{"status":"available","doknr":"OLD239252","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0626.10D16.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-26","aktenzeichen":"10 D 16/08.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan zur 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 112 \n\"K.-schule\" der Antragsgegnerin ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan zur 11. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 112 \"K.-schule\" der Antragsgegnerin. \n\n3\n\nDie Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks C.-straße 2, die \nAntragsteller zu 3) und 4) des Grundstücks C.-straße 3 und die Antragstellerin zu 5) \ndes Grundstücks C.-straße 4. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis 4) liegen \nsüdlich des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Das \nGrundstück der Antragstellerin zu 5) befindet sich östlich des Plangebiets. Alle drei \ngenannten Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 112 umfasst ein ausgedehntes Gebiet südlich der \nP.-Straße bis zur I. Bachaue zwischen der T.-straße und der Straße H.; er ist seit \nNovember 1972 in Kraft. In diesem Plan waren die Flächen des \nstreitgegenständlichen Änderungsplans sowie die Grundstücke der Antragsteller als \nFläche für den Gemeinbedarf - Schule - festgesetzt. Durch die im Juni 1975 in Kraft \ngetretene 1. Änderung dieses Plans wurde das Grundstück der Antragstellerin zu 5) \nals Spielplatz und ein Teil der Gemeinbedarfsfläche als Fläche für einen \nKindergarten festgesetzt, der im Anschluss errichtet wurde. Die Grundstücke der \nAntragsteller zu 1) bis 4) wurden im Zuge der 7. Änderung des Bebauungsplans als \nAllgemeines Wohngebiet festgesetzt; die Änderung trat im September 1994 in Kraft. \nDurch dieselbe Änderung wurde das Grundstück der Antragstellerin zu 5) in das \nentlang der P.-Straße zwischen der Gemeinbedarfsfläche und der B.-straße \nfestgesetzte Mischgebiet einbezogen; die Festsetzung als Spielplatzfläche fiel \nersatzlos weg.\n\n5\n\nDas Plangebiet des Bebauungsplans zur 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. \n112 umfasst eine Fläche von 6.750m², die ursprünglich als Erweiterungsfläche für die \nwestlich angrenzende K.-schule vorgesehen war. Da sie für diesen Zweck nicht \nbenötigt wurde, wurde das Grundstück vorübergehend zur Unterbringung von \nAsylbewerbern in Wohncontainern genutzt. Seit Beendigung dieser Nutzung und \nBeseitigung aller baulichen Anlagen liegt die Fläche brach; der dort ehemals \nvorhandene umfangreiche Baumbestand existiert ebenfalls nicht mehr. Sie grenzt auf \neiner Länge von etwa 100m an die P.-Straße. Westlich folgt das Schulgelände der \nK.-grundschule; nördlich, jenseits der P.-Straße und außerhalb des Plangebiets des \nBebauungsplans Nr. 112, befindet sich das ausgedehnte und zur P.-Straße durch \nPflanzungen vollständig abgeschirmte Gelände eines heilpädagogischen Zentrums. \nÖstlich an das Plangebiet grenzt ein festgesetztes Mischgebiet an, das bis zur \nKreuzung P.-Straße / B.-straße reicht und - mit zwei Ausnahmen - ausschließlich zu \nWohnzwecken genutzt wird, u.a. durch das Wohngrundstück der Antragstellerin zu \n5). Südlich an das Plangebiet des Änderungsplans angrenzend folgt Wohnbebauung, \nu.a. die Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis 4), während in unmittelbarer Nähe \nsüdöstlich des Plangebiets ein Kindergarten liegt.\n\n6\n\nDer angegriffene Bebauungsplan setzt das Plangebiet - abgesehen von einem \nam östlichen Rand verlaufenden Weg - als Sondergebiet für großflächigen \nEinzelhandel / Autohandel fest. Die Grundflächenzahl ist auf 0,8 und die \nGebäudehöhe auf 9m festgesetzt. Entlang der westlichen sowie in einem Teilbereich \nder südlichen Plangebietsgrenze ist jeweils eine Fläche zum Anpflanzen von \nBäumen und Sträuchern von 3m Breite festgesetzt, entlang der östlichen \nPlangebietsgrenze eine solche Fläche von ca. 6m. Im übrigen Bereich der südlichen \nPlangebietsgrenze ist ein berankter Zaun von 2m Höhe zu errichten. Textlich ist die \nArt der Nutzung auf Einzelhandel für Kraftfahrzeuge, Kfz-Zubehör und ergänzende \nDienstleistungen (Werkstatt, Waschstraße) beschränkt; Lackierereien, Verschrottung, \nKarosseriebau und Autokino sind ausgeschlossen. Die zwei einzigen Zufahrten zu \ndem Gelände des geplanten Autohauses sind an der P.