenn nicht nur sichergestellt \nist, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für \ndie von ihnen zu leistenden Tätigkeiten ausreichen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG), \nsondern auch die Mindestanforderungen an den Einsatz von Pflegefachkräften bei \nder Vornahme von betreuenden Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV \neingehalten werden \n\n23\n\n(§ 11 Abs. 3 Nr. 1 HeimG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV). Besteht also - wie \nhier aufgrund der konkreten Größe und Belegung der Wohnbereiche in der X. \nI. , der zu erbringenden eigenen Pflegeleistungen der Pflegefachkräfte und mit \nBlick auf die konkreten Betreuungs- und Pflegeanforderungen - im Pflegebereich \neine signifikante personelle Unterbesetzung, die die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 \nHeimPersV ergebenden Mindestanforderungen deutlich unterschreitet, ist in der \nRegel mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es \nbei weiterer Fortdauer dieses Mangelzustandes zu materiellen Beeinträchtigungen \ndes Wohls der Heimbewohner i.S.d. § 17 Abs. 1 HeimG kommen wird. Dass bei \nVerstößen gegen die nach dem Heimgesetz erlassenen Verordnungen, also auch bei \nNichteinhaltung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 HeimPersV, eine Anordnung \ngegen den Heimträger gerechtfertigt sein kann, ist nicht zweifelhaft.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 \n\n25\n\n- 4 A 151/01 -, a.a.O., m.w.N.\n\n26\n\nEines über den Tatbestand der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen nach \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV hinaus gehenden Nachweises von dem jeweiligen \nHeimbewohner konkret drohenden Missständen bedarf es ebenso wenig wie des \nAbwartens bis zum tatsächlichen Eintritt derartiger Missstände. Denn auch für die \npersonelle Ausstattung eines Heimes, der aus der Sicht des Gesetzgebers \nherausragende Bedeutung zukommt, \n\n27\n\nvgl. BVerwG Beschluss vom 30. Januar 1996 \n\n28\n\n- 1 B 13.96 -, GewArch 1996, 245, \n\n29\n\ngilt, dass Mängel nicht erst dann bestehen, wenn sie von den Heimbewohnern \nals solche empfunden werden.\n\n30\n\nVgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 14 S 451/02 -; \nVG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2007 - 1 K 473/05 -, PflR 2007, 398.\n\n31\n\nDabei mag der - hier unstreitigen - Einhaltung des Personalschlüssels von 25,98 \nPflegefachkräften, 25,50 Pflegehilfskräften und 2,15 im sozialen Dienst tätigen \nKräften im Jahresdurchschnitt, den die Klägerin mit den Kostenträgern in § 5 der \nLeistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) gemäß § 80a SGB XI für vollstationäre \nEinrichtungen vom 13. Dezember 2005 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 \nvereinbart hat, eine indizielle Wirkung für - so die Klägerin - \"die heimgesetzliche \nBeurteilung der ausreichenden Zahl von betreuenden Beschäftigten\" (Nr. 4.3 der \nBegründung des Zulassungsantrags) zukommen. \n\n32\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 - 4 A 151/01 -, a.a.O., \nm.w.N.\n\n33\n\nAbgesehen davon, dass es hier nicht um die ausreichende Zahl des insgesamt \nim Jahresdurchschnitt zur Verfügung stehenden (Pflege-)Personals, sondern um den \nkonkreten Einsatz von Pflegekräften in den einzelnen Pflegebereichen geht und dem \nvereinbarten Personalschlüssel insoweit jede Aussagekraft fehlt, wäre eine \n\n34\n\n- unterstellte - Indizwirkung spätestens in dem Zeitpunkt beseitigt, in dem \n\n35\n\n- wie hier - die Nichterfüllung der aus § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV \nresultierenden personellen Mindestanforderungen feststeht.