{"status":"available","doknr":"OLD239178","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0630.5A3363.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"5 A 3363/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der \nmündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.855,32 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\n1. Das Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat keine rechtlichen Bedenken gegen die Berechnung der \nstreitigen Versorgungsbeiträge gesehen, wie sie dem angefochtenen Bescheid des Beklagten \nvom 21. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2006 zugrunde \nliegt. Darin hat der Beklagte die Beitragsveranlagung auf § 15 der Satzung des \nVersorgungswerks (VS) gestützt. Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pflichtbeitrag \ndes Mitglieds des Beklagten (und Insolvenzschuldners) für das Jahr 2005 sind danach die \nEinkünfte des Mitglieds aus zahnärztlicher Tätigkeit im Geschäftsjahr 2003 nach Maßgabe \ndes für diesen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheids oder einer vergleichbaren \nBescheinigung. Ausgehend davon haben der Beklagte und ihm folgend das \nVerwaltungsgericht als \"Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit\" in 2003 den Betrag angesetzt, \nder in der vom Kläger eingereichten Steuerberechnung des Finanzamts S. für 2003 als \n\"Einkünfte aus selbstständiger Arbeit\" für das Mitglied des Beklagten ausgewiesen worden \nist. \n\n5\n\nDer Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei dieser Berechnungsweise die \nTragweite der §§ 1, 35 der Insolvenzordnung (InsO), insbesondere die Bedeutung des \nInsolvenzplanverfahrens (§ 1 Satz 1, §§ 217 ff. InsO) verkannt, geht fehl. \n\n6\n\na) Daraus, dass in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds des \nBeklagten ein Insolvenzplan aufgestellt, von der Gläubigerversammlung angenommen und \ndurch das Insolvenzgericht bestätigt worden ist (vgl. §§ 217 ff., §§ 244 ff. und §§ 248 ff. \nInsO), lässt sich keine Verpflichtung des Beklagten ableiten, als Bemessungsgrundlage für \nden Versorgungsbeitrag lediglich den nach § 100 InsO aus der Insolvenzmasse an das \nMitglied geleisteten Unterhaltsbetrag zugrunde zu legen. § 6a Abs. 5 des Heilberufsgesetzes \n(HeilBerG NRW) sieht zwingend vor, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen \nvon ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge \nerheben. Die Beiträge haben sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit zu richten \nund sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu orientieren. Die §§ 217 ff. \nInsO enthalten keine Bestimmung, nach der der Insolvenzplan die öffentlich-rechtlichen \nBeitragsregelungen der berufsständischen Versorgungswerke suspendiert. Gemäß § 221 InsO \nwird im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegt, wie die Rechtsstellung der \nBeteiligten durch den Plan geändert werden soll. Beteiligte im Sinne dieser Norm sind in \nerster Linie die Insolvenzgläubiger und die absonderungsberechtigten Gläubiger (vgl. §§ 222 \nff. InsO) sowie der Schuldner (vgl. § 227 InsO). Zu diesen Personengruppen gehört der \nBeklagte in Bezug auf den streitigen Versorgungsbeitrag nicht. Zwar ist er \nInsolvenzgläubiger, soweit er rückständige Beiträge des Mitglieds als Forderung im \nInsolvenzverfahren angemeldet hatte. Demgegenüber betrifft die in Rede stehende \nHeranziehung zu Versorgungsbeiträgen für das Jahr 2005, das nach der Einleitung des \nInsolvenzverfahrens liegt, eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fall \nInsO. In dieser Hinsicht ist der Beklagte so genannter Massegläubiger, § 53 InsO. \n\n7\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2005 - 9 ZB 04.3254 -, NVwZ-RR \n2006, 550; VG Koblenz, Urteil vom 26. Februar 2007 - 3 K 933/06.KO -, juris, Rn. 13.