{"status":"available","doknr":"OLD239211","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0629.12A1638.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-29","aktenzeichen":"12 A 1638/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des \nVerwaltungsgerichts vorbehalten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung seiner deutschen \nStaatsangehörigkeit, hilfsweise die Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises.\n\n3\n\nEr wurde am 1963 in X. (im heutigen Namibia) geboren. Am 18. Juli \n2006 beantragte er über seine Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten, das \nBestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen \nStaatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Im Antragsformular gab er an, sein Vater \nsei B. L. , der am 1936 in X1. (im heutigen Namibia) geboren \nworden sei und am 8. Dezember 1962 in X. geheiratet habe. Dessen am 6. \nJanuar 1895 in C. in Schlesien geborener Vater L1. L. habe seit 1911 in \nT. (im damaligen Deutsch-Südwestafrika) gelebt. Er, der Kläger, besitze \nebenso wie sein Vater die Staatsangehörigkeit Namibias. Zu einer ausländischen \nStaatsangehörigkeit des Großvaters fehlen Angaben in dem Formular ebenso wie zu \ndem Zeitpunkt und Ort seiner Eheschließung. Dem Antrag legte der Kläger neben \neinem nicht unterzeichneten Antragsformular folgende Kopien beglaubigter Kopien \nbei:\n\n4\n\nseiner Geburtsurkunde vom 15. Februar 2005, in der als sein Vater B. L. \nund als seine Mutter N. E. T1. eingetragen sind,\n\n5\n\nder gekürzten Heiratsurkunde (abridged marriage certificate) seiner Eltern vom 8. \nDezember 1962, \n\n6\n\nder Geburtsurkunde seines Vaters vom 19. September 1938, in der als dessen \nEltern L1. L. und L2. N1. U. T2. und zu dem Ort ihrer Heirat \nB1. , Südwestafrika, eingetragen sind, \n\n7\n\neiner gekürzten Urkunde über die Registrierung seiner Geburt (abridged \ncertificate of registration of birth), \n\n8\n\nder Todesurkunde seines Vaters und \n\n9\n\neiner gekürzten Geburtsurkunde seines Vaters (abridged birth certificate/verkorte \ngeboortesertifikaat) wohl vom 6. November 1962.\n\n10\n\nDen Abmeldeschein, der seinem Großvater 1911 in C. ausgestellt wurde, \nlegte er in Kopie vor. Bis auf die letzte Kopie sind alle Unterlagen in Englisch bzw. in \nEnglisch und Afrikaans ausgestellt.\n\n11\n\nDie Beteiligten führten nach Antragstellung einen Schriftwechsel insbesondere zu \nden Fragen, in welcher Form Urkunden einzureichen und ob Übersetzungen \nausländischer Urkunden erforderlich seien. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers \nhielten die Vorlage weiterer Unterlagen nicht für erforderlich, kündigten mit Schreiben \nvom 28. September 2006 die Erhebung einer Untätigkeitsklage ab 1. Januar 2007 an \nund baten mit Schreiben vom 16. November 2006 um den Erlass eines Bescheids. \n\n12\n\nAm 17. Januar 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im \nWesentlichen seinen früheren Vortrag wiederholt.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, \n\n15\n\nhilfsweise \n\n16\n\neine Frist gemäß § 75 Satz 3 VwGO zu setzen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig, denn die Beklagte habe nicht ohne \nzureichenden Grund i. S. v. § 75 Satz 1 VwGO in angemessener Frist nicht sachlich \nentschieden. Die zureichenden Gründe, warum über den Antrag des Klägers nicht \nentschieden worden sei, seien dem Kläger mitgeteilt worden. Vor dem Hintergrund \nder in den Schreiben der Beklagten formulierten Anforderungen habe der Kläger bei \nKlageerhebung nicht damit rechnen dürfen, dass der begehrte \nStaatsangehörigkeitsausweis erteilt werde. Im Übrigen habe der Kläger den \nNachweis dafür zu erbringen, dass er ehelich geboren und sein Vater im Jahre 1963 \nnoch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei. Dies setze \nwiederum voraus, dass der Großvater väterlicherseits bei der Geburt des Vaters des \nKlägers mit dessen Mutter verheiratet und 1936 im Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit gewesen sei, wofür der Kläger ebenfalls beweispflichtig sei. \nAussagekräftige Unterlagen dazu seien im bisherigen Verfahren noch nicht \nbeigebracht. \n\n20\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage bestehe nur, wenn \nein grundsätzlich bescheidungsfähiger Antrag gestellt werde. Dazu gehöre im \nvorliegenden Zusammenhang als Mindestvoraussetzung, dass der Kläger \nPersonenstandsurkunden zum Nachweis der Identität/Abstammung seiner Person \nsowie erforderlichenfalls seiner Vorfahren im Original oder in Form amtlich \nbeglaubigter Kopien nebst deutscher Übersetzung vorlege, soweit es sich um \nfremdsprachliche Urkunden handele.\n\n21\n\nAm 22. Januar 2008 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, sie hätten \nfolgende Unterlagen im Original an die Beklagte gesandt:\n\n22\n\nTotenschein N. E. L. vom 20. Juni 1988,\n\n23\n\nFamilienstandsbescheinigung des Klägers vom 31. März 2005,\n\n24\n\nGeburtsurkunde des Klägers vom 1963,\n\n25\n\nGeburtsurkunde des Klägers vom 15. Februar 2005,\n\n26\n\nTotenschein B. L. vom 28. Juli 1997,\n\n27\n\nHeiratsurkunde N. E. T1. und B. L. vom 8. Dezember \n1962,\n\n28\n\nGeburtsurkunde B. L. vom 6. November 1962 und \n\n29\n\nGeburtsurkunde B. L. (Datum auf der Kopie unleserlich).\n\n30\n\nDie Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, diese Unterlagen lägen nun in ausreichend \nbeglaubigter Form vor. Die Übersetzung der Dokumente sei bereits mit Schriftsatz \nvom 15. November 2007 übersandt worden. Die Unterlagen reichten jedoch weiterhin \nnicht aus, um die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers festzustellen. Weder die \nHeiratsurkunde der Großeltern väterlicherseits noch eine Nichterwerbsbescheinigung \nfür den Großvater sei vorgelegt worden. Die Beklagte rege an, dass der Kläger über \ndie Polnische Auslandsvertretung in Namibia die Ausstellung eines vollständigen \nGeburtsregisterauszugs bezüglich des in Niederschlesien geborenen Großvaters \nbeantrage. \n\n31\n\nDer Kläger bezieht sich zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom \n30. September 2008 zugelassenen Berufung auf seinen bisherigen Vortrag und weist \nergänzend auf § 30 Abs. 2 StAG hin, wonach es erforderlich aber auch ausreichend \nsei, wenn u.a. durch schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nnachgewiesen sei, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und \ndanach nicht wieder verloren gegangen sei. Die Fotokopien seien jedenfalls \nschriftliche Beweismittel. Die von der Beklagten geforderte \nNichterwerbsbescheinigung für den Großvater sei irrelevant. Ihre Vorlage fordere die \nBeklagte zum Beleg einer negativen Tatsache. Solche Tatsachen müsse aber die \nBeklagte beweisen, wenn dem Kläger der Nachweis gelungen sei, dass er über \nseine Vorfahren als deutscher Staatsbürger legitimiert sei. Außerdem könne selbst \naus der Nichtvorlage der Nichterwerbsbescheinigung nicht gefolgert werden, dass \ndie deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen sei. Es sei nicht \nausgeschlossen, dass L1. L. vielleicht zwischen 1942 und 1949 auf Antrag \ndie südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Dies sie sogar \nrecht wahrscheinlich, weil mit der Sammelausbürgerung 1942 ein hinreichender \nAnlass für die Mitglieder der deutschen Volksgruppe bestanden habe, einen Antrag \nauf Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Dies könne für den \nvorliegenden Fall unterstellt werden und würde dennoch nicht zu einem anderen \nErgebnis führen. Denn B. L. , der Vater des Klägers, sei mit Geburt 1936 \nbritischer Staatsangehöriger in der südafrikanischen Union aufgrund des Gesetzes \n18/1926 und als Sohn eines Deutschen deutscher Staatsangehöriger geworden, \nwobei unterstellt werde, dass sein Vater L1. L. 1936 noch deutscher \nStaatsangehöriger gewesen sei. Das Gesetz 35/1942 habe zwar verschiedene \nGesetze aufgehoben, eben aber nicht das Gesetz 18/1926. Somit wäre ein etwaiger \nAntragserwerb des Vaters rechtlich irrelevant. Dann habe jedenfalls B. L. \nseine deutsche Staatsangehörigkeit auf seinen Sohn, den Kläger, übertragen. Und \ndieser habe sie nicht wieder verloren. Dabei werde unterstellt, dass L1. L. \ndeutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Die Geburtsurkunde seines Sohns B. \nvom 19. September 1938 weise aus, dass die Eltern des Kindes verheiratet gewesen \nseien.