{"status":"available","doknr":"OLD239091","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0702.6A3712.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"6 A 3712/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1955 geborene Kläger ist mit seiner Versetzung im Rahmen des \nLehreraustausches zwischen den Bundesländern am 1. August 1998 in den \nSchuldienst des beklagten Landes getreten und war als Hauptschullehrer mit den \nFächern evangelische Religion, Geschichte, Erdkunde und Mathematik an \nverschiedenen Hauptschulen im Schulamtsbezirk T. - zuletzt an der I. -\nHauptschule in O. - tätig.\n\n3\n\nWiederholte Anträge auf Versetzung in den Schuldienst des Landes \nNiedersachsen blieben ohne Erfolg.\n\n4\n\nUnter dem 11. September 2002 erkannte die Bezirksregierung E. die von \ndem Kläger am 5. Mai 1983 an der Universität E. Gesamthochschule im \nStudiengang Sozialwissenschaften bestandene Diplomprüfung und das am 16. März \n1987 abgeschlossene Promotionsverfahren als Erste Staatsprüfung für das Lehramt \nfür die Sekundarstufe II in den Fächern Sozialwissenschaften/Politik und Geschichte \nan.\n\n5\n\nIm Schulalltag kam es ständig zu Reibereien zwischen dem Kläger und den \nSchülern, weil diese die von ihm nachdrücklich vertretenen Wertvorstellungen in \nBezug auf Ordnung, Höflichkeit und Disziplin nicht teilten. In einem Fall wurde der \nKläger gegenüber einem Schüler tätlich und packte ihn am Kragen. Er zeigte den \nVorfall selbst an. Es wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, das mit \neinem Verweis endete.\n\n6\n\nIm November 2002 wurde der Kläger während eines Schulgottesdienstes von \nSchülern öffentlich verbal angegriffen und als Gewalttäter bezeichnet. Er begab sich \ndaraufhin auf Anraten seines Schulleiters in psychologische Betreuung. Ab dem \n21. November 2002 war er laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Facharztes \nfür Psychiatrie und Psychotherapie T. , bei dem er sich in fortlaufender \nambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand, dienstunfähig \nerkrankt. Als Grund für seine psychische Verfassung gab er an, dass er die \nzunehmenden Verhaltensauffälligkeiten der Schüler - zum Beispiel die von ihnen \ngeäußerten Beleidigungen - nicht mehr ertragen könne. Er sei sogar von Schülern \ngeschlagen worden.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 1. Februar 2003 beantragte der Kläger seine Versetzung an \ndie T. -Realschule in O. oder an ein Berufskolleg, eine Realschule oder \nein Gymnasium in den Städten S. , T. , P. oder J. . Mit Bescheid \nvom 30. April 2003 lehnte die Bezirksregierung N. den Versetzungsantrag wegen \nentgegenstehender dienstlicher Gründe ab. In keiner der gewünschten Schulformen \nin den genannten Städten sei die Beschäftigung einer weiteren Lehrkraft mit der \nFächerkombination des Klägers derzeit möglich.\n\n8\n\nIm März 2003 teilte die Bezirksregierung N. dem Kläger mit, dass \nbeabsichtigt sei, ihn im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu \nlassen, und beauftragte im April 2003 das Gesundheitsamt für die Stadt B. - dem \ndamaligen Wohnort des Klägers - mit der Untersuchung. Der Amtsarzt \nMedizinaldirektor Dr. I. holte ein fachpsychiatrisches Gutachten des Chefarztes \nder Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des I. -T. -\nKrankenhauses in F. , Prof. Dr. U. , ein. Der Gutachter stellte fest, dass der \nKläger wegen einer narzisstischen Persönlichkeitsentwicklungsstörung die Tätigkeit \neines Hauptschullehrers nicht mehr ausüben könne. Der Einsatz im Bereich der \nErwachsenenbildung sei hingegen möglich. Eine solche Tätigkeit sei in weit \ngeringerem Maße mit persönlichen Auseinandersetzungen verbunden, sodass der \nKläger bei einem entsprechenden Einsatz wahrscheinlich stabil dienstfähig sein \nwerde. Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. U. führte Dr. I. in seiner \namtsärztlichen Stellungnahme vom 4. September 2003 aus, der Kläger sei wegen \neiner psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, an einer Schule der \nRegelversorgung zu unterrichten. Die Unterrichtserteilung in anderen Bereichen \n- etwa im Bereich der Erwachsenenbildung oder an einer Auslandsschule, an der \nnoch andere Wertesysteme dominierten - sei dagegen möglich.\n\n9\n\nUnter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme informierte die \nBezirksregierung N. den Kläger im September 2003 darüber, dass beabsichtigt \nsei, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.\n\n10\n\nSein Einwand, er könne im Bereich der Erwachsenenbildung - etwa an einem \nWeiterbildungskolleg - eingesetzt werden, veranlasste die Bezirksregierung N. , \nsich nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten für den Kläger zu erkundigen. Nach \nAuskunft aller Bezirksregierungen bestand jedoch an den Weiterbildungskollegs kein \nBedarf für die von dem Kläger vertretene Fächerkombination. Die Bezirksregierung \nN. teilte ihm unter dem 26. Februar 2004 das Ergebnis ihrer diesbezüglichen \nErkundigungen mit und versetzte ihn mit Verfügung vom selben Tage gemäß § 45 \nAbs. 1 LBG NRW a.F. in den Ruhestand.\n\n11\n\nDen gegen die Zurruhesetzungsverfügung eingelegten Widerspruch des Klägers \nwies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 \nzurück. Er sei nach den ärztlichen Feststellungen aus gesundheitlichen Gründen für \nden regulären Schuldienst, der neben den Hauptschulen auch die Realschulen und \nGymnasien umfasse, nicht mehr geeignet.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 31. März 2004 Klage erhoben. Das in § 47 Abs. 2 und 3 LBG \nNRW a.F. vorgesehene Verfahren sei nicht beachtet worden. Nach den \namtsärztlichen Stellungnahmen sei er nicht dienstunfähig, denn danach könne er in \nanderen Schulformen als der Hauptschule - etwa in der Sekundarstufe II - eingesetzt \nwerden. Für das Lehramt der Sekundarstufe II würden laufend Stellen mit der \nFächerkombination Geschichte und Sozialwissenschaften ausgeschrieben.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 und den hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 22. März 2004 \naufzuheben.\n\n15\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Dienstfähigkeit für den öffentlichen Schuldienst könne hinsichtlich der \nverschiedenen Schulformen nicht unterschiedlich beurteilt werden. Die bei dem \nKläger festgestellte tiefgreifende Persönlichkeitsstörung, die zu einer völligen \nInsuffizienz bei sachlichen Auseinandersetzungen in Konfliktsituationen führe, \nbedinge eine generelle Dienstunfähigkeit für den öffentlichen Schuldienst.\n\n18\n\nAm 17. Januar 2006 hat der in dem Klageverfahren bestellte Berichterstatter die \nSache mit den Beteiligten erörtert. Mit Beschluss der zuständigen Kammer vom \n10. Mai 2006 wurde die Sache auf den Einzelrichter übertragen.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung zur Frage der \nDienstfähigkeit des Klägers Beweis erhoben durch die Vernehmung der \nSachverständigen Prof. Dr. U. und Dr. I. , die ihre vorangegangenen \nschriftlichen Ausführungen zur Einsetzbarkeit des Klägers im Bereich der \nErwachsenenbildung bestätigten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im \nEinzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der \nBezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 und deren Widerspruchsbescheid \nvom 22. März 2004 aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten \nden Kläger in seinen Rechten. