{"status":"available","doknr":"OLD239174","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0630.15B524.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"15 B 524/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.954,03 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihr nicht aus den binnen der Begründungsfrist (§ \n146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) dargelegten Gründen, die \nallein vom Senat zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stattzugeben ist. Das \nVerwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage 13 K 4656/08 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen die \nStraßenbaubeitragsbescheide vom 18. November 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. August 2008 zu Recht stattgegeben. Das vom \nAntragsgegner dagegen ins Feld geführte Argument, ein Rechtsschutzinteresse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid bestehe \nnicht, weil der Vorausleistungsbescheid vom 22. April 2004 nach wie vor Rechtsgrund für das \nBehaltendürfen der gezahlten und noch nicht erstatteten Vorausleistung darstelle, verfängt \nnicht. Denn mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides beurteilt sich das Behaltendürfen \nder gezahlten Vorausleistung allein nach diesem Bescheid unabhängig von seiner sofortigen \nVollziehbarkeit oder seiner Fortexistenz. \n\n3\n\nDas ergibt sich aus Folgendem: Nach § 8 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) können auf die künftige Beitragsschuld \nangemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme \nbegonnen worden ist. Aus diesem Wesen der Vorausleistung, Zahlung auf künftige \nBeitragsschuld zu sein, folgt, dass mit Entstehen der Beitragsschuld eine Vorausleistung nicht \nmehr verlangt werden kann, \n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1996 - 15 B 369/96 -, NVwZ-RR 1998, 70, \n\n5\n\nohne dass deswegen ein vor Entstehen der Beitragsschuld ergangener \nVorausleistungsbescheid rechtswidrig würde,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/06 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n7\n\nErlässt die Behörde den endgültigen Beitragsbescheid, macht sie damit deutlich, dass sie \ndie Vorausleistungssituation für beendet hält und stellt - für den Fall bereits erfolgter Zahlung \nauf die Beitragsschuld - den Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen dieses Betrages auf \nden Beitragsbescheid um. Es wäre nämlich widersprüchlich, einerseits mit dem Erlass des \nBeitragsbescheids einen neuen und nunmehr endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen \nder Zahlung zu schaffen, gleichzeitig aber allein für den Fall, dass dieser Bescheid zu Unrecht \nerlassen wird, den dafür nur vorläufigen Rechtsgrund in Gestalt des \nVorausleistungsbescheides aufrechterhalten zu wollen. Dies wäre der Erlass eines \nBeitragsbescheids unter dem Vorbehalt des Irrtums und würde wegen dieser inhaltlichen \nUnentschiedenheit die einem Verwaltungsakt wesenseigene Eigenschaft in Frage stellen, \neinen Einzelfall verbindlich zu regeln (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § \n118 Satz 1 der Abgabenordnung; ebenso § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen).\n\n8\n\nAuch vom Zweck der Vorausleistung her ist diese - hier allein im Hinblick auf das \nBehaltendürfen der erfolgten Zahlung beschränkte - Ablösungswirkung gerechtfertigt: \nErweist sich nämlich der endgültige Beitragsbescheid - im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes oder im Klageverfahren - als rechtswidrig, weil eine Beitragsschuld für das \nGrundstück gar nicht entstehen kann oder jedenfalls in der verfügten Höhe nicht entstanden \nist, besteht auch keine sachliche Rechtfertigung mehr für das Behaltendürfen der nicht mehr \nvon der Beitragsschuld gedeckten Vorausleistung kraft des Vorausleistungsbescheids. Denn \neine Vorausleistung rechtfertigt sich nur, weil eine Beitragsschuld entstehen kann und ist von \nder Höhe her begrenzt bis zur Höhe der Beitragsschuld.