\n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das \nVerwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen,\n\n34\n\nhilfsweise, \n\n35\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, das \nBestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers festzustellen.\n\n36\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n38\n\nSie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen \nVerfahren.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie zugelassene Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \nzur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. \n2 VwGO.\n\n42\n\nDie Voraussetzungen für die Zurückverweisung sind gegeben. Der Kläger hat die \nZurückverweisung beantragt und das Verwaltungsgericht hat noch nicht über die \nSache selbst entschieden, sondern die Verpflichtungsklage des Klägers als \nunzulässig abgewiesen. Diese Auffassung teilt der Senat indes nicht. Vielmehr ist \nvon der Zulässigkeit der Klage auszugehen. Die Voraussetzungen des § 75 Sätze 1 \nund 2 VwGO liegen ebenso wie das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers vor.\n\n43\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht nach § 75 VwGO nicht entgegen, dass es bisher \nan einer Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Klägers fehlt. Die \nBeklagte hat über diesen Antrag nämlich ohne zureichenden Grund in \nangemessener Frist nicht entschieden. Ein zureichender Grund ist im vorliegenden \nFall nicht darin zu sehen, dass die Beklagte den Antrag des Klägers wegen des \nFehlens von Unterlagen noch nicht als bescheidungsfähig ansah. Zwar kann sich \neine Behörde in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die Unvollständigkeit von \nUnterlagen berufen, wenn sie dem Betroffenen mitteilt, welche Informationen oder \nUnterlagen noch benötigt werden.\n\n44\n\nVgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. I, Stand: \nOktober 2008, § 75 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 75 Rn. 13; \nLeisner, Die untätige Behörde - Zum \"zureichenden Grund\" der \nEntscheidungsverzögerung bei der Untätigkeitsklage, VerwArch 91 (2000), 227 \n(252); vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S \n1279/01 -, BauR 2003, 1345 ff. (dazu, dass ein unvollständiger Bauantrag die Drei-\nMonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht auslöse).\n\n45\n\nIst aber zwischen der Behörde und dem Antragsteller gerade die Frage streitig, \nob die vorgelegten Unterlagen als ausreichend anzusehen sind und gibt der \nAntragsteller zu erkennen, dass er zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht bereit ist, er \nvielmehr seinen Antrag für bescheidungsfähig hält und eine Entscheidung der \nBehörde auf der Basis der ihr vorliegenden Angaben und Nachweise begehrt, \nbesteht für die Behörde kein zureichender Grund mehr, über den Antrag nicht zu \nentscheiden.\n\n46\n\nDa der Kläger zu seinem am 18. Juli 2006 bei der Beklagten eingegangenen \nAntrag bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. September \n2006 trotz Anforderung weiterer Unterlagen durch die Beklagte mitgeteilt hatte, er \nwerde ab 1. Januar 2007 Untätigkeitsklage erheben und im Schreiben vom \n16. November 2006, in dem er nochmals seine Zweifel an der Notwendigkeit der \nVorlage weiterer Unterlagen darlegte, sogar ausdrücklich um den Erlass eines \nBescheids bat, hatte die Beklagte keinen Grund, eine Entscheidung über den Antrag \ndes Klägers aufzuschieben. Die weitere Voraussetzung, wonach die Klage nicht vor \nAblauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts \nerhoben werden kann (§ 75 Satz 2 VwGO), lag bei Klageerhebung am 17. Januar \n2007 ebenfalls vor.