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger für \neinen Einsatz als Lehrer in der Erwachsenenbildung dienstunfähig sei. Nach \nEinschätzung der vernommenen Ärzte sei die mangelnde Konfliktlösungskompetenz \ndes Klägers auf Konflikte mit heranwachsenden pubertierenden Jugendlichen \nbegrenzt. Dem Kläger sei die Konfliktbewältigung bei Auseinandersetzungen mit \nErwachsenen selbst dann möglich, wenn diese keinen sachlichen, sondern einen \npersönlichen Hintergrund hätten. Er sei daher ohne weiteres als Lehrer an \nAbendrealschulen oder Abendgymnasien einsetzbar. Das Mindestalter für \nBildungsgänge an Abendgymnasien und Kollegs liege bei neunzehn Jahren. Es \nhandele sich bei den Schülern dieser Einrichtungen also um junge Erwachsene, die \nder Kläger mit seiner Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II ohne \nEinschränkung unterrichten könne. Mit den vorgelegten Stellenausschreibungen \nhabe er belegt, dass eine Einsatzmöglichkeit mit seiner Fächerkombination an \nWeiterbildungskollegs gegeben sei. Der Dienstherr sei in der Regel verpflichtet, das \nBeamtenverhältnis fortzusetzen und von der Versetzung des Beamten in den \nRuhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt \nderselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden könne. Umstände, die \neine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.\n\n21\n\nGegen das dem beklagten Land am 7. September 2006 zugestellte Urteil hat \ndieses am 27. September 2006 die Zulassung der Berufung beantragt und den \nAntrag am 30. Oktober 2006 begründet.\n\n22\n\nUnter dem 7. Dezember 2006 beantragte der Kläger im Hinblick auf seine \nangespannte finanzielle Situation die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit \nden sinngemäß gestellten Anträgen:\n\n23\n\nfestzustellen, dass seine Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung und den \nzugehörigen Widerspruchsbescheid aufschiebende Wirkung habe,\n\n24\n\ndas beklagte Land zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens amtsangemessen im Bereich der Erwachsenenbildung \neinzusetzen und ihm einen entsprechenden Dienstposten zuzuweisen,\n\n25\n\ndas beklagte Land zu verpflichten, ihm vorläufig bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens eine vollständige Besoldung nach der Besoldungsgruppe \nA 12 zu gewähren.\n\n26\n\nMit Beschluss vom 21. März 2007 hat der Senat im Verfahren 6 B 2605/06 dem \nAntrag zu 1. stattgegeben. Die übrigen Anträge hat er abgelehnt. Unter dem selben \nDatum hat er, dem beklagten Land zugestellt am 22. März 2007, die Berufung \nzugelassen.\n\n27\n\nMit seiner am 19. April 2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung \nträgt das beklagte Land vor, Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 LBG NRW a.F. \nsei anhand der Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes und nicht (allein) mit \nBlick auf den konkreten, zuletzt innegehabten Dienstposten zu beurteilen. Daher \nkönne der Begriff der Dienstfähigkeit bezogen auf die verschiedenen Schulformen \nder Primar- und Sekundarstufen nicht unterschiedlich interpretiert werden. Noch viel \nweniger sei eine Differenzierung innerhalb der Sekundarstufen nach Schulformen \nund dem Alter der Schüler zulässig.\n\n28\n\nEs obliege dem Dienstherrn, die Anforderungen an das jeweilige abstrakt-\nfunktionelle Amt näher zu bestimmen. Er sei berechtigt, die multifunktionale \nVerwendbarkeit beziehungsweise die Verwendungsfähigkeit für bestimmte \nKernfunktionen zur Voraussetzung für ein bestimmtes Amt oder für die Ämter einer \nbestimmten Laufbahn zu erheben. Danach sei der gesamte abstrakte Aufgabenkreis \nmit seinen dienstlichen Erfordernissen in den Blick zu nehmen. Für den Kläger \nbedeute dies, dass er die Anforderungen an das Amt eines Lehrers mit der \nLehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II erfüllen müsse. Diese Anforderungen \nergäben sich aus den in den §§ 1 und 2 SchulG NRW aufgeführten Bildungs- und \nErziehungszielen der Schule, die auch für die Weiterbildungskollegs gelten \nwürden.\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund reiche es für die Bejahung der Dienstfähigkeit nicht aus, \ndass ein Lehrer noch einen bestimmten, im Einzelfall nur sehr begrenzten Teilbereich \nseines allgemeinen und seiner Ausbildung entsprechenden Aufgabenfeldes \ngesundheitlich bewältigen könne. Vielmehr müsse seine gesundheitliche \nVerwendungsfähigkeit für alle seiner Lehrbefähigung entsprechenden Schulformen \ngleichermaßen gegeben sein. Es sei gerade kennzeichnend für den Beruf des \nLehrers, dass er neben fachlich geprägter Vermittlung von Bildungsinhalten auch \nerziehend und beratend auf Schüler einwirke. Dabei komme es zwangsläufig an \njeder Schule, in jeder Schulform und unabhängig vom Alter der Schüler zu \nsachlichen und persönlichen Konflikten, denen sich der Lehrer zu stellen habe.