-Straße zulässig.\n\n7\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm in etwa folgenden Verlauf: Am 14. August \n2007 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Aufstellung des \nBebauungsplans zur 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 112 \"K.-schule\" im \nvereinfachten Verfahren mit dem Ziel, die bauplanungsrechtliche Grundlage für die \nAnsiedlung eines großflächigen Autohauses zu schaffen; Anlass hierfür war der \nBauwunsch eines Investors. Während der frühzeitigen Bürgeranhörung und der \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 27. August bis zum 19. \nSeptember 2007 fand am 12. September 2007 eine Bürgerversammlung statt, in der \nAnwohner - u.a. einige Antragsteller - Befürchtungen hinsichtlich der Belästigung \ndurch Lärm und intensive Beleuchtung des Geländes äußerten. Die Antragsteller \nwandten sich durch anwaltliches Schreiben vom 10. September 2007 an die \nAntragsgegnerin und rügten Unklarheiten des Entwurfs; sie wiesen darauf hin, dass \nes sich trotz des hinter der Planung stehenden Investors um eine Angebotsplanung \nhandle, die auch eine noch stärkere Ausnutzung des Geländes ermögliche mit der \nFolge, dass es zu unzumutbaren Immissionen komme. Am 7. November 2007 beriet \nder Stadtentwicklungsausschuss über die Einwendungen und beschloss die \nOffenlegung eines teilweise veränderten Entwurfs, durch den einigen Bedenken \nRechnung getragen werden sollte.\n\n8\n\nIn der Zeit vom 20. November bis zum 20. Dezember 2007 wurde der geänderte \nEntwurf nach Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben \nerneut Einwendungen und rügten, dass nicht alle Bedenken durch die Änderungen \nausgeräumt seien. Sie wiesen u.a. darauf hin, dass die für den Autohandel \nvorgesehene Fläche die Schwelle der Großflächigkeit nicht überschreite, weil die \nWerkstatt- und Serviceflächen sehr ausgedehnt geplant seien. Die Wahl des \nVerfahrens nach § 13a BauGB sei verfehlt, weil es nicht um Innenentwicklung gehe. \nInsbesondere müsse aber wegen der Anordnung der Werkstatt sowie der Kunden- \nund Mitarbeiterparkplätze mit erheblichen Immissionen auf ihren Wohngrundstücken \ngerechnet werden. Die Planung berücksichtige nicht, dass - ungeachtet der starken \nVerkehrsbelastung der P.-Straße - besonders empfindliche Nutzungen (Schule, \nKindergarten) in unmittelbarer Nachbarschaft lägen und stark beeinträchtigt würden. \n\n9\n\nAm 12. Februar 2008 wies der Rat die während der Planoffenlegung erhobenen \nEinwendungen - soweit ihnen mit der geänderten Entwurfsfassung nicht Rechnung \ngetragen worden war - zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die \nöffentliche Bekanntmachung erfolgte am 3. März 2008 auf Grund einer \nBekanntmachungsanordnung vom 22. Februar 2008.\n\n10\n\nMit ihrem am 14. März 2008 erhobenen Normenkontrollantrag verfolgen die \nAntragsteller ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, das Gebot der \nKonfliktbewältigung sei verletzt, weil das unmittelbare Nebeneinander von Wohnen \nund Gewerbe planerisch nicht geordnet worden sei. Außerdem fehle es an \neindeutigen Festsetzungen zur Lage der einzelnen Betriebsteile auf dem Gelände, \nso dass die Einrichtung einer im Umfang weit überwiegenden Kfz-Werkstatt zulässig \nsei; dies werde zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft führen. \nAuch das bisherige Nutzungskonzept berücksichtige die Belange der Anlieger nicht \nhinreichend; das im Verfahren eingeholte Lärmgutachten sei unzureichend. \n\n11\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n12\n\nden Bebauungsplan zur 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 112 - \"K.