\n\n47\n\nDie Verpflichtungsklage ist auch nicht etwa mangels Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig. Bei Leistungsklagen einschließlich der Verpflichtungsklagen ist \ngrundsätzlich vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. Denn die \nRechtsordnung erkennt dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in der Regel \nauch das Interesse desjenigen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, an der \ngerichtlichen Durchsetzung des Rechts an. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom \nvermeintlichen Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs erhobenen \nLeistungsklage fehlt deshalb nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die diesen \nZusammenhang durchbrechen und das Interesse an der Durchführung des \nRechtsstreits entfallen lassen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164 ff.; \nUrteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 5.98 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 1 VwGO Nr. 1 = \nNVwZ-RR 1999, 472.\n\n49\n\nDazu zählt die Möglichkeit zur schnelleren oder einfacheren Erreichung des \nKlageziels auf anderem Weg als durch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. \n\n50\n\nVgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, Vor § 40 Rn. 12; Sodan, \nin: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 42 Rn. 349.\n\n51\n\nDaher fehlt für eine Verpflichtungsklage wegen des in §§ 42 Abs. 1, 2. Alt., 68 \nAbs. 2, 74 Abs. 2, 75, 78 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden \nAntragsgrundsatzes grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger \nzuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat.\n\n52\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Juli 1990 - NC 9 S 58/90 -, NVwZ-RR \n1990, 566; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. \nAuflage 2007, vor §§ 40 ff. Rn. 26; Rennert, in: Eyermann, a. a. O., vor § 40 Rn. \n13.\n\n53\n\nEin Antrag ist eine auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gerichtete \nWillenserklärung. Voraussetzung für die Bescheidungsfähigkeit des Antrags ist \nzunächst lediglich, dass das Begehren zumindest Angaben zum Inhalt der \nangestrebten Entscheidung erkennen lässt.\n\n54\n\nVgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12. April 2001 - 3 BS 10/01 -, NVwZ 2002, 615 \nmit Hinweis auf Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2003, § 22 Rn. 36 m. w. N.\n\n55\n\nEin Mindestmaß an Begründung ist nur dann und insoweit Voraussetzung einer \nwirksamen Antragstellung, als bestimmte Angaben zur Bestimmung des Ziels des \nAntrags, insbesondere auch zur Klärung der Frage, in welcher \"Sache\" von der \nBehörde eine Entscheidung begehrt wird, unerlässlich sind.\n\n56\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 22 Rn. 40 m. w. N.; ähnlich: \nClausen, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 22 Rn. 18.\n\n57\n\nZusätzlich kann das entsprechende Fachrecht besondere Anforderungen für die \nAntragstellung aufstellen, namentlich zum Umfang der Begründung, im Hinblick auf \ndie Benutzung von Formularen und bezüglich der Vorlage von Unterlagen. Bei \nMangel einer zwingend vorgeschriebenen Form oder Fehlen vorgeschriebener \nUnterlagen kann der Antrag als schon unzulässig zurückgewiesen werden.\n\n58\n\nVgl. Clausen, a. a. O., § 22 Rn. 15; Ziekow, VwVfG, 2006, § 22 Rn. 9; Schmitz, \nin: Stelkens/\n\n59\n\nBonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 22 Rn. 43 f. - jeweils m. w. N.; vgl. auch \nOVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1995 - 22 A 2856/03 -, NWVBl. 