\n\n30\n\nDie Annahme, dass im Bereich der Abendrealschulen und Abendgymnasien \nlediglich Sachwissen vermittelt werde und keine pädagogische Arbeit mehr zu leisten \nsei, die Konfliktpotenzial beinhalten könne, treffe nicht zu. Zudem sei im \ninnerschulischen Bereich nicht scharf zwischen sachlich und persönlich motivierten \nKonflikten zu trennen. Die Grenze verlaufe in dem von einem engen Sozialkontakt \ngeprägten Schulbereich fließend mit der Tendenz, dass zunächst sachlich \nveranlasste Konflikte mit zunehmender Entwicklung und Heftigkeit immer auch den \nzwischenmenschlichen Bereich erfassten. In keiner Schulform könnten persönliche \nKonfliktsituationen vermieden werden. Der Kläger sei nicht in der Lage, \ninnerschulische Konflikte, die auf persönlichen Auseinandersetzungen basierten, zu \nbewältigen.\n\n31\n\nEr habe zudem die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II nur durch \nAnerkennung seiner Diplomprüfung und seiner Promotion als erste Staatsprüfung für \ndas Lehramt für die Sekundarstufe II erhalten und bisher ausschließlich Unterricht in \nder Sekundarstufe I erteilt. Er verfüge über keine praktischen Erfahrungen in der \nfachlich-methodischen Ausgestaltung des Unterrichts in der Oberstufe, mit den \nRahmenbedingungen der Abiturprüfung und dem persönlichen Umgang mit Schülern \nder entsprechenden Altersgruppe. Bei dieser Ausgangssituation seien bei einem \nEinsatz des Klägers im Bereich der Oberstufe Konflikte vorprogrammiert.\n\n32\n\nDass dem Kläger die Konfliktbewältigung bei Auseinandersetzungen mit \nErwachsenen auch möglich sei, wenn diese Auseinandersetzungen einen \npersönlichen Hintergrund hätten, sei nicht anzunehmen. Der Kläger sei einer früher \ngeplanten Versetzung an die Hauptschule N. mit dem Argument \nentgegengetreten, dass zwischen ihm und dem dortigen Schulleiter in der \nVergangenheit unüberwindbare Differenzen bestanden hätten und er nicht in der \nLage sei, die daraus entstehenden Konflikte nochmals auszuhalten. In diesem \nZusammenhang habe er auch geäußert, dass er dem zuständigen \nSchulaufsichtsbeamten der unteren Schulaufsicht des Kreises T. psychisch \nnicht mehr gewachsen sei und Angst vor ihm habe. Auch sei der Kläger wegen \nseiner rigiden Wertestruktur nicht selten bei Lehrerkollegen und Vorgesetzten auf \nUnverständnis gestoßen und in Konfliktsituationen geraten. Er sei auch gegenüber \nErwachsenen nicht zu einer adäquaten Konfliktbewältigung fähig.\n\n33\n\nDie Bildungsgänge Abendgymnasium und Kolleg seien durch eine erhebliche \nHeterogenität der Schülerschaft gekennzeichnet. Ein großer Teil sei von \nArbeitslosigkeit geprägt. Dies erfordere psychisch gefestigte Lehrkräfte, die \nOrientierung und Motivation vermitteln könnten und über Problemlösungskompetenz \nverfügten. Die Schülerschaft im Bildungsgang Abendrealschule umfasse einen \nsteigenden Anteil Jugendlicher, die direkt von einer erfolglos verlaufenen \nSchulkarriere überwechselten, und einen nennenswerten Anteil ehemaliger Schüler \nvon Förderschulen der Jahrgänge sieben bis neun. Auch die Arbeitsverwaltung \ndränge häufig Jugendliche ohne Schul- und Berufsabschluss in die genannten \nSchulformen. Dies alles spreche nicht für hochmotivierte Schüler, die die jeweilige \nSchulform durchweg freiwillig besuchten. Dementsprechend liege die \nAbbrecherquote in den Anfangshalbjahren im Bildungsgang Abendgymnasium bei \netwa 30 %. Im Bildungsgang Abendrealschule liege die Abbrecherquote teilweise \nnoch höher. \n\n34\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n35\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n36\n\nDer