{"status":"available","doknr":"OLD239092","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0702.6A4096.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"6 A 4096/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2006 ist \nwirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden dem Kläger \nauferlegt.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist dieses entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu \nerklären.\n\n3\n\nÜber die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu \nentscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten beider Rechtszüge dem \nKläger aufzuerlegen. Die Berufung wäre erfolglos geblieben. Die Klage war von \nvornherein unbegründet und ist nach der Versetzung des Klägers zum Landesamt für \nZentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) darüber hinaus \nunzulässig geworden, da das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Gleichwohl hat der \nKläger das Berufungsverfahren bis zur mündlichen Verhandlung fortgeführt.\n\n4\n\nStreitgegenstand war das von dem Polizeipräsidium E. gegenüber dem \nKläger ausgesprochene Verbot, Dienstkraftfahrzeuge zu führen. Ein solches Verbot \nstellt sich als eine Änderung des dem Beamten bisher zugewiesenen \nAufgabenbereiches und damit als bloße innerorganisatorische Maßnahme dar. Der \nRegelung kommt keine unmittelbare Außenwirkung zu, sodass sie nicht als \nVerwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren ist. Sie ist \nvielmehr zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zu \nrechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der \nöffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Ihrem objektiven Sinngehalt nach gehört \nsie zu den Anordnungen, die die dienstlichen Verrichtungen des Beamten betreffen \nund sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der \nder Beamte angehört.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, und \nBeschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41.\n\n6\n\nDas Verbot, dessen Aufhebung der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage \nerstreiten wollte, hat sich mit seiner Versetzung zum LZPD NRW erledigt. Es galt nur \nfür den Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums E. , dem der Kläger dauerhaft \nnicht mehr zugewiesen ist. Das Polizeipräsidium E. ist nicht befugt, \nAnordnungen gegenüber ihm ehemals weisungsunterworfenen Beamten zu treffen, \ndie nunmehr einer anderen Behörde unterstehen. Dementsprechend können \nAnordnungen, die solchen Beamten erteilt worden waren, als sie noch Dienst im \nGeschäftsbereich des Polizeipräsidiums E. taten, nach deren Versetzung zu \nanderen Behörden keine Wirkung mehr äußern. Dass das Verbot, \nDienstkraftfahrzeuge zu führen, letztlich allein auf die Weigerung des Klägers \nzurückgeht, sich im Rahmen der turnusmäßig vorgeschriebenen \nKraftfahrtauglichkeitsuntersuchung einer Blutentnahme zu unterziehen, unterstreicht \ndie auf den eigenen Geschäftsbereich begrenzte Reichweite der Maßnahme. Wie die \nuneinheitliche Praxis der Polizeibehörden des beklagten Landes zeigt, wird es \nkeineswegs als zwingend angesehen, zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit \ngenerell das Blut des betroffenen Beamten zu untersuchen, und ihm im Falle der \nVerweigerung der Blutentnahme das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu \nuntersagen.\n\n7\n\nDas LZPD NRW hat dem Kläger für seinen Geschäftsbereich das Führen von \nDienstkraftfahrzeugen nicht untersagt. Zudem wäre eine solche Entscheidung nicht \nGegenstand des Verfahrens.\n\n8\n\nDie Klage war zudem unbegründet, denn das gegenüber dem Kläger \nausgesprochene Verbot, im Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums E. \nDienstkraftfahrzeuge zu führen, war nicht zu beanstanden. Der Dienstherr kann den \nAufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange \ndiesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Zu den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört kein Recht \ndes Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm \nübertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte muss vielmehr \neine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes \nim statusrechtlichen Sinne hinnehmen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - und Beschluss vom \n26. November 2004 - 2 B 72.04 -, a.a.O.\n\n10\n\nDas an einen Polizeibeamten gerichtete Verbot, in seinem derzeitigen \nAufgabenkreis Dienstkraftfahrzeuge zu führen, lässt sein Statusamt unberührt. Der \nKläger war nach dem Verbot - wie zuvor - als Kriminalhauptkommissar in der \nBesoldungsstufe A 12 BBesO als Leiter eines Kriminalkommissariats mit den dazu \ngehörenden Aufgaben eingesetzt.\n\n11\n\nDie Ermessenserwägungen des Dienstherrn, die der angeordneten \nAufgabenänderung zu Grunde liegen, können von den Verwaltungsgerichten im \nAllgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen \nErmessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich \ndarauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - und Beschluss vom \n26. November 2004 - 2 B 72.04 -, a.a.O.\n\n13\n\nDass das Polizeipräsidium E. im Zusammenhang mit dem gegenüber dem \nKläger ausgesprochenen Verbot willkürlich gehandelt hat, lässt sich nicht feststellen. \nEs ist sachlich gerechtfertigt, wenn ein Behördenleiter, um denkbare Unfallrisiken für \ndie ihm unterstellten Beamten und Dritte weitestgehend auszuschließen, denjenigen \nBeamten das Führen von Dienstkraftfahrzeugen untersagt, deren \nKraftfahrtauglichkeit er für ungeklärt hält. Ob der jeweilige Beamte in Wirklichkeit \nkraftfahrtauglich ist beziehungsweise zu Recht oder zu Unrecht die Klärung der \nKraftfahrtauglichkeit im Sinne der von dem Behördenleiter vertretenen Auffassung \nverhindert hat, ist dabei für die Sachgerechtigkeit der Maßnahme ohne Belang. Allein \nmaßgeblich ist, dass nach der jedenfalls nicht unvertretbaren Meinung des \nVerantwortlichen die Kraftfahrtauglichkeit klärungsbedürftig, tatsächlich aber nicht \ngeklärt ist.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-02/6-a-4096-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-02/6-a-4096-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239092","retrieved":"2026-07-09 02:01:54.939206+00:00"}}