{"status":"available","doknr":"OLD239172","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0630.11A2393.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"11 A 2393/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.107,50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich insbesondere auf das Ausbeulen von \nFahrzeugen ohne Neulackierung spezialisiert hat. Sitz der Gesellschaft ist L. -M. , in \nanderen deutschen Städten unterhält die Klägerin Niederlassungen. \n\n4\n\nNach der Eröffnung einer weiteren Filiale der Klägerin in F. stellten der Beklagte und \ndas Polizeipräsidium F. fest, dass sich im Umkreis dieser Filiale auf Parkflächen an \nöffentlichen Straßen Kraftfahrzeuge und Anhänger befanden, deren Dachaufbauten oder \nPlanen unter anderem mit den Aufschriften \"Hagelschaden Centrum E. \" und \"Ausbeulen \nohne Neulackierung\" sowie Hinweisen auf die Betriebssitze der Klägerin in L. -M. und \nF. jeweils mit Adressangabe versehen waren.\n\n5\n\nDer Beklagte setzte mit Bescheid vom 11. November 2004 gegenüber der Klägerin für \ndas Abstellen von sechs Anhängern und zwei Kraftfahrzeugen zu Werbezwecken \nSondernutzungsgebühren in einer Gesamthöhe von 5.557,50 Euro fest. Hierbei brachte er \nunter Heranziehung der Nr. 2.4 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung der Stadt F. \neine Einzelgebühr von 22,50 Euro pro Fahrzeug und Tag in Ansatz.\n\n6\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom \n16. Dezember 2004 im Wesentlichen zurück. Er reduzierte nur wegen eines \nBerechnungsfehlers die Gebührenforderung auf 5.107,50 Euro.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend \ngemacht: Die zugelassenen und jederzeit betriebsbereiten Fahrzeuge hätten in zulässiger \nWeise nie länger als zwei Wochen im straßenverkehrsrechtlichen Sinne geparkt. Eine \nstraßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung habe nicht vorgelegen. Beim Abstellen der \nFahrzeuge sei die Wiederinbetriebnahme, nicht der Werbezweck vorrangig gewesen. \nKraftfahrzeuge und Anhänger hätten Kunden als kostenlose Leihfahrzeuge bei Reparaturen \nfür zwei Tage kostenlos zur Verfügung gestanden, darüber hinaus seien kostenpflichtige \nAnmietungen unbegrenzt möglich gewesen. Bei Hol- bzw. Bringdiensten seien Fahrzeuge \nebenfalls genutzt worden. Der Beklagte habe pauschal eine Sondernutzung angenommen ohne \neine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die auf den Fahrzeugen vorhandene Werbung habe \nnicht das übliche Maß überschritten. Insbesondere die Anhänger seien im Gegensatz zu \ntypischen Werbeanhängern mit Spriegel und Planen ausgerüstet und daher zum Transport \ngeeignet gewesen. Die Fahrzeuge seien nicht besonders augenfällig platziert gewesen. Der \nGebührentarif der Sondernutzungssatzung sei rechtswidrig. Eine Gebührenstaffelung nach \nStadtzonen fehle. Eine Gebühr in Höhe von 22,50 Euro sei willkürlich und habe einen \nstrafenden bzw. erdrosselnden Charakter. Die Fahrzeuge hätten zudem nicht im Sinne der \nSatzung ausschließlich Werbezwecken gedient. Die Erhebung der Gebühren sei schließlich \nermessensfehlerhaft, weil hiermit unliebsame Reklamekonkurrenz aus dem Stadtgebiet \nverdrängt werden solle. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid vom 11. November 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und weiter vorgetragen: Die \nFahrzeuge mit den auffälligen Werbeanlagen seien als Werbeaktion systematisch platziert \nworden. Der Werbezweck sei objektiv eindeutig zu erkennen gewesen und der Zweck des \nParkens in den Hintergrund gedrängt worden. Das Handeln der Klägerin habe zudem als \nkonzertierte Aktion betrachtet werden müssen. Die Sondernutzungsgebühr sei keine \nunzulässige Doppelbesteuerung und wegen der Belastung des Parkraums, der \nBeeinträchtigung des Stadtbildes und der wirtschaftlichen Vorteile für den Werbenden \nangemessen. Das Aufstellen von Werbefahrzeugen und Werbeanhängern werde in F. \nwegen des knappen Parkraumes und des Stadtbildes generell nicht genehmigt. