{"status":"available","doknr":"OLD239133","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0701.10A2350.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-01","aktenzeichen":"10 A 2350/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides \nzur Errichtung und zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche \nvon unter 800 m². \n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 6, \nFlurstücke 18, 19 und 78 teilweise, O.----------straße 210 in E. . Das Grundstück \nliegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 5282-018 der Stadt \nE. vom 05. Februar 2009. \n\n4\n\nDie derzeitige Nutzung der Umgebung des Vorhabengrundstücks stellt sich im \nWesentlichen wie folgt dar: Das unbebaute Grundstück der Klägerin erstreckt sich \nöstlich der O.----------straße bis zur in beiden Fahrtrichtungen zweispurig \nausgebauten B8n. Weiter östlich schließt sich unmittelbar das Gelände des \nE1. Flughafens an. Auf den im Norden angrenzenden Grundstücken befindet \nsich ein Jaguar- und ein Landroverhändler (L. ). Es folgen einige Wohnhäuser, \nein Gebäude der Stadtverwaltung und der Recyclinghof M. . Dem Autohaus \nL. gegenüber liegt das Autohaus I. (Audi, VW). Auf dieser, dem Vorhaben \ngegenüber liegenden Seite der O.----------straße schließen sich nach Süden \ngemischt gewerblich und zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke und ein Fashion-\nOutlet an. Diese Mischnutzung setzt sich auf dieser Straßenseite im Wesentlichen \nbis zum B. -Markt (Verkaufsfläche 800 qm) fort, der sich ca. 200 m südlich des \nVorhabengrundstücks befindet. Auf der anderen Seite der O.----------straße befindt \nsich südlich des Vorhabengrundstücks zunächst der Kälte- und Klimatechnikbetrieb \nL1. GmbH, dann ein gemischt gewerblich und zu Wohnzwecken genutztes \nGrundstück. Nach einem unbebauten Grundstück folgt ein Bedachungsbetrieb. Die \nanschließenden Grundstücke sind auf einer Länge von ca. 100 m unbebaut, auf \nHöhe des B. -Marktes werden die Grundstücke O.----------straße 161 und 157 \ngewerblich genutzt. \n\n5\n\nCa. 750 bis 850 m südlich des Vorhabengrundstücks liegt das im Rahmenplan \nEinzelhandel der Stadt E. dargestellte Nachbarschaftszentrum M1. , das \nsich im Wesentlichen westlich und östlich der O.----------straße sowie an der westlich \nder O.----------straße gelegenen B1. G.---------straße befindet. Das \nNachbarschaftszentrum beginnt im Norden zunächst auf beiden Straßenseiten mit \nverschiedenen Dienstleistungsbetrieben (Sanitär, Heizung, Kfz, Fußpflege, Ateliers, \nHerrenfriseur) sowie einer Gaststätte auf den Grundstücken O.----------straße 86 - \n92. Auf den Grundstücken O.----------straße 76 - 78 folgt ein L2. Supermarkt \n(Verkaufsfläche 550 m²). Im Kreuzungsbereich zur M2. Landstraße liegen ein \nkleiner Getränkefachhandel und ein Bestattungsunternehmen. Auf der anderen \nStraßenseite befinden sich bis zum Kreuzungsbereich - hier zur alten \nFlughafenstraße - unter anderem ein Lampengeschäft, eine Tabak- und Trinkhalle \nmit E2. -Shop und einer Postbank, ein Modegeschäft sowie ein \nSchuhmachermeister mit Verkauf. Jenseits der B2. G1.---------straße folgen ein \nS. -Drogeriemarkt, mehrere Gaststätten und eine Sparkasse (O.----------straße \n61). Der nördliche Teil der B2. G.---------straße vom Kreuzungsbereich zur O.------\n----straße wird unter anderem von einer Bäckerei, einem Blumenladen, einer \nApotheke, Ärzten, einer Kunstwerkstatt, zwei Änderungsateliers und einem Friseur \ngenutzt. Zwischen C. - und M3.---------straße befinden sich Wohnhäuser. Auf der \ngegenüberliegenden Straßenseite schließen sich an den Drogeriemarkt bis zum \nKreuzungsbereich der M3.---------straße ein Reisebüro, eine Weinhandlung, ein \nkleines Einrichtungshaus mit Antiquitätenhandel, eine Bäckerei und ein \nFahrradgeschäft an. Daneben hat eine private Sprachschule ihren Sitz. In den auch \ngewerblich genutzten Gebäuden befinden sich in diesem Bereich durchweg ab dem \nersten Obergeschoss Wohnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nNutzungskartierung des Beklagten vom 19. März 2008 Bezug genommen.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. 5282-018 der Stadt E. vom 05. Februar 2009 \nerfasst im Wesentlichen das vorstehend beschriebene Gebiet beidseits der O.---------\n-straße einschließlich eines Teils des Nachbarschaftszentrums M. mit \nAusnahme der Bereiche südöstlich der B2. G2.--------straße und der O.----------\nstraße . Das Plangebiet wird in einen Teil A, der im Kern die vom Bebauungsplan \nerfassten Teile des Nachbarschaftszentrums M. umfasst, und einen wesentlich \ngrößeren Teil B, der das übrige an der O.----------straße gelegene Plangebiet betrifft, \ngeteilt. Als Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB enthält er für das Teilgebiet A \nu.a. die textliche Festsetzung, dass dort Einzelhandelsbetriebe und gewerbliche \nDienstleister zulässig sind (Ziffer I.1.). Im Teilgebiet B sind Einzelhandelsbetriebe mit \nnahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten gemäß \"E1. \nSortimentsliste\" Nr. 1 und 2 (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt \nE. 2007) unzulässig (Ziffer I.2.2.). Ausnahmsweise können solche Betriebe \nzugelassen werden, wenn sie \"in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen \nZusammenhang mit Handwerks- und produzierenden sowie \ndienstleistungsorientierten Gewerbebetrieben\" stehen und \"die Summe an Verkaufs- \nund Ausstellungsfläche deutlich unter der Größe der Geschossfläche des jeweiligen \nGewerbebetriebes liegt. Maximal zulässig ist eine Verkaufsfläche von 100 m² je \nBetrieb.\" (Ziffer I.2.3.). Bis zur Grenze der Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 \nBauNVO sind im übrigen Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungs- und \nzentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 3 bis 7 der E1. Sortimentsliste \nzulässig (Ziffer I.2.1.).\n\n7\n\nZum Erfordernis und Ziel der Planung führt die Planbegründung aus: Das \nPlangebiet mit einer Größe von 36 Hektar sei Teil des auch heute noch ländlich \ngeprägten Stadtteils M. . Die Bebauung sei im Norden locker und niedrig und \nvon teilweise großen Freiflächen gekennzeichnet. Im Umfeld der B1. G.---------\nstraße sei die Bebauung dagegen älter und erheblich dichter. Hier lebe der \nüberwiegende Teil der Bevölkerung. Daneben befinde sich hier ein dichter \nLadenbesatz, der zum im Rahmenplan Einzelhandel dargestellten \nNachbarschaftszentrum gehöre. Aufgrund der heterogenen Bebauung sei das \nPlangebiet nicht einem Baugebiet der BauNVO zuzuordnen. Dem trage die \nvorliegende Planung dadurch Rechnung, dass das Plangebiet in zwei Teilbereiche \nmit gesonderten Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB unterteilt werde. Das \nTeilgebiet A erfasse Teile des Nachbarschaftszentrums O.