Kläger beantragt,\n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n38\n\nEr macht geltend, dass ein Beamter nicht schon dann dienstunfähig sei, wenn er \neine Gruppe von Dienstposten, die seinem abstrakt-funktionellen Amt zugeordnet \nseien, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausfüllen könne. Stünden dem \nDienstherrn Dienstposten zur Verfügung, die auszufüllen der Beamte in der Lage sei, \nliege keine dauernde Dienstunfähigkeit im Rechtssinne vor. Das ergebe sich auch \naus der Systematik des § 45 LBG NRW a.F. Danach solle von der Versetzung in den \nRuhestand abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder \neiner anderen Laufbahn übertragen werden könne. Gemeint sei ein anderes Amt im \nabstrakt-funktionellen Sinne. Solange sich dem Beamten ein anderer Dienstposten \nzuweisen lasse, sei er bereits nicht dienstunfähig. Anderenfalls könnte der Beamte \ndie Versetzung in den Ruhestand bereits dann beanspruchen, wenn er nur einen \nDienstposten, der seinem abstrakt-funktionellen Amt zugeordnet sei, aus \nGesundheitsgründen nicht mehr wahrnehmen könne.\n\n39\n\nDie Weiterbildungskollegs gehörten nach § 10 Abs. 7 SchulG NRW zu keiner \nSchulstufe, weil sich ihr Bildungsangebot an Erwachsene richte. Die dort \neingesetzten Lehrer müssten daher nicht den an einen Lehrer der Sekundarstufen I \nund II zu stellenden Anforderungen genügen. Er - der Kläger - sei im Bereich der \nErwachsenenbildung einsetzbar. Bei erwachsenen Schülern sei das Aggressions- \nund Gewaltpotenzial geringer als bei jugendlichen Schülern in der Altersgruppe von \ndreizehn bis sechzehn Jahren, weil sie in der Lage seien, Konflikte auf einer \nsachlichen Ebene auszutragen. Konflikte, die aus einer \nLeistungsverweigerungshaltung erwachsen könnten, kämen im Bereich der \nErwachsenenbildung nicht vor, da erwachsene Schüler freiwillig am Unterricht \nteilnähmen. Soweit sie nicht mehr über eine ausreichende Motivation verfügten, \nwürden sie den Bildungsgang abbrechen. Frühere Konflikte mit Lehrerkollegen und \nVorgesetzten seien auf Konflikte mit jugendlichen Schülern zurückzuführen gewesen, \ndie er nicht habe bewältigen können.\n\n40\n\nMit Bescheid vom 12. April 2007 ordnete die Bezirksregierung die sofortige \nVollziehung der Zurruhesetzungsverfügung vom 26. Februar 2004 an.\n\n41\n\nDie Anträge des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage \ngegen die Zurruhesetzungsverfügung und den zugehörigen Widerspruchsbescheid \nwiederherzustellen und das beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihm - dem Kläger - einen Dienstposten im Bereich der \nErwachsenenbildung zuzuweisen und ihn dort zu beschäftigen, hilfsweise, ihm einen \nDienstposten zuzuweisen und ihn dort zu beschäftigen, lehnte der Senat mit \nBeschlüssen vom 29. Mai 2007 in den Verfahren 6 B 602/07 und 6 B 587/07 ab.\n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Münster in den \nVerfahren 4 L 515/04 (Beiakte Heft 6) und 4 L 913/06 (Beiakte Heft 8), der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 bis 5a) \nsowie der von dem Kläger vorgelegten Zusammenstellung seiner Verbindlichkeiten \n(Beiakte Heft 7) Bezug genommen.\n\n43\n\nEntscheidungsgründe:\n\n44\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n45\n\nDie der Berufung zu Grunde liegende Klage ist zulässig und begründet.\n\n46\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 22. März 2004 sind rechtswidrig und verletzen den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n47\n\nEs ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der hier \nnoch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (LBG NRW \na.F.) dienstunfähig, das heißt wegen seines körperlichen Zustandes oder aus \ngesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig \nwar.