{"status":"available","doknr":"OLD239326","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0624.5B464.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"5 B 464/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2009 wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 707/09 (VG Köln) gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Januar 2009 hinsichtlich deren Ziffer 1 \nwiederherzustellen und hinsichtlich des in Ziffer 2 angeordneten Zwangsgeldes \nanzuordnen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Vollziehungsanordnung in der \nangefochtenen Verfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret \nund substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden \nEinzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben \nansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen \naufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Diesen Anforderungen hat der \nAntragsgegner genügt, indem er zum einen darauf hingewiesen hat, dass es zu erneuten \n\"Meldungen\" über die auf dem Fahrzeug des Antragstellers aufgebrachte Werbung \ngekommen ist, und indem er zum anderen auf die nicht mehr hinnehmbare Konfrontation \neiner unbegrenzten Zahl von Menschen mit der in Rede stehenden Werbung abgestellt \nhat.\n\n6\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nDurchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers \naus. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene \nOrdnungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung ihre Rechtsgrundlage in § 14 OBG NRW findet. Die Verwendung des \nKleinlastwagens des Antragstellers mit der derzeit darauf angebrachten Werbung im \nöffentlichen Straßenverkehr und auf anderen öffentlich einsehbaren Flächen verstößt gegen \n§ 119 Abs. 1 und 3 OWiG.\n\n7\n\nNach § 119 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer öffentlich in einer Weise, die \ngeeignet ist, andere zu belästigen, oder in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von \nSchriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche \nZugänglichmachen von Datenspeichern Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, \nankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. Nach § 19 Abs. 3 OWiG \nhandelt ferner ordnungswidrig, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, \nAbbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder \nsonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt. Eine Belästigung im Sinne des \nAbsatzes 1 ist eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Eine grob \nanstößige Wirkung ist dann anzunehmen, wenn die jeweilige Handlung in einer Weise \naufdringlich ist, dass sie - auch unter Berücksichtigung gewandelter gesellschaftlicher \nWertungen bei der Beurteilung sexueller Verhaltensweisen - nicht mehr zumutbar \nerscheint.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1987 - 9 A 2529/86 -, NJW 1988, 787, 789.\n\n9\n\nDie in Rede stehende Werbung ist nach diesen Maßstäben geeignet, andere mehr als nur \ngeringfügig zu belästigen. Mit ihr wird zudem in grob anstößiger Weise durch Verbreitung \nvon Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Handlungen angekündigt. \nDass die Werbung dazu angetan ist, auf Dritte, insbesondere auf Kinder und Jugendliche \nbelästigend und grob anstößig zu wirken, ergibt sich aus der besonderen Größe und \nAufdringlichkeit der auf dem Fahrzeug angebrachten entwürdigenden Darstellungen. Den \ninsoweit angeführten Erwägungen des Antragsgegners, die Werbung überschreite das \ngebotene Maß an Zurückhaltung und die abgebildeten Frauen würden zu einem beliebig \naustauschbaren Sexualobjekt herabgestuft, ist zuzustimmen. Die großformatige Abbildung auf \nder Hecktür des Fahrzeugs stellt bereits durch ihre Größe sowie die Perspektive und die Wahl \ndes gezeigten Ausschnitts das Geschlechtliche in den Vordergrund und würdigt die \ndargestellte nahezu unbekleidete Frau zum Objekt geschlechtlicher Begierde herab. Die \nAbbildung zeigt das entblößte Gesäß einer Frau, das die Breite des Fahrzeugs etwa zu \nZweidritteln ausfüllt; Kopf, Schultern und Beine der Frau sind abgeschnitten. Im \nStraßenverkehr werden mit dieser aufdringlichen Bebilderung Verkehrsteilnehmer \nkonfrontiert, ohne sich dem - etwa an Ampeln oder in Staus - entziehen zu können. Dies \ngeschieht - unter gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands von § 119 Abs. 3 OWiG - \nauch an Orten, die eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität aufweisen und an \ndenen die Bevölkerung auch unter den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen im \nallgemeinen nicht mit belästigenden Begleiterscheinungen der Prostitution rechnen muss.\n\n10\n\nVgl. in diesem Zusammenhang zur weiterhin bestehenden Verfassungsmäßigkeit \nkommunaler Sperrbezirksverordnungen BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR \n224/07 -, juris, Rn. 16. \n\n11\n\nDie Ausführungen des Antragsgegners zu den seitlich auf dem Fahrzeug angebrachten \nDarstellungen mit jeweils einer nur spärlich bekleideten, maskierten Frau werden durch die \nBeschwerdebegründung ebenfalls nicht entkräftet. Insbesondere ist die Abbildung nicht schon \ndeshalb von der Allgemeinheit hinzunehmen, weil die Frau -wie der Antragsteller geltend \nmacht - mit einem \"Stringhöschen\" bekleidet und die Brust von ihren Haaren verhängt ist. \nEntscheidend ist auch insoweit der Gesamteindruck der Darstellung, die durch die Angabe \neiner Internetadresse und den Zusatz \"Erotik-Portal, L. \" in Verbindung mit einer die \nFahrzeugseiten ausfüllenden, übergroßen Abbildung einer kaum bekleideten Frau in \nbesonders aufdringlicher Weise erkennbar für Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen wirbt. \nDabei lässt die tierähnliche Maske der