----------straße , gehe im \nRandbereich darüber jedoch hinaus, um eine Weiterentwicklung zu ermöglichen. Der \nSchwerpunkt des Nachbarschaftszentrums liege im kurzfristigen Bedarfsbereich, der \nca. 90 % der Gesamtverkaufsfläche ausmache. Im Zentrum sei ein Magnetbetrieb \nmit einem Vollversorger vorhanden, der von einem Drogeriemarkt flankiert werde. \nWeiterer kleinteiliger Einzelhandel sowie eine Vielzahl von Dienstleistungsbetrieben \ngarantierten weitgehend die Bedarfsdeckung für den Stadtteil. Daher solle das \nZentrum in seinem bisherigen Bestand erhalten, gesichert und behutsam erweitert \nwerden. Wegen der rund um das Zentrum vorhandenen verdichteten Bebauung sei \ndas Zentrum als Kommunikations- und Versorgungsraum zu schützen. Hier seien \nEinzelhandelsbetriebe und gewerbliche Dienstleister ohne Einschränkung zulässig. \n\n8\n\nIm Teilgebiet B, zu dem das Vorhabengrundstück gehört, werde dagegen der \nnahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandel ausgeschlossen, um das \nNachbarschaftszentrum zu sichern und zu stärken. Angesichts der Größe der im \nTeilgebiet B vorhandenen Grundstücke sei es erforderlich, großflächige \nEinzelhandelsbetriebe unabhängig davon auszuschließen, ob sie ein \nzentrenrelevantes Sortiment hätten oder nicht. Der im Plangebiet vorhandene \ngroßflächige Einzelhandel des Autohauses L. sei insoweit ein Sonderfall. \nSchädliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO gingen von diesem \nBetrieb nicht aus, da er wegen der Größe der Waren auf große Ausstellungsflächen \nangewiesen sei. Aufgrund dieser atypischen Fallgestaltung würden Autohäuser auch \nim Falle einer großflächigen Ausgestaltung als zulässig betrachtet. Darüber hinaus \nsei nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel als Annex zu anderen \nGewerbebetrieben zulässig, wenn er sich diesen deutlich unterordne. Die \nKappungsgrenze von 100 m² sei aus dem Bestand abgeleitet. \n\n9\n\nIm Rahmen der Abwägung seien die im Teilgebiet B vorhandenen Nutzungen, \ndie aufgrund der Bebauungsplanung in Zukunft nicht mehr zulässig seien, auf den \nBestand zu setzen. Dies sei im Hinblick auf die Interessen der Betreiber ausreichend. \nEine Erweiterungsnotwendigkeit bestehe nicht. Die Belange ansiedlungswilliger \nzentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe seien nachrangig. Ein Eingriff in bestehende \nNutzungen liege nicht vor. Dies gelte auch für das im vorliegende Verfahren \numstrittene Vorhaben, das noch nicht genehmigt sei. \n\n10\n\nNeben dem Bebauungsplan Nr. 5282-018 bestehen für das Vorhabengrundstück \nfolgende planerische Vorgaben: Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich \ndes Fluchtlinienplanes Nr. 5183/10 der Stadt E. vom 06. Mai 1935 in der \nFassung des Fluchtlinienplanes Nr. 5183/11 vom 20. Juli 1955, der unter anderem \nStraßenfluchtlinien und rückwärtige Baufluchtlinien festsetzt. Wegen der Einzelheiten \nder Festsetzungen wird auf die Planurkunden Bezug genommen. Der \nFlächennutzungsplan der Landeshauptstadt E. stellt die Flurstücke als \ngewerbliche Bauflächen dar. Das Grundstück liegt ferner im Bauschutzbereich des \nE1. Flughafens. \n\n11\n\nUnter dem 05. April 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten einen \nBauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines \nLebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 699 m² und einer Stellplatzfläche \nvon 115 Pkw-Stellplätzen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2006 reichte die Klägerin einen \nLageplan V.1 mit der Eintragung von Stellplatzflächen für 116 Pkw nach. \n\n12\n\nDie Bauvoranfrage lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2006 \nab. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes Nr. \n5183/11. Das Gebäude solle mit der Flucht des aufgehenden Mauerwerkes nicht auf \nder festgesetzten rückwärtigen Baufluchtlinie errichtet werden. Darüber hinaus liege \nein Teil der Stellplätze innerhalb einer Fläche, die nach den Festsetzungen des \nFluchtlinienplanes als Vorgarten anzulegen und damit von Stellplätzen freizuhalten \nsei. \n\n13\n\nDer hiergegen am 05. Oktober 2006 erhobene Widerspruch wurde nicht \nbeschieden. \n\n14\n\nMit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 stellte die Klägerin - im Rahmen des bereits \nanhängigen gerichtlichen Verfahrens - eine Bauvoranfrage zur \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit \n699 m² Verkaufsfläche und einer Stellplatzfläche von 114 bzw. 121 Stellplätzen. Mit \nSchreiben vom 05. Juni 2007 konkretisierte sie diese Planung durch Vorlage weiterer \nLagepläne mit 116 bzw. 109 Stellplätzen. Die Planunterlagen wurden durch eine \nVerträglichkeitsstudie der Markt- und Standortberatungsgesellschaft mbH vom 14. \nSeptember 2006 sowie ein schalltechnisches Gutachten ergänzt, wonach am \nnächstgelegenen Wohnhaus mit einer maximalen Immissionsbelastung von 48,9 \ndB(A) tagsüber zu rechnen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen \n(Beiakte 9 und 10) Bezug genommen. \n\n15\n\nBereits am 29. Juli 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Das beantragte \nBauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Es füge sich ein, was sich \nbereits daraus ergebe, dass unmittelbar angrenzend ein großflächiges Autohaus \nvorhanden sei. Schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB seien \nwegen der kleinflächigen Ausführung nicht zu erwarten. Das folge auch nicht aus \neinem Vergleich der im Nachbarschaftszentrum vorhandenen zu den geplanten \nVerkaufsflächen, zumal die Verkaufsfläche des B. -Marktes zu der des Zentrum zu \naddieren sei. Darüber hinaus ergebe sich dies aus dem von der Klägerin vorgelegten \nGutachten vom 14. September 2006. Dem Vorhaben stehe der Fluchtlinienplan \n5183/11 nicht entgegen. Soweit eine straßennahe grüne Markierung mit den Worten \n\"unbebaut lassen\" bezeichnet sei, sei er nicht hinreichend bestimmt und im übrigen \nfunktionslos geworden. Jedenfalls habe sie, die Klägerin, einen Befreiungsanspruch. \n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. \nSeptember 2006 zu verpflichten, der Klägerin eine Bebauungsgenehmigung für die \nErrichtung eines Lebensmittelmarktes und einer Stellplatzanlage auf dem \nVorhabengrundstück Gemarkung M. , Flur 6, Flurstücke 18, 19 und 78 teilweise \nnach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 05. April 2006 in der Gestalt der mit \nSchriftsatz vom 05. Juni 2007 vorgelegten Bauvorlagen nach Maßgabe des \namtlichen Lageplanes vom 04. Juni 2007 mit Darstellung von 116 Stellplätzen zu \nerteilen, \n\n18\n\nhilfsweise \n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. \nSeptember 2006 zu verpflichten, der Klägerin eine Bebauungsgenehmigung für die \nErrichtung eines Lebensmittelmarktes und einer Stellplatzanlage auf dem \nVorhabengrundstück Gemarkung M. , Flur 6, Flurstücke 18, 19 und 78 teilweise \nnach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 05. April 2006 in der Gestalt der mit \nSchriftsatz vom 05. Juni 2007 vorgelegten Bauvorlagen nach Maßgabe des \namtlichen Lageplanes vom 04. Juni 2007 mit Darstellung von 109 Stellplätzen zu \nerteilen. \n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n22\n\nDas Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Fluchtlinienplans Nr. 5183/11 \nhinsichtlich der Baufluchtlinie sowie des von der Bebauung freizuhaltenden \nBereiches. Darüber hinaus stehe ihm § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Es lasse \nschädliche Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum M. erwarten. \n\n23\n\nMit dem Urteil vom 14. Juni 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem \nHilfsantrag stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das mit dem \nHauptantrag begehrte Vorhaben sei unzulässig, da sieben Stellplätze innerhalb einer \nFläche lägen, die nach den Festsetzungen der einschlägigen Fluchtlinienpläne als \nVorgarten anzulegen und damit von Bebauung freizuhalten seien. Die Klage sei \ndagegen mit dem Hilfsantrag begründet. Das Vorhaben halte die Festsetzung der \nhinteren Baufluchtlinie in den Fluchtlinienplänen Nr. 5183/10 und 5183/11 ein. Es \nbleibe zwar mit dem Baukörper dahinter zurück, dies sei aber unschädlich. \nBaufluchtlinien seien mit dem heutigen Begriff der Baugrenze zu vergleichen. Das \nVorhaben sei nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. \nSchädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht zu erwarten. \nZwar handele es sich bei dem Nahversorgungszentrum M. um einen zentralen \nVersorgungsbereich. Aus der von der Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsstudie \nfolge jedoch, dass schädliche Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Die \nUmsatzumverteilung bleibe gering. Im Sortimentsbereich Nahrungs- und \nGenussmittel sowie Drogeriewaren komme zwar eine Verkaufsfläche von ca. 630 m² \nzu der im Nahversorgungszentrum vorhandenen von 880 m² hinzu. Beachtliche \nStörungen seien aber aufgrund der Entfernung zum vorhandenen Vollsortimenter \nund insbesondere aufgrund des bereits ansässigen B. -Marktes nicht zu erwarten. \nDie Ansiedlung dieses Discountmarktes habe das Nahversorgungszentrum offenbar \nnicht geschädigt. Ein weiterer Discountmarkt werde hieran nichts ändern, zumal er \nnicht in einen systemgleichen Wettbewerb zu dem Vollsortimenter trete. \n\n24\n\nDer Beklagte hat am 26. Juli 2007 gegen das ihm am 29. Juni 2007 zugestellte \nUrteil die Zulassung der Berufung beantragt, soweit das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben hat. Mit Beschluss vom 15. Januar 2008 hat der Senat die \nBerufung des Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. \n\n25\n\nDer Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass von \ndem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich \nM. ausgingen. Das Verhältnis der bereits vorhandenen zu den neu \nhinzutretenden Verkaufsflächen sei fehlerhaft gewichtet worden. Durch das \nVorhaben trete eine Verkaufsfläche von ca. 71 % der bisher vorhandenen neu hinzu. \nSoweit das Verwaltungsgericht auf einen kaum vorhandenen Leerstand hingewiesen \nhabe, sei dies lediglich ein Indiz dafür, dass bisher noch keine Schädigung \neingetreten sei. Dagegen belege es nicht, dass das Zentrum noch einen weiteren \nDiscounter \"vertrage\". Im Gegenteil sei selbst nach dem von der Klägerin \nvorgelegten Gutachten zu erwarten, dass zwischen den beiden Discountern \nAgglomerationseffekte entstünden, die wiederum nur zu Lasten des \nNachbarschaftszentrums und des dort vorhandenen L2. Marktes gehen \nkönnten. Zudem werde sich das Vorhaben im Wesentlichen auf den Magnetbetrieb \ndes Nachbarschaftszentrums auswirken. Die voraussichtlich negativen \nAuswirkungen zeige auch die von dem Beklagten in Auftrag gegebene \nVerträglichkeitsstudie der Firma T. und I1. vom 21. Juli 2008. Die Berufung sei \nnunmehr auch deshalb begründet, weil inzwischen der Bebauungsplan Nr. 5282-018 \n- O.----------straße - in Kraft getreten sei. Das Vorhaben widerspreche dessen \nFestsetzungen. \n\n26\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. \n\n28\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n29\n\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen. \n\n30\n\nDer Bebauungsplan Nr. 5282-018 sei unwirksam. Es sei bereits zweifelhaft, ob \nallein ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überplant werde. Unabhängig davon \nsei der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Bei dem \nNachbarschaftszentrum M. handele es sich nicht um einen zentralen \nVersorgungsbereich im Sinne von § 9 Abs. 2 a BauGB. Es solle nach dem \nEinzelhandelskonzept der T. E. lediglich die sonstigen Zentren A bis D \nergänzen und in kleinen Stadtteilen einen Versorgungsauftrag im fußläufigen Bereich \nerfüllen, der auf die unmittelbare Nahversorgung beschränkt sei. Die T. E. \nweise ihm damit selbst keine zentrale Funktion zu. Darüber hinaus sei es nicht \nerforderlich, im Teilgebiet B auch zentrenrelevante Sortimente gemäß der E1. \nSortimentsliste Nr. 2 auszuschließen. Im Nachbarschaftszentrum solle ausweislich \ndes Rahmenplanes Einzelhandel nur der Nahversorgung dienendes Sortiment \nzugelassen werden. Dies entspreche auch der tatsächlichen Nutzung. Auch die \nZulassungsbeschränkung bis zur Grenze der Großflächigkeit diene nicht dem Schutz \neines zentralen Versorgungsbereiches. Darüber hinaus habe der Plangeber offenbar \netwas festgesetzt, was er nicht gewollt habe. Nach der Begründung sollten \nAutohäuser als atypische Betriebe zulässig sein und bleiben. Tatsächlich würden sie \naber über die Festsetzung I.2.1. ausgeschlossen. Daneben habe der Plangeber auch \ndas Rechtssetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 2 a BauGB fehlerhaft angewandt. \nBereits die Abgrenzung des Plangebietes sei nicht nachvollziehbar. Nach § 9 Abs. 2 \na BauGB dürfe keine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO getroffen werden. \nSchließlich habe der Plangeber übersehen, dass er mit der positiven Festsetzung \nbestimmter Nutzungsarten insbesondere im Teilgebiet A zugleich alle anderen \nNutzungen tatsächlich - ungewollt - ausgeschlossen habe. Aus diesen Gründen sei \nauch das Abwägungsgebot verletzt. Da sich die Berufungsbegründung \nausschließlich auf die Gültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 5282-018 beziehe und \nkeinen ausdrücklichen Antrag enthalte, müsse sich die gerichtliche Überprüfung hier \nauf diese Fragen beschränken. Eine ergänzende Anwendung des § 34 Abs. 3 \nBauGB komme nicht mehr in Betracht. Unabhängig davon verstoße das Vorhaben \njedoch auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Es gebe schon keinen zentralen \nVersorgungsbereich. Im Übrigen seien schädliche Auswirkungen nicht zu erwarten. \nAllein der Vergleich der Verkaufsflächen greife zu kurz. Es könne nur auf die \nprognostizierte geringe Umsatzumverteilung ankommen. Aufgrund der räumlichen \nEntfernung und der besonderen städtebaulichen Situation seien konkrete Nachteile \nnicht zu erwarten, wie bereits die Ansiedlung des B. -Marktes belegt habe. \n\n31\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 16. Juni 2009 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nTerminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und \nAufstellungsvorgänge und Gerichtsakten verwiesen. \n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie Berufung ist zulässig. Das von der Klägerin gerügte Fehlen eines \nausdrücklichen Berufungsantrages in der Begründungsschrift vom 26. Februar 2009 \nführt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss \ndie Berufung zwar einen bestimmten, nicht jedoch notwendig einen förmlichen \nAntrag enthalten. Es reicht vielmehr aus, dass die fristgerecht eingereichten \nSchriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen \nlassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil des Verwaltungsgerichts \nangefochten werden soll.