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen \nwird, die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.\n\n14\n\nDie Klägerin nimmt zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten \nBerufung Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und hebt nochmals hervor, dass der vom \nBeklagten herangezogene Gebührentatbestand das Abstellen von Kraftfahrzeugen und \nAnhängern ausschließlich zu Werbezwecken erfordere. Auf Mischnutzungen - Vorliegen von \nVerkehrszwecken und Werbezwecken - könne der Gebührentarif nicht ausgeweitet werden. \nDie Anhänger seien trotz der Reklamehinweise auf der Plane funktionsgerecht zu nutzen \ngewesen. Gleiches gelte für die Kraftfahrzeuge. Die Fahrzeuge hätten die Straße im Rahmen \ndes Gemeingebrauchs genutzt. Die Zwei-Wochen-Frist sei beim Parken der Anhänger nicht \nüberschritten worden. Trotz der Fotos des Beklagten sei bis zum Beweis des Gegenteils davon \nauszugehen, dass zwischenzeitlich eine Nutzung stattgefunden habe. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. \nNovember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und hebt ergänzend hervor: Die äußere Aufmachung \nder Fahrzeuge spreche für den vorrangigen Zweck der Werbung und gegen ihren \nVerkehrszweck. Deshalb sei auch eine Überlassung oder Vermietung an Dritte ohne \nBedeutung. Die Dauer der Aufstellung sei für eine Beurteilung des Werbezwecks nur ein \nKriterium unter anderen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \ndie Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und die vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft F. in den \nvorausgegangenen Ordnungswidrigkeitenverfahren.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO nach vorheriger Anhörung der Beteiligten \nüber die Berufung der Klägerin durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig. Der Senat ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an deren \nZulassung gebunden, auch wenn die vom Verwaltungsgericht angenommene grundsätzliche \nBedeutung angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht gegeben ist. \n\n24\n\nVgl. das vom Verwaltungsgericht selbst zitierte Urteil des Senats vom 12. Juli 2005 - 11 \nA 4433/02 -, NWVBl. 2006, 58 f. \n\n25\n\nDie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. November \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 ist rechtmäßig. \n\n26\n\nRechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebung ist § 19a StrWG NRW i. V. m. § 7 und \nNr. 2.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung der Stadt F. vom 21. Juni 1999 \n(ABl. F. S. 181) i. d. F. vom 5. Juni 2001 (ABl. F. S. 192). Danach ist für die \nBenutzung öffentlicher Straßen im Gebiet der Stadt F. über den Gemeingebrauch hinaus \ndurch \"Kraftfahrzeuge u. Anhänger ausschließl. zu Werbezwecken (pro Stück/Tag)\" eine \nGebühr in Höhe von 22,50 Euro vorgesehen. Dieser Gebührentatbestand ist hier in dem vom \nBeklagten zu Grunde gelegten Umfang verwirklicht worden. \n\n27\n\nDas Abstellen der auf die Klägerin zugelassenen Anhänger und Personenkraftwagen war \neine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung. Zwar ist das Abstellen eines \nzugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen \nöffentlichen Straßenverkehrsfläche grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges \nParken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen \nGemeingebrauchs. Eine andere