\n\n9\n\nAllein in dem Sonderfall, dass die Beitragsschuld in der verfügten Höhe entgegen der \nAnnahme der Behörde noch nicht entstanden ist, aber noch entstehen kann, besteht ein \nlegitimes Interesse der Gemeinde, den gezahlten Betrag auch bei - vorläufiger oder \nendgültiger - Beseitigung der Wirkungen des Beitragsbescheides noch behalten zu dürfen. \nDieses Interesse mag sie durch sofortigen Neuerlass eines Vorausleistungsbescheides in \nReaktion auf die Beseitigung der Wirkungen des Beitragsbescheides befriedigen, wenn die \nVorausleistungssituation in Wirklichkeit noch besteht.\n\n10\n\nDamit ergibt sich, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - der \nBeitragsbescheid mit seinem Erlass einen zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheid als \nRechtsgrund für das Behaltendürfen der auf diesen gezahlten Vorausleistung endgültig \nablöst.\n\n11\n\nAnderer Auffassung, aber ohne Begründung, OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1975 - III \nA 28/73 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, \nLoseblattsammlung (Stand: Mai 2009), § 133 Rn. 162; wie hier wohl Urteil vom \n23. November 2001 - 3 A 1725/00 -, NWVBl. 2002, 273 für das Erschließungsbeitragsrecht; \nBVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364 (368), für das \nGebührenrecht; offengelassen für das Landesrecht im Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 \nB 244.97 -, NVwZ-RR 1998, 577 (579); Thür. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 4 ZEO \n917/97 -, juris, Rn. 8, für das Gebührenrecht; Bay. VGH, Urteil vom 23. Dezember 1999 - 6 B \n96.2048 -, juris, Rn. 21, für das Erschließungsbeitragsrecht; Hess. VGH, Urteil vom \n7. Dezember 1978 - V OE 95/77 -, VwRspr. Bd. 30 (1979), Nr. 233, S. 970; BFH, Beschluss \nvom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 -, BFHE 178, 11 (15), für Einkommensteuervorauszahlungen; \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 21 Rn. 39; zum Sonderfall eines \nVorausleistungsbescheides als Grund für das Behaltendürfen gegenüber dem Adressaten, \nwenn ein Beitragsbescheid an einen anderen Beitragspflichtigen ergeht, vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 9. April 1998 - 15 A 7071/95 -, Gemhlt. 2000, 134.\n\n12\n\nDie vorstehende Rechtsauffassung steht nicht etwa in Widerspruch zu der überkommenen \nRechtsprechung, dass eine Vorausleistung auch dann nicht zurückzuzahlen sei, wenn \ninnerhalb der Verjährungsfrist kein Beitragsbescheid ergehe.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - IV CB 75.73 -, NJW 1976, 818, zum \nErschließungsbeitragsrecht; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: März 2009), § 8 Rn. 145; Dietzel, Die Verjährung des Beitrags \nnach § 8 KAG NRW, in: Birk/Kunig/Sailer, Zwischen Abgabenrecht und Verfassungsrecht \n(Festschrift Driehaus), S. 54.\n\n14\n\nDamit sollte keineswegs die These aufgestellt werden, der Rechtsgrund für das \nBehaltendürfen der Vorausleistung liege allein in der sachlichen Beitragspflicht auch ohne \nBeitragsbescheid. Denn auch nach dieser Auffassung blieb der Erlass eines Beitragsbescheids \nnotwendig.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - IV CB 75.73 -, NJW 1976, 818 (819); der \nVorausleistungsbescheid sollte sogar automatisch die Rechtsnatur eines \nErschließungsbeitragsbescheides annehmen, wenn die Gemeinde zu erkennen gibt, dass sie \nden Erschließungsbeitragsbescheid nicht mehr erlassen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. \nAugust 1972 - III A 386/71 -, ZMR 1973, 187; Driehaus, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: März 2009), § 8 Rn. 146, m.w.N.\n\n16\n\nDie These von der Möglichkeit des Erlasses eines Beitragsbescheids nach Ablauf der \nVerjährungsfrist ist nur vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der damaligen Rechtsprechung \nmaßgebenden Reichsabgabenordnung (RAO) verständlich. Diese kannte nur eine Verjährung \nder Steuerschuld, die mit Ablauf des Jahres der Entstehung der Steuer durch Verwirklichung \ndes Steuertatbestandes begann (§§ 143, 144, 145 Abs. 1 RAO und § 3 Abs. 1 des \nSteueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934) und insbesondere durch Erlass eines \nSteuerbescheides unterbrochen wurde (§ 147 Abs. 1 RAO). Da die Vorausleistung auf die \nBeitragsschuld diese mit ihrem Entstehen tilgte und damit zu Erlöschen brachte, konnte ein \nBeitragsbescheid rechtmäßig in Höhe des Vorausleistungsbetrages auch noch nach \nVerjährungseintritt ergehen, da die Beitragsschuld nicht durch Verjährungseintritt (§ 148 \nRAO), sondern bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens durch Zahlung erloschen war.