1995, 356 f., zum \nAbschluss eines An-tragsverfahrens durch eine verwaltungsverfahrensrechtliche \nEntscheidung bei pflichtwidriger Vereitelung der Erreichung des \nVerfahrenszwecks.\n\n60\n\nBestehen keine gesonderten Anforderungen an die Antragstellung, hat die \nBehörde alles Übrige von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 VwVfG). Die \nMitwirkungspflichten des Antragstellers hierbei (§ 26 VwVfG) sind nicht Teil der \nAntragstellung.\n\n61\n\nVgl. Clausen, a. a. O., § 22 Rn. 15.\n\n62\n\nAntragsabhängig ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG grundsätzlich auch die \nFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch die Staatsangehörigkeitsbehörde. In staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren \nergeben sich Anforderungen im Zusammenhang mit der Antragstellung aus § 37 \nAbs. 1 StAG i. V. m. § 82 AufenthG. Danach ist der Antragsteller verpflichtet, seine \nBelange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt \nsind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und \ndie erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige \nerforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche \nNachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG). Dass es sich dabei um Voraussetzungen für die Bescheidungsfähigkeit \neines Antrags handelt, ergibt sich aber aus dem Wortlaut nicht. Vielmehr folgt schon \ndaraus, dass die Behörde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Frist zur \nErfüllung der Anforderung des Satzes 1 setzen kann und gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 \nAufenthG nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte \nNachweise unberücksichtigt bleiben können, dass die Angaben und die Vorlage der \nNachweise nicht Bestandteil der Antragstellung sind. Vielmehr werden den \nAntragstellern notwendige Mitwirkungspflichten auferlegt.\n\n63\n\nVgl. BT-Drucks. 14/533, S. 17; dazu auch: Marx, in: GK-StAR, Bd. 1, Stand: Mai \n2009, § 37 Rn. 11 ff.; Renner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. \nAuflage 2005, § 37 StAG Rn. 7 ff.\n\n64\n\nDurch die ausdrückliche Regelung dieser Pflichten soll die Notwendigkeit einer \nAmtsaufklärung möglichst verringert und das Verfahren vereinfacht bzw. \nbeschleunigt werden.\n\n65\n\nVgl. Renner, a. a. O., § 37 Rn. 7.\n\n66\n\nEine Verletzung der Mitwirkungspflichten führt nicht dazu, dass der Antrag nicht \nzu bescheiden wäre. Sie kann aber bei einer gebotenen Beweiswürdigung \nberücksichtigt werden.\n\n67\n\nVgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Bd. 3, Stand: Mai 2009, § 82 Rn. 49; \nHailbronner, Ausländerrecht, Bd. 2, Stand: April 2009, § 82 Rn. 45.\n\n68\n\nDie Frage, ob ein Antragsteller in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren \nseinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, ist damit eine solche der \nBegründetheit seines Antrags und keine Frage der wirksamen Antragstellung.\n\n69\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 30 Abs. 2 StAG. Danach ist es für die \nFeststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber \nauch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder \nandere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen \nist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und danach nicht wieder \nverloren gegangen ist. Mit der Anknüpfung an die Feststellung des Bestehens der \ndeutschen Staatsangehörigkeit bezieht sich diese Vorschrift ebenfalls ersichtlich auf \ndie Begründetheit des Feststellungsantrags und stellt keine förmlichen \nAnforderungen an eine Antragstellung auf.