{"status":"available","doknr":"OLD239282","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0625.14A2636.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"14 A 2636/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n1.759,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nZulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht festzustellen oder nicht \ndem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.\n\n4\n\nDie Mutter der Klägerin wurde auf Veranlassung der Schwester der Klägerin auf dem \nHauptfriedhof der Stadt N. beigesetzt. Dafür hat der Beklagte Gebühren gegenüber \nder Schwester festgesetzt und erfolglos beizutreiben versucht. Nachdem der Beklagte die \nKlägerin als weitere Tochter der Verstorbenen ermittelt hatte, zog er sie zur Zahlung der \nGebühren heran, weil sie als Erbin der Verstorbenen und als Bestattungspflichtige durch die \nBestattung unmittelbar begünstigt worden sei. Nach der Friedhofsgebührensatzung sei sie \ndeshalb gebührenpflichtig. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, sie habe erstmals durch den \nBeklagten vom Versterben ihrer Mutter erfahren. Sie sei als Kind und Jugendliche von ihrer \nMutter misshandelt worden und ab dem fünfzehnten Lebensjahr auf Veranlassung des \nJugendamtes in einem Heim untergebracht gewesen. Sie habe seit Jahrzehnten weder mit ihrer \nMutter noch mit ihrer Schwester Kontakt gehabt. Sie habe den Erwerb der Reihengrabstätte \nund die Beisetzung nicht veranlasst. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage statt gegeben, weil eine unmittelbare Begünstigung \nder Klägerin nur angenommen werden könne, wenn sie die öffentliche Einrichtung \n\"Hauptfriedhof\" wissentlich und willentlich in Anspruch genommen hätte. Das sei nicht der \nFall. Die Klägerin habe vom Tode ihrer Mutter und von ihrem Begräbnis erst nachträglich \nerfahren. Sie habe deshalb weder Ort und Zeit noch sonstige Einzelheiten der Bestattung \nfestlegen oder in Auftrag geben können. Die bürgerlich-rechtliche Pflicht als Erbin, die \nBeerdigungskosten zu tragen, bewirke keinen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der \nEinrichtung der Stadt N. für die Bestattung.\n\n6\n\nDie vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n7\n\nBei den vom Beklagten geltend gemachten Gebühren handelt es sich um \nBenutzungsgebühren im Sinne von §§ 4 Abs. 2 2. Alt., 6 des Kommunalabgabengesetzes \nNRW (KAG). Sie werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der städtischen \nEinrichtung \"Friedhof\" durch den Erwerb einer Reihengrabstätte für die Mutter der Klägerin \nsowie für deren Erdbestattung und für die Benutzung der Trauerhalle und der Orgel \nerhoben.\n\n8\n\nVgl. dazu Driehaus, KAG, Stand März 2009, § 6 Rdnr. 488a; Friedhofs- und \nBestattungsgebühren, Hrsg. Bund der Steuerzahler NRW und Aeternitas e.V., 3. Aufl. 2006, \nS. 18,\n\n9\n\nRechtsgrundlage ist die gemäß § 2 Abs. 1 KAG für die Gebührenerhebung erforderliche \nGebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt N. vom 16.12. 1999 (GebS). Nach \nderen § 2 ist gebührenpflichtig, \"wer die Benutzung eines Friedhofs oder eine \nVerwaltungsleistung beantragt oder wer durch eine solche Leistung der Verwaltung \nunmittelbar begünstigt wird\".