Frau erkennen, dass es dem Antragsteller nicht \nlediglich um eine unbedenkliche Anonymität geht, sondern vor allem auch darum, sie als \nObjekt sexueller Begierde erscheinen zu lassen. Gerade daraus erhofft er sich die bezweckte \nWerbewirkung, die potentielle Kunden veranlassen soll, die beworbene Erotik-Seite \neinzusehen. Damit schafft die Abbildung zugleich für Kinder und Jugendliche, die Zugang \nzum Internet haben, einen erheblichen Anreiz, ihrer Neugier nachzugehen, was es mit einer in \ndieser auffälligen Weise beworbenen Internetseite auf sich haben mag. \n\n12\n\nOb die vom Antragsteller angeführte weitere Werbung in ähnlicher Weise grob anstößig \nist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, weil sie nicht streitgegenständlich ist. \nDer erst im Laufe des Verfahrens gegebene Hinweis des Antragstellers auf den Bus einer \n\"Erotic Lounge\" mag dem Antragsgegner im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Anlass zur \nPrüfung geben, ob auch dagegen ordnungsrechtlich vorzugehen ist. Er führt aber nicht zur \nRechtswidrigkeit der in Rede stehenden Ordnungsverfügung. Denn der Antragsteller zeigt \ndamit keine Umstände auf, die auf eine gleichheitswidrige Verwaltungspraxis des \nAntragsgegners schließen lassen. Dessen ungeachtet hat bereits das Verwaltungsgericht \nzutreffend darauf hingewiesen, dass im Fall der Werbung für Dessous und ein Sonnenstudio \nder Tatbestand des § 119 Abs. 1 OWiG offensichtlich nicht einschlägig ist. Dasselbe gilt für \ndie Werbung einer Bedachungsfirma. Selbst wenn diese Werbung ebenfalls grob anstößig und \nbelästigend wäre, würde sie wegen des andersartigen Werbegegenstands nicht gegen § 119 \nAbs. 1 OWiG verstoßen. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die Gelegenheit zu \nsexuellen Handlungen beworben wird. \n\n13\n\nZugleich verwirklicht die streitgegenständliche Werbung des Antragstellers den \nTatbestand des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, weil durch den Hinweis auf die Internetseite seines \nErotik-Portals \"Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen\" angekündigt wird. \nInsoweit kommt es nicht auf eine belästigende Wirkung oder grobe Anstößigkeit an. Nach \nneuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verbotsnorm allerdings eine \nkonkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem denjenigen \nvon Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren \nund Belästigungen zu beeinträchtigen. Eine solche konkrete Beeinträchtigung von \nRechtsgütern ist etwa anzunehmen, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder \nUmfang nicht in der gebotenen Zurückhaltung erfolgt oder nach der Art des Werbeträgers und \nseiner Verbreitung geeignet ist, die schutzwürdigen Rechtsgüter zu gefährden.\n\n14\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03 -, NJW 2006, 3490, 3491 f. \n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind zwar bei Kleinanzeigen in Zeitungen, wie sie Gegenstand der \nEntscheidung des Bundesgerichtshofs waren, nicht gegeben. Sie liegen jedoch bei der im \nStreit stehenden großformatigen Fahrzeugwerbung des Antragstellers aus den oben \nangeführten Gründen im Hinblick auf die besondere Aufdringlichkeit der Werbung und ihre \nVerbreitungsart vor. Auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Regelung der \nRechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I \nS. 3983) verbleibt es nach dem unveränderten § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zumindest bei einem \nVerbot solcher Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen, die - wie hier - nicht in der \ngebotenen Zurückhaltung erfolgt. Das Prostitutionsgesetz hatte lediglich die Zielrichtung, die \nRechtsstellung der Prostituierten - nicht die der Kunden, der Bordellbetreiber und anderer - \nvor allem im zivil- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich zu verbessern. Damit sollte \naber nicht die Prostitution einschließlich ihrer negativen Begleiterscheinungen gefördert \nwerden.\n\n16\n\nVgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. April 2008 - 1 Ss 178/07 -, juris, Rn. 15; \nBVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, juris, Rn. 20; Gesetzentwurf, BT-\nDrs. 14/5958, S. 4.\n\n17\n\nBereits die Gesetzesbegründung zum Prostitutionsgesetz weist darauf hin, dass der \nSittenwidrigkeitseinwand lediglich gegenüber dem Entgeltanspruch der Prostituierten nicht \nmehr erhoben werden kann. Ansprüchen auf sexuelle Leistungen gegenüber der Prostituierten \nsoll dagegen weiter die Sittenwidrigkeit entgegen gehalten werden können, weil es insoweit \nan der Freiwilligkeit der Tätigkeit fehlt. Auch soll der Schutz von Minderjährigen \ngewährleistet bleiben.\n\n18\n\nVgl. Gesetzentwurf, BT-Drs. 14/5958, S. 4 und 6; dazu ferner Ellenberger, in: Palandt, \nBGB, 68. Aufl. 2009, § 138 Rn. 52.\n\n19\n\nDie sinngemäße Anordnung, das Fahrzeug des Antragstellers solange aus dem \nöffentlichen Raum und von öffentlich einsehbaren Flächen zu entfernen, bis die auf ihm \nangebrachte Werbung beseitigt ist, stellt sich nach alledem nicht als unverhältnismäßig dar. \nVielmehr ist der Antragsteller bereits ohne diese Anordnung rechtlich verpflichtet, diese Form \nder Werbung zu unterlassen, weil er damit die Tatbestände der §§ 119 und 120 OWiG erfüllt. \nDies gilt auch dann, wenn er nur durch diese Art von Werbung mit seinem Internetauftritt, \ndessen Vereinbarkeit mit § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG hier dahinstehen kann, konkurrenzfähig \nwäre. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-24/5-b-464-09","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-24/5-b-464-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239326","retrieved":"2026-07-09 02:02:12.794211+00:00"}}