\n\n48\n\nMaßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten sind die \nAnforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes. Nicht \nentscheidend ist dagegen, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die ihm \ndas konkret-funktionelle Amt, das heißt der Dienstposten stellt.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267.\n\n50\n\nDas dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne \numfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, \nauf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt \nDienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur \nVerfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und \ngesundheitlich für ihn geeignet ist.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, ArbuR 2009, 184.\n\n52\n\nDas statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer \nLaufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe \nund durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In \nabstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum \nAusdruck gebracht. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft in einem abstrakt \nverstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der einem \nstatusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses \nStatusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt-\nfunktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn \nübertragen. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den \nInhalt des abstrakt-funktionellen Amtes festzulegen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182.\n\n54\n\nReicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen \nDienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den \npersonellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde \nab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn dort ein geeigneter Dienstposten \nentweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet \nwerden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und \nreibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen \ndes Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen \nvorübergehend zwangsläufig verbunden ist.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O.\n\n56\n\nDem Kläger war zuletzt das abstrakt-funktionelle Amt eines Hauptschullehrers an \nder I. -Hauptschule in O. übertragen worden. Ein Dienstposten, der \nseinem Statusamt (Lehrer im gehobenen Dienst, Besoldungsgruppe A 12 BBesO) \nzugeordnet war und dessen Anforderungen der Kläger gesundheitlich gewachsen \ngewesen wäre, stand im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bei der \nBeschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung.\n\n57\n\nDie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers maßgebliche \nBeschäftigungsbehörde war die I. -Hauptschule in O. . Da die \nDienstfähigkeit eines Beamten an den Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen \nabstrakt-funktionellen Amtes zu messen ist, sind bei der Prüfung, welche der seinem \nStatusamt zugeordneten Dienstposten er noch auszufüllen vermag, nur solche \nDienstposten zu berücksichtigen, deren Übertragung sein abstrakt-funktionelles Amt \nunberührt lassen. Das heißt für den Bereich der Schulen, dass jede Schule als \nBeschäftigungsbehörde im vorstehenden Sinne anzusehen ist. Die dauerhafte \nÜbertragung eines Dienstpostens bei einer anderen Schule desselben oder eines \nanderen Dienstherrn würde eine organisationsrechtliche Versetzung bedeuten, \nnämlich zumindest die auf Dauer angeordnete Übertragung eines anderen abstrakt-\nfunktionellen Amtes.\n\n58\n\nZur Unterrichtserteilung in der Schulform Hauptschule war der Kläger nach \nübereinstimmender Einschätzung der mit seiner Untersuchung befassten Ärzte, die \ner selbst nicht in Zweifel gezogen hat, gesundheitlich nicht mehr in der Lage.\n\n59\n\nGleichwohl ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, denn das beklagte \nLand hat bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den \ndienstunfähigen Kläger die Vorgaben des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. nicht \nbeachtet.