\n\n36\n\nUnabhängig davon (und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt) \nsprechen gegen eine derart weitreichende Indizwirkung des allgemeinen \nPersonalschlüssels bereits aus der Pflegepraxis - auch in anderen Bundesländern - \ngewonnene, sachverständige Erkenntnisse, \n\n37\n\ndie schon Ende der siebziger/Anfang der achtziger Jahre etwa von einem \nVerhältnis von Pflegekraft zu Hilfskräften von lediglich 1 : 3 bzw. 1 : 4 ausgegangen \nsind \n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 \n\n39\n\n- 4 A 151/01 -, a.a.O., m.w.N., \n\n40\n\nund damit vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalles über diesen \nSchlüssel eine gewisse Orientierung für die Beurteilung der angemessenen \nBeteiligung von Pflegefachkräften i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV \nermöglichen,\n\n41\n\noder nach denen \"im Tagesdienst ... in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 \nBewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen immer eine Fachkraft \nständig anwesend sein\" muss,\n\n42\n\nvgl. Nr. 4.5 des Kriterienkataloges für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-\nWürttemberg vom 19. März 2003 und Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die \nHeimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006); hierzu auch \nVGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - 6 S 9/04 -, vom 30. September \n2003 - 14 S 2260/02 - und vom 9. Dezember 2002 - 14 S 451/02 -; zur \nunzureichenden Rufbereitschaft bei einer ganz überwiegenden Belegung mit \nBewohnern der Pflegestufe II und III, d.h. schwerst pflegebedürftigen Bewohnern: \n\n43\n\nVGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Juni 2000 \n\n44\n\n- 8 S 1287/00 -,\n\n45\n\noder nach denen im Sinne eines groben Anhalts eine vollzeitbeschäftigte \nPflegefachkraft die Steuerungs- und Koordinationsverantwortung selbst für eine \nGruppe von lediglich etwa 10 Bewohnern nur unter relativ eingeschränkten \nBedingungen übernehmen kann, nämlich wenn\n\n46\n\n- rund die Hälfte dieser Bewohner einen vergleichsweise geringen \nVersorgungsbedarf aufweist und dadurch der Steuerungs- und \nKoordinationsaufwand in einem moderaten Rahmen bleibt,\n\n47\n\n- die betreffende Pflegefachkraft durch eine optimale qualifikationsorientierte \nArbeitsteilung weitgehend und nachhaltig von anderen Aufgaben entlastet wird und \n\n48\n\n- sie über Erfahrung mit den ihr übertragenen Aufgaben verfügt.\n\n49\n\nVgl. Nr. 3.4 \"Referenzmodelle, Qualitätsverbesserung in der vollstationären \nPflege - Leitfaden zur praktischen Umsetzung des Referenzkonzeptes 5\", \nherausgegeben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes \nNordrhein-Westfalen, erstellt unter wissenschaftlicher Begleitung durch das Institut \nfür Pflegewissenschaft der Universität Bielefeld, das Institut für Sozialarbeit und \nSozialpädagogik in Frankfurt a.M. und das Institut für Gerontologie an der Universität \nDortmund.\n\n50\n\nAuch diese Erkenntnisse widerlegen die von der Klägerin dem allgemeinen \nPersonalschlüssel für die Frage der personellen Besetzung der einzelnen \nPflegebereiche in einem Heim beigemessene Indizwirkung und weisen im Übrigen \ndeutlich darauf hin, dass der im Heim \"X. I. \" praktizierte und vom Beklagten \nbeanstandete Personaleinsatz der Pflegefachkräfte aufgrund der konkreten Größe \nund Belegung der Wohnbereiche, der zu erbringenden eigenen Pflegeleistungen der \nPflegefachkräfte und mit Blick auf die konkreten Betreuungs- und \nPflegeanforderungen nicht zuletzt durch den relativ hohen Anteil von Bewohnern mit \nPflegestufe II und III (Pflegebereich 1: 17 von 24 Bewohnern, 70,83 %, Pflegebereich \n2: 16 von 36 Bewohnern, 44,44 %, Pflegebereich 3, 15 von 32 Bewohnern, 46,87 % \nund Pflegebereich 4: 13 von 30 Bewohnern, 43,33 %) deutlich defizitär gewesen ist. \n\n51\n\nAuf die weitere - selbständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts, \nungeachtet der personellen Unterbesetzung seien auch erhebliche Pflegemängel \nfestzustellen, und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des \nZulassungsantrags (Nr. 4.1, 3. und 4. Absatz, Nr. 4.2) kommt es danach nicht mehr \nan.