{"status":"available","doknr":"OLD239212","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0629.13A596.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-29","aktenzeichen":"13 A 596/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den \nAntrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 2. Februar 2009 wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet zeitgleich über den Antrag des Klägers auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe und über den Rechtsmittelantrag, auch wenn über einen \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglichst vor einer Entscheidung in \nder Hauptsache entschieden werden soll, um dem betreffenden Antragsteller die \nMöglichkeit zu geben, über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nochmals \nnachzudenken und das Rechtsmittel u.U. aus Kostengründen zurückzunehmen. Der \nKläger hat eine Abhängigkeit des in der Hauptsache gestellten Rechtsmittelantrags \nvon einer vorherigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht geltend \ngemacht. Angesichts der Intensität, mit der der Kläger sein Interesse an einer \nEntscheidung in der Hauptsache zu seinen Gunsten verfolgt, ist zudem eine \nRücknahme des Zulassungsantrags nach einer ablehnenden Prozesskostenhilfe-\nEntscheidung mit der Folge einer Minderung der anfallenden Gerichtsgebühren nicht \nzu erwarten.\n\n3\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite \nInstanz und auf Beiordnung von Rechtsanwalt J. , E. , ist unbegründet, weil die \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Ein Fall des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, \nwonach in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt \nhat, liegt wegen der Rechtsmitteleinlegung durch den in der ersten Instanz \nunterlegenen Kläger nicht vor.\n\n4\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt \nan der gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. \nEin Grund für die Zulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht \ngegeben.\n\n5\n\nWird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts \nzugelassen, ist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb \neines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und \nsind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Gem. § 124a \nAbs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn einer der (fünf) Gründe \ndes § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. \"Darlegung\" ist dabei im Sinne \nvon \"Erläutern\" und \"Erklären\" zu verstehen und erfordert demgemäß in Bezug auf \neinen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und Aufarbeitung des \nFalles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen \nUrteils. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 - und vom 7. Dezember \n1995 - 9 B 377.95 -.\n\n7\n\nDarlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung \nder Gründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend \ngemachter Zulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller \nzweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er \ndie Zulassung der Berufung begehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen \nZulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten \nist. Eine pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in der ersten Instanz oder eine \nbloße Wiederholung dieses Vortrags reichen dafür indessen nicht aus.\n\n8\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 124a \nRdnrn. 88 ff.; Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdnrn. 179 ff.; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 17. Februar 2009 - 13 A 2907/08 , vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07- \nund vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232; OVG S.-A., Beschluss \nvom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, \n472.\n\n9\n\nDiesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag des Klägers auf \nZulassung der Berufung nicht. Dem Wortlaut nach benennt er zwar drei der in § 124 \nAbs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe, der Zulassungsantrag enthält aber \nkeine nach den einzelnen geltend gemachten Zulassungsgründen differenzierende \nAusführungen und es fehlt auch an einer substantiierten Darlegung der Gründe für \ndie begehrte Zulassung der Berufung. Mit dem Zulassungsantrag wird im Stil einer \nBerufungsschrift im Wesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts \nin dem angefochtenen Urteil und ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes \nEntscheidungsergebnis geltend gemacht. Das Zulassungsvorbringen besteht zum \nweit überwiegenden Teil in einer wiederholenden Darstellung der angefochtenen \nEntscheidungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts und in einer erneuten \nDarlegung des bereits in der ersten Instanz (vom Kläger selbst) Vorgetragenen mit \nanderen Worten (Darstellung aus der Sicht des Bevollmächtigten des Klägers), ohne \nsubstantiiert und den Anforderungen des Darlegungsgebots genügend darzulegen, \nwarum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nVwGO gegeben sein soll. