{"status":"available","doknr":"OLD239325","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0624.3A1795.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"3 A 1795/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Steueramtsinspektorin in Diensten des beklagten Landes. Unter \ndem 21. Januar, 5. Mai, 25. Juli und 6. Oktober 2007 beantragte sie beim Landesamt für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Gewährung von Beihilfen unter \nanderem zu den ihr zum Teil mehrfach ärztlich verordneten Medikamenten ASS ratiopharm \n100, Gelomyrtol Forte und Visc-Ophtal. Mit Bescheiden vom 6. März, 22. Juni, 11. August \nund 18. Oktober 2007 lehnte das LBV die Beihilfeanträge hinsichtlich der genannten \nMedikamente mit der Begründung ab, die Mittel seien nicht verschreibungspflichtig und \ndaher nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b) der Beihilfenverordnung in der \nanzuwendenden Fassung nicht beihilfefähig. Die Voraussetzungen, unter denen \nausnahmsweise eine Beihilfe zu gewähren sei, lägen ebenfalls nicht vor. Die hiergegen \ngerichteten Widersprüche der Klägerin vom 10. April, 25. Juli, 23. August und 8. November \n2007 wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 unter Vertiefung der \nAusführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Die Präparate Visc-Ophtal und \nASS ratiopharm 100 könnten nach den Regelungen der Beihilfenverordnung und den dazu \nergangenen Verwaltungsvorschriften nur bei bestimmten Krankheiten, deren Vorliegen die \nKlägerin nicht nachgewiesen habe, als beihilfefähig anerkannt werden. Gelomyrtol sei als \nArzneimittel zur Behandlung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten nicht \nbeihilfefähig, sofern es sich nicht um schwerwiegende Gesundheitsstörungen handele. Das \nMittel sei der Klägerin gegen Sinusitis, eine nicht schwerwiegende Erkrankung, verordnet \nworden; aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 12. Juli 2007 ergebe sich zudem, \ndass der verordnende Arzt Gelomyrtol auch nicht als Therapiestandard entsprechend einer \nArzneimittelrichtlinie verordnet habe. \n\n3\n\nDie Klägerin hat am 11. Februar 2008 Klage erhoben, mit der sie - neben weiteren \nBeihilfebegehren - ihr Begehren auf Gewährung von Beihilfe für die genannten nicht \nverschreibungspflichtigen Medikamente weiterverfolgt hat. Die weiteren Begehren \n(Anerkennung einer Gebühr nach GOÄ Ziffer 34 und Beihilfe für Aufwendungen, die der \nKlägerin in Bezug auf eine Sehhilfe für ihre Tochter entstanden sind) haben sich im Verlauf \ndes Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen \nbzw. Klagerücknahme erledigt. Hinsichtlich der erstrebten Beihilfe für nicht \nverschreibungspflichtige Arzneimittel hat die Klägerin vorgetragen, verfassungsrechtlich \ndürfe es ungedeckte krankheitsbedingte Aufwendungen eines Beamten nicht geben. Die \nAlimentation eines Beamten einschließlich Beihilfe sei so zu bemessen, dass der gesamte \nLebensunterhalt und alle krankheitsbedingten Kosten abgedeckt würden. Dieser \nAlimentationspflicht komme der Gesetzgeber zumindest seit dem Jahr 2003 nicht mehr \nausreichend nach. Die Alimentation der Beamten sei durch diverse Kürzungen und die \nErhöhung der Arbeitszeit von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden. \nDaher führe jede Minderung von Beihilfebemessungsgrundlagen zu einer Erhöhung der \nUnteralimentation und deswegen zur Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der entsprechenden \nVorschriften der Beihilfenverordnung.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des LBV NRW vom 6. März \n2007, 22. Juni 2007, 11. August 2007 und 18. Oktober 2007 und entsprechender teilweiser \nAufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 18. Januar 2008 zu verpflichten, \nihr für die Medikamente ASS 100, Gelomyrtol Forte und Visc-Ophtal eine Beihilfe von 50,16 \nEuro zu gewähren.\n\n6\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n7\n\ndie noch aufrecht erhaltene Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEs hat sich auf die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung berufen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage im aufrecht erhaltenen Umfang mit dem \nangefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. \nZur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht das beklagte \nLand Folgendes geltend:\n\n10\n\nDie Regelung über den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der \nBeihilfefähigkeit sei wirksam. Grundsätzlich verpflichte die Fürsorgepflicht den Dienstherrn \ndazu sicherzustellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, \ndie er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken könne. Die \nFürsorgepflicht verlange jedoch keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. \nInsofern dürfe das Beihilfenrecht auf die Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung \nRückgriff nehmen. Aspekte des individuellen Fürsorgebedarfs seien mit den finanziellen \nInteressen der Allgemeinheit unter Berücksichtigung medizinischer Erfordernisse \ngegeneinander abzuwägen. Lediglich der Kernbereich der Fürsorgepflicht dürfe nicht verletzt \nwerden. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden, dass Beamte des \nBundes für nicht verschreibungspflichtige Medikamente derzeit auch dann keine Beihilfe \nerhalten könnten, wenn die Medikamente ärztlich verordnet worden seien. Nach dieser \nRechtsprechung könne der Dienstherr die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder \nteilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er den Maßstab des medizinisch Gebotenen \nnicht unterschreite. Davon abgesehen sei mit der Regelung des Art. 1 des Gesetzes zur \nErhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom \n17. Februar 2009 der Argumentation des Verwaltungsgerichts die Grundlage entzogen \nworden. Mit der getroffenen rückwirkenden gesetzlichen Regelung habe der \nLandesgesetzgeber den beanstandeten formellen Fehler, nämlich die Überschreitung des \nRahmens der Ermächtigungsgrundlage, beseitigt. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot \nliege in der angeordneten Rückwirkung der Vorschrift nicht.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt vor, die Rechtsprechung zu Beihilfevorschriften des Bundes könne für sie als \nLandesbeamtin keine Bedeutung haben. Zumindest aber lägen wegen der in den letzten Jahren \ngesunkenen Realeinkünfte der Beamten die Voraussetzungen für einen Härtefall vor. So stelle \nsie seit Jahren regelmäßig Anträge beim beklagten Land auf amtsangemessene Alimentierung, \ndie bislang ohne Erfolg geblieben seien. Wegen der insoweit anderweitig anhängigen \nMusterverfahren und beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Vorlageverfahren habe sie \nsich gegenüber dem LBV damit einverstanden erklärt, dass ihr Antrag auf amtsangemessene \nAlimentation und Besoldung ruhen solle, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden habe. \nAufgrund der verfassungswidrigen Unteralimentation führe allerdings jede Kürzung der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen zu einem entsprechenden Anspruch gegen den \nDienstherrn auf Aufstockung der Alimentation. Der Gesetzgeber sei gehindert, über die \nbestehende Unteralimentation hinaus noch weitere Kürzungen im Beihilferecht vorzunehmen, \ndenn diese Kürzungen berührten den Kernbereich der Alimentation, in den der Gesetzgeber \nnicht eingreifen dürfe. Das Gesetz zur Erhebung der streitigen Beihilfevorschrift in \nGesetzesrang könne im Übrigen nur für die Zukunft Bedeutung haben. Auf die Ausführungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts in den von der Beklagtenseite genannten Urteilen zur \nBeihilfefähigkeit potenzsteigernder Mittel komme es nicht an; die Fälle seien auch unter dem \nGesichtspunkt der Notwendigkeit der jeweiligen Aufwendungen mit dem Ausschluss nicht \nverschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht vergleichbar.