\n\n34\n\nBVerwG, Beschluss vom 14.4.1961 - 7 B 7.61 -, BVerwGE 12, 189; Beschluss \nvom 9.11.1976 - 5 B 80.76 -, NJW 1977, 1465; Urteil vom 9.3.2005 - 6 C 8.04 -; \nNVwZ 2005, 821; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 2. Aufl. 2006, § \n124a Rdnr. 93.\n\n35\n\nDas ist hier der Fall. Die Berufungsschrift läßt keinen Zweifel daran, dass der \nBeklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil anfechten \nwollte mit dem Ziel, die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n36\n\nIm Berufungsverfahren hat somit eine umfassende Prüfung von Amts wegen zu \nerfolgen (§ 128 VwGO). Eine Bindung an den Vortrag der Beteiligten besteht auch \nnicht deshalb, weil ein ausdrücklicher Berufungsantrag nicht gestellt wurde. \n\n37\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. \n39.\n\n38\n\nDie Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nteilweise stattgegeben. \n\n39\n\nDie Klage ist - soweit sie noch anhängig ist - zulässig, aber unbegründet. Der \nablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. September 2006 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung \ndes begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb \neines Lebensmittelmarktes, § 113 Abs. 5 VwGO. \n\n40\n\nDer Senat lässt offen, ob der Bauvorbescheidsantrag der Klägerin bereits \ndeswegen abzulehnen war, weil er widersprüchliche und damit nicht prüffähige \nBauvorlagen enthält. Während im Antrag selbst sowie in der Betriebsbeschreibung \neine Verkaufsfläche von 699 m² angegeben wird, ist diese nach den vorgelegten \nBauplänen größer. Denn zu den 699 m² Verkaufsfläche des Hauptraumes sind \nzumindest der Windfang mit ca. 5,85 m² sowie Teile des Pfandraumes mit \nmindestens 14,5 m² der Verkaufsfläche hinzuzurechnen. Denn zur Verkaufs- \nfläche gehören jedenfalls alle Betriebsbereiche, die von Kunden betreten werden \nkönnen und die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes in städte- \nbaulicher Hinsicht prägen, wie etwa die Einpack- und Entsorgungszone.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71; \nKuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rdnr. 37.\n\n42\n\nDer Pfandraum ist für Kunden während der Geschäftszeit zugänglich. Er ist für \nden Geschäftsbetrieb, ebenso wie die Entsorgungszone, unabdingbar, da die \nKlägerin nur so den Anforderungen der Verpackungsverordnung genügen kann. \nOhne einen Pfandraum dürfte sie wesentliche Teile des Getränkesortimentes nicht \nverkaufen. Er prägt damit die Wettbewerbssituation mit. \n\n43\n\nNach der Bauzeichnung wäre darüber hinaus eine vollständige Einbeziehung des \nPfandraumes mit 77,5 qm möglich. Durch die eingetragenen Türen ist er insgesamt \nfür Kunden zugänglich und ermöglicht einen eigenen Zugang zum zentralen \nVerkaufsraum. \n\n44\n\nDem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 71 Abs. 2 \ni. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das Vorhaben ist planungsrechtlich \nunabhängig davon unzulässig, ob der Bebauungsplan Nr. 5282/018 der T. \nE. vom 05. Februar 2009 gültig ist oder nicht. Diese Frage konnte der Senat \ndeshalb letztendlich offen lassen. \n\n45\n\nI. Ist der Bebauungsplan Nr. 5282/018 gültig, folgt die planungsrechtliche \nUnzulässigkeit des Vorhabens daraus, dass die vorgesehene Einzelhandelsnutzung \nseinen textlichen Festsetzungen unter I.2.2. widerspricht. Für das im Plangebiet B \nliegende Grundstück ist ein Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungs- und \nzentrumsrelevantem Sortiment gemäß \"E1. Sortimentsliste\" Nr. 1 und 2 \nunzulässig. Die Ausnahmeregelung nach I.2.3. ist nicht einschlägig. Eine Befreiung \nnach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, weil sie die Grundzüge der Planung berührte. \n\n46\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes bestehen allerdings \nwegen der Abgrenzung des Plangebietes. Eine Einbeziehung des gesamten \nNahversorgungszentrums hätte zumindest nahe gelegen. Dagegen dürfte es nicht zu \nbeanstanden sein, dass die T. E. nicht alle Bereiche im Umfeld des \nNachbarschaftszentrums M4. einbezogen hat, in denen sich Betriebe mit \nnahversorgungsrelevanten Sortimenten ansiedeln könnten. Insofern darf sich eine \nKommune bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB grundsätzlich auf Bereiche \nbeschränken, in denen sie einen aktuellen Handlungsbedarf sieht. Sollte sich ein \nvergleichbarer Bedarf später an anderer Stelle herausstellen, könnte sie erneut \nplanerisch tätig werden. \n\n47\n\nUnabhängig davon bestehen Bedenken gegen die textlichen Festsetzungen \nunter I.2.1. Danach sind Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungs- und \nzentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig. Wie sich \naus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt, sollen hierunter jedoch weder der \nvorhandene großflächige Autohandel noch ansiedlungswillige Autohändler fallen. \nDies ergibt sich aus der Festsetzung \"bis zur Grenze der Großflächigkeit gemäß § 11 \nAbs. 3 BauNVO\" selbst jedoch nicht. Ferner hält es der Senat für fraglich, ob die \nAusnahmeregelung nach II.2.3. hinreichend bestimmt und städtebaulich \ngerechtfertigt ist. Wann die Summe an Verkaufs- und Ausstellungsfläche \"deutlich\" \nunter der Größe der Geschossfläche des jeweiligen Gewerbebetriebsteils liegt, ist \nunklar. Ob die Begrenzung der Verkaufsfläche in jedem Fall auf 100 m² je Betrieb \nstädtebaulich gerechtfertigt ist, ist ebenfalls zweifelhaft. \n\n48\n\nVgl. dazu Maidowski, Rechtssichere Einzelhandelssteuerung?, BADK - \nInformationen 2008, 168, 178; Kuschnerus, a.a.O., Rdnr. 539. \n\n49\n\nII. Ist der Bebauungsplan Nr. 5282/018 unwirksam, folgt die \nbauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens aus § 29 Abs. 1 i. V. m. § 34 \nBauGB. Das Vorhaben fügt sich zwar nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB ein (1.). Ihm \nsteht aber § 34 Abs. 3 BauGB entgegen (2.). \n\n50\n\n1. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen \nNutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. \nEntspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner \nArt allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein \nzulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.\n\n51\n\nDie nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom \nVorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das \nVorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu \nberücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des \nVorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung \nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch \nbeeinflusst.