\n\n10\n\nDer Beklagte geht davon aus, dass durch diese Vorschrift ein unmittelbar Begünstigter \nsowohl hinsichtlich Verwaltungs- als auch hinsichtlich Benutzungsgebühren zum \nAbgabenschuldner wird. Das erscheint nach dem Wortlaut der Satzung fraglich. Die \nSatzungsbestimmung differenziert nach Gebühren für die Benutzung und für \nVerwaltungsleistungen. Es liegt nahe, dass der Satzungsgeber mit dieser Begriffswahl an die \ngesetzliche Definition für Benutzungs- und Verwaltungsgebühren in § 4 Abs. 2 KAG \nangeknüpft hat. Wenn sodann in der Alternative dieser Satzungsbestimmung die \nAbgabepflicht des \"durch eine solche Leistung\" unmittelbar Begünstigten statuiert wird, \nspricht einiges dafür, dass sich das nur auf entstandene Verwaltungsgebühren beziehen soll. \nMit diesem Verständnis stünde die Satzung insoweit jedenfalls im Einklang mit §§ 5 und 6 \nKAG. In § 5 Abs. 1 KAG wird die mögliche Abgabenpflicht eines unmittelbar Begünstigten \nnur für Verwaltungsgebühren ausdrücklich vorgesehen. Eine vergleichbare Regelung fehlt in \n§ 6 KAG für Benutzungsgebühren. Eine in dieser Weise differenzierende Regelung findet sich \nim übrigen auch in anderen Landesgesetzen über die mögliche Kostenschuldnerschaft für \nVerwaltungs- und Benutzungsgebühren, vgl. §§ 13 und 28 des Gebührengesetzes NRW \n(GebG). Es erscheint allerdings fraglich, ob die sich daraus ergebende Konsequenz für das \nVerständnis der Satzungsnorm dem Willen des Satzungsgebers entspricht, dass nämlich nur \nderjenige benutzungsgebührenpflichtig ist, der die Benutzung des Friedhofs beantragt hat. \nDarauf kommt es jedoch nicht an.\n\n11\n\nDenn wenn davon auszugehen ist, dass mit § 2 GebS die Kostenpflicht auch bezüglich \nBenutzungsgebühren auf \"unmittelbar Begünstigte\" erstreckt werden sollte, ist das \nVerwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung gesetzeskonform \nauszulegen ist mit der Folge, dass nur derjenige zu Benutzungsgebühren herangezogen \nwerden kann, der eine gemeindliche Einrichtung in Anspruch genommen hat. Nach der vom \nVerwaltungsgericht im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und der \nKommentierung des Kommunalabgabengesetzes\n\n12\n\nBeschlüsse vom 19.12.1986 - 2 A 179/85 -, DÖV 1987, 646, vom \n23.2.1987 - 2 A 2394/85 -, DÖV 1987, 1115 und vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 -, NVwZ-RR \n2001, 596 (juris Rdnr. 6); Driehaus, a. a. O., § 4 Rdnr. 25 und § 6 Rdnr. 488d.\n\n13\n\nsetzt das neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der \"Willentlichkeit\" voraus. \nDas entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n14\n\nUrteil vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 (juris \nRdnr. 52),\n\n15\n\nwonach die von der gemeindlichen Einrichtung vermittelte Leistung \"individualisierend\" \nzurechenbar sein muss. \n\n16\n\nDaran fehlt es hier. Als Auftraggeberin in Anspruch genommen hat die Leistung des \nBeklagten allein die Schwester der Klägerin. Die Bestattung ist auch nicht mit Wissen und \nWollen der Klägerin erfolgt.\n\n17\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13.3.1990 - 9 B 277/90 -, juris \n(Orientierungssatz).\n\n18\n\nDenn nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und vom Beklagten mit \nZulassungsgründen nicht angegriffenen Sachverhalt hat die Klägerin erst nachträglich durch \nden Beklagten vom Tode und von der Beerdigung ihrer Mutter erfahren. Eine der \nSachgestaltungen, in denen aus rechtlichen Gründen auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme \neiner gemeindlichen Einrichtung deren Leistung als veranlasst anzusehen ist,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1.12.2005, a.a.O., juris Rdnr. 47ff.,\n\n20\n\noder aus tatsächlichen Gründen auf das Element der Willentlichkeit der Inanspruchnahme \nverzichtet werden kann, \n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21.6.1983 - 2 A 2212/82 -, OVGE 36, 264 (268ff),\n\n22\n\nliegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere war es nicht erforderlich, die Einrichtungen der \nStadt N. zur Erfüllung der Bestattungspflicht in Anspruch zu nehmen.