-schule -\n\" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie ist der Ansicht, dass der angegriffene Plan rechtmäßig ist. Alle Bedenken der \nAntragsteller seien im Baugenehmigungsverfahren ohne weiteres auszuräumen, weil \neine nachbarverträgliche Gestaltung der baulichen Anlagen und Nutzungen möglich \nsei. Das Lärmgutachten habe erwiesen, dass dem Schutzanspruch sowohl der \nSchule als auch des südlich angrenzenden Wohngebiets sowie des östlich \nangrenzenden Mischgebiets und des Kindergartens entsprochen werden könne. \nGrundsätzlich sei ein Nebeneinander von Wohnen und gewerblichen Nutzungen \nnicht unzulässig. \n\n16\n\nDer erkennende Senat hat den Vollzug des Bebauungsplans auf den Antrag der \nNormenkontrollkläger durch Beschluss vom 25. Juni 2008 bis zur Entscheidung über \nden vorliegenden Antrag ausgesetzt (10 B 400/08.NE). Durch Beschluss von \ndemselben Tag hat er dem gegen die für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung \nvom 9. April 2008 gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nstattgegeben und die aufschiebende Wirkung der noch beim Verwaltungsgericht \nanhängigen Klage angeordnet (10 B 867/08). \n\n17\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. \nAuf die Niederschrift vom 15. Juni 2009 wird hingewiesen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.\n\n20\n\nDer Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend \nmachen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in \nseinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die \nAntragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer gegen einen \nBebauungsplan wendet, der einen Plan ändert, in dessen Plangebiet der \nAntragsteller Grundeigentum besitzt. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn das \nGrundstück des Antragstellers nicht im Plangebiet des Änderungsplans, sondern in \neinem anderen Teil des Ursprungsplans gelegen ist. Denn der geänderte Plan \nverleiht allen betroffenen Eigentümern Rechtspositionen als Ergebnis einer wohl \nabgewogenen Bewertung ihrer Belange; in dieses Ergebnis wird durch den \nÄnderungsplan eingegriffen, so dass die Belange auch der außerhalb des \nÄnderungsplans, aber im Plangebiet des Ursprungsplans gelegenen Grundstücke \nabwägungsrelevant sein können.\n\n21\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen \nAbwägungsmängeln unwirksam.\n\n22\n\nDas Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Um den \nAnforderungen des Abwägungsgebots gerecht zu werden, muss der Satzungsgeber \nin einem ersten Schritt eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen \nNutzungen und der von der Planung berührten Rechtspositionen vornehmen; diese \nBestandsaufnahme ist ggf. auf Belange von Betroffenen außerhalb des Plangebiets \nzu erstrecken. In einem zweiten Schritt muss der Plangeber sodann in einer \nPrognose erfassen, welche Auswirkungen die von ihm angestoßene Planung haben \nwird. Handelt es sich dabei um eine Angebotsplanung, muss er - auch wenn ein \nkonkretes Vorhaben Anlass für die Planung gewesen ist - in seine Prognose auch \ndiejenigen baulichen Nutzungen einbeziehen, die bei einer über dieses Vorhaben \nhinausgehenden vollständigen Ausnutzung der geplanten bauplanerischen \nFestsetzungen realistischerweise zu erwarten sind. \n\n23\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE -, BRS 69 Nr. \n24.\n\n24\n\nNur auf der Grundlage einer solchen Bestandsaufnahme kann im Anschluss \ndaran eine zutreffende Gewichtung der betroffenen Belange erfolgen, die \nVoraussetzung für die Abwägungsgerechtigkeit der vom Plangeber gewollten \nplanerischen Lösung ist.\n\n25\n\nDiesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Planung nicht gerecht. Der \nPlangeber hat zwar zutreffend erfasst, dass die an das Plangebiet angrenzenden \nAnlieger überwiegend den Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets bzw. im \nFalle der Antragstellerin zu 5), den Schutzanspruch eines Mischgebiets geltend \nmachen können. Er hat jedoch nicht hinreichend erkannt, dass der von der Planung \nbetroffene Abschnitt der P.