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben. Die Klage ist unbegründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte \nAnspruch auf Gewährung von Beihilfe für die bezeichneten Medikamente nicht zu. \nAusgangs- und Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Beihilfe für die ärztlich verordneten Arzneimittel nach §§ \n3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) - BVO NRW \n-, hier anzuwenden in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 \n(GV. NRW. S. 596), ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. \n\n20\n\nI. Rechtsgrundlage für den Ausschluss ist das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 \nNummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 \n(GV. NRW. S. 83 ) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 BVO NRW in der Fassung der \n21. Änderungsverordnung. Nach diesem Gesetz gelten die Regelungen des § 4 Abs. 1 \nNummer 7 und der Anlage 2 BVO NRW mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 mit \nGesetzeskraft.\n\n21\n\nDas Gesetz findet auf den vorliegenden Fall in zeitlicher und sachlicher Hinsicht \nAnwendung. Der Klägerin sind die geltend gemachten Aufwendungen sämtlich im Jahr 2007 \ndurch Einkauf der Arzneimittel und damit sowohl unter Geltung des § 4 Abs. 1 Nummer 7 \nBVO NRW in der Fassung der 21. Änderungsverordnung als auch im Zeitraum der für das \nGesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 BVO NRW in Gesetzesrang angeordneten \nRückwirkung entstanden, § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW. Darüber hinaus betreffen die \nstreitgegenständlichen Beihilfeleistungen Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige \nArzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b) BVO NRW. Unter \nArzneimitteln versteht das Beihilfenrecht Wirkstoffe, die dem menschlichen Organismus - sei \nes durch innerliche oder äußerliche Anwendung - zugeführt werden, um einen \nKrankheitszustand zu beseitigen oder zu bessern, das Fortschreiten einer Krankheit zum \nStillstand zu bringen oder zu verlangsamen oder Auswirkungen einer Krankheit (z.B.) \nSchmerzen zu lindern.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 12 A 315/97 -, DÖD 2000, 136; \nBeschluss vom 23. Januar 2009 - 3 A 18/06 -.\n\n23\n\nHierunter fallen auch die der Klägerin verordneten Mittel ASS 100, Gelomyrtol Forte und \nVisc-Ophtal. Sie sind nicht verschreibungspflichtig im Sinne des § 48 des \nArzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 1 und Anlage 1 der \nArzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl I S. 3632.\n\n24\n\nVgl. die allgemeinzugänglichen Angaben zur Rezeptfreiheit unter \nhttp://www.drwinzer.de/patienten/viscophtalund viscophtalsine.htm sowie \nhttp://www.netdoktor.de/Medikamente/Gelomyrtol-r-forte-magens-100001928.html und \nhttp://www.netdoktor.de/Medikamente/ASS-100-500-1-A -Pharma-Ta-10009935.html .\n\n25\n\nII. Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente \nvon der Beihilfefähigkeit ist wirksam. Der Landesgesetzgeber hat § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO \nNRW durch das genannte Gesetz rückwirkend in Gesetzesrang erhoben. Durchgreifende \nverfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen das Gesetz weder mit Blick auf die Erhebung \neiner Verordnungsnorm in Gesetzesrang (1.) noch in Bezug auf die angeordnete Rückwirkung \n(2.) Das Gesetz steht auch nicht im Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz sowie der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn (3.) und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (4.) \n\n26\n\n1. Die nachträgliche Erhebung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW durch den \nLandesgesetzgeber in Gesetzesrang genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen, die an die \nnachträgliche Rangänderung einer Norm zu stellen sind.\n\n27\n\nGrundgesetz und Landesverfassung knüpfen die Rechtssetzung in der Form des Gesetzes \neinerseits und die Rechtssetzung in der Form der Verordnung (Art. 80 GG, Art. 70 LVerf \nNRW) andererseits an unterschiedliche Voraussetzungen und weisen ihr unterschiedliche \nRechtsfolgen zu. Der Rechtsadressat muss insofern gerade mit Blick auf das \nverfassungsrechtlich gebotene Prinzip der Rechtsmittelklarheit erkennen können, ob er es mit \neiner auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Verordnungsregelung oder mit einem \nförmlichen Gesetz zu tun hat (Grundsatz der Normenklarheit).\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, BVerfGE 114, 196 \nff.\n\n29\n\nDer Gesetzgeber ist aber grundsätzlich nicht daran gehindert, die der Exekutive \nübertragenen Regelungsbefugnisse wieder an sich zu ziehen und bislang als Verordnung \ngeltende Regelungen nun als Gesetz zu erlassen. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64, 20/64 und 22/64 -, \nBVerfGE 22, 330 ff., und vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 -, BVerfGE 48, 1 ff.; siehe \nauch Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11, 12, 13/02 -, BVerfGE 114, 303 ff., \n314.\n\n31\n\nDieses Bedürfnis besteht für den parlamentarischen Gesetzgeber insbesondere dann, wenn \ndie schon existierende Verordnungsregelung zwar auf einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm \nberuht, sie aber von dieser nach Inhalt, Zweck oder Ausmaß nicht gedeckt wird und deshalb \nein förmliches Gesetz erforderlich ist.\n\n32\n\nVgl. auch die Beispiele bei Schneider, Gesetzgebung, 3. Auflage 2002, Rdnr. 659 f.\n\n33\n\nDer Grundsatz der Normenklarheit gebietet allerdings auch hier, dass die Grenzen \nzwischen Gesetz und Verordnung nicht in einer Weise verwischt werden, dass die geänderte \nNorm nicht mehr erkennen lässt, welchen Rang sie hat und welche \nRechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen ihr gegenüber bestehen.\n\n34\n\nVgl. zu diesem Inhalt des Grundsatzes der Normenklarheit BVerfG, Beschluss vom 13. \nSeptember 2005 - 2 BvF 2/03 -, a.a.O.\n\n35\n\nDiesen Anforderungen genügt das Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und \nAnlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang. Es lässt seinen Rang in der \nNormenhierarchie ebenso ohne weiteres erkennen wie seine inhaltliche Reichweite in \nAbgrenzung zu den weiterhin als Verordnungsrecht bestehenden Regelungen der \nBeihilfenverordnung. \n\n36\n\nBei der Vorschrift handelt sich auch nicht um ein vom Bundesverfassungsgericht als \nrechtsstaatlich unzulässig angesehenes Mischgebilde. Ein solches liegt vor, wenn der \nparlamentarische Gesetzgeber eine Verordnung inhaltlich teilweise ändert, ohne dass deutlich \nwird, welche der im Verordnungstext enthaltenen Normen Gesetzesrang und welche \nVerordnungsrang haben sollen. An diese Form der Normsetzung, die Änderung einer \nVerordnung durch den parlamentarischen Gesetzgeber, stellt das Bundesverfassungsgericht \naus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete besondere Anforderungen, und die geänderte Norm \nbleibt als Ganzes Verordnungsrecht.