\n\n52\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die noch streitige Verfügung des Beklagten \nsei deshalb rechtswidrig, weil er vor ihrem Erlass nicht seiner Beratungspflicht nach § \n16 HeimG nachgekommen sei und sie nicht beraten habe, wie sie mit dem mit den \nKostenträgern in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) gemäß § 80a SGB \nXI für vollstationäre Einrichtungen vom 13. Dezember 2005 vereinbarten Personal \neine Ist-Besetzung, wie vom Beklagten gefordert, garantieren könne (Nr. 4.4 der \nBegründung des Zulassungsantrags), begründet dies keine ernstlichen Zweifel i.S.v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, soll die \nzuständige Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HeimG zunächst den Träger über die \nMöglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Hieran soll der Träger der \nSozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehen, beteiligt \nwerden, und es sollen Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger \nbeteiligt werden, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach \nden §§ 72, 75 oder 85 SGB XI oder § 39a SGB V bestehen (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und \n3 HeimG). Eine Beteiligungspflicht besteht, wenn die Abstellung der Mängel \nAuswirkungen auf Entgelte und Vergütungen haben kann (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 3 \njeweils i.V.m. Satz 2 HeimG). Dass der Beklagte der Klägerin vor dem Erlass der \nVerfügung vom 4. April 2006 mitgeteilt hat, wie die festgestellte personelle \nUnterbesetzung (Pflegefachkräfte) in den Pflegebereichen beseitigt werden kann, \nwird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt. Dass etwa \nhinsichtlich der arbeitsvertraglichen Realisierung auf seiten der Klägerin \nBeratungsbedarf auslösende Unklarheiten bestanden haben, ist weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. Ebenso ist nicht dargelegt, dass der vom Beklagten geforderte \nEinsatz von \"mindestens einer examinierten Pflegefachkraft auf jedem Wohnbereich \nim Tagdienst\" trotz des - unstreitigen - Umstandes, dass bereits ausreichend \nPflegefachpersonal vorgehalten wurde, i.S.d. \n\n53\n\n§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 3 jeweils i.V.m. Satz 2 HeimG Auswirkungen auf \nEntgelte und Vergütungen haben konnte und es deshalb einer Beratung der Klägerin \nunter Beteiligung von Sozialhilfeträgern, Pflegekassen und sonstigen \nSozialversicherungsträgern bedurfte. Hierzu wäre schon deshalb eine eingehende, \nsubstantiierten Darlegung zur Vergütung, zu Arbeitszeiten und zur Tätigkeit etc. der \neinzelnen Pflegefachkräfte sowie der zuzuordnenden Hilfskräfte unter \nBerücksichtigung der anfallenden Pflege- oder sonstigen Tätigkeiten erforderlich \ngewesen, weil das Verwaltungsgericht es im Rahmen einer selbständig tragenden \nBegründung ausdrücklich nicht für möglich gehalten hat, \"dass bei Befolgung der \nZiffer 1. eine Kostensteigerung eintreten kann, solange die Klägerin - wie sie \nbehauptet - das nach dem Personalschlüssel vereinbarte Personal vorhält.\"\n\n54\n\nSoweit im Rahmen der Geltendmachung von Verfahrensfehlern i.S.v. § 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO (Nr. 2.1 der Begründung des Zulassungsantrags) pauschal \nvorgetragen wird, Frau M. hätte erklärt, \"dass bei der aktuellen Belegung \nzusätzlich zu dem in der LQV vereinbarten Personal Fachkraftpersonal elf \nzusätzliche Vollzeitstellen benötigt werden, um tagesaktuell den behördlichen \nAnforderungen zu entsprechen\", kann diese weder in der Begründung des \nZulassungsantrags noch in dem in Bezug genommenen Schreiben der Klägerin vom \n22. März 2006 und der ebenfalls in Bezug genommenen Klagebegründung (S. 20 der \nKlagebegründung vom 3. August 2006) weiter im Einzelnen erläuterte Behauptung \nnicht nachvollzogen werden. Ein solcher zusätzlicher Bedarf ist im Saldo angesichts \ndes ohnehin vorgehaltenen Pflegefachpersonals und des aufgrund der noch \nstreitigen Verfügung erforderlichen Einsatzes von zusätzlich höchstens drei \nPflegefachkräften \"im Tagdienst\" auch nicht offensichtlich. \n\n55\n\nAuch der Einwand der Klägerin, die noch streitige Verfügung des Beklagten sei \nwegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 und 3 HeimG rechtswidrig (Nr. 4.5 der \nBegründung des Zulassungsantrags, Nr. 1.2 der ergänzenden Begründung vom 14. \nMai 2008), stellt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in \nFrage. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 HeimG sind Anordnungen soweit wie möglich in \nÜbereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII auszugestalten. \nWenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung zur Folge haben können, ist über \nsie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach \ndiesen Vorschriften bestehen, anzustreben (§ 17 Abs. 2 Satz 2 HeimG). Gegen \nAnordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der \nSozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 \nHeimG). Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung \nder nach dem SGB XI vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben \nkönnten, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben (§ 17 \nAbs. 3 Satz 1 HeimG).\n\n56\n\nAbgesehen davon, dass es - wie oben ausgeführt - gegenüber der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, eine Kostensteigerung durch die Befolgung der noch streitigen \nVerfügung sei angesichts des nach dem vereinbarten Personalschlüssel \nvorgehaltenen Personals nicht möglich, an einer diese Annahme in Frage stellenden \nsubstantiierten Darlegung der Klägerin fehlt, so dass im Zulassungsverfahren schon \ndas Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 \nSatz 1 HeimG nicht angenommen werden kann, wäre selbst mit einem \npflichtwidrigen Unterlassen der Beteiligung der in § 17 Abs. 2 und 3 HeimG \ngenannten Stellen eine die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigende \nVerletzung von Rechten der Klägerin nicht verbunden, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat. Die genannten Verfahrensregelungen dienen nicht dem \nInteresse der Klägerin als Heimträgerin, sondern allein den Interessen der in den \ngenannten Regelungen aufgeführten Stellen, \n\n57\n\nvgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Mai 2004 - 6 S 9/04 -, m.w.N.; VG \nSigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2007, a.a.O.,\n\n58\n\ndenen der Gesetzgeber ein Anfechtungsrecht eingeräumt hat. Neben der \nBegründung eines eigenständigen Widerspruchs- und Anfechtungsrechts der \nSozialhilfeträger, Pflegekassen und sonstigen Leistungsträger und der damit \ngegenüber der bisherigen Rechtslage (§ 12 HeimG) verbundenen Stärkung der \nRechtsstellung der genannten Leistungsträger beschränkte sich das Dritte Gesetz \nzur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2960, auf \nlediglich redaktionelle Änderungen an den unter § 17 HeimG im Wesentlichen \nunverändert fortgeführten Regelungen des § 12 HeimG a.F. \n\n59\n\nVgl. BT-Drucks. 14/5399, S. 32.\n\n60\n\nEine qualitative Erweiterung des Rechtskreises des Heimträgers dergestalt, dass \ndieser nunmehr berechtigt sein sollte, ebenfalls die verfahrensrechtliche \nRechtsposition der Leistungsträger im eigenen Namen geltend machen zu können, \nwar damit ersichtlich nicht beabsichtigt. Von ihrem Recht, Widerspruch einzulegen \nbzw. Anfechtungsklage zu erheben, haben die im vorliegenden Fall betroffenen \nLeistungsträger keinen Gebrauch gemacht. \n\n61\n\nAuch in Bezug auf die in § 17 Abs. 2 und 3 HeimG genannten Stellen ist der \nErlass einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG letztlich nicht von deren \nEinvernehmen abhängig; vielmehr ist die Heimaufsichtsbehörde kraft Gesetzes \nlediglich verpflichtet, das Einvernehmen \"anzustreben\" (§ 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 \nSatz 1 HeimG). Weder die Knappheit finanzieller Ressourcen des Sozialhilfeträgers \noder der Pflegekassen und sonstiger Sozialversicherungsträger noch die Gebote der \nSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bestimmen damit die Reichweite \nheimaufsichtsrechtlicher Maßnahmen, sondern allein die durch die Heimaufsicht \nzwingend zu gewährleistenden (Mindest-)Qualitätsstandards (z.B. §§ 2, 11 HeimG, § \n5 HeimPersV). \n\n62\n\nVgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 \n\n63\n\n- 22 CS 01.966 -, PflR 2004, 417.