-Straße sich deutlich von den umliegenden \nStraßenabschnitten unterscheidet; zweifelhaft ist auch, ob er die besondere \nSchutzwürdigkeit der das Plangebiet umgebenden Gemeinbedarfsnutzungen - \nSchule und Kindergarten - zutreffend erfasst hat. Ebenfalls defizitär ist die Prämisse, \ndass das geplante Vorhaben - für das eine Baugenehmigung erteilt ist - bereits eine \nmaximale Ausnutzung der bauplanerischen Festsetzungen darstellt; dies hat zur \nFolge, dass etwa die gutachtliche Ermittlung der Lärmsituation das Potenzial der \nangegriffenen Planung nicht ausschöpft. \n\n26\n\nDer Plangeber hat den Schutzanspruch der umliegenden Wohnbevölkerung zu \nUnrecht im Wesentlichen auf die Einhaltung von Lärmwerten beschränkt. Nach dem \nErgebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats nimmt der von \ndem streitgegenständlichen Plan betroffene Teil der P.-Straße keineswegs an dem \nentlang dieser Straße in weiten Teilen vorherrschenden Mischgebietscharakter teil, \nsondern bildet einen Abschnitt eigenen Charakters. Sowohl das Schulgelände der \nK.-schule als auch das gegenüber liegende Gelände des heilpädagogischen \nZentrums, aber auch - in geringerem Umfang - der als Mischgebiet festgesetzte \nBereich des Bebauungsplans Nr. 112 bis zur B.-straße sind durch außergewöhnlich \nintensive Bepflanzungen und so gut wie ausschließlich durch wohngebietstypische \nNutzungen geprägt. Insgesamt ist ein als räumlicher Bereich mit eigenständigem \nCharakter wahrnehmbarer Abschnitt der P.-Straße von etwa 400m Länge gegenüber \nden lebhaften Mischgebietsnutzungen im übrigen Verlauf dieser Straße deutlich \nabgesetzt und wirkt wie eine \"grüne Lunge\" in dem umgebenden Bereich. Dies \nbetrifft auch das Plangebiet selbst, das zwar seinen früheren Baumbestand \neingebüßt hat, aber keinerlei Vorbelastung durch Mischgebietsnutzungen aufweist \nund derzeit als große Grünfläche den Wohngebietscharakter der dahinter liegenden \nFlächen - in denen sich die Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis 4) befinden - \nbetont und das besondere Erscheinungsbild der P.-Straße in diesem Bereich mit \nprägt. Eine Mischgebietsnutzung, die - wie dies für ein Autohaus mit Werkstattbetrieb \ngilt - stark gewerblichen Charakter hat (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einerseits, § 6 \nAbs. 2 Nr. 4 BauNVO andererseits), würde diese Situation vollkommen verändern, \nwenn nicht in ihr Gegenteil verkehren. Diese die bisherige Situation betreffende \nVeränderung wird in der Planbegründung nicht ausreichend erfasst und \ndementsprechend auch nicht gewürdigt, obwohl sie - über die Einhaltung von \nImmissionswerten hinaus - als Abwägungsbelang hätte erwogen werden müssen. \nDer Plangeber hätte eingehend prüfen müssen, ob die zu Lasten u.a. der \nAntragsteller gehende Veränderung des bestehenden Umfelds überhaupt gewünscht \nist und, bejahendenfalls, wie sie ggf. verträglich ausgestaltet werden kann. Hinzu \nkommt, dass der Plangeber nicht hinreichend bedacht hat, dass die umliegenden \nGemeinbedarfsnutzungen möglicherweise eine über bloße Sichtschutzvorkehrungen \nhinausgehende besonders sichere Abschirmung gegenüber einer tendenziell \nunverträglichen Nutzung des Plangebiets durch Autohandel und Werkstattbetrieb \nerfordern. Die bloße Festsetzung von Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und \nSträuchern sowie eines Sichtschutzzauns in einem kleinen Teilbereich des \nPlangebiets trägt dem durch die Planung erstmalig in dieses Umfeld \nhineingetragenen Konfliktpotenzial nicht hinreichend Rechnung. Dies bedeutet zwar \nnicht, dass eine Mischgebietsnutzung im Plangebiet nicht in Betracht käme. Es stellt \naber das planerische Konzept in Frage, eine durch Werkstattbetrieb in allen Facetten \nund Waschstraße geprägte wohngebietsfremde Nutzungsmöglichkeit ohne \nhinreichende Abschirmung unmittelbar an Wohngebiets- und (besonders \nempfindliche) Gemeinbedarfsnutzungen angrenzen zu lassen.