Sichtweise ist jedoch bei Fahrzeugen geboten, die allein oder \nüberwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme \"geparkt\" \nwerden mit der Folge, dass eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der \nStraße vorliegt. Denn damit wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten \nverkehrsfremden \"Sache\", nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. \nDerartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem \neinschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht \"zum Verkehr\" geschehen. Dies ist etwa \nder Fall, wenn die Straße trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr zum \nalleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung benutzt wird. Der Verkehrsraum wird \ndann zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug seiner Eigenschaft \nals Transportmittel entkleidet und als (motorisierte) Reklamefläche verwendet. Es ist daher in \nder Rechtsprechung im Grundsatz anerkannt, dass der Einsatz von Werbefahrzeugen den \nGemeingebrauch überschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. \nDies gilt sowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern als auch für das \nAbstellen eines Kraftfahrzeuges zu Werbezwecken oder das Abstellen eines \nReklameanhängers. \n\n28\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, a. a. O., m. w. \numfangreichen Nachw. aus der Rspr. und der Lit. \n\n29\n\nDie Frage, ob das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bzw. eines Anhängers im öffentlichen \nVerkehrsraum noch als Parken und damit als zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs zu \nwerten ist oder ob das Abstellen eines solchen Fahrzeuges wie eine Werbeanlage wirkt und \ndamit eine Sondernutzung darstellt, lässt sich nur auf Grund der Umstände des konkreten \nEinzelfalles beurteilen. Dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des \nSondernutzers an. Denn eine Werbewirkung können nicht nur speziell zu Werbezwecken in \nden Verkehr gebrachte Fahrzeuge entwickeln, sondern auch solche, die zwar äußerlich \nbestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, aber zeitweise faktisch so genutzt \nwerden, dass sie mit ihrer Werbeaufschrift objektiv die Funktion einer Werbeanlage erfüllen. \n\n30\n\nHiervon ausgehend sind durch das Abstellen der sechs Anhänger und der zwei \nKraftfahrzeuge Straßen der Stadt F. über den Gemeingebrauch hinausgehend zu \nWerbezwecken im Sinne der Satzung, d. h. im Rahmen einer Sondernutzung, genutzt worden. \n\n31\n\nDie Anhänger hatten für einen objektiven Beobachter nach ihrem äußeren \nErscheinungsbild eine eindeutige Werbewirkung. Diese Feststellung gilt zunächst sowohl für \nden zweiachsigen Anhänger X. -S. 859 als auch die fünf Einachshänger X. -S. 355, X. -\nS. 675, X. -S. 685, X. -S. 832 und X. -S. 859. Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, \ndass diese Anhänger mit ihren Spriegeln und Planen bauartbedingt, anders als beispielsweise \nAnhänger mit einem spitz zulaufenden dreieckigen Reiteraufbau ohne Zuladungsmöglichkeit, \nauch einen Transportzweck erfüllen können. Anders als etwa bei dem Lieferanhänger eines \nHandels- bzw. Dienstleistungsunternehmens, bei dem (Werbe-)Hinweise auf dem Fahrzeug \nzugunsten des Unternehmens regelmäßig nur gelegentlich der Teilnahme dieses Fahrzeugs am \nfließenden oder ruhenden Verkehr wahrzunehmen sind, boten die Anhänger aber bei \nobjektiver Betrachtung schon von ihrem äußeren Erscheinungsbild jeweils den Eindruck einer \nfahrbaren Werbefläche. Alle Anhänger waren auf den Seiten über die volle zur Verfügung \nstehende Fläche mit auffälligen Werbeschriften und Hinweisen auf den \nUnternehmensgegenstand der Klägerin versehen. Ferner war