\n\n64\n\nSoweit das OVG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 \nLB 77/03 -, Juris, in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall in der \nNichtbeteiligung einer für Sozialhilfe zuständigen Einheit (Dezernat, Amt) innerhalb \nder Einheitsbehörde \"Oberbürgermeister(in)\" einen Ermessensfehler i.S. einer \nunvollständigen Sachverhaltsermittlung darin gesehen hat, dass diese Einheit ihre \nVorstellungen zu den Konsequenzen der beabsichtigten Anordnung nicht im Rahmen \neiner behördeninternen Abstimmung habe äußern können, fehlt es - abgesehen von \nder vom Gesetz abweichenden Anerkennung eines Beteiligungsrechts, das nicht an \ndie gesetzlich bestimmte Trägerschaft, sondern an ein Dezernat oder Amt, mithin \neine Organisationseinheit innerhalb eines Trägers, anknüpft - an jeglicher Darlegung \ndazu, dass im vorliegenden Fall eine Sachverhaltskonstellation gegeben ist, in der \nvon dem jeweils zu beteiligenden Träger im Rahmen der unterlassenen Beteiligung \nkonkrete, ermessensrelevante Gesichtspunkte vorgebracht worden wären, die im \nRahmen der Ermessensbetätigung des Beklagten keine Berücksichtigung gefunden \nhaben und damit ein Defizit in der Sachverhaltsermittlung begründen. Daran fehlt es \nhier schon im Ansatz; wie oben dargelegt, hat zudem keiner der hier maßgebenden \nTräger Einwände gegen die noch streitige Verfügung geäußert, geschweige denn \nhiergegen Widerspruch eingelegt. \n\n65\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.\n\n66\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n67\n\nFür die Beantwortung der aufgeworfenen Frage (Nr. 1.1 der Begründung des \nZulassungsantrags, Nr. 1.2 der ergänzenden Begründung vom 14. Mai 2008),\n\n68\n\n\"ob sich der Träger eines Pflegeheims auf den Verfahrensmangel einer \nunterbliebenen Herstellung des Einvernehmens mit den Pflegesatzparteien nach \n\n69\n\n§ 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann?\",\n\n70\n\n\"ob das Unterlassen des Herstellens des Einvernehmens mit den \nPflegesatzparteien nach § 17 Abs. 2, 3 HeimG durch die Behörde den Träger der mit \ndem Sozialhilfeträger und den Pflegekassen nach SGB XII und SGB XI verbundene \nPflegeeinrichtung, der Adressat der Verfügung nach § 17 Abs. 1 HeimG ist, in \neigenen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 VwGO verletzt?\",\n\n71\n\n\"ob in einem Unterlassen der Herbeiführung des Einvernehmens mit den \nPflegesatzparteien ein Ermessensdefizit gegeben ist?\",\n\n72\n\nbedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ergibt sich \nohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der hierzu ergangenen \nRechtsprechung.\n\n73\n\nDie aufgeworfene Frage (Nr. 1.2 der Begründung des Zulassungsantrags),\n\n74\n\n\"ob nach seinem Verständnis § 5 Abs. 1 HeimPersVO auf das gesamte Heim \nund gerade nicht auf Teilbereiche wie Station oder Wohnbereich bezogen ist?\",\n\n75\n\nist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. So hat bereits \nder \n\n76\n\n4. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Urteil vom 21. Juni 2004 - 4 A \n151/01 -, a.a.O., ausdrücklich ausgeführt, dass § 5 Abs. 1 HeimPersV \"auf das \ngesamte Heim und nicht auf Teilbereiche wie Station oder Wohnbereich bezogen \nist\".\n\n77\n\nDie Beantwortung der weiteren aufgeworfenen Fragen (Nr. 1.2 der Begründung \ndes Zulassungsantrags, Nr. 1.3 der ergänzenden Begründung vom 14. Mai \n2008),\n\n78\n\n\"Werden betreuende Tätigkeiten unter angemessener Beteiligung von \nFachkräften nur dann wahrgenommen, wenn mindestens eine Fachkraft in einer \norganisatorischen Einheit der Pflegeeinrichtung tatsächlich anwesend ist?\",\n\n79\n\n\"ob aus § 5 Abs. 1 HeimPersVO i.V.m. § 17 Abs. 1 HeimG eine Behörde einem \nTräger einer stationären Pflegeeinrichtung eine konkrete Besetzung bezogen auf \nTeile der Einrichtung anordnen kann?\",\n\n80\n\n\"ob nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV mindestens in jeder organisatorischen \nEinheit (Station, Wohnbereich) eine Fachkraft tatsächlich anwesend sein \nmuss?\",\n\n81\n\nergibt sich ohne weiteres aus § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 \nHeimPersV selbst. Eine generelle starre Verpflichtung, eine Pflegefachkraft in jeder \norganisatorischen Einheit einzusetzen, folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV \ngrundsätzlich nicht. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - bezogen auf ein \nbestimmtes Pflegeheim (hier: X. I. ) aufgrund der konkreten Größe und \nBelegung der Wohnbereiche, der zu erbringenden eigenen Pflegeleistungen der \nPflegefachkräfte und mit Blick auf die konkreten, individualisierten Betreuungs- und \nPflegeanforderungen, eine i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV angemessene \nBeteiligung von Pflegefachkräften an der Wahrnehmung betreuender Tätigkeiten nur \ndurch eine Besetzung der jeweils bestehenden Pflegebereiche mit jeweils einer \nPflegefachkraft sichergestellt werden kann, der Heimträger jedoch den insoweit \nfestgestellten Mangel einer personellen Unterbesetzung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 \nHeimG nicht abstellt, dann kann zur Beseitigung des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 \nSatz 1 HeimPersV eine Anordnung zum konkreten Einsatz von Pflegefachkräften \nerfolgen. Ob die Voraussetzungen jeweils gegeben sind, ist jedoch eine Frage des \nEinzelfalles und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Dass bei Verstößen \ngegen die nach dem Heimgesetz erlassenen Verordnungen, also auch bei \nNichteinhaltung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 HeimPersV, eine Anordnung \ngegen den Heimträger gerechtfertigt sein kann, ist schon nach der bisherigen \nRechtsprechung nicht zweifelhaft gewesen.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 \n\n83\n\n- 4 A 151/01 -, a.a.O., m.w.N.\n\n84\n\nEine diesbezüglich divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte \nund Verwaltungsgerichtshöfe ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n85\n\nAuch die aufgeworfene Frage, ob § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV nichtig sei, weil \ndie Ermächtigungsgrundlage des § 3 HeimG lediglich zum Erlass einer \nRechtsverordnung zu Mindestanforderungen an die Eignung des Personals, nicht \naber zu dessen Einsatz ermächtige (Nr. 1.3 der Begründung des Zulassungsantrags, \nNr. 1.4 der ergänzenden Begründung vom 14. Mai 2008), führt nicht zur Zulassung \nder Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 HeimG \nkönnen durch Rechtsverordnung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen \nErkenntnisse entsprechende Regelungen u.a. für die Eignung der Beschäftigten \nerlassen werden. Diesen Rahmen hält die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 der in \nKonkretisierung des § 3 HeimG ergangenen HeimPersV ein, weil sie ihrem Sinn und \nZweck nach eine die Eignung von Beschäftigten bestimmende Vorschrift ist. Denn § \n5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV sieht die Eignung von Hilfskräften für die Wahrnehmung \nvon betreuenden Tätigkeiten nur dann als gewährleistet an, wenn eine angemessene \nBeteiligung von Pflegefachkräften sichergestellt und damit gewährleistet ist, dass das \nFachwissen der Pflegefachkraft für die Art und Weise des Dienstleistungsvollzugs \ndurch die Hilfskräfte prägend ist.\n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 \n\n87\n\n- 4 A 151/01 -, a.a.O.\n\n88\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat der 4. Senat des beschließenden \nGerichts in seinem Urteil vom 12. Juni 2004 - 4 A 151/01 -, a.a.O., nicht die Frage \nder Nichtigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV, sondern die - von der damaligen \nKlägerin angedeutete - Frage offengelassen, ob die Rechtsgrundlage zum Erlass der \nHeimpersonalverordnung in § 3 HeimG (a.F.) bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 HeimG (n.F.) die \nRegelung der Fachkraftquote in § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV (Hervorhebung durch \nden Senat) nicht deckt. Auch hat der 4. Senat in der genannten Entscheidung die \nRevision nicht mit Blick auf eine etwaige - im Übrigen in der Entscheidung mit keinen \nWort erwähnte - Nichtigkeit der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV wegen der \nÜberschreitung der Verordnungsermächtigung zugelassen, sondern mit Blick auf die \nseinerzeit entscheidungserheblichen Fragen eines flexiblen Einsatzes von \nPflegefachkräften auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV bzw. der \nBerechnung der sog. Fachkraftquote nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV.\n\n89\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 \n\n90\n\n- 4 A 151/01 -, a.a.O., m.w.N.