\n\n17\n\nMit der Einführung einer Festsetzungsverjährung durch die Abgabenordnung 1977 ist \ndiese Praxis nicht mehr möglich: Der Beitrag muss festgesetzt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchstabe b KAG NRW i.V.m. § 155 Abs. 1 AO). Die Festsetzung ist nur innerhalb der \nFestsetzungsfrist zulässig (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 \nSatz 1 AO). Somit ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist der Erlass eines Beitragsbescheids \nnicht mehr möglich, auch nicht durch \"Annahme der Rechtsnatur eines Beitragsbescheids\", \nund zwar unabhängig davon, dass die Beitragsschuld im Zeitpunkt ihres sachlichen \nEntstehens durch erfolgte Zahlung der Vorausleistung sogleich erloschen ist, nicht etwa durch \nVerjährung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 47 AO). Da Rechtsgrund für \ndas endgültige Behaltendürfen der Vorausleistung weder - wie oben ausgeführt - der \nVorausleistungsbescheid noch die sachliche Beitragsschuld, sondern der notwendig zu \nerlassende Beitragsbescheid ist, der aber nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr \nergehen darf, muss entgegen der zitierten, auf der inzwischen nicht mehr gültigen Rechtslage \nberuhenden Rechtsprechung eine gezahlte Vorausleistung nach Ablauf der Festsetzungsfrist \nzurückgezahlt werden, wenn kein Beitragsbescheid binnen der Frist ergangen ist. Ergeht ein \nBeitragsbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist, muss er auf Anfechtung hin als \nrechtswidrig aufgehoben und die Vorausleistung sodann zurückgezahlt werden.\n\n18\n\nDer Umstand, dass die Stadt am 5. Mai 2009 nach Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist eine Sondersatzung für die Abrechnung der Anlage geschaffen \nund damit möglicherweise den Bedenken Rechnung getragen hat, die das Verwaltungsgericht \nzur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage veranlasst haben, kann nicht zum \nErfolg der Beschwerde führen. Das Beschwerdegericht prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nnur die dargelegten Gründe, die gemäß Satz 1 der Vorschrift binnen eines Monats nach \nBekanntgabe der angegriffenen Entscheidung vorzubringen sind. Daraus ergibt sich, dass für \neinen Erfolg der Beschwerde möglicherweise relevante Gründe jedenfalls bis zum Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist vorliegen müssen.\n\n19\n\nHerrschende Auffassung bei sehr unterschiedlicher Beurteilung der Vorschrift im \nEinzelnen, vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Oktober 2008), § 146 Rn. 15; zu den verschiedenen Meinungen \nüber die zu prüfenden Gründe s. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 146 R. \n100 ff.\n\n20\n\nSoweit vereinzelt aus Gründen der Prozessökonomie, des effektiven Rechtsschutzes und \nder Waffengleichheit eine Ausnahme für nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene \nUmstände, die daher auch nicht fristgemäß geltend gemacht werden konnten, gemacht wird, \n\n21\n\nvgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 27. Januar 2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, \n395; letztlich offen lassend: Sächs. OVG, Beschluss vom 29. November 2006 - 5 BS 255/06 -, \njuris, Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 146 Rn. 43; Happ, in: Geiger u. a., VwGO, \n12. Aufl., § 146 Rn. 29,\n\n22\n\nverkennen diese Auffassungen, dass nach dem Willen des Gesetzes im Eilverfahren \ngerade aus prozessökonomischen Gründen der Zugriff des Beschwerdegerichts auf die \nerstinstanzliche Entscheidung nur beschränkt eröffnet sein soll. Das Beschwerdegericht soll \nsich im Interesse rascher Entscheidung über den Fortbestand der erstinstanzlichen \nEntscheidung nur mit binnen der Begründungsfrist vorgebrachten Gründen befassen. Damit \ntritt eine gewollte Präklusion anderweitiger, namentlich später entstandener Gründe ein. Für \nletztere existiert das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-30/15-b-524-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-30/15-b-524-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239174","retrieved":"2026-07-09 02:02:00.915214+00:00"}}