\n\n60\n\n§ 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. ist Ausdruck des Grundsatzes \"Weiterverwendung \nvor Versorgung\". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst \nausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Da § 45 Abs. 3 LBG \nNRW a.F. an die Dienstunfähigkeit nach Abs. 1 anknüpft, kann die in § 45 Abs. 3 \nSatz 1 LBG NRW a.F. angesprochene Übertragung eines anderen Amtes derselben \noder einer anderen Laufbahn nur die Übertragung von Funktionsämtern (Amt im \nabstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinne) meinen, die nicht dem \nbisherigen Statusamt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet sind. Steht nämlich \nein diesem Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der \nBeschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es bereits an der Dienstunfähigkeit im \nSinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. Als neue Funktionsämter, die dem \nBeamten ohne seine Zustimmung übertragen werden können, kommen nach § 45 \nAbs. 3 Satz 2 LBG NRW a.F. nur Ämter im Bereich des bisherigen Dienstherrn in \nBetracht, die einem Statusamt mit mindestens demselben Endgrundgehalt \nzugeordnet sind wie das bisherige Statusamt des Beamten. Altes und neues Amt \nmüssen die gleiche Wertigkeit aufweisen, die durch die Zugehörigkeit zu derselben \nBesoldungsgruppe zum Ausdruck kommt. Unter dieser Voraussetzung fordert § 45 \nAbs. 3 LBG NRW a.F. gegebenenfalls einen horizontalen Laufbahnwechsel innerhalb \nder jeweiligen Laufbahngruppe, um den Beamten im aktiven Dienst zu halten.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O.\n\n62\n\nDer Beamte ist zudem verpflichtet, an Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung \nfür die neue Laufbahn teilzunehmen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW a.F.). Unter \nUmständen kommt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 LBG NRW a.F. sogar - unter \nBeibehaltung seines Amtes - die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit \ninnerhalb seiner Laufbahngruppe in Betracht. Stimmt der Beamte zu und liegen die \nVoraussetzungen dafür vor, ist auch an einen Wechsel in eine höhere \nLaufbahngruppe zu denken.\n\n63\n\nDass dem Kläger nach diesen Grundsätzen im Zeitpunkt der \nZurruhesetzungsverfügung ein Amt einer anderen Laufbahn im Bereich des \nbeklagten Landes, seines Dienstherrn, hätte übertragen werden können, dessen \ngesundheitlichen Anforderungen er genügt hätte und für das er die Befähigung \nnachträglich - etwa durch Unterweisung - hätte erwerben können, ist bei \nrückblickender Betrachtung nicht auszuschließen.\n\n64\n\nIn diesem Zusammenhang hätte auch eine Verwendung des Klägers an einem \nWeiterbildungskolleg des Landes in den Bildungsgängen Abendrealschule oder \nAbendgymnasium in Betracht gezogen werden können, für die er die \nLaufbahnbefähigung bereits besitzt.\n\n65\n\nSoweit das beklagte Land die gesundheitliche Eignung des Klägers für ein \nFunktionsamt an einem Weiterbildungskolleg in den Bildungsgängen \nAbendrealschule oder Abendgymnasium verneint, steht dies im Widerspruch zu den \nFeststellungen und Einschätzungen des Amtsarztes Dr. I. und des von ihm \nhinzugezogenen Chefarztes der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I. -\nT. -Krankenhauses in F. , Prof. Dr. U. , die übereinstimmend davon \nausgehen, dass der Kläger bei einem Einsatz in diesen Bildungsgängen \nwahrscheinlich stabil dienstfähig sein werde. Zwar hat letztlich der Dienstherr darüber \nzu befinden, ob der Beamte für einen bestimmten Dienstposten gesundheitlich \ngeeignet ist, doch wird er sich - selbst wenn ihm insoweit ein Beurteilungsspielraum \nzustehen sollte - mangels eigener Sachkunde nicht ohne weiteres über die plausible \nPrognose eines Amtsarztes zur Einsatzfähigkeit des Beamten hinwegsetzen dürfen. \nWenn er - wie hier - meint, dass die amtsärztliche Prognose auf falschen \nVorstellungen über die Anforderungen eines Dienstpostens beruht, kann es unter \nUmständen angezeigt sein, diese Anforderungen näher zu beschreiben und \nneuerlich amtsärztlich klären zu lassen, ob der Beamte diese Anforderungen \ndauerhaft zu erfüllen vermag.