{"status":"available","doknr":"OLD239170","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0630.13A3418.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"13 A 3418/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 \nVwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht \nvor.\n\n4\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund, der die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob \nernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. \nErnstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nvorinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zur \nBegründung seines klageabweisenden Urteils unter anderem ausgeführt: Der \nVersagungsbescheid vom 16. März 2005 sei formell ordnungsgemäß begründet \nworden. Die Beklagte habe zwar im Laufe des gerichtlichen Verfahrens neue \nVersagungsgründe zu den zunächst noch beanspruchten kardiologischen \nIndikationen vorgelegt und erklärt, diese sollten gegen die ursprünglich gegebene \nBegründung, die sich auf ein anderes Präparat bezogen habe, ausgetauscht werden. \nDie Auswechselung habe sich indessen nicht auch auf die Versagungsgründe \nhinsichtlich des (nunmehr allein noch beanspruchten) Anwendungsgebiets \n\"Behandlung von kombinierten Kalium- und Magnesiummangelzuständen\" erstreckt. \nDie hierzu im Versagungsbescheid mitgeteilten Gründe hätten sich von Anfang an \nauf das streitige Arzneimittel bezogen. Es habe daher kein Anlass bestanden, hierauf \nersatzlos zu verzichten. Dies sei für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar gewesen. \nUngeachtet dessen sei der - unterstellte - Verfahrensmangel im Laufe des \ngerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG geheilt worden, \nnachdem die Beklagte ihre Absichten nochmals klargestellt habe. Die \nVersagungsentscheidung sei auch in der Sache gerechtfertigt. Die Klägerin habe bis \nzum Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens keine hinreichende \nKombinationsbegründung für das Arzneimittel \"U. -J. N\" vorgelegt. Durch \ndie vorgelegten Unterlagen werde das molare Verhältnis der beiden Kationen nicht \nbegründet. Außerdem fehle eine überzeugende Darstellung, warum eine fixe \nKombination von Kalium und Magnesium gegenüber einer Behandlung mit \nMonopräparaten sinnvoll sei. Schließlich sei nicht ansatzweise begründet worden, \nwarum DL-Aspartat verwendet werde.\n\n7\n\nDie dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder angefochtenen Entscheidung nicht auf.\n\n8\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nVwVfG liegt nicht vor. Die Beklagte hat die Gründe für die Versagung der \nNachzulassung hinsichtlich der (nur noch) beanspruchten Indikation \"Behandlung \nvon kombinierten Kalium- und Magnesiummangelzuständen\", die ab Seite 14 des \nVersagungsbescheids vom 16. März 2005 mitgeteilt werden, eindeutig auf das hier \nstreitige Arzneimittel bezogen. Diese Begründung ist auch nicht durch den von der \nBeklagten mit Schriftsatz vom 22. August 2005 verfügten Austausch ersatzlos \nweggefallen. \"Die Begründung der Versagung\" ist zwar missverständlich formuliert \nund könnte bei einer allein auf den Wortlaut beschränkten Betrachtung auch \ndahingehend verstanden werden, dass die bisherige Bescheidbegründung insgesamt \nausgewechselt werden sollte. Bei verständiger Würdigung der Erklärung und unter \nEinbeziehung der Gesamtumstände ist sie aber letztlich dahingehend auszulegen, \ndass lediglich die Versagungsgründe zu den kardiologischen Indikationen \nausgetauscht werden sollten, während die Ausführungen zur Elektrolytsubstitution, \nzu deren Austausch kein Anlass bestand, bestehen bleiben sollten. Insoweit folgt der \nSenat den eingehenden wie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im \nangefochtenen Urteil und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das \nVorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren gibt darüber hinaus \nkeinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen.\n\n9\n\nIm Übrigen wäre der - unterstellte - Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nVwVfG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, weil die Beklagte im \nLaufe des erstinstanzlichen Verfahrens - unter anderem mit Schriftsatz vom \n8. Dezember 2006 - klargestellt hat, dass die Begründung hinsichtlich des noch \nstreitigen Anwendungsgebiets bestehen bleiben solle. Die wesentlichen \ntatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung \nbewogen haben, sind somit jedenfalls nachträglich mitgeteilt worden.