\n\n8\n\nSoweit der Insolvenzplan auch rechtliche Wirkung für Dritte entfalten kann (vgl. z.B. §§ \n228, 230 Abs. 3 InsO), setzt eine solche Bindungswirkung die entsprechende (Willens-\n)Erklärung des Dritten voraus.\n\n9\n\nVgl. Flessner, in: Kreft, Insolvenzordnung, 5. Aufl., 2008, § 228 Rn. 5 ff.; § 230 Rn. \n8.\n\n10\n\nDie Zulassungsschrift zeigt nicht auf, dass der Beklagte sich als Massegläubiger \nverpflichtet hat, den von seinem Mitglied gesetzlich geschuldeten Versorgungsbeitrag für das \nJahr 2005 lediglich nach Maßgabe des aus der Insolvenzmasse gewährten Unterhaltsbetrags \nzu bemessen. Dafür ergeben sich nach Aktenlage auch sonst keine Anhaltspunkte. \nInsbesondere lässt sich dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans vom 20. Dezember 2002 \neine solche Verpflichtungserklärung nicht entnehmen. \n\n11\n\nb) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, nach § 35 InsO seien die Einkünfte, die das \nMitglied des Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge der Fortführung \nder zahnärztlichen Praxis erzielt habe, als Insolvenzmasse anzusehen, über die der \nInsolvenzschuldner nicht frei verfügen könne. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, die \nBemessung der Versorgungsbeiträge könne nicht an diese nicht frei disponiblen Einnahmen \nanknüpfen, überzeugt nicht. Dagegen spricht bereits, dass sich die satzungsrechtliche \nRegelung des Beklagten über die Festsetzung der Versorgungsbeiträge für niedergelassene \nund selbstständige Mitglieder nach § 15 VS mit der Wendung \"Einkünfte aus zahnärztlicher \nTätigkeit\" an dem steuerrechtlichen Begriff der \"Einkünfte aus selbstständiger Arbeit\" \norientiert und den insoweit ausgewiesenen Betrag als Bemessungsgrundlage heranzieht. Die \nsteuerrechtliche Ausweisung der aus der zahnärztlichen Tätigkeit erzielten Einkünfte ist indes \ndurch das Insolvenzverfahren nicht berührt worden (vgl. die Steuerberechnung für 2003, \nBeiakte Heft 1, Bl. 94; Berechnung der Einkommensteuer 2004, Beiakte Heft 1, Bl. 95). Dem \nentspricht es, auch bei der Berechnung der Beitragsleistung nach § 15 VS weiterhin von dem \nsteuerrechtlich ausgewiesenen Betrag auszugehen. \n\n12\n\nDer vom Kläger angenommenen Überlagerung der in § 15 VS vorgesehenen \nBemessungsgrundlage durch das Insolvenzverfahren steht des Weiteren der Rechtsgedanke \ndes § 36 Abs. 1 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift gehören Gegenstände, die nicht der \nZwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Für den Fall eines in der \nInsolvenz befindlichen Arbeitnehmers ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850e Nr. 1 \nSatz 1 ZPO ausdrücklich geregelt, dass u.a. die an die gesetzliche Rentenversicherung \nabzuführenden Beträge nicht in die Insolvenzmasse fallen. Grundlage für die Bemessung der \nBeiträge ist dabei das aus der Beschäftigung erzielte Bruttoarbeitsentgelt, vgl. §§ 161 Abs. 1, \n162 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Einen vergleichbaren Schutz sieht § 36 \nAbs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850i Abs. 1 ZPO in Bezug auf Einkünfte (Vergütungen) von \n(u.a.) freiberuflich Tätigen vor. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Pflichtbeiträge zu \neinem berufsständischen Versorgungswerk, denn die gesetzlich geschuldeten Beiträge sind \nden auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beträgen im Sinne des § 850e \nNr. 1 ZPO gleichzustellen.\n\n13\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZB 34/08 -, juris, Rn. 9 ff.