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C \n9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n53\n\nWeist die so bestimmte nähere Umgebung nach ihrer Eigenart den Charakter \neines der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebietes auf, ist darauf \nabzustellen, ob es dort regelmäßig oder zumindest ausnahmsweise zulässig wäre, § \n34 Abs. 2 BauGB. Ist dies nicht der Fall, fügt es sich nach § 34 Abs. 1 BauGB \njedenfalls dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung \nhervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen \nabzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren \nUmgebung bestimmte, den Begriffbestimmungen der Baunutzungsverordnung \nentsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale \neiner solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 03. April 1987 - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63. \n\n55\n\nEs kann offen bleiben, ob sich die Eigenart der näheren Umgebung aufgrund der \nvorherrschenden gewerblichen Nutzung (O.----------straße 231 bis 185 sowie O.-------\n---straße 212 bis 206 und 198, 196, 180 bis 166) als ein faktisches Gewerbegebiet \noder aufgrund der auch bestehenden, zumindest teilweise aber betriebsbezogenen \nWohnnutzung (etwa O.----------straße 218, 210, 206, 204, 186, 184) als faktisches \nMischgebiet oder insgesamt als diffuse Bebauung darstellt. In beiden denkbaren \nGebietstypen der BauNVO wäre das Vorhaben allgemein zulässig. In eine nach § 34 \nAbs. 1 BauGB zu beurteilende Umgebung fügte es sich schon deshalb ein, weil auf \nden unmittelbar benachbarten Grundstücken O.----------straße 206, 211, 212 sowie \nauf dem Grundstück O.----------straße 166 Einzelhandel (Kfz-I1. , Oberbekleidung, \nB. -Markt) stattfindet. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der \nBauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche hält das Vorhaben den sich aus \nder näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen ein. Ein Verstoß gegen das in § \n34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist \nnicht ersichtlich. Schädliche Auswirkungen auf die umgebende Wohnnutzung durch \nunzulässige Immissionen sind nach der von der Klägerin vorgelegten \nImmissionsprognose vom 14. Mai 2007 auszuschließen. \n\n56\n\n2. Das Vorhaben der Klägerin verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser \nVorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen \nGemeinden zu erwarten sein. Das ist hier jedoch der Fall. Auf das Vorhaben der \nKlägerin ist § 34 Abs. 3 BauGB anwendbar (2.1.). Das im Rahmenplan Einzelhandel \nder Landeshauptstadt E. 2007 dargestellte Nachbarschaftszentrum M. ist \nein zentraler Versorgungsbereich im Sinne dieser Vorschrift (2.2.). Bei Verwirklichung \ndes Vorhabens sind schädliche Auswirkungen auf diesen Versorgungsbereich zu \nerwarten (2.3.). \n\n57\n\n2.1 Der geplante Lebensmittelmarkt ist ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 3 \nBauGB. Dem steht nicht entgegen, dass es sich nicht um einen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb handelt. Die geplante Verkaufsfläche beträgt einschließlich \nWindfangs und Pfandraumes maximal 780 m² und unterschreitet damit die bei 800 \nm² liegende Schwelle zur Großflächigkeit. \n\n58\n\nDer von § 34 Abs. 3 BauGB beabsichtigte Schutz zentraler Versorgungsbereiche \nbeschränkt sich jedoch nicht auf die Abwehr großflächiger Einzelhandelsbetriebe im \nSinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Bei entsprechender Fallgestaltung kann \njedenfalls im Einzelfall auch ein Vorhaben unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit \nschädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich haben und \ndeshalb nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig sein. \n\n59\n\nSo bereits die amtliche Begründung zur Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB \ndurch das EAG Bau, BT-Drucks.15/2250 Seite 54; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom \n13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A \n1392/07 -, BauR 2008, 2025 f.\n\n60\n\nEin solcher Fall wird um so eher eintreten, je kleinteiliger und damit empfindlicher \nder betroffene zentrale Versorgungsbereich ausgestaltet ist.\n\n61\n\n2.2. Das Nachbarschaftszentrum M. ist ein zentraler Versorgungsbereich im \nSinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Hierunter sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer \nGemeinde zu verstehen, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - \nhäufig ergänzt durch Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine \nVersorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 \n- 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A \n964/05 -, BRS 70 Nr. 90; Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92. \n\n63\n\nEin \"Versorgungsbereich\" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der \nEinwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des \nGemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. \"Zentral\" \nsind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf die Versorgung der \nBevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in diesem Bereich auf Grund der \nverkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines \nZentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, \ndie Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den \nEinzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder \nlangfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche \nkönnen sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots \noder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf \nabdecken.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90; \nUrteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92; Urteil vom 11. Dezember \n2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - 2 \nBV 05.1571 -, juris, Rz. 35; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007 - 1 A \n10351/07 -, juris, Rz. 29; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, \nLoseblattkommentar, Stand: 15. Januar 2009, § 34 Rn. 85.\n\n65\n\nZu den zentralen Versorgungsbereichen können auch Bereiche für die Grund- \nund Nahversorgung zählen. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile \ngrößerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und \nmittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung \nder Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern \nvornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch \nbeschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs wie z.B. \nBekleidung sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) \nergänzt werden. Häufig sind solche Grund- und Nahversorgungszentren dadurch \ngekennzeichnet, dass in ihnen ein größerer Frequenzbringer - zumeist ein \nVollsortimenter des Lebensmittelbereichs - vorhanden ist.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 \n- 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90; Urteil vom 13. Ju- \nni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, \nBauR 2008, 2025; s.a. Kuschnerus, o.a.O., Rn. 155 ff.; Uechtritz, § 34 III BauGB - \nKlarstellungen und offene Fragen, NVwZ 2007, 660, 661; Gatawis, Die Neuregelung \ndes § 34 III BauGB, NVwZ 2006, 272, 274; OVG Lüneburg, Urteil vom 17.1.2008 - 1 \nLB 154/07 -, ZfBR 2008, 482.