\n\n10\n\nEbenfalls unberechtigt ist der Einwand der Klägerin, die materiellen \nVersagungsvoraussetzungen des § 105 Abs. 4f Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 5a AMG lägen nicht vor. Nach diesen Vorschriften ist die Verlängerung der \nZulassung zu versagen, wenn bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff \nenthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur \npositiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der \njeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind. \nDanach verlangt das Gesetz zwar keinen Nachweis des positiven Beitrags jedes \narzneilich wirksamen Bestandteils, sondern nur eine entsprechende Begründung. \nDiese Begründung muss jedoch notwendigerweise die dem Zulassungsantrag \nbeizufügenden Unterlagen einbeziehen und auf ihnen aufbauen. Nach § 25 Abs. 5 \nAMG ist die Zulassung aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf \nder Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen. Die Unterlagen spielen \nmithin für die Entscheidung eine zentrale Rolle. Eine ausreichende Begründung für \nden positiven Beitrag jedes Bestandteils eines Kombinationspräparats fehlt, wenn die \nvom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie \nsachlich unvollständig sind oder wenn sie schließlich inhaltlich unrichtig sind. Die der \nBehörde obliegende Darlegung der unzureichenden Begründung geschieht dadurch, \ndass das Bundesinstitut die fehlende oder fehlerhafte Schlussfolgerung in der \nBegründung des Antragstellers aufzeigt, das Forschungsergebnis benennt, zu dem \nsich der Antragsteller nicht geäußert hat, oder die inhaltliche Unrichtigkeit einer \nwesentlichen Unterlage nachweist.\n\n11\n\nBVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180, und - \n3 C 3.03 -, juris; und vom 16. Oktober 2008 - 3 C 23.07 und 3 C 24.07 -, jeweils \njuris.\n\n12\n\nDabei sind bezüglich des positiven Beitrags eines Bestandteils keine geringeren \nBegründungsanforderungen zu stellen als hinsichtlich der Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit des Präparats. Der pharmazeutische Unternehmer muss demnach \nden Beitrag jedes arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung des \nKombinationspräparats ebenso begründen, wie es § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG im \nHinblick auf die Wirksamkeit des Arzneimittels verlangt. Daraus wiederum folgt, dass \ndas vorgelegte andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial im Sinne von § 22 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 1 AMG auch in Bezug auf die Kombinationsbegründung eine \nAussagekraft haben muss, die in etwa den Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n2 und 3 AMG entspricht.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 und - 3 C 3.03 -, jeweils a. \na. O.; Beschluss vom 8. Januar 2007 - 3 B 16.06 -, Pharma Recht 2007, 159; \nKoesel/Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar, Stand 2009, § 25 AMG Anm. 85.\n\n14\n\nAuf eine zureichende Begründung in diesem Sinne kann auch dann nicht \nverzichtet werden, wenn es sich um ein Arzneimittel im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1 AMG handelt, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der \nEuropäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden, deren Wirkungen und \nNebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial \nersichtlich sind. Denn diese Vorschrift betrifft nicht den Maßstab für die Beurteilung \nder Kombinationsbegründung, sondern nur das dem Zulassungsantrag beizufügende \nErkenntnismaterial, das sie belegen soll.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 -, BVerwGE 94, 215, und \n- 3 C 46.91 -, Pharma Recht 1994, 380, zur damaligen Fassung des § 22 Abs. 3 \nAMG; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 13 A 2085/07 -, juris, zur \naktuellen Fassung des § 22 Abs. 3 AMG; jeweils in Bezug auf den Maßstab für die \nBegründung der therapeutischen Wirksamkeit.\n\n16\n\nDiesen Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht - wie sich der \nangefochtenen Entscheidung ohne Weiteres entnehmen lässt - zutreffend \nzugrundegelegt. Es hat sodann in Anwendung der genannten Grundsätze ausführlich \nund plausibel dargelegt, dass und warum der von der Klägerin im \nMängelbeanstandungsverfahren hinzugezogene Gutachter (Prof. Dr. Dr. F. ) in \nseiner fachlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2004 nicht zureichend begründet \nhabe, dass die hier in Rede stehende Wirkstoffkombination sinnvoll sei.\n\n17\n\nDie Klägerin setzt sich mit diesen inhaltlichen Einwänden im \nBerufungszulassungsverfahren nicht auseinander. Sie bringt vielmehr nur vor, bei \nArzneimitteln, die bestehende Mängel an Vitaminen, Mineralstoffen und/oder \nSpurenelementen ausglichen, bedürfe es keiner weitergehenden \nKombinationsbegründung mehr. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Richtig ist \nzwar, dass durch das streitige Präparat die in Rede stehenden Mengen an Kalium \nund Magnesium tatsächlich zugeführt werden und dass diese Wirkstoffe - jeweils \nisoliert betrachtet - den Mangelzuständen bei entsprechender Dosierung \nentgegenwirken können. Richtig ist auch, dass die kombinierte Gabe von Stoffen \nsinnvoll sein kann, wenn zuverlässig abschätzbar ist, wie sich die \nKombinationspartner wechselseitig beeinflussen und wenn aufgrund dieser \nAbschätzung Bedenken gegen die Verwendung eines Kombinationspräparats nicht \nbestehen. Von einer solchen Erkenntnislage kann im vorliegenden Zusammenhang \nindessen nicht ausgegangen werden. Das folgt bereits aus der genannten \nmedizinischen Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. F. . Auf Seite 8 seines Gutachtens \nbezieht er sich auf die Ausführungen von Knochel zu den \"Störungen des \nMagnesiummetabolismus\" und weist darauf hin, dass der Ausgleich der \nHypomagnesiämie sofort die Kaliumexkretion senke und dass bereits dadurch die \nHypokaliämie korrigiert werde. Die Gabe von Magnesium hat demnach nicht nur \nAuswirkungen auf den Magnesiumhaushalt, sondern auch auf den Kaliumspiegel des \nKörpers. Bei dieser Sachlage hätte es einer detaillierten - und auf aussagekräftiges \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial gestützten - Begründung bedurft, warum \ngleichwohl neben Magnesium auch und zugleich Kalium einen positiven Beitrag zur \nkombinierten Elektrolytsubstitution leisten kann. Darüber hinaus hätte - in einer den \nAnforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG in etwa gleichgewichtigen \nWeise - begründet werden müssen, warum gerade die angegebenen fixen Mengen \nder Wirkstoffe und ihr molares Verhältnis eine sinnvolle Kombination darstellen. Dem \nwerden die bis zum Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens vorgelegten \nUnterlagen ersichtlich nicht gerecht, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen \nzutreffend dargelegt hat.\n\n18\n\nEbenfalls nicht auseinandergesetzt hat sich die Klägerin mit der weiteren \ntragenden Erwägung des erstinstanzlichen Urteils, die Verwendung von DL-Aspartat \nsei nicht ansatzweise begründet worden. Abgesehen davon sind die Bedenken des \nVerwaltungsgerichts aus Sicht des Senats berechtigt, weil sich Prof. Dr. Dr. F. in \nseiner Stellungnahme nicht dazu verhalten hat, ob und inwieweit DL-Aspartat einen \nBeitrag zur positiven Beurteilung des streitigen Präparats leisten kann. Auf Seite 15 \nseines Gutachtens weist er vielmehr nur darauf hin, dass DL-Aspartat gegenüber L-\nAspartat eine höhere Toxizität aufweise und dass er deshalb eine - deutliche - \nDosisreduzierung vorschlage. Einen Grund dafür, warum gleichwohl - d. h. trotz der \nhöheren Toxizität - auf DL-Aspartat zurückgegriffen werden sollte, lässt sich der \nStellungnahme hingegen nicht entnehmen.\n\n19\n\nDie Rechtssache weist nach den vorstehenden Ausführungen auch keine \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO). Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich \nohne größere Auslegungsaufwendungen aus dem Gesetz und unter Zuhilfenahme \nder vorgelegten Unterlagen beantworten und übersteigen demnach nicht das \nNormalmaß vergleichbarer Streitigkeiten.\n\n20\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über den vorliegenden \nEinzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder \nrechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in \nder Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, sind weder vorgebracht noch \nsonst ersichtlich. Die grundsätzlichen Anforderungen an die \nKombinationsbegründung im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG sind durch \ndie zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Ebenfalls geklärt ist, dass das \nErfordernis einer Kombinationsbegründung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG mit \nArt. 26 Abs. 1 und Art. 126 der Richtlinie 2001/83/EG vereinbar ist.\n\n21\n\nEingehend hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 und 3 C \n3.03 -, jeweils a. a. O.\n\n22\n\nDie Klägerin hat auch nicht substantiiert aufgezeigt, warum eine \nKombinationsbegründung, die nach den gesetzlichen Vorgaben für alle Arzneimittel \nerforderlich ist, bei Mineralstoffpräparaten grundsätzlich entbehrlich sein soll.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-30/13-a-3418-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-30/13-a-3418-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239170","retrieved":"2026-07-09 02:02:00.621406+00:00"}}