zusätzlich eine Aufschrift mit \nder Adresse der seinerzeit noch neuen Filiale der Klägerin in F. vorhanden. Zusätzlich \nkontrastierten die farbigen Planen mit den in anderen Farbtönen gehaltenen Aufschriften. \n\n32\n\nDie beiden Personenkraftwagen X. -S. 603 (Ford Fiesta) und X. -S. 717 (Ford \nEscort) hatten ebenfalls eine eindeutige Werbewirkung. Diese Fahrzeuge boten mit ihren \ndeutlich ins Auge fallenden Dachaufbauten - dreieckiger Dachreiter bzw. quaderförmige Kiste \n- und der auf das Unternehmen der Klägerin bezogenen Werbung einem objektiven \nBeobachter jeweils eindeutig das Bild eines Werbefahrzeuges. Die beiden \nPersonenkraftwagen Ford Fiesta und Ford Escort mögen zwar noch als Verkehrsmittel zu \nnutzen gewesen sein. Infolge ihres Erscheinungsbildes mit den überaus auffälligen \nDachaufbauten kann aber nicht mehr die Rede davon sein, eine Werbung habe nur \ngelegentlich der Verkehrsteilnahme stattgefunden. Beide Kraftfahrzeuge waren vielmehr \nmobile Werbeträger, und zwar unabhängig davon, von wem sie gefahren wurden oder wer sie \nabgestellt hat.\n\n33\n\nDer Senat ist auch davon überzeugt, dass die Anhänger und Fahrzeuge während der Tage, \ndie der Beklagte in der Anlage zum Widerspruchsbescheid aufgeführt hat, tatsächlich im \nöffentlichen Straßenraum der Stadt F. abgestellt waren. Dies dokumentieren die in den \nBeiakten befindlichen Fotografien und Vermerke der Bediensteten des Beklagten und des \nPolizeipräsidiums F. , deren Feststellungen die Klägerin nicht erschüttert hat. Dass die \nAnhänger entgegen der Auffassung der Klägerin während der in Rede stehenden Zeiträume \nnicht bewegt worden sind, belegen die Aufnahmen der jeweiligen Anhänger zu Beginn, Ende \nund teilweise auch während der veranschlagten Zeiträume: Zu den unterschiedlichen \nZeitpunkten stimmten die prägenden Merkmale der Umgebung der jeweiligen Anhänger und \nder Straße als solcher, wie etwa Bordsteine, Pflasterungen und Wassereinläufe überein. Ferner \nzeigen die Detailfotografien der jeweiligen Radstände, dass die Radmuttern und Ventile der \naufgenommenen Räder jeweils den gleichen Stand hatten. Danach steht auch der Einwand der \nKlägerin, Fahrzeuge und Anhänger seien (kostenlos) an Kunden ausgeliehen worden, bei \neiner Gesamtwürdigung den behördlichen Feststellungen nicht entgegen, zumal eine \nBenutzung durch Fremde im Rahmen eines Leih- oder Mietvertrages auch nicht substantiiert \ndargetan ist. Soweit eine Umsetzung von Fahrzeugen \"entsprechend den verkehrsrechtlichen \nVorschriften\" behauptet wird, ist eine derartige Veränderung des Standorts für die \nVerwirklichung des straßenrechtlichen Sondernutzungstatbestands ohnehin unerheblich. Im \nÜbrigen bleibt unerklärlich, warum Firmenmitarbeiter Anhänger an Straßen im näheren \nUmkreis der Filiale abgestellt haben sollen, nicht aber auf dem Firmengelände selbst oder \nzumindest in dessen unmittelbarer Nähe an der T.------straße , wo sie viel leichter verfügbar \ngewesen wären.\n\n34\n\nDie Tatsache, dass einzelne Anhänger nicht länger als zwei Wochen abgestellt waren und \ndamit die Zwei-Wochen-Frist des § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO für das straßenverkehrsrechtlich \nzulässige Parken eines Kraftfahrzeuganhängers ohne Zugfahrzeug nicht überschritten war, \nsteht hier der Annahme einer Sondernutzung nicht entgegen. Nach den Umständen des \nEinzelfalles kann nämlich auch ein kurzfristiges Abstellen eines Fahrzeugs eine \nSondernutzung darstellen, wenn dieser Vorgang - wie hier - nicht überwiegend zum Verkehr, \nsondern zu Werbezwecken geschieht. Hier wirkte das Abstellen der Anhänger, worauf der \nBeklagte zutreffend hinweist, wie die einem Gesamtkonzept folgende konzertierte \nWerbeaktion. Alle Anhänger - gleiches gilt zusätzlich für die beiden Personenkraftwagen X. \n-S. 603 (Ford Fiesta) und X. -S. 717 (Ford Escort) - raten gezielt etwa ab Mitte des Jahres \n2003 im Straßenbild in Erscheinung, nachdem die Klägerin ihre F1. Filiale eröffnet hatte. \nAlle Standorte der Fahrzeuge lagen im Umkreis der an der T.