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, a.a.O.; siehe auch \nSchneider, a.a.O., Rdnr. 663 f.; Ossenbühl, in: Handbuch des Staatsrechts, Band V, \nRechtsquellen, Organisation, Finanzen, § 100 Rdnr. 30; Külpmann, Änderungen von \nRechtsverordnungen durch den Gesetzgeber, NJW 2002, 3436.\n\n38\n\nUm einen solchen Fall der Normsetzung geht es vorliegend jedoch nicht. Bei der \nnachträglichen Erhebung in Gesetzesrang fügt der Gesetzgeber nicht eine Regelung in einen \nbestehenden Verordnungstext ein und begibt sich damit auf die Ebene des \nVerordnungsgebers, sondern er löst den Inhalt einer Norm aus dem Verordnungsrang und \nverleiht ihr in der Hierachie der Rechtsnormen einen höheren Rang. Hierzu ist er aufgrund der \nihm zustehenden umfänglichen Gesetzgebungskompetenz, die ihm die Übertragung der \nRechtssetzungsbefugnis auf die Exekutive genauso wie deren Entziehung ermöglicht, befugt. \n\n39\n\nDer Grundsatz der Normenklarheit ist auch nicht dadurch verletzt, dass das erlassene \nGesetz, anstatt seinen Regelungsgegenstand selbst auszuformulieren, lediglich auf eine als \nsolche nicht (mehr) wirksame Norm Bezug nimmt. Der materielle Wortlaut des Gesetzes lässt \nsich unter Rückgriff auf das Gesetz- und Verordnungsblatt NRW ermitteln. Die Bezugnahme \nauf § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW ist rein formulierungstechnischer Natur und \nbewirkt weder eine Unklarheit des Norminhalts noch eine besondere Erschwernis, vom \nsachlichen Norminhalt Kenntnis zu nehmen.\n\n40\n\n2. Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der \nBeihilfenverordnung in Gesetzesrang verstößt auch nicht wegen der darin angeordneten \nRückwirkung gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Das aus \ndiesem Verfassungsprinzip, insbesondere aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des \nVertrauensschutzes abgeleitete Rückwirkungsverbot hat im Beamtenverhältnis eine eigene, \nvon Art. 33 Abs. 5 GG gesteuerte Ausprägung erfahren.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255; \nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277.\n\n42\n\nDanach kann der Beamte und Richter zwar - wie andere Staatsbürger auch - grundsätzlich \nnicht darauf vertrauen, dass eine ihm günstige Gesetzesregelung in aller Zukunft erhalten \nbleibt. Der Gesetzgeber muss auch trotz bereits bestehender Regelungen in der Lage sein, die \nRechtsordnung dem Wandel der Lebensverhältnisse im notwendigen Umfang anzupassen. \nDer Vertrauensschutzgrundsatz zieht aber solchen Hoheitsakten Grenzen, die belastend in \nverfassungsmäßig verbürgte Rechtsstellungen eingreifen. Diese Grenze hat der Gesetzgeber \nzu beachten, wenn er den Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches einer Norm auf einen \nZeitpunkt vor ihrem Gültigwerden festlegt.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1.\n\n44\n\nEin solcher Fall liegt hier vor. Der Landesgesetzgeber hat in Artikel 1 des Gesetzes zur \nErhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung vom 17. Februar \n2009 die Gesetzeskraft der genannten Beihilfevorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2007 \nangeordnet. Er greift damit in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein. \nEin Tatbestand ist abgewickelt, wenn der Sachverhalt, der die materiellen Voraussetzungen \ndes bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt, abgeschlossen ist. Der Anspruch auf \nGewährung einer Beihilfe entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem dem Beihilfeberechtigten \ndie beihilfefähige Aufwendung entsteht. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.\n\n46\n\nBeihilfeberechtigte, die Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht \nverschreibungspflichtige Medikamente in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 17. Februar \n2009 getätigt haben, hatten in dieser Zeit einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe. Zwar \nwaren nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der Fassung der 21. Änderungsverordnung, in \nKraft getreten zum 1. Januar 2007, nicht verschreibungspflichtige Medikamente von der \nBeihilfefähigkeit ausgenommen. Der Senat sieht die Vorschrift im Rang des \nVerordnungsrechts allerdings als unwirksam an, weil sie nicht auf einer hinreichenden \nErmächtigungsgrundlage beruhte. \n\n47\n\nBei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder \nPflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen sind aufgrund des \nGesetzesvorbehaltes die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber \nhat u.a. selbst festzulegen, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder \nausgeschlossen werden. Zu Leistungsausschlüssen enthält die im fraglichen Zeitraum \nmaßgebliche Vorschrift des § 88 LBG NRW keine Festlegung. Satz 2 der Vorschrift erklärt \ndie notwendigen und angemessenen Aufwendungen für beihilfefähig. Die in Satz 4 in \nVerbindung mit Satz 5 enthaltene Ermächtigung des Verordnungsgebers zu \nLeistungsbegrenzungen unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten \nbetrifft nur die Bereiche zahnärztliche Leistungen, Beschäftigung von Pflegekräften und \nHauspflegekräften, Hilfsmittel, Aufenthalte in Krankenhäusern, Sanatorien und Heimen, \nHeilkuren, Behandlung außerhalb des Wohnortes und Todesfälle. Der Ausschluss nicht \nverschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit lässt sich auch nicht nach § \n88 Satz 4 LBG NRW als nähere Ausgestaltung der Regelung in § 88 Satz 2 LBG NRW \nverstehen. Ob ein bestimmtes Medikament zur Behandlung einer Krankheit notwendig ist, \nrichtet sich danach, ob es medizinisch geboten ist.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 -, juris.\n\n49\n\nEin zwingender sachlicher Zusammenhang zwischen dem jeweils medizinisch Gebotenen \nund der Verschreibungspflichtigkeit des verordneten Medikaments besteht jedoch nicht. Auch \nein nicht verschreibungspflichtiges Medikament kann ohne weiteres zur Behandlung eines \nLeidens medizinisch geboten sein. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht \nverschreibungspflichtiger Medikamente knüpft damit nicht an die medizinische Indikation der \nBehandlung, sondern allein an die arzneimittelrechtliche Einordnung des Behandlungsmittels \nan und stellt daher keine inhaltliche Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals „notwendige \nAufwendungen\" dar. Ebenso gestaltet § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW nicht den Begriff der \nangemessenen Aufwendung im Sinne des § 88 Satz 2 LBG NRW näher aus. Das \nTatbestandselement der Angemessenheit ist eine qualitative und quantitative Eingrenzung \ninnerhalb des Notwendigen und damit medizinisch Gebotenen. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07-, a.a.O.\n\n51\n\nEs geht darum, dass der Dienstherr zu einer zweckmäßigen und medizinisch \nausreichenden Versorgung im Krankheitsfall beiträgt. Dass es daran bei den hier\n\n52\n\nstreitigen Medikamenten fehlt, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. \n\n53\n\nVgl. zur gleichgelagerten Fragestellung beim beihilferechtlichen Ausschluss von \nMedikamenten zur Behandlung erektiler Dysfunktion OVG NRW, Urteil vom 31. August \n2007 - 6 A 2321/06 -, juris, insofern bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober \n2008 - 2 B 138.07 -, juris; zum Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2008 - 3 K 254/08 -, juris; VG Minden, Urteil vom \n14. Januar 2009 - 4 K 1778/07 -, juris.\n\n54\n\nEine - nach oben dargelegten Maßgaben aber erforderliche - Regelung darüber, ob und \nunter welchen Voraussetzungen über die in Satz 5 geregelten Fälle hinaus \nLeistungsausschlüsse möglich sind, enthält § 88 LBG NRW dagegen nicht. Mangels \nhinreichender normativer Grundlage waren nicht verschreibungspflichtiger Medikamente \ndamit in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 17. Februar 2009 auf der Grundlage der \nBeihilfenverordnung nicht wirksam von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Es bestanden \nAnsprüche auf Gewährung von Beihilfe zu den für solche ärztlich verordneten Medikamente \nin dieser Zeit getätigten Aufwendungen.\n\n55\n\nIn diese abgewickelten Tatbestände hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Erhebung \nvon § 4 Abs. 2 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang \neingegriffen, indem er der Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2007 Gesetzesrang \nverliehen hat. Eine solche - echte - Rückwirkung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich \nunzulässig.\n\n56\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt etwa BVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -, NVwZ-RR 2007, 433 \nm.w.N.\n\n57\n\nDas aus den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit abgeleitete \nRückwirkungsverbot tritt jedoch zurück, wenn diese Grundsätze keine vorrangige Geltung \nbeanspruchen können. Das ist der Fall, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den \nBestand des geltenden Rechts bilden konnte oder wenn überragende Belange des \nGemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung \nvon Normen erfordern. \n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -, a.a.O., m.w.N. aus der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beiden Voraussetzungen.\n\n59\n\nSchützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts kann sich etwa \ndann nicht bilden, wenn der bisher Begünstigte mit der für ihn belastenden Änderung des \nRechts rechnen musste, so dass er eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise \nnicht beanspruchen kann.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 54.\n\n61\n\nEbenso wenig kann sich schützenswertes Vertrauen bilden, wenn bereits eine materielle \nRegelung der streitigen Belastung in Gestalt einer Rechtsverordnung vorhanden ist, ihre \nformelle Wirksamkeit jedoch in Frage gestellt ist. Auch in diesem Fall muss der Betroffene \nmit einer nachträglichen Bestätigung der Belastung durch den Gesetzgeber rechnen. Das \nVertrauen auf die (formelle) Ungültigkeit einer bestehenden Norm ist in aller Regel deshalb \nnicht schützenswert, weil jede Norm zunächst den Anschein der Gültigkeit vermittelt und der \nNormadressat daher grundsätzlich bis zu ihrer Verwerfung durch die dafür zuständigen \nGerichte von der Gültigkeit der Norm auszugehen hat.\n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64, 20/64 und 22/64 -, \nBVerfGE 22, 330, und vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss \nvom 18. August 1982 - 4 N 1.81 -, BVerwGE 66, 116, und Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 \nC 31.85 -, BVerwGE 75, 262; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Mai 2008 - 2 A \n10723/07 -, ZBR 2009, 63.\n\n63\n\nUnter diesen Voraussetzungen war ein etwaiges Vertrauen der Betroffenen auf die \nUngültigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW nicht schützenswert. Eine rechtskräftige \nobergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung zur Ungültigkeit der Vorschrift liegt \nbislang nicht vor. Soweit die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte - wie auch das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf im vorliegenden Rechtsstreit - von der Ungültigkeit der Norm \nausgegangen sind,\n\n64\n\nvgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2008 - 3 K 254/08 -, und VG \nMinden, Urteil vom 19. Januar 2009 - 4 K 1778/07 -, beide juris,\n\n65\n\nsind die Urteile, soweit ersichtlich, im fraglichen Zeitraum nicht rechtskräftig geworden. \nDie Beihilfeberechtigten mussten sich also auch in Ansehung laufender gerichtlicher \nVerfahren vorsorglich auf die Gültigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW einstellen. Die von \nden Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Vorschrift geprüften \nFragen der Vereinbarkeit der Verordnungsregelung mit § 88 LBG NRW waren auch nicht in \neiner Weise zu lösen, dass die Unwirksamkeit der Vorschrift von Anfang an offenbar \ngewesen wäre. Für die Frage der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 4 \nLBG NRW in Bezug auf einen möglichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger \nMedikamente von der Beihilfefähigkeit haben die Gerichte auf die - teilweise zeitgleiche - \nEntwicklung der Rechtsprechung zu anderen Beihilfevorschriften zurückgegriffen und sich \numfassend damit auseinandergesetzt. Hinzu kommt, dass die Gerichte ihre Zweifel an der \nGültigkeit der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW, soweit ersichtlich, ausschließlich an \ndem Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage festgemacht haben. Der sachliche \nNorminhalt bildete dagegen zwar möglicherweise aus Sicht der Beihilfeberechtigten den \nAnlass, gegen die Ablehnung der Beihilfengewährung vorzugehen, jedoch nicht den \nrechtlichen Grund für die Verwerfung der Norm durch die Gerichte. Bei dieser Sachlage einer \n- nicht zuletzt infolge mehrerer belastender Rechtsänderungen - im Beihilfebereich \neingetretenen Rechtsunsicherheit mussten sich die Beihilfeberechtigten auf ein Tätigwerden \ndes Gesetzgebers zur Schaffung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage einstellen. \nSchutzwürdiges Vertrauen auf die Ungültigkeit der Beihilfevorschrift konnte sich deshalb \nnicht bilden. Dies gilt auch deshalb, weil es sich um Aufwendungen handelt, die \nunvermeidbar waren.