\n\n70\n\nSelbst wenn der Kläger mit seiner Antragstellung nicht alle erforderlichen \nNachweise zur Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit erbracht hätte, hat \ner dennoch einen grundsätzlich bescheidungsfähigen Antrag bei der Beklagten \ngestellt, denn anhand seines Antrags war jedenfalls ersichtlich, dass er von der \nBeklagten die Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit und \ndie Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises begehrte. Aufgrund dieses \nAntrags fehlte ihm nicht mangels vorheriger Antragstellung das \nRechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Verpflichtungsklage.\n\n71\n\nDie Zurückverweisung ist aus prozessökonomischen Gründen angemessen, weil \ndadurch das in erster Linie dazu berufene erstinstanzliche Gericht Gelegenheit zu \nAusführungen hinsichtlich der Begründetheit der derzeit nicht entscheidungsreifen \nKlage nach einer erforderlichen weiteren Sachaufklärung - ohne Instanzverlust für die \nBeteiligten - erhält.\n\n72\n\nNach den vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger \ngemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im \nZeitpunkt seiner Geburt am 1963 geltenden Ursprungs-fassung \nvom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, (im Folgenden: RuStAG a.F.) die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat, weil es an Nachweisen dafür fehlt, \ndass sein am 1936 geborener Vater B. L. (ebenfalls nach \ndieser Vorschrift) die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Nach § 4 Abs. 1 RuStAG \na.F. erwarb das eheliche Kind eines Deutschen durch Geburt die \nStaatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die \nStaatsangehörigkeit der Mutter. B. L. erwarb die Staatsangehörigkeit seines \nVaters nur bei ehelicher Geburt. Es liegen aber keine Unterlagen darüber vor, dass \nseine Eltern L1. L. und L2. N1. U. T2. im Zeitpunkt der \nGeburt ihres Sohns B. verheiratet waren. Aus der vorgelegten Urkunde, die als \nAuszug aus dem Geburtenregister am 19. September 1938 über die wohl am 13. \nJanuar 1937 angezeigte Geburt von B. L. am 1936 erstellt \nwurde, ergibt sich lediglich, dass die Eltern von B. L. in B1. , \nSüdwestafrika, geheiratet haben. Nicht ersichtlich ist, ob sie bereits im Zeitpunkt der \nGeburt ihres Sohns B. verheiratet waren. Der Zeitpunkt der Eheschließung ist \nnicht vermerkt. Dass ein entsprechender Nachweis über die Eheschließung der \nGroßeltern väterlicherseits des Klägers nicht erbracht werden könnte, ist weder \nvorgetragen noch ersichtlich, so dass davon ausgegangen wird, dass dazu weitere \nErmittlungen möglich sind. \n\n73\n\nNachweise dafür, dass B. L. - im Falle der nichtehelichen Geburt - \ngegebenenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit von seiner Mutter, über die nur die \nAngaben in der genannten Geburtsurkunde bekannt sind, oder durch eine \nnachträgliche Legitimation erworben haben könnte, liegen derzeit ebenfalls nicht vor, \nso dass auch diesen Fragen gegebenenfalls nachzugehen wäre.\n\n74\n\nBei konkreten, allerdings von der Beklagten bisher über eine allgemeine \nSchilderung der benachteiligenden Lebenssituation deutscher Staatsangehöriger \nnach der Sammelausbürgerung im Jahr 1942 hinaus nicht hinreichend aufgezeigten \nAnhaltspunkten dafür, dass L1. L. die britische Staatsangehörigkeit in der Zeit \nzwischen 1942 und 1949 auf einen von ihm auch für seinen Sohn B. gestellten \nAntrag mit der Folge des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit sowohl des \nVaters als auch des Sohns nach § 25 Abs. 1 RuStAG a.F. erworben haben könnte, \nwäre auch diese Frage aufzuklären. Denn auch der Vater des Klägers, B. L. , \nverlor aufgrund des im Jahr 1942 in Kraft getretenen Gesetzes 35/1942 \n(\"Naturalisation and Status of Aliens Amendment Act\") die britische \nStaatsangehörigkeit und die der Südafrikanischen Union, wobei unterstellt wird, dass \ner die britische Staatsangehörigkeit aufgrund des am 1. Juli 1926 in Kraft getretenen \n\"British Nationality in the Union and Naturalisation and Status of Aliens Act 18\" des \nJahres 1926 = Gesetz 18/1926 und die Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen \nUnion nach dem \"Union Nationality and Flag Act 