\n\n67\n\nDieses Verständnis des Begriffes \"zentraler Versorgungsbereich\" wird durch die \nNeuregelung des § 9 Abs. 2 a BauGB bestätigt. Nach der amtlichen Begründung \nzum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der \nStädte, BT-Drucks.16/2496, dient der Schutz zentraler Versorgungsbereiche \nbesonders auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts \nder demographischen Entwicklung und der geringeren Mobilität älterer Menschen \nbesonderen Schutzes bedürfe. Damit erfasse der Begriff auch Grund- und \nNahversorgungszentren in T. - und Ortsteilen. \n\n68\n\nSo ausdrücklich die amtliche Begründung, BT-Drucks.16/2496, Seite 10, 11; wie \nhier auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, BauR 2008, 2025, \n2026; Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92. \n\n69\n\nWie der zentrale Versorgungsbereich räumlich abzugrenzen ist, beurteilt sich \njedenfalls dann nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, wenn eine verbindliche \nplanerische Absicherung fehlt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers können sie \nsich nicht nur aus planerischen Festschreibungen, sondern auch aus eindeutigen \ntatsächlichen Verhältnissen ergeben. Im Einzelfall auftretende Schwierigkeiten, \nzentrale Versorgungsbereiche an ihren Rändern gleichsam parzellenscharf \nabzugrenzen, rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, dem Erfordernis der \nhinreichenden Bestimmtheit von Normen werde § 34 Abs. 3 BauGB nur gerecht, \nwenn sein Anwendungsbereich auf die Fälle reduziert werde, in denen zentrale \nVersorgungsbereiche planerisch festgesetzt sind. Ob und in welchen räumlichen \nGrenzen eine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben einen zentralen \nVersorgungsbereich darstellt, lässt sich anhand objektiver Kriterien regelmäßig so \neindeutig bestimmen, das eine dem Normzweck entsprechende Anwendung des § \n34 Abs. 3 BauGB möglich ist.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -; BVerwGE 129, 307, 309 \nf.; Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, BauR 2009, 946; OVG NRW, Urteil \nvom 17. Oktober 2007 \n- 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90; Urteil vom \n11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 \nNr. 90. \n\n71\n\nUnverbindlichen planerischen Instrumenten wie etwa einem \nEinzelhandelskonzept kommt bei der Bestimmung eines tatsächlich vorhandenen \nzentralen Versorgungsbereichs wegen der Auswirkungen auf die \nGrundstücksnutzung allenfalls eine Indizfunktion zu.\n\n72\n\nBVerwG, Beschluss vom 12.Februar 2009 - 4 B 5.09 - BauR 2009, 946, 947; \nOVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216, 218 f.; \nUrteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - BRS 70 Nr. 90; Uechtritz, o.a.O., S. 661 f.; \nGatawis, o.a.O., S. 273 f. \n\n73\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist das Nachbarschaftszentrum M. \nein zentraler Versorgungsbereich im Sinne dieser Vorschrift. Er umfasst in etwa den \nKreuzungsbereich O.----------straße /B1. G2.--------straße /M2. Landstraße in \neinem Radius von ca. 150 bis 200m. Nach Osten endet er an der S-Bahn-Linie 79, \nim Süden etwa auf Höhe der O.----------straße 61, im Norden etwa in Höhe der O.----\n------straße 87-92. Eine trennscharfe Abgrenzung ist insoweit nicht erforderlich, da \nzumindest der Vorhabenstandort eindeutig nicht zu diesem Bereich gehört. Gleiches \ngilt für den B. -Markt und den ihm benachbarten Getränkemarkt. Nach der vom \nBeklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Bestandsaufnahme, von deren \nRichtigkeit sich der Berichterstatter im Ortstermin überzeugt und den dabei \ngewonnenen Eindruck den übrigen Mitgliedern des Senats vermittelt hat, weisen die \nin diesem Bereich gelegenen Nutzungen das für einen zentralen Versorgungsbereich \nerforderliche Gewicht auf. Vorhanden sind hier ein Vollsortimenter mit einer \nVerkaufsfläche von 550 m², ein Drogeriemarkt mittlerer Größe mit ca. 320 m² \nVerkaufsfläche sowie verschiedene kleinere Spezialanbieter mit Verkaufsflächen \nzwischen 25 und 80 qm, nämlich zwei Bäcker, ein Blumenladen, ein \nDamenmodegeschäft, ein Getränkemarkt, ein Einrichtungshaus mit \nAntiquitätenhandel, ein Fahrradgeschäft, ein Lampengeschäft sowie ein Weinkontor. \nIn der B2. G2.--------straße befindet sich darüber hinaus eine Apotheke. Daneben \nsind im fraglichen Gebiet zahlreiche Dienstleister (z.B. Ärzte, \nÄnderungsschneidereien, Kunstwerkstätten, eine Fahr- und eine Sprachschule, ein \nSonnenstudio, ein Reifenservice, mehrere Friseure, eine Poststelle mit \nPostbankservice sowie eine Sparkasse) und gemischte gewerbliche Nutzungen \n(Schuhmacher, Trinkhalle mit Verkauf) ansässig. Verschiedene Gastronomiebetriebe \nrunden das Angebot ab. Diese Mischung von Einzelhandelsgeschäften deckt ein \nbreites Spektrum von Waren vornehmlich des kurzfristigen, zum Teil aber auch des \nmittelfristigen Bedarfs ab. Dabei ergänzen sich die verschiedenen Betriebe in ihrem \nAngebot und bieten so dem Kunden in dichter räumlicher Nähe die Möglichkeit, bei \neinem einheitlichen Einkaufsvorgang verschiedene Bedarfsaspekte der \nNahversorgung zu decken. Daneben werden die für eine umfassende \nNahversorgung erforderlichen Dienstleistungen in diesem Bereich räumlich \nkonzentriert angeboten. \n\n74\n\nDas Zentrum ist auch in einem städtebaulich gewichtigen Einzugsbereich \nintegriert. Im fußläufig erreichbaren Umkreis des Nachbarschaftszentrum lebt der \nganz überwiegende Teil der Bewohner des Ortsteils M. (ca. 4.000 bis 5.000 \nEinwohner). Von hier aus ist das Zentrum auch für nicht motorisierte Kunden \nproblemlos zu erreichen. Die gewachsene Struktur zeigt sich nicht zuletzt dadurch, \ndass der kleinteilige Einzelhandel und die Dienstleistungen durchweg im \nErdgeschoss stattfinden, während die oberen Geschosse zu Wohnzwecken genutzt \nwerden. Die Qualifizierung als zentraler Versorgungsbereich wird schließlich dadurch \ngestützt, dass die T. E. diesen Bereich in ihrem Einzelhandelskonzept als \nNachbarschaftszentrum dargestellt hat. Dies bestätigt, dass es die ihm tatsächlich \nzukommende Versorgungsfunktion auch nach den städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen des Plangebers erfüllen soll. Angesichts der gewachsenen \nStrukturen und des Versorgungsauftrags für einen für E1. Verhältnisse \nkleinen Stadtteil steht auch die relativ geringe Verkaufsfläche von insgesamt ca. \n1.400 m², die allerdings von einem breiten Spektrum von Dienstleistungs- und \nGastronomieangeboten ergänzt wird, der Einstufung als zentraler \nVersorgungsbereich nicht entgegen. Sie verdeutlicht indes, dass es sich um einen \nsensiblen städtebaulichen Organismus handelt, dessen Funktion auch von \nvergleichsweise kleinen Veränderungen gestört werden kann. \n\n75\n\n2.3. Von dem Vorhaben der Klägerin sind bei seiner Verwirklichung schädliche \nAuswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf das Nachbarschaftszentrum \nM. zu erwarten. \n\n76\n\nBei dem Begriff der schädlichen Auswirkungen handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen \nKontrolle unterliegt. \n\n77\n\nVgl. OVG Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92.; Gatawis, \no.a.O., \nS. 274.