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im \nZulassungsverfahren wird dies nicht gerecht. Die vom Kläger nicht akzeptierte \nWertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt als solche nicht \ndie Zulassung der Berufung.\n\n10\n\nSelbst wenn bei äußerst wohlwollender Auslegung zu Gunsten des Klägers \ndessen Vorbringen dahin gewertet wird, dass der Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll - bezüglich der geltend gemachten \nZulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \nund eines Verfahrensfehlers fehlt es ohnehin an einer hinreichenden Darlegung -, \nführt dies nicht zur Zulassung der Berufung.\n\n11\n\nBei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, grob ungerechte \nEntscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob \nernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. \nErnstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnrn. 26 ff.; Kopp/Schenke, \nVwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff..; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - \n13 A 2806/08 -, vom 20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 -, vom 2. Januar 2009 - 13 A \n4566/06 -, und vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07 -.\n\n13\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage des Klägers gegen den Widerruf \nder Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnungen \"Krankenpfleger\" und \n\"Rettungsassistent\" abzuweisen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, den Kläger \nwegen des dem Strafurteil des Landgerichts (Verurteilung des Klägers wegen \nversuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen \nsexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit gefährlicher \nKörperverletzung in drei Fällen) zu Grunde liegenden Verhaltens als unzuverlässig \nzur Ausübung der Berufe anzusehen, begegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch im \nHinblick auf die Wertung, die Aufhebung des in dem Urteil gegen den Kläger \nausgesprochenen Berufsverbots durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom \n1. Juni 2007 - 2 StR 182/07 - habe keine Auswirkungen für die Beurteilung der \nberufsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Strafrechtliches und berufsrechtliches \nVerfahren stehen nebeneinander, das strafrechtliche Berufsverbot nach § 70 StGB \nrichtet sich nach anderen Kriterien als die berufsrechtliche Beurteilung des \nVerhaltens einer Person am Maßstab der Zuverlässigkeit. Das - grundsätzlich zeitlich \nbefristete - Berufsverbot des § 70 StGB ist eine tat- und täterbezogene Maßregel der \nBesserung und Sicherung zur Verhinderung einer Wiederholung einer der \nabgeurteilten Tat vergleichbaren Straftat und soll die Allgemeinheit vor weiterer \nGefährdung schützen. Die berufsrechtliche Einschätzung einer Person als \nzuverlässig oder unzuverlässig zur Ausübung eines bestimmten Berufs ist hingegen \nauch auf die Einhaltung der beruflichen Pflichten und auf die Wahrung des Ansehens \ndes Berufsstandes gerichtet und dient deshalb auch dazu, den Berufsstand vor \nunzuverlässigen Berufsausübenden zu schützen. Diese übergreifenden \nberufsrechtlichen Aspekte werden vom strafrechtlichen Berufsverbot nicht erfasst - \n\"Überhang\" - und schließen weitergehende berufsrechtliche Maßnahmen nicht aus. \n\n14\n\nVgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 544/90 -, NJW 1991, 1069.\n\n15\n\nDeshalb ist es für den vorliegenden Fall nicht maßgebend, dass der \nBundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Juni 2007 das im Strafurteil des \nLandgerichts ausgesprochene Berufsverbot aufgehoben hat. Dass der \nBundesgerichtshof den für § 70 StGB erforderlichen unmittelbaren Bezug zwischen \nder begangenen Straftat und der Berufstätigkeit verneint hat, hat lediglich Bedeutung \nim Rahmen der strafrechtlichen Wertung, aber keine präjudizielle Wirkung für die in \ndiesem Verfahren anstehende Frage der berufsrechlichten Zuverlässigkeit. Die \nUnterschiedlichkeit in den Bewertungen nach § 70 StGB einerseits und bezüglich der \nberufsrechtlichen Zuverlässigkeit andererseits hat das Verwaltungsgericht beachtet. \nSeine Entscheidung begegnet somit (auch) in Bezug auf § 70 StGB keinen \nBedenken. Die Möglichkeit der Resozialisierung, die einem Straftäter bzw. dem in \neiner Justizvollzugsanstalt Einsitzenden zugestanden wird, vermag bezüglich der \nFrage der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit zum hier maßgebenden Zeitpunkt der \nBehördenentscheidung keine andere Entscheidung zu bewirken. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat \nübernimmt unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse des Klägers den für \ndie erste Instanz festgesetzten Streitwert auch für das zweitinstanzliche Verfahren \nund hält eine Streitwertänderung für nicht opportun, auch wenn Gegenstand des \nVerfahrens zwei Erlaubnisse für Berufsbezeichnungen sind und dies eine \nStreitwertfestsetzung in doppelter Höhe (40.000,00 Euro) rechtfertigen würde.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 , 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-29/13-a-596-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-29/13-a-596-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239212","retrieved":"2026-07-09 02:02:03.448410+00:00"}}