\n\n14\n\nDer Rechtsgedanke, Beiträge zur Alterssicherung in angemessenem Umfang dem Zugriff \nder Insolvenzgläubiger zu entziehen, kommt darüber hinaus in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. \n§ 851c ZPO zum Ausdruck. Danach wird der Pfändungsschutz in diesem Bereich auf \nBeitragsleistungen ausgeweitet, die dem Aufbau einer angemessenen privaten Alterssicherung \ndienen. \n\n15\n\nc) Die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit angestellten Erwägungen des \nKlägers gebieten keine abweichende rechtliche Beurteilung. Es erweist sich weder gegenüber \nden Insolvenzgläubigern noch gegenüber dem Insolvenzschuldner als unangemessen, dass der \nBeklagte als Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechung die der Zahnarztpraxis des \nMitglieds zugeflossenen Einkünfte und nicht den an das Mitglied aus der Insolvenzmasse \ngewährten Unterhaltsbetrag berücksichtigt hat. Der Insolvenzplan bedarf der Annahme durch \ndie Mehrheit der Gläubiger, § 235 Abs. 1, § 244 InsO. Finden die mit dem \nInsolvenzplanverfahren verbunden Rechtswirkungen nicht ihre Zustimmung, ist es ihnen \nunbenommen, den Plan abzulehnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Höhe der \nPflichtbeiträge zu einer berufsständischen Altersversorgung. Den Interessen der \nInsolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners kann des Weiteren hinreichend dadurch \nRechnung getragen werden, dass gemäß § 23 Abs. 2 VS bei Vorliegen eines Härtefalls die \nBeitragsleistung auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden kann. Mit Rücksicht auf die \nZielsetzung des Insolvenzplanverfahrens (vgl. § 1 Satz 1 InsO) spricht Manches dafür, dass \ndie Voraussetzungen für einen Beitragserlass erfüllt sein können, wenn die Gläubiger die \nDurchführung eines nicht aussichtslosen Insolvenzplanverfahrens von der Herabsetzung der \nVersorgungsbeiträge abhängig machen. Für den Umfang der Beitragsreduzierung wird dabei \nder in § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 850 i Abs. 1, 851c Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommende \nRechtsgedanke in den Blick zu nehmen sein, dass der Insolvenzschutz im Interesse der \nInsolvenzgläubiger auf einen für die Existenzsicherung im Alter angemessenen Bedarf zu \nbegrenzen ist. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Voraussetzungen eines \nBeitragserlasses im Fall des Klägers gegeben sind, bedarf hier keiner Prüfung. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass im Streitfall nicht darüber zu \nentscheiden ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des Versorgungsbeitrags hat. \n\n16\n\nd) Die erstmals im Zulassungsverfahren erhobene Rüge, der Beklagte hätte von den \nEinkünften des Insolvenzschuldners die Kosten des Insolvenzverfahrens (§§ 53, 54 InsO) \nabsetzen müssen, dringt nicht durch. Sie genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger hat Kosten weder beziffert noch hinsichtlich des hier \nmaßgeblichen Veranlagungszeitraums belegt. Auch im Übrigen begründen die Ausführungen \nkeine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte als Bemessungsgrundlage die \nsteuerrechtlich ausgewiesenen Einkünfte heranziehen durfte. \n\n17\n\n2. Die Rechtssache wirft danach weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) noch kommt ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Dass das Satzungsrecht des Beklagten über die Berechnung des \nVersorgungsbeitrags nicht durch das Regelungswerk der Insolvenzordnung suspendiert wird, \nlässt sich anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beurteilen, ohne dass es der \nDurchführung des angestrebten Berufungsverfahrens bedarf. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die von \ndem Kläger geltend gemachte Beitragsminderung (654, 61 EUR x 12 = 7.855,32 EUR). \n\n20\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-30/5-a-3363-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851c","ref_norm":"851c","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-30/5-a-3363-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239178","retrieved":"2026-07-09 02:02:01.209146+00:00"}}