\n\n66\n\nMöglicherweise wäre auch hier eine solche Vorgehensweise geboten gewesen, \ndenn die bisherigen Ausführungen des beklagten Landes zu den Bildungsgängen \nAbendrealschule und Abendgymnasium vermögen die Annahme der mit der \nAngelegenheit befassten Ärzte nicht zu widerlegen, dass der Kläger der \nUnterrichtssituation in diesen Bildungsgängen und den Anforderungen eines dort \nwahrzunehmenden Lehramtes im Gegensatz zu der Situation an den Regelschulen \ngewachsen sei. Insbesondere lässt das beklagte Land den Gesichtspunkt der \nsozialen Kontrolle unbeachtet, die in den Bildungsgängen Abendrealschule und \nAbendgymnasium wesentlich ausgeprägter sein dürfte. Dort können Lehrer auch von \nSeiten der - jedenfalls überwiegend - lernwilligen Schüler mehr Unterstützung im \nUmgang mit vereinzelten Störenfrieden erwarten.\n\n67\n\nLetztlich braucht die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers für ein \nFunktionsamt an einem Weiterbildungskolleg jedoch nicht entschieden zu werden, da \nauch eine Verwendung des Klägers in einer gänzlich anderen Laufbahn in Betracht \nkam.\n\n68\n\n§ 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer \nanderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel \nder Vorschrift. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung \ndes Grundsatzes \"Weiterverwendung vor Versorgung\" nach Gesichtspunkten der \nZweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen \nVoraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige \nVerwendung bemüht. Das wäre mit dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes \nunvereinbar. Die Suche nach einer § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. entsprechenden \nanderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des \nDienstherrn zu erstrecken. Dabei sind die Dienstposten in den Blick zu nehmen, die \nin absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf \naktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. zur \nVermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer \nanderen Laufbahn vorsieht, für die der Beamte die erforderliche Laufbahnbefähigung \nerst noch erwerben muss.\n\n69\n\nAllerdings begründet § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. keine Verpflichtung des \nDienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine \nWeiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des \nDienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-\nfunktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese \nÄmterstruktur ändert.\n\n70\n\nEs ist jedoch Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der \nSuche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die \nVorgaben des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. beachtet hat. Es geht um Vorgänge aus \ndem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen \nBeamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, \nwenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen \nentsprochen hat.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O.\n\n72\n\nDas beklagte Land hat für eine anderweitige Verwendung des Klägers allenfalls \nLehrertätigkeiten in den Blick genommen. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass \nes auch Verwendungsmöglichkeiten in anderen Laufbahnen geprüft hat, sodass es \nim Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung an einer den gesetzlichen \nAnforderungen entsprechenden Suche gefehlt hat.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht gegeben sind.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-02/6-a-3712-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-02/6-a-3712-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239091","retrieved":"2026-07-09 02:01:54.861364+00:00"}}