------straße befindlichen neuen \nFiliale der Klägerin. Zudem handelt es sich bei den Straßen, an deren Parkstreifen die \nFahrzeuge abgestellt waren, überwiegend um vielbefahrene Hauptverkehrsstraßen. Somit \nkonnten die Fahrzeuge einer Vielzahl von vorbeifahrenden Kraftfahrern und damit, weil der \nUnternehmensgegenstand der Klägerin gerade Kfz-Reparaturen betrifft, potentiellen Kunden \nauffallen. \n\n35\n\nDer Beklagte war auch im Übrigen befugt, die Klägerin in Anwendung der Nr. 2.4 des \nGebührentarifs der Sondernutzungssatzung zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren \nheranzuziehen. \n\n36\n\nDer Gebührentarif ist nicht deshalb unanwendbar, weil darin die Sondernutzungsgebühr \nfür eine gewerbliche Werbung durch Kraftfahrzeuge und Anhänger \"ausschließl.\" zu \nWerbezwecken vorgesehen ist. Das Tatbestandsmerkmal \"ausschließlich\" bezieht sich nach \ndem Gesamtzusammenhang der Satzungsregelungen nicht darauf, dass es sich um ein \nausschließlich zu Werbezwecken konstruiertes, keiner sonstigen Verwendung offen stehendes \nFahrzeug handeln muss, vielmehr sollen von der Gebührenregelung offensichtlich die Fälle \nerfasst werden, in denen ein Fahrzeug im konkreten Moment seiner Nutzung ausschließlich \neinem gewerblichen Werbezweck dient und damit die Straße zu einem verkehrsfremden \nZweck in Anspruch nimmt. \n\n37\n\nDie Werbemaßnahme der Klägerin war nicht von einer Gebührenpflicht befreit. Die \nKlägerin beruft sich zu Unrecht auf § 3 Abs. 1 Satz 3 der Sondernutzungssatzung. Diese \nBestimmung, wonach (nur) eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung Sondernutzung \nist, knüpft sowohl nach der Normüberschrift des § 3 der Sondernutzungssatzung als auch nach \ndem Gesamtzusammenhang der dortigen Regelungen an eine sonstige Benutzung im Sinne \ndes § 23 StrWG NRW und damit an eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Nutzung \ndes Straßengrundstücks in seiner gesamten Ausdehnung über und unter der Erde an. Hier \nsteht aber gerade eine Nutzung der eigentlichen Verkehrsfläche in Rede, die über den \nGemeingebrauch hinausgeht und unabhängig von ihrer zeitlichen Dimension grundsätzlich \nSondernutzung ist.\n\n38\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sondernutzungssatzung und ihres Gebührentarifs \nsind, soweit diese Regelungen hier von Belang sind, nicht gegeben.\n\n39\n\nDie vom Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage ist hinreichend bestimmt. \nDie Gebührensatzung ist nicht, wie die Klägerin meint, missverständlich. Die Regelung des § \n7 Abs. 1 Satz 2 der Sondernutzungssatzung, wonach der jeweilige Gebührensatz je \nangefangenem Quadratmeter beanspruchter öffentlicher Straßenfläche pro Monat gilt, steht \nunter dem in dieser Bestimmung eingangs ausdrücklich normierten Vorbehalt: \"Soweit im \nGebührentarif nichts anderes bestimmt ist, ...