\n\n27\n\nEbenso wenig hat der Plangeber andere plankonforme Nutzungsmöglichkeiten \ndes Plangebiets bedacht, die über das konkrete Vorhaben, das Anlass für die \nPlanaufstellung gewesen ist, deutlich hinausgehen könnten. Es ist ohne weiteres \ndenkbar, dass ein Kfz-Handel und Werkstattbetrieb auch anders und insbesondere \nfür die Nachbarschaft noch nachteiliger strukturiert werden könnte als dies bei dem \nfür das Plangebiet genehmigten Vorhaben der Fall ist. Denn durch die textlichen \nFestsetzungen ist weder eine bestimmte Anordnung der unterschiedlichen \nNutzungen auf dem Gelände festgeschrieben noch sind emissionsträchtige \nNutzungen wirksam ausgeschlossen. Der Ausschluss von Karosseriebau, \nVerschrottung, Lackierereien sowie Autokinos reicht insoweit kaum aus, da nach \ndem Wortlaut dieser Festsetzung zwar Betriebe unzulässig sind, deren \nGeschäftsgegenstand ausschließlich oder - möglicherweise - überwiegend in \nKarosserie-, Lackier- und Verschrottungsarbeiten besteht, nicht aber eine an einen \nKfz-Handel angeschlossene Werkstatt, die diese Teilbereiche unter vielen anderen \nmit abdecken möchte. Der Umstand, dass eine moderne Kfz-Werkstatt, wie sie \nderzeit üblich ist, Karosserie- und Lackierarbeiten regelmäßig an spezialisierte \nBetriebe vergibt, bedeutet nicht, dass ein solches Angebot \"aus einer Hand\" nicht \nkünftig jederzeit entwickelt und im Plangebiet verwirklicht werden könnte. Die \nPlanfestsetzungen würden jedenfalls einen Werkstattbetrieb zulassen, der neben \nden üblichen Arbeiten auch kleinere Karosseriearbeiten und - nach Errichtung \nentsprechender baulicher Anlagen - auch Lackierarbeiten anbieten würde, etwa um \ndem Kunden einen besonders schnellen und umfassenden Reparaturservice bieten \nzu können. Ein Plangeber, der sich nicht auf die Erstellung eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans beschränkt, sondern eine in die Zukunft \ngerichtete Angebotsplanung formuliert, muss die Möglichkeit derartiger \nEntwicklungen berücksichtigen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, \nobwohl hierzu Anlass bestanden hätte; so beinhaltet die dem Investor \nzwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung ausdrücklich einen Arbeitsplatz für \nKarosseriearbeiten.\n\n28\n\nDen angeführten Abwägungsmängeln kann nicht mit dem Argument begegnet \nwerden, die konkrete Ausgestaltung der Nutzung im Baugenehmigungsverfahren \nkönne eine Gebiets- und Nachbarverträglichkeit auf jeden Fall sicher stellen. Denn \ngrundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst \nzurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass \nKonflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich \nungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem \nBauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht zwingend \naus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die \nGemeinde aber nur Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig \nerkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der \nStufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung sind überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, \ndass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden \nVerfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch \nspäteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der \nPlangeber, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu \nbeurteilen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 \n\n30\n\n- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n31\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Plangebers, eine Verlagerung \nder Konfliktlösung in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren werde die \nanstehenden Konflikte umfassend und dauerhaft bewältigen können, \nabwägungsfehlerhaft. Auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen lassen sich \ndie vorauszusehenden Nutzungskonflikte zwischen der vorhandenen \nWohnbebauung und dem geplanten Kfz-Handel mit Werkstatt im nachfolgenden \nBaugenehmigungsverfahren nicht befriedigend lösen.\n\n32\n\nDer Plangeber hat durch die Festsetzung von Flächen zur Bepflanzung mit \nBäumen und Sträuchern sowie eines Sichtschutzzauns zu erkennen gegeben, dass \ner diese Vorkehrungen für ausreichend hält, den Nutzungskonflikt zwischen Wohnen \nund Gewerbe sowie zwischen Kindergarten bzw. Grundschule und Gewerbe zu \nlösen. Deshalb hat er davon abgesehen, die Wohnbebauung bzw. \nGemeinbedarfsnutzung und die geplante gewerbliche Nutzung einschließlich der \numfangreichen Stellplatzanlagen (vgl. § 51 Abs. 7 BauO NRW) räumlich wirksamer \nvoneinander zu trennen. Jedes Vorhaben, das diesen Planfestsetzungen entspricht, \nwäre deshalb plankonform und nur über § 15 BauNVO im Einzelfall noch als \nunzumutbar zu