\n\n23\n\nDie Auffassung des Beklagten, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft \nhabe, ob sich die Gebührenpflicht aus § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und \nBestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) ergebe, wäre nur dann geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auszulösen, wenn diese \nVorschrift Grundlage für die Gebührenpflicht sein könnte. Das ist nicht der Fall. § 8 Abs. 1 \nSatz 1 BestG NRW regelt, wer von den Angehörigen eines Verstorbenen bestattungspflichtig \nist. Danach war die Klägerin neben ihrer Schwester gleichrangig bestattungspflichtig. Für die \nAnnahme des Beklagten, dass sich aus der Bestattungspflicht die Pflicht zur Kostentragung \n\"nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\" ergebe, fehlt eine \nnachvollziehbare Darlegung. Soweit er geltend machen will, dass die Klägerin zur Tragung \nder Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet wäre, wenn er - der Beklagte - gemäß § 8 Abs. 1 \nSatz 2 BestG NRW die Bestattung durchgeführt hätte, sei es weil die Klägerin einer \nOrdnungsverfügung nicht Folge geleistet hätte oder aufgrund Sofortvollzugs, hat das mit dem \nhier zu beurteilenden Sachverhalt nichts zu tun. Der Beklagte ist ordnungsbehördlich nicht \ntätig geworden. Dazu bestand auch kein Anlass, denn die Schwester hatte für die Bestattung \nSorge getragen.\n\n24\n\nAuch die Erwägungen des Beklagten auf der Grundlage des Urteils des erkennenden \nGerichts vom 14.3.2000\n\n25\n\n- 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704,\n\n26\n\nführen nicht weiter. Die dort entschiedene Frage, wer als zur Bestattung Verpflichteter im \nSinne des § 15 BSHG anzusehen war und deshalb einen Anspruch auf Übernahme der \nBestattungskosten durch den Sozialhilfeträger hatte, hat nichts mit der hier zu beurteilenden \nSachlage zu tun. Denn diese hat zum Inhalt, ob der Klägerin aufgrund der vom Beklagten \ngeltend gemachten Gebühren überhaupt erst Bestattungskosten entstehen. Bisher sind nur der \nSchwester der Klägerin derartige Kosten entstanden, so dass nur diese die Kostenübernahme \ndurch einen Träger der Sozialhilfe beanspruchen könnte.\n\n27\n\nDie vom Beklagten als grundsätzlich im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \naufgeworfene Frage, \"ob beim Versterben eines Angehörigen die Bestattungs- und damit die \nKostentragungspflicht dadurch umgangen werden kann, dass beim Vorhandensein mehrerer \nPflichtiger derjenige die Bestattung in Auftrag gibt, der mangels finanzieller \nLeistungsfähigkeit zur Übernahme der Kosten nicht verpflichtet werden kann, mit der \nKonsequenz, dass auch eventuell zahlungsfähige Angehörige nicht zahlen müssen\", stellt sich \nnicht. Die Bestattungspflicht wurde nicht umgangen, sondern durch die ebenfalls pflichtige \nSchwester der Klägerin erfüllt. Die Zahlungspflicht für Benutzungsgebühren richtet sich nach \ndem oben Ausgeführten nicht allein danach, wer den Antrag gestellt hat, sondern danach, wer \ndie Leistungen der gemeindlichen Einrichtung in zurechenbarer Weise in Anspruch \ngenommen hat. Das trifft auf die Klägerin nicht zu. Im übrigen hat der Beklagte nichts über \ndie Zahlungskraft der Klägerin dargelegt, so dass auch nicht erkennbar ist, ob die von ihm \nbefürchtete Konsequenz eintreten könnte, nämlich dass eine zahlungsfähige Angehörige nicht \nzahlen muss. Schließlich vermittelt allein die Behauptung, dass eine obergerichtliche \nEntscheidung zur Reichweite von § 8 BestG NRW fehle, der Sache keine grundsätzliche \nBedeutung.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 52 Abs. 3 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-25/14-a-2636-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-25/14-a-2636-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239282","retrieved":"2026-07-09 02:02:09.266558+00:00"}}