\n\n66\n\nSchließlich war die Anordnung der Rückwirkung sowohl zur Beseitigung der \nentstandenen Rechtsunsicherheit als auch im fiskalischen Interesse sachlich geboten. Aus der \nEinleitung zum Entwurf des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 \nder Beihilfenverordnung in Gesetzesrang (Landtagsdrucksache 14/8090) und der dem Senat \nvorliegenden und den Beteiligten bekannten ergänzenden Auskunft des Finanzministeriums \nNRW geht hervor, dass sich die Beihilfeausgaben des Landes und der nordrhein-\nwestfälischen Kommunen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente bei einem \nVerzicht auf das Gesetz rückwirkend jährlich um ca. 60 Millionen Euro erhöhen würden. \nHiervon wären auch die Jahre 2007 und 2008 betroffen. Die Regelung auch der vergangenen \nLebensverhältnisse war daher im Interesse des gemeinen Wohls geboten, um rechtliche \nSicherheit in Bezug auf noch laufende Beihilfeverfahren - die Beihilfebescheide ergingen laut \nRunderlass des Finanzministeriums vom 4. April 2008 - B 3100 - 4.7.A - V A 4 - in dieser \nHinsicht vorläufig - und für diesen Zeitraum noch zu erwartende Beihilfeanträge herzustellen \nsowie einen endgültigen Zustand in Bezug auf die ansonsten ausstehenden Nachzahlungen für \nschon abgewickelte Haushaltsjahre herbeizuführen.\n\n67\n\n3. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit \ndurch Gesetz verstößt auch nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Prinzipien \namtsangemessener Alimentation und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. \n\n68\n\nDie ergänzende Beihilfe ist in ihrem Bestand für sich genommen verfassungsrechtlich \nnicht geschützt. Das gegenwärtige Beihilfensystem stellt keinen hergebrachten Grundsatz des \nBerufsbeamtentums dar. Beihilfen ergänzen die Alimentation des Beamten. Durch sie soll der \namtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten auch im Krankheitsfall sichergestellt werden, \nsie werden selbst jedoch nicht von der nach Art. 33 Abs. 5 GG geschuldeten Alimentation \numfasst.\n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 -2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; \nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277.\n\n70\n\nAus diesem Grund ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Beihilfe nicht an den \nAlimentationsgrundsatz gebunden. Ist die Amtsangemessenheit der Alimentation aufgrund \nvon Besoldungseinschnitten und Absenkung des Beihilfestandards in Frage gestellt - dies ist \nanhand des sich aus einer Gesamtschau besoldungsrechtlicher Regelungen ergebenden \nNettoeinkommens des Beamten zu ermitteln -, so ist verfassungsrechtlich eine Korrektur der \ndem Alimentationsprinzip unterliegenden Besoldungsgesetze geboten, nicht dagegen die \nAnpassung von Beihilfen. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 78.07 -, juris.\n\n72\n\nFür die in Rede stehende beihilferechtliche Regelung bedeutet dies, dass die mit ihr \nbewirkte Kürzung zwar bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten im Rahmen \neiner Alimentationsklage zu berücksichtigen ist. Die Wirksamkeit der Beihilfevorschrift \nselbst hängt jedoch nicht davon ab, ob die Besoldung des Beamten insgesamt dem Grundsatz \namtsangemessener Alimentation genügt. \n\n73\n\nDie Gewährung von Beihilfen beruht aber auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der \nDienstherr muss Vorkehrungen für den Fall besonderer finanzieller Belastungen durch \nKrankheit, Geburts- oder Todesfälle treffen, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt des \nBeamten und seiner Familie nicht gefährdet wird. Im Kernbereich der Fürsorgepflicht hat er \ndafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen \nAufwendungen belastet bleibt, die er in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation nicht \nbestreiten kann. Dieser Pflicht kann er durch entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, \ndurch Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise nachkommen.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 -2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG \nUrteile vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O., und vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, NVwZ \n2008, 1378.\n\n75\n\nOb der Dienstherr dieser Pflicht genügt, ist anhand des gegenwärtig praktizierten \nMischsystems zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge des Beamten durch Abschluss einer \nauf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung \ntritt. Hierbei gebietet die Fürsorgepflicht allerdings nicht, dass Aufwendungen des Beamten in \nKrankheitsfällen ohne Deckungslücken bleiben. Weder müssen die Aufwendungen durch \nGewährung von Beihilfe in Ergänzung der privaten Krankenversicherung vollständig gedeckt \nwerden noch müssen umgekehrt die von der Beihilfe nicht abgedeckten Kosten vollständig \nversicherbar sein.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, \nUrteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234.\n\n77\n\nDie Fürsorgepflicht gebietet dagegen, dass der Dienstherr im Krankheitsfall eine \nmedizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleistet. Dies bedeutet jedoch \nnicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall \nerstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Medikamente ganz oder teilweise von der \nBeihilfe ausschließen, solange er dadurch das Maß des medizinisch Gebotenen nicht \nunterschreitet und er eine hinreichende normative Regelung für Härtefälle trifft, in denen der \npauschale Ausschluss die finanziellen Möglichkeiten des Beamten aus besonderen Gründen \nübersteigt.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 - , a.a.O., und vom 26. Juni 2008 - 2 \nC 2.07 -, a.a.O.\n\n79\n\nNach diesen Maßgaben hält die getroffene gesetzliche Regelung den Anforderungen der \nFürsorgepflicht Stand. \n\n80\n\nDem steht nicht entgegen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der \nfraglichen Gesetzesvorschrift von der Beihilfefähigkeit ohne Rücksicht darauf ausgenommen \nsind, ob die dafür getätigten Aufwendungen im Einzelfall notwendig und angemessen im \nSinne des § 88 Satz 2 LBG NRW sind. Die Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit \nder Aufwendung sind als herkömmliche beihilferechtliche Voraussetzungen dem \ngegenwärtigen Beihilfesystem immanent und beantworten die Frage danach, ob die jeweilige \nAufwendung nach Maßgabe geltenden Beihilferechts beihilfefähig ist. Für Aufwendungen, \ndie nicht notwendig und/oder angemessen sind, wird Beihilfe nicht geleistet. Demgegenüber \nschuldet der Dienstherr aus der Fürsorgepflicht, soweit die notwendige Absicherung des \nBeamten für den Krankheitsfall durch ein Beihilfesystem erfolgt, allgemein angemessene \nBeihilfen zu den erforderlichen Aufwendungen. Dem ist (schon) dann genügt, wenn - \ngrundsätzlich und nicht bezogen auf jede einzelne Behandlungsmaßnahme - Beihilfen \ngewährt werden, die es dem Beamten ermöglichen, im Krankheitsfall eine medizinisch \nzweckmäßige und ausreichende Versorgung in Anspruch zu nehmen. \n\n81\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.\n\n82\n\nInsofern ist die Erfüllung der Fürsorgepflicht im Regelfall nicht allein dadurch in Frage \ngestellt, dass Beihilfen zwar grundsätzlich für die notwendigen und angemessenen \nAufwendungen im Krankheitsfall gewährt werden, von diesem systemimmanenten Grundsatz \naber hinsichtlich bestimmter Aufwendungen abgewichen wird. Die Fürsorgepflicht hindert \nden Gesetzgeber nicht, im Rahmen behandlungsbedürftiger Leiden Unterschiede zu machen \nund die Erstattungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. \nBindungen ergeben sich dahin, dass der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht \nunterschritten werden darf, und daraus, dass der Beamte finanziell nicht mit erheblichen \nAufwendungen belastet bleiben darf, die er aus der ihm geschuldeten Alimentation und der \ndaraus zu bestreitenden Eigenvorsorge nicht abdecken kann.