verhindern. \n\n33\n\nNach Einschätzung des Senats reichen die festgesetzten Vorkehrungen jedoch \nnicht aus, die miteinander unvereinbaren Nutzungen im Plangebiet und seiner \nUmgebung wirksam voneinander zu trennen, sondern müssen - ungeachtet der \nkonkreten Ausgestaltung eines plankonformen Vorhabens im Einzelfall - im \nGenehmigungsverfahren auf jeden Fall verbessert und ergänzt werden. Es ist schon \nunklar, ob die Prämisse des Plangebers zutrifft, es werde nicht zu unzumutbaren \nLärmbelästigungen kommen. Denn das Lärmgutachten bezieht sich lediglich auf das \ngenehmigte konkrete Vorhaben; berücksichtigt man aber den Charakter der Planung \nals Angebotsplanung, reicht die Aussagekraft der Gutachtens nicht aus, eine \nVerlagerung der Konfliktlösung ins Baugenehmigungsverfahren zu rechtfertigen. \nDies gilt um so mehr, als die Anordnung von Stellplätzen in Verbindung mit den \nplanerisch festgesetzten äußerst zurückhaltenden Schutzvorkehrungen in vielen, \nvom Bebauungsplan an sich erlaubten, Ausgestaltungen gegen das Gebot verstoßen \nwird, Stellplätze so anzuordnen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt \nund Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören (§ 51 Abs. 7 BauO NRW). \n\n34\n\nIn einer solchen Situation, in der bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans \nklar ist, dass jedes konkret zur Genehmigung gestellte Vorhaben nur zulässig sein \nwird, wenn Schutzvorkehrungen deutlich über die vom Plan festgesetzten hinaus \nergriffen werden, verbietet sich die vom Plangeber hier gezeigte planerische \nZurückhaltung durch Verlagerung der Konfliktlösung in nachgeordnete \nGenehmigungsverfahren. Vielmehr entspricht es dann dem Gebot der \nKonfliktbewältigung, die auf jeden Fall erforderlichen Schutzvorkehrungen bereits im \nBebauungsplan selbst zu konkretisieren und festzusetzen, um den Planbetroffenen \ndeutlich zu machen, dass und wie ihre Belange berücksichtigt worden sind.\n\n35\n\nIm Übrigen würde die Möglichkeit einer nachbarverträglichen Ausgestaltung der \nPlangebietsnutzung im Baugenehmigungsverfahren nichts daran ändern, dass der \nPlangeber im vorliegenden Fall die auf der Hand liegende Umgestaltung des \nErscheinungsbildes der Umgebung, wie es sich derzeit darstellt, zu Lasten der \nAnwohner nicht erwogen hat. Dieser Umstand begründet schon für sich genommen \neinen erheblichen Abwägungsfehler. \n\n36\n\nDie Abwägungsmängel sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und \nklar auf einen solchen Mangel hindeuten. Das ist hier der Fall. Aus den vom Rat \nberücksichtigten lärmschutztechnischen Untersuchungen, den Einwendungen der \nAntragsteller im Aufstellungsverfahren und dem offenkundigen Erscheinungsbild des \nPlangebiets und seiner Umgebung ergeben sich sowohl die in Rede stehenden \nNutzungskonflikte als auch ihre mangelhafte Behandlung bei der Abwägung. Auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel dann, wenn \nnach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung \nbesteht. Auch davon ist hier auszugehen. Hätte der Rat den Abwägungsmangel \nerkannt, spricht nach Lage der Akten vieles dafür, dass er - wenn er nicht sogar auf \ndie Festsetzung des Sondergebiets an dieser Stelle verzichtet hätte - jedenfalls \nandere Festsetzungen getroffen hätte, um den Fehler zu vermeiden. In Betracht \ngekommen wären insbesondere wirksamere Festsetzungen zum Schutz der \nvorhandenen Wohnbebauung gegenüber dem von dem geplanten Sondergebiet \nausgehenden Lärm sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit \numliegender empfindlicher Gemeinbedarfsnutzungen, d.h. etwa Maßnahmen des \naktiven Lärmschutzes über die Festsetzung eines bloße Sichtschutzzauns hinaus \noder eine zwingende Verlagerung emissionsintensiver Nutzungen in einen von der \nWohnbebauung abgewandten Teil des Plangebiets, schließlich eine unter \nSicherheitsgesichtspunkten wirksamere Abschirmung des Plangebiets. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-26/10-d-16-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-26/10-d-16-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239252","retrieved":"2026-07-09 02:02:06.413868+00:00"}}