40\" = Gesetz 40/1927 durch Geburt \nerwarb. Nach dem Gesetz 35/1942 verloren alle diejenigen, die - wie wohl L1. \nL. - ihre Eigenschaft als britische Untertanen lediglich der Naturalisation nach \ndem Gesetz 30/1924 sowie dem Gesetz 27/1928 verdankten, mit Wirkung vom 9. \nMai 1942 diesen Status. Section 1, Sub-section 1, Paragraph (a) - (Abschnitt 1, \nAbsatz 1 a) lautet: \n\n75\n\nJede Person, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich aufgrund der \nBestimmungen des südwestafrikanischen Gesetzes über die Einbürgerung von \nAusländern von 1924 (Gesetz Nr. 30 von 1924) oder aufgrund dieses Gesetzes in \nVerbindung mit section 10, sub-section (2) des Gesetzes über die Einbürgerung von \nAusländern von 1910 (Gesetz Nr. 4 von 1910) oder aufgrund des \nEinbürgerungsgesetzes (Südwestafrika) von 1928 (Gesetz Nr. 27 von 1928) \nbritischer Staatsangehörige/r ist, (...) ist im Sinne aller Gesetze der Union, des \nMandatsgebiets Südwestafrika und des Hafens und der Siedlung Walfischbai \nAusländer (Übersetzung abgedruckt in dem Erlass des Bundesministeriums des \nInneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 16).\n\n76\n\nDass die betreffenden Personen danach im Sinne aller Gesetze der Union \nAusländer waren, spricht dafür, dass auch die Staatsangehörigkeit der \nSüdafrikanischen Union verloren gegangen ist. \n\n77\n\nVgl. auch Steinmann, Die Staatsangehörigkeit der deutschen aus Südwest-\nAfrika/Namibia, MDR 1994, 1066 ff.\n\n78\n\nAuch alle beim Inkrafttreten des Gesetzes minderjährigen Kinder automatisch \nnaturalisierter Väter verloren ihre Eigenschaft als britischer Untertan und wurden zu \nAusländern erklärt. Section 1, Sub-section 1, Paragraph (b) (ii) - (Abschnitt 1, Absatz \n1 b ii) des Gesetzes 35/1942 erfasst jede Person, die das minderjährige Kind einer \nPerson ist, die eine solche britische Staatsangehörige (also britische \nStaatsangehörige aufgrund der Sammeleinbürgerung - Erläuterung durch den Senat) \nist oder im Zeitpunkt ihres Todes war.\n\n79\n\nVgl. zum Gesetzestext: Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai \n1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 16; vgl. auch: Steinberg, Das \nStaatsangehörigkeitsrecht der Südafrikanischen Union, 1955, S. 41; Steinmann, a. a. \nO., 1066 ff.\n\n80\n\nObwohl das Gesetz 35/1942 die nach dem Gesetz 18/1926 erworbene britische \nStaatsangehörigkeit nicht ausdrücklich berührte, ist aufgrund dieser umfassenden \nBestimmung hinsichtlich der minderjährigen Kinder, davon auszugehen, dass auch \nder Vater des Klägers als damals noch minderjähriges Kind eines \nsammeleingebürgerten Vaters die britische Staatsangehörigkeit (und auch die der \nSüdafrikanischen Union) verlor.\n\n81\n\nVgl. zu dem Verlust der britischen Staatsangehörigkeit Minderjähriger: Steinberg, \na. a. O., S. 41; Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 \n- 124 080 SUA/1 -, S.18; dazu, dass nach 1942 geborene Kinder die britische \nStaatsangehörigkeit durch Geburt erwerben konnten: OVG NRW, Beschluss vom 27. \nMai 2005 - 19 A 4102/02 -.\n\n82\n\nDer (Wieder-)Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit durch L1. und B. \nL. wäre auch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes \"The South African Citizenship \nAct 1949\" = Gesetz 44/1949 grundsätzlich möglich gewesen. Er richtete sich in der \nZeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 35/1942 bis 1949 nach den Bestimmungen \ndes Gesetzes Nr. 18/1926. \n\n83\n\nVgl. Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 \n080 SUA/1 -, S. 18.\n\n84\n\nDa dem Hauptantrag des Klägers entsprochen wurde, erübrigen sich \nAusführungen zu dem Hilfsantrag.\n\n85\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-29/12-a-1638-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-29/12-a-1638-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239211","retrieved":"2026-07-09 02:02:03.368079+00:00"}}