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O., und vom 22. Januar 2009 - \n2 C 129.07 -, juris.\n\n84\n\nDiese Bindungen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 \nNummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang hinreichend beachtet. \n\n85\n\nIm von der allgemeinen Ausschlussregelung erfassten typischen Fall bleibt der Beamte \nweder mit unzumutbaren finanziellen Aufwendungen belastet noch wird ihm eine medizinisch \ngebotene Behandlung einer Krankheit versagt. Die durchschnittlichen Ausgaben eines \nbeihilfeberechtigen Beamten und Versorgungsempfängers in Nordrhein-Westfalen für nicht \nverschreibungs-pflichtige Medikamente betragen nach dem derzeit dem Senat zur Verfügung \nstehenden Zahlenmaterial etwa 125,- Euro pro Jahr. Dem liegen die bereits erwähnte \nSchätzung des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums über die jährliche Einsparung an \nBeihilfekosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (abgerundet 60 Millionen \nEuro), gegen die die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat, sowie die allgemein \nzugänglichen Angaben in den Personalstandsstatistiken über die Beamtinnen und Beamten \nsowie die Versorgungsempfänger im Land Nordrhein-Westfalen zugrunde (ca. 240.000 \nLandesbeamte, 60.000 Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, 150.000 \nVersorgungsempfänger des Landes und ca. 30.000 Versorgungsempfänger der Gemeinden \nund Gemeindeverbände, das ergibt eine Gesamtzahl von 480.000 unmittelbar \nBeihilfeberechtigten). \n\n86\n\nVgl. die Nachweise zum Personalstand unter \nhttp://www.it.nrw.de/statistik/s/daten/eckdaten/r324pers2.html und \nhttp://www.lbv.nrw.de/ueber_uns/aufgaben.php; zur Anzahl der Versorgungsempfänger der \nVersorgungskassen in NRW http://www.kvw-\nmuenster.de/kvw/Portalseite/Beamtenversorgung und \nhttp://www.versorgungskassen.de/pages/rvk/kennzahlen.php ; zur Anzahl der \nVersorgungsempfänger der Versorgungskassen in NRW http://www.kvw -\nmuenster.de/kvw/Portalseite/Beamtenversorgung und \nhttp://www.versorgungskassen.de/pages/vvk/kenn-\n\n87\n\nzahlen.php.\n\n88\n\nEine finanzielle Mehrbelastung in dieser Größenordnung macht weniger als ein Prozent \nder Jahresnettobezüge einer Vollzeitkraft aus und ist deshalb zumutbar. \n\n89\n\nDass Beamten, denen ein geringeres oder kein Jahresnettoeinkommen zur Ver-\n\n90\n\nfügung steht, weil ihre Arbeit ermäßigt ist oder sie beurlaubt sind, eine rechne-\n\n91\n\nrisch höhere Mehrbelastung verbleibt, brauchte der Gesetzgeber im Rahmen seiner \nTypisierungs- und Gestaltungsbefugnis nicht zu berücksichtigen. Die Er-\n\n92\n\nfüllung der Fürsorgepflicht durch Gewährung von Beihilfen gebietet keine An-\n\n93\n\nknüpfung an das Maß der geleisteten Arbeit. Ist der Dienstherr aus dem umfassenden und \ngegenseitigen Dienst und Treueverhältnis grundsätzlich berechtigt, bei geminderten Pflichten \ndes Beamten im Falle von Teilzeitarbeit auch die Besoldung zu mindern,\n\n94\n\n vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - \n\n95\n\n BVerfGE 121, 241 und vom 15. Oktober 1985 - \" BvL 4/83,\n\n96\n\n BVerfGE 71, 39,\n\n97\n\nbietet die Fürsorgepflicht keine Grundlage für einen Ausgleich derartiger Ein-\n\n98\n\nkommenseinbußen.\n\n99\n\n Vgl. zur Berücksichtigung von Teilzeitarbeit bei der\n\n100\n\n Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten BGH,\n\n101\n\n Urteil vom 10. September 2003 - IV ZR 387/02 -, \n\n102\n\n NVwZ-RR 2004, 56.\n\n103\n\nSo läßt auch § 12 a Abs. 2 BVO NRW, wonach bei Teilzeitbeschäftigen die \nKostendämpfungspauschale anteilig vermindert wird, keinen Rückschluss darauf zu, dass der \nDienstherr zu diesem Entgegenkommen verpflichtet wäre.\n\n104\n\nDem Beamten wird auch nicht die Möglichkeit genommen, sich im Krankheitsfall in \nmedizinisch gebotener Weise behandeln zu lassen. Nicht verschreibungspflichtige \nArzneimittel werden überwiegend zur Behandlung eher geringfügiger Erkrankungen \nverordnet. Das rückt ihre medizinische Bedeutung in die Nähe derjenigen Medikamente, die \nweitgehend dazu dienen, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens \nentgegenzuwirken. \n\n105\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, a.a.O.\n\n106\n\nHinzu kommt, dass lediglich das verordnete Arzneimittel, nicht dagegen die ärztliche \nBehandlung selbst von der Beihilfefähigkeit ausgenommen worden ist. In Frage gestellt ist \ndamit nicht, ob der Beamte sich wegen geringfügigerer Erkrankungen überhaupt in ärztliche \nBehandlung begeben kann. Diese Möglichkeit bleibt unbenommen. Der Gesetzgeber hat \nlediglich bestimmte Therapien, zu denen der Behandler im Fall solcher Erkrankung häufig \ngreift, um den Gesundungsprozess zu beschleunigen oder das Allgemeinbefinden während der \nGesundung zu verbessern, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen.\n\n107\n\nSoweit der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der \nBeihilfefähigkeit in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten dennoch \nübersteigt - etwa bei chronischen Erkrankungen, wenn deren Behandlung die Einnahme nicht \nverschreibungspflichtiger Medikamente in hohem Umfang oder dauerhaft erfordert - hat der \nGesetzgeber mit der in Gesetzesrang erhobenen Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 in \nVerbindung mit Anlage 2 - dort insbesondere Nr. 3 und der letzte Satz der Anlage 2 - BVO \nNRW hinreichende Ausnahmeregelungen getroffen, die geeignet sind, einer Reihe denkbarer \nHärtefälle Rechnung zu tragen. So ermöglicht § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 in Verbindung mit \nAnlage 2 des Gesetzes und in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften \ndie Anerkennung der Beihilfefähigkeit dann, wenn nicht verschreibungspflichtige \nMedikamente als Begleitmedikation zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder zur \nBehandlung unerwünschter Wirkungen verschreibungspflichtiger Medikamente verordnet \nwerden, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard \ngelten und wenn sie sich in der klinischen Erprobung befinden. Diese Ausnahmemodalitäten \nsind an sachliche Gesichtspunkte geknüpft. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Maß des \nmedizinisch Gebotenen im Bereich schwerwiegender Erkrankungen nicht unterschritten wird. \nDarüber hinaus ermöglicht der letzte Satz der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO die \nHandhabung auch anderer Härtefälle. Danach kann das Finanzministerium in begründeten \nEinzelfällen unabhängig davon, ob es sich um Arzneimittel handelt, deren Verordnung die \noben genannten besonderen Sachgesichtspunkte zugrunde liegen, Ausnahmen zulassen (vgl. \nhierzu auch Nr. 10.1a der VVzBVO, zuletzt geändert durch Runderlass vom 24. November \n2008, SMBl. NRW. 203204). Auf diese Weise können anderweitig nicht erfasste Einzelfälle \nberücksichtigt werden , in denen die angefallenen Aufwendungen eine Größenordnung \nerreichen, die das Maß der bei dem Beamten verbleibenden Belastung als unangemessen hoch \nerscheinen lassen. Die Ausnahmeregelungen verschaffen dem Dienstherrn den erforderlichen \nSpielraum zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall. Bei Vorliegen der \nVoraussetzungen ist in diesen Fällen Beihilfe nach den Kriterien der Notwendigkeit und \nAngemessenheit zu gewähren. \n\n108\n\nVgl. zu den Beihilfevorschriften des Bundes, die bis zum Inkrafttreten der \nBundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) am14. Februar \n2009, keine speziellen Härtefallregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel \nenthielten, BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.