{"status":"available","doknr":"OLD239173","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0630.19B801.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"19 B 801/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide \nRechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass \ndas Veraltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat.\n\n3\n\nDie Antragsteller haben keinen Anspruch auf Befreiung der Antragstellerin zu 1. vom \nSchwimmunterricht glaubhaft gemacht. Einem Befreiungsanspruch gemäß § 43 Abs. 3 \nSchulG NRW steht im vorliegenden Fall (schon) der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \nBGB) entgegen. Die Geltendmachung eines Befreiungsanspruchs verstößt materiell-rechtlich \ngegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Eltern einer minderjährigen Schülerin \nbei der Anmeldung ihres Kindes zu einer weiterführenden Schule sich damit einverstanden \nerklärt haben, dass ihr Kind am Schwimmunterricht der Schule teilnimmt, und nach Abgabe \ndieser Erklärung kein beachtlicher Sinneswandel oder eine sonst relevante Änderung der \nVerhältnisse eingetreten ist, die ein Festhalten an der Einverständniserklärung als unzumutbar \nerscheinen lässt. So liegt es hier.\n\n4\n\nDie Teilnahme der Antragstellerin zu 1. am Schwimmunterricht der besuchten Schule war \nnach dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Bezirksregierung E. vom 17. 2. 2009 \n„Gegenstand eines längeren Gespräches\" zwischen ihr und der Antragstellerin zu 2. im \nRahmen des Antrags auf Aufnahme in die besuchte Schule. Die Antragsgegnerin hatte die \nAntragstellerin zu 2. darauf hingewiesen, dass eine Mitschülerin „eine spezielle \nkörperbedeckende Kleidung anzöge\". Die Antragstellerin zu 2. sei „damit dann auch \neinverstanden\" gewesen. Ihrer schriftlichen Einverständniserklärung vom 11. 2. 2008 ist der \nhandschriftliche Zusatz, Teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht „mit spezieller \nKleidung\", hinzugefügt worden. Diese Einverständniserklärung wirkt nach den Grundsätzen \nder Anscheinsvollmacht auch für den Vater der Antragstellerin zu 1. und damit auch für sie \nselbst. Anhaltspunkte dafür, dass sich nach Abgabe der Einverständniserklärung eine \nÄnderung ergeben hat, die ein Festhalten an der Einverständniserklärung als unzumutbar \nerscheinen lässt, sind auch in dem zum vorliegenden Eilverfahren eingereichten Schriftsatz \nder Prozessbevollmächtigtender Antragsteller vom 16. 6. 2009, den das Verwaltungsgericht \ndem Senat übersandt und den der Senat als Beschwerdebegründung versteht, nicht \nsubstantiiert vorgetragen worden oder sonst erkennbar.\n\n5\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die in ihrem Ermessen stehende \nAufnahme der Antragstellerin zu 1. (§ 46 Abs. 1 SchulG NRW) fehlerhaft von der Abgabe \nder Einverständniserklärung der Antragstellerin zu 2. abhängig gemacht hat. Die Einholung \neiner solchen Einverständniserklärung ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn sie \ndem Zweck dient, im Interesse der Verpflichtung zur partnerschaftlichen und vertrauensvollen \nZusammenarbeit zwischen Schule und Eltern (§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 SchulG \nNRW) und einer störungsfreien Erziehung und Bildung in der Schule die Eltern und ihr \nminderjähriges Kind bereits bei der Aufnahme des Kindes auf die Einhaltung des im \nSchulprogramm vorgesehenen koedukativen Schwimmunterrichts zu verpflichten. Die Schule \nkann im Rahmen ihres von der Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 SchulG NRW) zu \nbeschließenden Schulprogramms (§ 3 Abs. 2 SchulG NRW) schuleigene Unterrichtsvorgaben \nbestimmen (§ 29 Abs. 2 SchulG NRW). In diesem Rahmen kann sie auch einen für alle \nSchülerinnen und Schüler verbindlichen koedukativen Schwimmunterricht vorsehen. Das ist \nhier bei summarischer Prüfung der Fall. Das H. -Gymnasium hat offenbar auf der \nGrundlage ihres auf der Website der Schule (www.H. -gymnasium.de) nicht vollständig \nabgedruckten Schulprogramms unter anderem ein „Schulinternes Curriculum Sport\" \nbeschlossen. Danach ist in den Klassen 5 und 6 koedukativer Sportunterricht vorgesehen. \nHierzu gehört auch der Schwimmunterricht als Teil des Faches Sport.\n\n6\n\nSelbst wenn der koedukative Schwimmunterricht nicht Bestandteil der verbindlichen \nschuleigenen Unterrichtsvorgaben im Schulprogramm sein sollte, ist die Einholung der \nEinverständniserklärung der Antragstellerin zu 2. nicht zu beanstanden. Nach § 42 Abs. 5 \nSchulG NRW sollen sich Schule, Schülerinnen und Schüler und Eltern auf gemeinsame \nErziehungsziele und -grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte und Pflichten in \nErziehungsfragen festlegen. In diesem Sinne ist auch die Einverständniserklärung der \nAntragstellerin zu 2. zu verstehen. Sie hat sich in dem Aufnahmegespräch mit der \nAntragsgegnerin darauf verständigt, verbindlich festzulegen, dass die Antragstellerin zu 1. \n- unter anderem - am koedukativen Schwimmunterricht „mit spezieller Kleidung\" teilnimmt. \nEine solche Verständigung zwischen der Schule und den Eltern einer minderjährigen \nSchülerin oder eines minderjährigen Schülers bereits bei der Entscheidung über die Aufnahme \nin eine weiterführende Schule ist unter Ermessensgesichtspunkten und auch sonst nicht zu \nbeanstanden, weil sie für die am Schulverhältnis Beteiligten Klarheit über die Erziehungsziele \nund -grundsätze in der Schule sowie (auch) über konkrete Pflichten von Eltern und Schülern \nschafft und dadurch die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit von möglichen künftigen \n(Rechts-) Streitigkeiten entlastet. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 \nAbs. 3 GKG. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in (Eil-) Verfahren der \nvorliegenden Art.\n\n9\n\nOVG NRW, Beschluss vom 20. 5. 2009 - 19 B 1362/08 -.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-30/19-b-801-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-30/19-b-801-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239173","retrieved":"2026-07-09 02:02:00.847098+00:00"}}