{"status":"available","doknr":"OLD239090","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0702.12A909.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"12 A 909/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Kläger vermag mit seinem Prozesskostenhilfeantrag nicht durchzudringen. \nIhm kann Prozesskostenhilfe deshalb nicht bewilligt werden, weil er einerseits nicht \nglaubhaft gemacht hat, die Kosten der Prozessführung nicht - und zwar nicht einmal \ndurch den Einsatz seines Vermögens - aufbringen zu können (§ 166 VwGO i. V. m. \n§§ 114 Satz 1, 115 Abs. 3 ZPO) und andererseits die - ursprünglich nur \nbeabsichtigte, inzwischen jedoch unabhängig von der Entscheidung über die \nProzesskostenhilfe bereits eingeleitete - Rechtsverfolgung keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg i. . v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.\n\n3\n\nMit gerichtlicher Verfügung vom 19. Mai 2009 ist dem Kläger u. a. vorgehalten \nworden, dass nach § 1610 BGB in entsprechender Anwendung des § 1360a BGB ein \n\n4\n\n- zum einsetzbaren Vermögen zählender - unterhaltsrechtlicher Anspruch auf \nProzesskostenvorschuss gegen seine Mutter in Betracht kommt. Diese Möglichkeit \nwird mit seinem sinngemäßen Vortrag, angesichts von Heirat und Kind früher schon \neinmal eine - einen Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter ausschließende - \nselbständige Lebensstellung erreicht gehabt zu haben, von der Mutter zur Zeit \nlediglich nach Kräften auf freiwilliger Basis unterstützt zu werden und von ihr die \nerbetene Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht \nerteilt bekommen zu haben, nicht ausgeräumt. Verbleiben Zweifel, geht dies aber zu \nLasten desjenigen, der Prozesskostenhilfe begehrt. Wenn der Kläger bisher von \nfremden Geld gelebt und keine Berufsausbildung, die ihm eine eigene Sicherstellung \ndes Lebensunterhalts ermöglicht, abgeschlossen hat, bedeutet die Familiengründung \nnoch keine selbständige Lebensstellung, die einer Unterhaltsverpflichtung von Eltern \nentgegenstehen könnte. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Mutter Angaben \nzu ihrer Leistungsfähigkeit verweigere, hat der - für sein Unvermögen, die Kosten der \nProzessführung aus seinem Einkommen oder Vermögen zu tragen, \ndarlegungspflichtige - Kläger ebensowenig nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür \ngeliefert, dass seine ihn ansonsten gegenwärtig freiwillig unterstützende Mutter nicht \nauch in zumutbarer Weise zur Übernahme der Prozesskosten in der Lage ist. Es ist \nnicht Sache des Gerichts, sich entsprechende Informationen zu beschaffen. \n\n5\n\nDass der beabsichtigten Rechtsverfolgung zudem kein hinreichender Erfolg \nbeschieden ist, ergibt sich daraus, dass der inzwischen anwaltlich gestellte Antrag \nauf Zulassung der Berufung seinerseits aus den nachfolgenden Gründen abgelehnt \nwerden muss. \n\n6\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster - 6 K 1929/07 - vom 2. April 2009 ist bereits unzulässig, \nweil er entgegen\n\n7\n\n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung \ndes vollständigen Urteils am 17. April 2009 begründet worden ist. Eine Verlängerung \ndieser gesetzlichen Frist ist weder rechtlich möglich noch tatsächlich erfolgt. Soweit \nmit richterlicher Verfügung vom 19. Mai 2009 eine Frist u. a. für eine \"angekündigte \nBegründung in der Sache\" bis zum 27. Juni 2009 gesetzt worden ist, betraf dies \nerkennbar nur das vom Kläger persönlich betriebene Prozesskostenhilfebegehren, \nfür das der Gesetzgeber eine Begründung zur beabsichtigten Rechtsverfolgung gar \nnicht vorschreibt und dementsprechend auch keine Frist setzt. Dieser rein \nrichterlichen Fristsetzung vom 19. Mai 2009 die Bedeutung einer Verlängerung der \nFrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Zulassungsbegründung beizumessen, \nobwohl der Klägerseite der Eingang der Berufungszulassungsschrift vom 18. Mai \n2009 überhaupt erst am 21. Mai 2009 bestätigt worden ist, entbehrt jeglicher \nGrundlage. Dabei kommt es auch nicht auf die Kenntnisse des Klägers an, sondern \nauf das Wissenmüssen des Anwaltes, dem nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 die \nVertretung des Mandanten im Berufungszulassungsverfahren vor dem \nOberverwaltungsgericht vorbehalten ist und dem demnach auch die \nFristüberwachung obliegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit seiner ca. \neiner halben Stunde vor Fristablauf am 17. Juni 2009, nachts um 23.31 Uhr erfolgten \nAnfrage auch keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Anfertigung einer \nBegründung des Zulassungsantrages vom Ausgang des Prozesshilfeverfahrens, also \nvon der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abhängen soll, sondern \nsich nur die zusätzliche Zeit für die Anfertigung der Zulassungsbegründung erbeten, \ndie dem Kläger seinerseits zur Vervollständigung seines \nProzesskostenhilfebegehrens eingeräumt worden war. \n\n8\n\nOhne Bedeutung für die Zulassungsfrist war es bei alledem, dass das Gericht die \nFrist zur Nachreichung der Prozesskostenhilfeunterlagen auf den 27. Juni 2009 als \neinen Samstag gesetzt hat, so dass die Frist in Anwendung von § 57 Abs. 2 VwGO \ni. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des darauffolgenden Montags abgelaufen ist. \nAbgesehen davon, dass dies die Fristsetzung nicht fehlerhaft gemacht, sondern nur \nkraft Gesetzes zu einem Hinausschieben der Frist geführt hat, lassen sich daraus \nauch sonst keinerlei Schlüsse für die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist nach \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ziehen. Die vom Kläger gelieferte Gedankenkonstruktion \neines Schreibfehlers, der sich auch auf die Berufungsbegründungsfrist auswirkt, ist \nnicht nachvollziehbar. Eine bloße Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten davon, \ndass es sich bei § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO um eine nicht disponible gesetzliche \nFrist handelt, vermag jedenfalls keine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO zu \nbegründen. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-02/12-a-909-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-02/12-a-909-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239090","retrieved":"2026-07-09 02:01:54.789038+00:00"}}