\n\n109\n\n4. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit \nverletzt schließlich auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG. \nUngleichbehandlungen innerhalb des geltenden Beihilfesystems sind nur gerechtfertigt, wenn \nsie vor dem Kernbereich der Fürsorgepflicht, der die Grundlage der Beihilfe ist, Bestand \nhaben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtigen Mischsystem aus privater Vorsorge und \nergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Regelung \ndie im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt.\n\n110\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2005 - 2 C 24.07 -, a.a.O., und vom 18. Februar 2009 \n- 2 C 23.08 -, juris.\n\n111\n\nDie Sachgesetzlichkeit des derzeitigen Beihilfesystems kommt in den Regelungen der §§ \n2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BVO NRW zum Ausdruck: Beihilfe wird aus Anlass bestimmter \nbesonderer Lebenslagen - Krankheit, Geburt, Tod -, die typischerweise erhöhte finanzielle \nBelastungen des Beamten mit sich bringen, gewährt und in diesem Rahmen für die infolge der \nBehandlung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang \n(Anlassbezogenheit).\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 - 2 C 23.08 -, a.a.O.\n\n113\n\nVon dieser beihilfeimmanenten Sachgesetzlichkeit weicht der Gesetzgeber ab, wenn er \nkrankheitsbedingte Aufwendungen ungeachtet ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von \nder Beihilfegewährung ausnimmt. Beihilfe wird nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW für \nvon Behandlern (Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten) schriftlich verordnete \nArzneimittel gewährt; Voraussetzung ist also mit der für eine Medikamentenverordnung \nunabdingbaren ärztlichen, heilpraktischen oder psychotherapeutischen Indikation ein \nbehandelbarer und behandlungsbedürftiger Gesundheitszustand. Der Ausschluss nicht \nverschreibungspflichtiger Arzneimittel bewirkt dagegen, dass der Beihilfeberechtigte im Fall \neines behandlungsbedürftigen und behandelbaren Zustandes Beihilfe für verordnete \nArzneimittel nur noch dann erhält, wenn der Behandler ihm ein verschreibungspflichtiges \nMedikament verordnet. Denkbar ist also, dass bei gleichem Anlass ein Beihilfeberechtigter \ndie notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang erstattet erhält und ein anderer \naufgrund abweichender ärztlicher Verordnung nicht. Die hierin liegende Ungleichbehandlung \nin Gestalt einer Durchbrechung der im gegenwärtigen Beihilfesystem angelegten \nSachgesetzlichkeit ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, denn sie ist durch einen \nzureichenden, im Beihilfenrecht angelegten Grund sachlich gerechtfertigt.\n\n114\n\nEin solcher zureichender sachlicher Grund ergibt sich allerdings nicht allein aus den \nErwägungen der Fraktionen der CDU und FDP, die sich im Gesetzentwurf vom 9. Dezember \n2008 (Landtagsdrucksache 14/8090) finden. Danach entsprechen die jetzigen \nBeihilfevorschriften denen des Bundes und anderer Länder und haben ihren Ursprung in \neinem Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 2004. Auf die Regelung könne nicht \nverzichtet werden, weil sich die Beihilfeausgaben des Landes und der Kommunen sonst \nrückwirkend ab 2007 jährlich um ca. 60 Millionen Euro erhöhen würden. Der Rückgriff des \nEntwurfs auf einen „Beschluss des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2004\" ist nicht \naussagekräftig, weil sich ein solcher Beschluss auch anhand der weiteren Gesetzesmaterialien \nweder nach Gegenstand noch Inhalt näher verifizieren lässt. Soweit damit gemeint sein soll, \nder Bundestag habe sich im Jahr 2004 mit der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln befasst, \nfehlt es an jeder nachvollziehbaren Darstellung von Anlass, Inhalt und Begründung einer \nsolchen Befassung. Allerdings hat sich der Bundestag z.B. im Rahmen einer Kleinen Anfrage \neiniger Abgeordneter und der Fraktion der FDP mit der Übertragung der Einsparungen im \nGesundheitswesen auf die Beamtenbeihilfe befasst (BT - Drucksache 15/2312). Die \nBundesregierung hat zu dieser Frage auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. \nNovember 2002 - 2 BvR 1053/98 - verwiesen, wonach die notwendige medizinische \nVersorgung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung auch für Leistungen der Beihilfe \nausreichend sei. Die Anpassung der Leistungen der Beihilfe an die allgemeine Entwicklung \nsei auch aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit geboten. Eine daraus hervorgehende \nbeabsichtigte Angleichung der Beihilfevorschriften an die Regelungen im Bereich der \ngesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Fassung durch Art. \n1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. \nNovember 2003, BGBl I 2190, in Kraft getreten zum 1. Januar 2004) vermag die \nUngleichbehandlung jedoch für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Zwischen der für \nBeamte und Versorgungsempfänger geltenden Beihilferegelung und dem Vorsorgesystem und \nLeistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen derartige grundlegende \nUnterschiede, dass eine Vergleichbarkeit von vornherein ausgeschlossen ist.\n\n115\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68; s. auch \nspeziell mit Blick auf den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der \nBeihilfe BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 11. \nSeptember 2007 - 28 A 49.06 -, juris.\n\n116\n\nEine Durchbrechung des bisher geltenden Beihilfestandards mit dem erklärten Ziel einer - \nwenn auch nur partiellen - Hinwendung zu einem anderen, nicht vergleichbaren System zu \nbegründen, hieße daher, sich auf Gründe zu stützen, die nicht im Beihilferecht angelegt sind. \nSolche Gründe scheiden als (alleinige) Rechtfertigungsgründe für eine Differenzierung \ninnerhalb des Beihilfensystem aus, weil sie sich nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nals Grundlage der Beihilfe zurückführen lassen.\n\n117\n\nAuch der im Gesetzentwurf hergestellte Bezug zu entsprechenden Änderungen der \nBeihilfevorschriften des Bundes und anderer Bundesländer ist als sachlicher Grund für eine \nDifferenzierung allein nicht tragfähig. Zwar ist der Landesgesetzgeber bei einer Regelung, die \nseiner Gesetzgebungskompetenz unterliegt, nicht daran gehindert, die Regelung mit Blick auf \ndie Herstellung vergleichbarer Rechtsverhältnisse in anderen Bundesländern oder im \nVerhältnis zum Bund zu erlassen. Dies gilt auch im Bereich der ausschließlichen \nGesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. für den hier interessierenden Bereich der \nBesoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften \ndes öffentlichen Rechts Art. 