\n\n78\n\nEin Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche \nerwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren \nVersorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr \nsubstanziell wahrnehmen können. \n\n79\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwG E 129, 307, 311 f.; \nOVG NRW, Urteil vom 06. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BauR 2009, 220 f.; \nUrteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -; Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, \nBRS 71 Nr. 92; Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90.\n\n80\n\nDem Gesetzgeber kam es mit der Einführung des Absatzes 3 in § 34 BauGB \nmaßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die \nnähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen berücksichtigen und steuern zu \nkönnen. Um Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht. Das Gericht hat bei der \nAnwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen \ndes Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese hat die ökonomischen \nZusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu \nbewerten. Dabei kann insbesondere der zu erwartende Kaufkraftabfluss als Kriterium \ndafür herangezogen werden, ob die ökonomischen Fernwirkungen des Vorhabens \ndie Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereiches stören können. Zur \nErmittlung der voraussichtlichen Umsatzumverteilung ist dabei im Wesentlichen auf \nbaurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabenmerkmale abzustellen, \ndie durch die für das Vorhaben zu erteilende Baugenehmigung gesteuert werden \nkönnen. Hierzu gehört bei Einzelhandelsnutzungen insbesondere die Verkaufsfläche. \n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwG E 129, 307, 313 \nff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92; Urteil vom \n11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90.\n\n82\n\nDemgegenüber lassen sich objektive Aussagen über voraussichtliche \nUmsatzumverteilungen nur schwer treffen, wie etwa die im Verfahren vorgelegten, \nsich teilweise widersprechenden Gutachten zu dieser Frage belegen. Bereits zu \nerwartende Umsätze eines Betriebes können nur wenig verlässlich bestimmt werden. \nZudem hängt die Frage, in welchem Ausmaß ein Unternehmen auf die bestehende \nMarkt- und Versorgungssituation einwirkt, von verschiedenen baurechtlich nicht \nbeeinflussbaren Faktoren der individuellen Betriebsgestaltung des Unternehmens \nund der Auswirkungen dieser Faktoren auf ein ebenfalls durch individuelle \nBesonderheiten anderer Betriebe geprägtes Marktgeschehen ab. \n\n83\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 90; Urteil vom \n11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90.\n\n84\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, \nsind deshalb alle städtebaulichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick \nzu nehmen. Dazu zählt insbesondere die Größe des Vorhabens, d. h. seine \nVerkaufsfläche, und deren Verhältnis zu der im Versorgungsbereich vorhandenen \nVerkaufsfläche derselben Branche. Weiter spielen die räumliche Entfernung \nvoneinander sowie alle weiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten \nstädtebaulichen Situation eine Rolle. Von Bedeutung sein kann etwa, ob der \naußerhalb des zentralen Versorgungsbereiches anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb \ngerade auf solche Sortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem \n\"Magnetbetrieb\" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche \nBedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches \nhat. Zu berücksichtigen ist auch, ob in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens \nbereits weitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den \nVersorgungsbereich durch das zu prüfende Vorhaben gesteigert werden könnten. \nDenn eine Schädigung kann sich auch daraus ergeben, dass ein gerade noch \nunbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsangeboten an einem nicht \nintegrierten Standort und in einem Versorgungsbereich durch das neu \nhinzukommende Vorhaben in eine unzulässige beachtliche Schädigung der \nFunktionsfähigkeit des Versorgungsbereiches umschlägt. \n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 \n- 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944, 945; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 4.09 - \njuris; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90; Urteil \nvom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -; BauR 2008, 2025, 2028 f.; Urteil vom 06. \nNovember 2008 - 10 A 1417/07 -, BauR 2009, 220, 222.\n\n86\n\nNach diesen Grundsätzen sind bei Verwirklichung des Vorhabens beachtliche \nBeeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Nachbarschaftszentrums M. bei \nder gebotenen umfassenden Wertung der städtebaulich relevanten Umstände zu \nerwarten. \n\n87\n\nDie Funktionsfähigkeit des aufgrund seiner kleinteiligen Struktur besonders \nempfindlichen Nachbarschaftszentrums wird maßgeblich geprägt durch den \nvorhandenen Vollversorger mit einer Verkaufsfläche von 550 m² sowie - in \ngeringerem Umfang - durch den benachbarten Drogeriemarkt mit einer \nVerkaufsfläche von 320 m². Beide Betriebe stellen nicht zuletzt wegen ihrer - \nrelativen - Größe die Frequenzbringer des Nachbarschaftszentrums dar. Die weiteren \nEinzelhandelsnutzungen und Dienstleister haben schon aufgrund ihrer geringen \nGröße eine untergeordnete Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Zentrums. Sie \nsind ersichtlich auf die Magnetfunktion des Frequenzbringers angewiesen, zugleich \nergänzen sie aber deren Versorgungsfunktion und können sie damit verstärken. \nAllein wären sie auf Dauer voraussichtlich nicht überlebensfähig. \n\n88\n\nGerade auf die Kundschaft des Lebensmittelmarktes - mit Einschränkungen aber \nauch auf die des Drogeriemarktes - zielt das umstrittene Vorhaben ab. Zwar besteht \ninsoweit kein systemgleicher Wettbewerb. Jedoch ist in der Entwicklung der \nEinzelhandelslandschaft zu erkennen, dass Lebensmitteldiscounter zunehmend auch \nin Wettbewerb zu Vollsortimentern treten, indem sie beispielsweise verstärkt \nMarkenware anbieten. \n\n89\n\nVgl. dazu Maidowski, Rechtssichere Einzelhandelssteuerung?, BADK - \nInformationen 2008, \nS. 170, 181. \n\n90\n\nDie neu hinzutretende Verkaufsfläche allein durch den geplanten M5. -Markt \nübersteigt selbst bei einer - hier allerdings nicht eindeutigen - Beschränkung der \nVerkaufsfläche auf 700 m² die bei dem Vollsortimenter vorhandene Verkaufsfläche \num mehr als ¼. Bezogen auf die im gesamten Nachbarschaftszentrum für das \nSortiment des beantragten Marktes zur Verfügung stehende Verkaufsfläche von \nweniger als 900 m² macht die neu hinzutretende Verkaufsfläche von mindestens ca. \n630 m² im Bereich Nahrungs- und Genussmittel einen Anteil von etwa 72 % aus. \nDass bei einem solchen Verkaufsflächenverhältnis schädliche Auswirkungen zu \nerwarten sind, liegt nach den Besonderheiten des Einzelfalles auf der Hand. \n\n91\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. \n90; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 ff.