{"status":"available","doknr":"OLD239089","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0702.12A2056.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"12 A 2056/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n\n 6.953,93 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Dabei lässt \nder Senat offen, ob der Zulassungsantrag der Beklagten bereits unzulässig ist, da er \nentgegen dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine Bezugnahme auf \neinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht erkennen lässt. \n\n3\n\nSoweit der Antrag auf Zulassung der Berufung die Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung in Frage stellt und in der Sache somit ernstliche Zweifel an der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend \ngemacht werden, bleibt er jedenfalls ohne Erfolg. Denn die entscheidungstragende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, dass der - unstreitig - gegebene \nErstattungsanspruch des Klägers aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht nach § 111 \nSatz 1 SGB X ausgeschlossen sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in \nZweifel gezogen.\n\n4\n\nSoweit die Beklagte hierzu unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senates \nund verschiedener Verwaltungsgerichte ausführt, die Leistung, an deren Erbringung \nder \n§ 111 Satz 1 SGB X den Beginn der Ausschlussfrist anknüpfe, sei im vorliegenden \nFall die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewesen, die der \nHilfeempfängerin im Zeitraum vom 19. Februar 2001 bis zum 8. Mai 2002 zuteil \ngeworden sei, subsumiert sie den vorliegenden Sachverhalt in Bezug auf die in Rede \nstehende Leistung falsch unter die durch die Rechtsprechung und Literatur \naufgestellten Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs aus § 111 Satz 1 SGB \nX,\n\n5\n\nvgl. zu der Voraussetzung, dass die Leistung gegenüber dem Berechtigten \nerbracht worden sein muss, da ansonsten der Erstattungsanspruch noch gar nicht \nentstanden ist (§ 104 SGB X): u.a. OVG NRW Urteil vom 17. April 2002 - 12 A \n4007/00 -; FEVS 54, 342ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A \n12373/99 -, NDV-RD 2000, 89ff.; von Wulffen, in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage \n2008, § 111 Rn. 7, jeweils m.w.N.,\n\n6\n\ndie das Verwaltungsgericht zutreffend zur Grundlage seiner Entscheidung \ngemacht hat.\n\n7\n\nDenn die Beklagte verkennt, dass Gegenstand des Erstattungsanspruchs hier \nnicht die Vollzeitpflege als solche war, sondern einzig und allein der Anspruch auf \nGewährung von Pflegegeld an die Vormünderin, der zwar das Vorliegen einer \nnotwendigen Hilfe zur Erziehung - hier in Form der Vollzeitpflege - voraussetzt, und \ndamit eine Annexleistung der Jugendhilfe darstellt, jedoch einen selbständig \neinklagbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch begründet. Gegenstand des \nKlageverfahrens der Vormünderin gegen den Kläger war auch alleine die Gewährung \nvon Pflegegeld für die von der Vormünderin erbrachte Leistung der Vollzeitpflege. In \ndem Zeitraum, in dem diese Vollzeitpflegeleistungen erbracht hat, hat der Kläger \nkeinerlei einen Erstattungsanspruch auslösenden Leistungen erbracht. Dies geschah \nerst, nachdem er zur Gewährung von Pflegegeldzahlungen verurteilt worden war - \nund zwar durch die Zahlung des Pflegegeldes am 13. November 2006.\n\n8\n\nSoweit die Beklagte darauf hinweist, dass nach § 111 Satz 1 SGB X darauf \nabzustellen sei, wann die Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht worden \nsei und Hilfeempfängerin der Jugendhilfeleistung Vollzeitpflege ja vorliegend K. \nI. und nicht deren Vormünderin gewesen sei, vermag dies die angefochtene \nEntscheidung ebenfalls nicht in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Zum \neinen übersieht die Beklagte hierbei, dass Anspruchsberechtigte des Anspruchs \nnach §§ 27, 33 SGB VIII ebenfalls die Vormünderin und nicht das zu betreuende \nKind war, \n\n9\n\nvgl. zum eigenen Anspruch des Vormundes auf Hilfe zur Erziehung: Wiesner, in: \nWiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 27 Rn. 15\n\n10\n\nZum anderen wiederholt sie hiermit lediglich die Annahme des aus den oben \ngenannten Gründen falschen Anknüpfungspunktes für die Berechnung der \nAusschlussfrist nach § 111 SGB X ab, die den Erstattungsberechtigten dazu zwingen \nsoll, den Erstattungspflichtigen kurze Zeit nach der Leistungserbringung an den \nBerechtigten - hier die Vormünderin als Leistungsempfängerin des Pflegegeldes - \nwissen zu lassen, welche Ansprüche auf ihn zukommen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 \n\n12\n\n- 12 A 4007/00, a.a.O.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-02/12-a-2056-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-02/12-a-2056-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239089","retrieved":"2026-07-09 02:01:54.723521+00:00"}}