\n\n91\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches \nGehör versagt (Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil es trotz ihrer \nAusführungen zur höheren Kostenbelastung hierüber keinen Beweis erhoben, \ninsbesondere keinen \"Hinweis-, Auflagen und/oder Beweisbeschluss\" erlassen habe \n(Nr. 2.1 der Begründung des Zulassungsantrags, Nr. 2.1 der ergänzenden \nBegründung vom 14. Mai 2008), greift diese Rüge nicht durch.\n\n92\n\nEine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) liegt nicht \nvor. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Rechtsverfolgung an \nder Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines \nBeteiligten scheitert. Indes verpflichtet die Regelung das Gericht grundsätzlich weder \nzu einer umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte \nnoch dazu, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte \nWürdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche \nWürdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. \n\n93\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 \n\n94\n\n- 4 B 50.01 -, Juris; Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 274, m.w.N.\n\n95\n\nEine gerichtliche Hinweispflicht besteht danach nur dann, wenn auch ein \ngewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf \nnicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das \nVerwaltungsgericht zu rechnen braucht. \n\n96\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 \n\n97\n\n- 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember \n1999 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51; OVG NRW, Beschluss \nvom 13. Februar 2008 - 12 A 2708/06 -, m. w. N.\n\n98\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Frage der \nKostenerhöhung war bereits Thema des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens (26 L \n684/06) und ist von der Klägerin auch im Hauptsacheverfahren in der \nKlagebegründung angesprochen worden. Das Verwaltungsgericht hat des weiteren \nwährend des gerichtlichen Verfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung nicht \nzu erkennen gegeben, dass es der Frage der Kostenerhöhung keinerlei rechtliche \nRelevanz mehr zumesse.\n\n99\n\nSoweit die Klägerin die unterlassene Beweiserhebung rügt, mangelt es schon - \nwie oben ausgeführt - an der substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung der \nangeblich höheren Kostenbelastung, so dass auf der Grundlage der Begründung des \nZulassungsantrags nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dem \nVerwaltungsgericht eine Beweiserhebung über diesen Umstand aufdrängen musste. \nAbgesehen davon kam es nach der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht \nstreitentscheidend auf diesen Umstand an. Denn das Verwaltungsgericht ist im \nRahmen einer selbständig tragenden Alternativbegründung - zutreffend - davon \nausgegangen, dass selbst im Fall kostenerhöhender Auswirkungen der noch \nstreitigen Verfügung diese ungeachtet der unterbliebenen Beteiligung der hier \nzuständigen Leistungsträger rechtmäßig sei, weil dadurch Rechte der Klägerin nicht \nverletzt worden seien.\n\n100\n\nSchließlich ist in Bezug auf die unterbliebene Beweiserhebung jedenfalls \nRügeverlust eingetreten. Die Klägerin hat ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle \nprozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen \nerforderlichenfalls Gebrauch zu machen ist, um den Anspruch auf rechtliches Gehör \ndurchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten \nBeweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur \ndurch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die \nbegründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu \nersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 \nVwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n102\n\nDiese Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat die von ihrem \nProzessbevollmächtigten und Mitarbeiter aus der Rechtsabteilung, Herrn Dr. I1. , \nvertretene Klägerin jedoch nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der \nmündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2007 ist ein unbedingter Beweisantrag nach § \n86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt worden. Hinderungsgründe sind insoweit nicht geltend \ngemacht worden. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen \nHandlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann \nsich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen.\n\n103\n\nAuch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihre Stellungnahmen \n(Schriftsätze vom 29. Januar 2007 und vom 20. Juli 2007) zu den Missständen, die \nder Beklagte im Rahmen der am 13. Dezember 2006 durchgeführten \nunangemeldeten Überprüfung festgestellt habe, nicht zur Kenntnis genommen und \ndadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Nr. 2.2 der Begründung des \nZulassungsantrags, Nr. 2.2 der ergänzenden Begründung vom 14. Mai 2008), bleibt \nohne Erfolg. Ausweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den \nEntscheidungsgründen auf Seite 7, 3. Absatz, des Urteilsabdrucks hat es \"die \nStellungnahmen der Klägerin\" als ungeeignet bewertet, \"das Vorliegen erheblicher, \nam 13. Dezember 2006 fest gestellter Mängel zu entkräften\". Damit ist - wie im \nRegelfall - davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin \nzur Kenntnis genommen hat. \n\n104\n\nIn der Kürze der Begründung kann ein Übergehen entscheidungserheblichen \nVorbringens der Klägerin nicht gesehen werden. Soweit sich die Angriffe der Sache \nnach gegen das Ergebnis der richterlichen Wertung richten, betreffen die \ndiesbezüglichen Angriffe der Klägerin das einer Verfahrensrüge entzogene materielle \nRecht und sind damit im hier vorliegenden Zusammenhang ohnehin unbeachtlich. \n\n105\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 \n\n106\n\n- 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359. \n\n107\n\nDarüber hinaus sind die Darlegungen nicht geeignet, das Ergebnis der \nrichterlichen Wertung, nämlich, dass die Klägerin die Pflegefachkräfte nach wie vor \nabweichend von der Nr. 1 der streitigen Verfügung einsetzen will und nach der \nPrüfung im Juni 2006 der Einsatz von Pflegefachkräften unterhalb der \nMindestanforderungen von \"mindestens einer examinierten Pflegefachkraft auf jedem \nWohnbereich im Tagdienst\" geblieben und damit fortwährend gegen die vollziehbare \nVerfügung verstoßen worden ist, zu entkräften, geschweige denn die behauptete \n\"Voreingenommenheit\" des Verwaltungsgerichts zu belegen. Weder die Begründung \ndes Zulassungsantrags noch der von der Klägerin in Bezug genommene Schriftsatz \nvom 29. Januar 2007 und der ebenfalls in Bezug genommene Schriftsatz vom 20. \nJuli 2007 lassen auch nur ansatzweise erkennen, dass nach Juni 2006 der Einsatz \nder Pflegefachkräfte den sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV ergebenden und mit \nNr. 1 der angefochtenen Verfügung gegenüber der Klägerin angeordneten \nMindestanforderungen durchgehend genügen sollte und auch tatsächlich genügt hat. \n\n108\n\nSoweit in diesem Zusammenhang wiederum geltend gemacht wird, das \nVerwaltungsgericht habe zu den angeblichen Missständen keinen Beweis erhoben, \ninsbesondere keinen Hinweisbeschluss erlassen, musste sich dem \nVerwaltungsgericht auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags eine \nweitere Sachaufklärung nicht aufdrängen, denn der allein entscheidungserhebliche \nTatbestand der fortdauernden und vom Willen der Klägerin auch getragenen \nUnterschreitung der sich aus \n\n109\n\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV ergebenden und mit Nr. 1 der angefochtenen \nVerfügung gegenüber der Klägerin angeordneten Mindestanforderungen für den \nEinsatz der Pflegefachkräfte war zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten worden. \nIm Übrigen gelten in Bezug auf die unterbliebene Beweiserhebung auch hier die \nGrundsätze des Rügeverlustes, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen wird.\n\n110\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n111\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-03/12-a-2630-07","cited_norms":[{"jurabk":"HeimPersV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":33},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":19},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39a","ref_norm":"39a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-03/12-a-2630-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239063","retrieved":"2026-07-09 02:01:52.793716+00:00"}}