{"status":"available","doknr":"OLD239250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0626.12A272.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-26","aktenzeichen":"12 A 272/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den als Zulassungsgrund allein geltend \ngemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndass die Erteilung des begehrten Aufnahme- und Einbeziehungsbescheids nur im \nRahmen eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens erfolgen könne, nicht zu \nerschüttern. Der Vortrag in der Zulassungsbegründung, \"das in der Vergangenheit \nabgeschlossene Verfahren nach altem Recht entfaltete auch keinerlei \nBindungswirkung für die Neuregelung nach § 27 Abs. 1 BVFG i. V. m. § 15 Abs. 1 \nsowie § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BVFG\", geht von einem unzutreffenden Sachverhalt \naus und setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, \nder Kläger verkenne, dass für die Beurteilung seiner deutschen Sprachkenntnisse \nbzw. für die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts insgesamt unter die \nmaßgebliche Vorschrift nicht die Stellung des Aufnahmeantrags im Jahre 1998 \nmaßgeblich sei, sondern die des Zeitpunkts der Entscheidung über seinen \nAufnahmeantrag. Über diesen war mit Bescheid vom 1. August 2002 und \nWiderspruchsbescheid vom 5. November 2003 entschieden worden, mithin zu einer \nZeit, als die vom Kläger angeführten Änderungen des § 6 BVFG durch das am 7. \nSeptember 2001 in Kraft getretene Spätaussiedlerstatusgesetz längst galten. Das \nAufnahmeverfahren des Klägers war damit entgegen dem Zulassungsvorbringen \nnicht nach altem Recht, sondern bereits unter Geltung der Rechtsänderung durch \ndas Spätaussiedlerstatusgesetz abgeschlossen. Selbst der Sprachtest als solcher \nfand nach der \"Neuregelung\" durch das Spätaussiedlerstatusgesetz, nämlich am 27. \nNovember 2001, statt. Der gesamte Vortrag in der Zulassungsbegründung, der auf \nder Ansicht basiert, der \"in der Vergangenheit ergangene Verwaltungsakt entfaltet \nspätestens ab Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung ab dem 07.09.2001 \nkeine Wirkung mehr\", geht damit an der Sache völlig vorbei.\n\n4\n\nIm Übrigen entspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne \nden von ihm geltend gemachten Anspruch nur im Wege eines \nWiederaufnahmeverfahrens verfolgen, der - den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers aus einer Vielzahl von gleichartigen Verfahren bekannten - Rechtsprechung \nder beiden für das Vertriebenrecht zuständigen Senate des beschließenden \nGerichts. \n\n5\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 2 A 4289/97 -, vom 23. \nOktober 2006 - 2 A 3201/05 -, vom 14. November 2006 - 12 A 2833/06 -, vom 26. \nJuni 2007 - 2 A 1280/06 -, vom 5. Juli 2007 - 2 A 1794/06 -, vom 31. August 2007 - 2 \nA 2177/05 -, vom 28. Januar 2008 - 2 A 2413/06 -, m.w.N., vom 30. Mai 2008 - 2 A \n563/07 -, vom 5. Juni 2008 - 2 A 2112/06 - und vom 22. September 2008 - 12 A \n2008/07 -.\n\n6\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 (5 C 38.06), in dem es nicht - \nwie hier - um ein bestandskräftig abgeschlossenes Aufnahmeverfahren, sondern um \ndie Frage ging, unter welchen Voraussetzungen Personen, die vor dem 30. August \n2001 mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet \ngenommen haben, nach § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung zum Nachweis der \nSpätaussiedlereigenschaft auszustellen ist.\n\n7\n\nDie Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur vom Gesetzgeber \nberücksichtigten Integration der Spätaussiedleranwärter und deren Sprachniveau \nund dazu, dass im vorliegenden Verfahren die vorangegangenen Entscheidungen \nschon deshalb nicht präkludierend seien, weil sie sich nicht mit der Feststellung der \nSprachkenntnisse \"auf den erforderlichen Zeitpunkt\" befassten und der Kläger zum \nZeitpunkt der Entscheidung der Behörde wesentlich bessere Sprachkenntnisse \ngehabt habe, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils. Sie sind vor dem Hintergrund, dass weder das \nVerwaltungsgericht noch die Beklagte die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers, \nsondern deren familiäre Vermittlung in Zweifel gezogen haben, schon nicht \nnachvollziehbar.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-26/12-a-272-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-26/12-a-272-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239250","retrieved":"2026-07-09 02:02:06.265596+00:00"}}