\n\n92\n\nDies gilt hier um so mehr, als der unmittelbare Einzugsbereich des geplanten \nM5. -Marktes nach den örtlichen Verhältnissen im Wesentlichen auf den Stadtteil \nM. zielt. Allein hier findet sich in der näheren Umgebung mit ca. 5.000 \nEinwohnern eine ausreichende Bevölkerungszahl, die das Vorhaben wirtschaftlich \ntragen kann. Außerhalb des Siedlungskerns besteht dagegen im Wesentlichen eine \naufgelockerte Bebauung, die nur teilweise Wohnzwecken dient. \n\n93\n\nHinzu kommt, dass in einer Entfernung von ca. 200 m zu dem Vorhaben bereits \nein B. -Markt existiert. Ein \"Käuferzug\" in den nicht integrierten Standort würde \ndurch die Zulassung des Vorhabens verstärkt und teilweise neu ausgelöst. Dies wird \nauch durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Markt- und \nStandortberatungsgesellschaft mbH vom 14. September 2006 belegt. Dieses geht \nvon positiven Agglomerationseffekten hinsichtlich des bestehenden B. -Marktes \naus. Nach Lage der Dinge wird ein solcher Effekt im Wesentlichen zu Lasten des \nNachbarschaftszentrums gehen. Die gemeinsame Verkaufsfläche beider \nDiscountmärkte wäre fast doppelt so groß wie diejenige, die im \nNachbarschaftszentrum in der Warenkategorie Nahrungs- und Genussmittel zur \nVerfügung steht und entspräche etwa dessen gesamter Einzelhandelsfläche. \n\n94\n\nAngesichts dessen können negative Auswirkungen auf das \nNachbarschaftszentrum nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil dieses \ntrotz der Errichtung des B. -Marktes vital geblieben ist, wie das Verwaltungsgericht \nangenommen hat. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach ein \nNachbarschaftszentrum, das einen Discounter an einem nicht integrierten Standort \nverkraftet, auch durch einen zweiten nicht geschädigt wird. Im Gegenteil ist hier zu \nberücksichtigen, dass ein nennenswerter Attraktivitätszuwachs für weiter entfernt \nwohnende Kunden durch einen zweiten Discountmarkt nicht entstünde, sich die \ninsgesamt vorhandene Kaufkraft also kaum erhöhte. \n\n95\n\nEbensowenig kann die Entfernung des geplanten Vorhabens von ca. 800 m zum \nNachbarschaftszentrum und insbesondere zu dessen Ankerbetrieb die Erwartung \nschädlicher Auswirkungen entkräften. Auch insoweit kommt es maßgeblich auf die \nkonkreten Umstände des Falles an. Schematische Abstandsregeln werden dem nicht \ngerecht.\n\n96\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 \n- 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A \n3914/04 -, BRS 71 Nr. 90; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -; BauR 2008, \n2025, 2028 f.\n\n97\n\nDie konkrete städtebauliche Situation ist hier durch ein vergleichsweise kleines \nZentrum mit einem ebenfalls kleinflächigen Magnetbetrieb einerseits und zwei jeweils \nin der Verkaufsfläche größeren Discountmärkten im Abstand von 600 bis 800 m \ngekennzeichnet. Zudem deckt sich aufgrund der das Vorhaben umgebenden, \nvorwiegend gewerblich genutzten und aufgelockerten Bebauungsstruktur der \nwesentliche Kundenkreis des Vorhabens mit dem des Nachbarschaftszentrums. \nAuch die Lage des Marktes an der O.----------straße ändert hieran nichts. Zwar hat \nsie auch eine überörtliche Verbindungsfunktion, ihr zweispuriger Ausbauzustand hebt \nsie aber gegenüber anderen Verbindungsstraßen nicht hervor. Im Gegenteil tritt sie \nhinter die hier parallel verlaufende vierspurige B 8n erkennbar zurück. Zudem sind \nbeide Frequenzbringer des zentralen Versorgungsbereiches ebenfalls auf die O.------\n----straße ausgerichtet. Ihre Marktlage ist auch insofern der des Vorhabens und des \nvorhandenen Discounters vergleichbar. \n\n98\n\nZu diesen Aspekten vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, \nBRS 71 Nr. 92. \n\n99\n\nWeitere Einkaufsflächen in vergleichbarer Entfernung zum Vorhaben, die seine \nBedeutung für die konkrete Marktsituation relativieren könnten, gibt es nicht. Zudem \nwird der Stadtteil M. durch das Flughafengelände, dessen Zubringerautobahnen \nund den Rhein vom übrigen Stadtgebiet weitgehend abgetrennt.\n\n100\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. \n90.\n\n101\n\nNaheliegend ist damit, dass die Kunden zumindest teilweise die Versorgung mit \nGütern des täglichen Bedarfs im neu entstehenden Discount-Zentrum und nicht mehr \nim zentralen Versorgungsbereich - konkret im dortigen Vollsortimenter - decken \nwürden. Zumindest Teile des Kundenkreises, die ihre Einkäufe derzeit noch im \nNachbarschaftszentrum (auch fußläufig) erledigen, werden deshalb nur noch den \nB. bzw. M5. -Markt anfahren. Ein verstärkter Abwanderungseffekt ist um so \nwahrscheinlicher, als für beide Märkte mehr als ausreichende Parkflächen zur \nVerfügung stehen, während im Nachbarschaftszentrum die Parkplatzsituation sich \neher beengt darstellt.\n\n102\n\nVgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom \n17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 \nNr. 90. \n\n103\n\nEine Verlagerung der Kaufströme mit schädlichen Auswirkungen auf das \nNachbarschaftszentrum bei Realisierung des Vorhabens liegt schließlich deshalb \nnahe, weil zwar der vorhandene B. -Markt, nicht jedoch der neu hinzutretende \nM5. -Markt in noch fußläufiger Entfernung zum Nachbarschaftszentrum liegt. Ist \ndementsprechend die Errichtung des B. -Marktes, auf den sich der Markt \neingestellt hat, nicht zwangsläufig mit einer grundlegenden Abwanderung aus dem \nNachbarschaftszentrum verbunden, wäre dies bei dem geplanten Vorhaben nicht \nmehr der Fall. Zugleich würde damit diese in Teilbereichen noch ergänzende, \nzumindest aber parallele Funktion des B. -Marktes für das Nachbarschaftszentrum \nreduziert zugunsten einer gegenseitigen Stärkung der benachbarten Discounter. \nDeshalb kann dahinstehen, ob eine Entfernung zwischen dem zentralen \nVersorgungsbereich und einem nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb von 800 bis \n1000 m grundsätzlich eine Vermutung gegen schädliche Auswirkungen im Sinne des \n§ 34 Abs. 3 BauGB begründen würde, wenn allein ein solcher Markt hinzuträte. \nJedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass zwischen dem zentralen \nVersorgungsbereich und dem geplanten Markt noch ein weiterer Discountmarkt \nvorhanden ist, muss auch dies in die Prognose schädlicher Auswirkungen eingestellt \nwerden. \n\n104\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n105\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-01/10-a-2350-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":30},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-01/10-a-2350-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239133","retrieved":"2026-07-09 02:01:58.055256+00:00"}}