\". Diese Klarstellung wird nochmals in der \nÜberschrift über den einzelnen nach Tarifzonen aufgegliederten Gebührensätzen aufgegriffen, \ndie besagt: \"Die Gebührensätze benennen grundsätzlich die monatliche Gebühr je m², soweit \nnicht abweichende Regelungen beschrieben sind\". Eine in diesem Sinne abweichende \nRegelung enthält aber die hier in Rede stehende Tarifstelle 2.4, die eine Gebührenerhebung \n\"pro Stück/Tag\" vorsieht. \n\n40\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist in dem Gebührentarif auch keine \"nicht \nnachvollziehbare Aufgliederung vorgenommen worden, wonach für Kraftfahrzeuge und \nAnhänger ausschließlich zu Werbezwecken ohne Abstufung 44,00 EUR oder 22,50 EUR \nGebühr auslösen sollen\". Sollte die Klägerin hiermit meinen, es sei eine unklare Regelung \ngetroffen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Gebühr von \"44,00\" Euro nie vorgesehen war. \nLediglich für die Übergangszeit der Währungsumstellung waren im gesamten Gebührentarif \ndie Gebührensätze sowohl noch in DM-Angaben als auch in Euro-Angaben enthalten, hier \nalso bezogen auf die Nr. 2.4 des Gebührentarifs \"44,00 DM/22,50 Euro\". \n\n41\n\nDie Nr. 2.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung ist auch materiell rechtmäßig. \nDie Erhebung einer Gebühr in Höhe von 22,50 Euro für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges \noder Anhängers zu Werbezwecken pro Stück und Tag verstößt nicht gegen das \nÄquivalenzprinzip. Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind nach § 19a Abs. 2 \nSatz 3 StrWG NRW (vgl. zum Fernstraßenrecht: § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG) Art und Ausmaß \nder Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse \ndes Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des im \nGebührenrecht allgemein geltenden Äquivalenzprinzips. Das Äquivalenzprinzip ist eine \ngebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach darf eine \nSondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der \nSondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen \nNutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten \nwirtschaftlichen Interesse stehen. Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich \nGebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit \nfaktisch verhindern. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung \nkommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine \neigenständige Bedeutung zu.\n\n42\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, NVwZ 2009, 185 \n(186), m. w. N.\n\n43\n\nHiervon ausgehend ist die Höhe der in Rede stehenden Gebühr nicht unverhältnismäßig. \nSie steht beispielsweise nicht außer Verhältnis zu den Parkgebühren, die für die Nutzung der \nbewirtschafteten Parkplätze in den drei Parkzonen der Innenstadt und den angrenzenden \nBereichen bzw. den Bewohnerparkgebieten für die Nutzung eines Parkplatzes zu entrichten \nsind. \n\n44\n\nVgl. www.essen.de/deutsch/rat-haus/aemter/ordner_32/parkzone.asp.\n\n45\n\nDiese Gebühren betragen in den gebührenpflichtigen Zeiten - je nach Parkzone - \nzwischen 0,50 Euro und 1,50 Euro je Stunde. Unbeschadet der Tatsachen, dass in den \ngenannten Bereichen Höchstparkzeiten vorgesehen sind und die gebührenpflichtige Zeit nur \ngewisse Zeiträume der Werktage umfasst, würden sich - auf den Tag hochgerechnet - \nParkgebührenbeträge zwischen 12,00 Euro und 36,00 Euro ergeben. Zu diesen Gebühren steht \ndie hier streitige Gebühr in Höhe von 22,50 Euro für die Nutzung des städtischen \nStraßenraums durch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zu Werbezwecken \npro Stück und Tag nicht außer Verhältnis. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass bei einem Werbefahrzeug neben dem Abstellen als solchem vorrangig der \nWerbezweck das Hauptmotiv ist. Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip ist aber bei der \nGebührenbemessung auch auf den wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung abzustellen.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 4 B 24.08 -, a. a. O. (zu § 8 Abs. 3 Satz \n6 FStrG).\n\n47\n\nDer wirtschaftliche Wert des Abstellens eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zu \nWerbezwecken an öffentlichen Straßen ist zwar in aller Regel von dem beworbenen Produkt \noder der Dienstleistung, für die geworben wird, abhängig. Dieser Wert lässt sich daher nicht \nvon vornherein für alle denkbaren Fälle erfassen und in einem Gebührentarif berücksichtigen. \nBei der somit gebotenen typisierenden Betrachtung kann indes nicht erkannt werden, dass \neine Gebühr in Höhe von 22,50 Euro pro Werbeträger und Tag nicht mehr vertretbar ist oder \nzu einer Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führt. Die Werbung mittels Kraftfahrzeugen \noder Anhängern bietet im Verhältnis zu einer Zeitungswerbung oder der Werbung mittels \nAnschlagtafeln im öffentlich einsehbaren Raum den Vorteil, diese Fahrzeuge - wie hier - mit \neiner größtmöglichen Werbewirksamkeit in der Nähe der Stätte des Unternehmens, für das \ngeworben wird, zu platzieren und auch ihren Standort verändern zu können. Im Endeffekt ist \nes Sache des Unternehmers, vor dem nach § 18 StrWG NRW als gesetzlichen Regelfall \nnormierten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und der Erteilung dieser \nErlaubnis abzuschätzen und zu entscheiden, ob die durch die Werbewirkung erhofften \nMehreinnahmen in einem günstigen Verhältnis zu den durch die Sondernutzungsgebühren \nentstehenden Kosten stehen, also kein wirtschaftliches Missverhältnis entsteht. \n\n48\n\nDie Gebührenerhebung unterliegt unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips auch \ninsoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Sondernutzungssatzung der Stadt F. bei zu \nWerbezwecken genutzten Kraftfahrzeugen und Anhängern für alle drei Stadtzonen - anders \nals bei anderen Sondernutzungstatbeständen - einen einheitlichen Gebührensatz vorsieht. \nZwar kann es unter Umständen geboten sein, in größeren Städten eine Staffelung der \nGebührenhöhe je nach Stadtzone vorzunehmen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass \ndie Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch eine Sondernutzung je nach Dichte und \nIntensität des Straßen- bzw. Fußgängerverkehrs unterschiedlich zu bewerten ist.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 -, NVwZ 1989, 557 (558 \nf.).\n\n50\n\nHier war eine Differenzierung nach Stadtzonen aber nicht erforderlich, weil es bei dem \nSondernutzungstatbestand - ebenso wie bei Verkaufseinrichtungen mit wechselnden \nVerkaufsstellen (vgl. Nr. 1.3 des Gebührentarifs) - typischerweise an einem festen Ortsbezug \nfehlt. Denn ein Werbefahrzeug kann innerhalb eines Gebührenzeitraumes bauartbedingt, \nanders als eine ortsfeste Werbeanlage, zwischen einzelnen Tarifzonen wechseln, auch mag ein \nsolcher Wechsel vom Werbetreibenden möglicherweise sogar beabsichtigt sein. Ebenso \nwenig musste bei der Gebührenhöhe eine Differenzierung zwischen Kraftfahrzeugen \neinerseits und Anhängern andererseits vorgenommen werden.\n\n51\n\nSchließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass bei dem Erlass der in Rede stehenden \nGebührenregelung sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Konkrete \nAnhaltspunkte für die schlichte Behauptung der Klägerin, es werde aus Gründen des \nWettbewerbs eingeschritten, um \"unliebsame Werbung\" aus dem Einzugsbereich der Stadt \nF. zu verbannen, sind von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden und wurden \nauch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht ersichtlich.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \nden §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n55\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-30/11-a-2393-06","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-30/11-a-2393-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239172","retrieved":"2026-07-09 02:02:00.770386+00:00"}}