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Die Angleichung der \nRechtslage im Verhältnis zu anderen Bundesländern oder dem Bund ist aber aufgrund der \nGestaltungsfreiheit des jeweiligen Dienstherrn bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht \nnicht im Beihilferecht angelegt. Sie kann allenfalls insoweit als ergänzende Rechtfertigung \nherangezogen werden, als sich der Gesetzgeber damit auf sachliche Gründe bezieht, die für \ndie Gestaltung der Rechtsvorschriften anderer Normgeber maßgeblich waren. \n\n118\n\nDie im Gesetzesentwurf angestellten Überlegungen zum Einsparpotential dagegen sind \nzwar durchaus im Beihilfenrecht angelegt; das zeigt schon die grundsätzliche Begrenzung der \nBeihilfe auf das Notwendige und Angemessene. Fiskalische Erwägungen allein können aber \neinen - bis auf die vorgesehenen Ausnahmen - vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nnicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht rechtfertigen. Denn eine Begrenzung des \nfinanziellen Aufwandes für Beihilfeausgaben ließe sich auch ohne Durchbrechung der \nSachgesetzlichkeit des Beihilfesystems durch eine systemgerechte Lösung wie etwa eine \ngesetzliche Konkretisierung des Begriffs der Angemessenheit erreichen. Insofern wäre etwa \nan die Einführung von Höchstgrenzen oder eines Selbstbehalts sowie evtl. die Einbeziehung \nvon Aspekten der Verhaltensverantwortlichkeit des Beamten in bestimmten \nBehandlungsfällen zu denken.\n\n119\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, a.a.O.\n\n120\n\nEin zureichender sachlicher Grund, der die Abweichung vom anlassbezogenen \nLeistungsprogramm des gegenwärtigen Beihilfesystems rechtfertigt und den Anforderungen \ndes Art. 3 Abs. 1 GG auch in dem vom Fürsorgegedanken geprägten Beihilfenrecht standhält, \nfindet sich jedoch in dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit. Er lässt sich aus einer \nabwägenden Gesamtschau der letztlich auch hinter dem Gesetzgebungsentwurf stehenden \nprägenden Momente des Beihilfenrechts ableiten, nämlich zum Einen dem Gedanken der \nSubsidiarität der Beihilfe gegenüber der Pflicht zur Eigenvorsorge, dem Umstand, dass die \nFürsorgepflicht den Dienstherrn in Ergänzung des Eigenvorsorgeprinzips lediglich \nverpflichtet, den Beamten im Krankheitsfall vor unkalkulierbaren finanziellen Risiken zu \nschützen, aber nicht die Erstattung jeglicher Aufwendung verlangt, sowie dem Grundsatz der \nSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung öffentlicher Mittel.\n\n121\n\nArzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG i.V.m. § 1 \nArzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen (sog. OTC -Medikamente), bewegen sich \nin der Regel im unteren Preissegment und können aufgrund ihrer grundsätzlich \nbeherrschbaren Wirkungsweise ohne ärztliche Verordnung auf dem Arzneimittelmarkt frei \nbeschafft werden. \n\n122\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 6/08 R -, \njuris.\n\n123\n\nEine Reihe solcher Medikamente wird nach allgemeiner Lebenserfahrung und nach \nUntersuchungen im Bereich der privaten Krankenversicherungen,\n\n124\n\nvgl. Wild, Wissenschaftliches Institut der PKV, Arzneimittelversorgung von \nPrivatversicherten: Die Verordnung von OTC-Präparaten, WIP-Diskussionspapier 6/06, \nabrufbar unter http://de.wikipedia.org/wiki/OTC-Arzneimittel , m.w.N. auch zum Bereich der \nGKV,\n\n125\n\nhäufig zur Behandlung eher geringfügiger Gesundheitsstörungen oder zur Steigerung des \nallgemeinen Wohlbefindens verordnet. So entfielen etwa nach Angaben des \nWissenschaftlichen Institutes der PKV im Jahr 2005 etwa 50 % der im Bereich der privaten \nKrankenversicherungen erstatteten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel auf die \nIndikationsgruppen Antitussiva (Husten), Magen-Darm-Mittel, Psychopharmaka \n(insbesondere Mittel zur Leistungs- und Konzentrationssteigerung) und \nMineralstoffpräparate, also auf Verordnungen im Bereich häufig auftretender, nicht \nschwerwiegender Erkrankungen, Schwächen und Missbefindlichkeiten. Darüber hinaus \nwerden Medikamente zur Behandlung solcher und anderer geringfügiger \nGesundheitsstörungen in einer Vielzahl von Fällen und mit steigendem Anteil am \nGesamtvolumen des Arzneimittelmarktes auch ohne ärztliche Verordnung zur \nSelbstmedikation beschafft und zu Hause für den Bedarfsfall verfügbar vorgehalten. Insofern \nist der genannte Aspekt der Geringfügigkeit auch im vom Fürsorgegedanken geprägten \nBeihilfenrecht ein sachlich tragfähiger Grund für die Abweichung von der Anlassbezogenheit \nder Beihilfe und damit zur Rechtfertigung des normierten Regelausschlusses. Dem \nBeihilfeberechtigten ist aufgrund der Geringfügigkeit von Preis und Anlass der Verwendung \ndes Arzneimittels die finanzielle Belastung, die ihm infolge des Ausschlusses - der nur den \nBereich der Beihilfe, nicht den der privaten Krankenversicherung betrifft - verbleibt, im \nRegelfall zumutbar. Auch werden sich die Aufwendungen für solche Mittel zur \nWiederherstellung der Gesundheit oder zur Beseitigung von Missbefindlichkeiten in der \nRegel wegen der eingeschränkten Dauer der Einnahme und der steigenden Tendenz zur \nSelbstmedikation in zuträglichen Grenzen halten. Zudem ist das Maß der Abweichung von \nder Anlassbezogenheit der Beihilfegewährung auch sachlich begrenzt. Denn die ärztliche \nBehandlung im Krankheitsfall selbst ist auch weiterhin in vollem Umfang beihilfefähig: Die \nMöglichkeit des Beihilfeberechtigten, sich aus Anlass einer - wenn auch möglicherweise nur \ngeringfügigen - Krankheit in ärztliche Behandlung zu begeben und die entstehenden \nBehandlungskosten beihilferechtlich geltend zu machen, wird durch den Ausschlusstatbestand \nebenso wenig berührt wie die Erstattungsfähigkeit der Rezeptgebühr. Schließlich gilt die \nAusschlussregelung auch nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 \nNr. 7 Satz 3 BVO NRW). \n\n126\n\nDass Gründe dieser Art den Gesetzgeber auch im Bereich der Gesetzlichen \nKrankenversicherung bewogen haben, die Herausnahme solcher Arzneimittel aus der \nLeistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für den einzelnen Versicherten \nals sozial vertretbar anzusehen,\n\n127\n\nvgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen \nKrankenversicherung (GKV-Moderinisierungsgesetz - GMG), Gesetzentwurf der Fraktionen \nSPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT - \nDrucksache 15/1525, S. 86,\n\n128\n\nsteht der speziell beihilferechtlichen Sachgerechtigkeit des Grundes nicht entgegen. Zwar \nvermag eine zielgerichtete Angleichung der Beihilfe an das System der GKV weder Eingriffe \nin den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht zu \nrechtfertigen,\n\n129\n\nvgl. zur Angleichung der Beihilfevorschriften des Bundes an die Regelungen des GKV- \nModernisierungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.,\n\n130\n\nnoch, wie oben dargestellt, einen autonomen sachlichen Grund für eine Ungleich- \nbehandlung zu bilden. Das schließt aber nicht aus, dass die für den Bereich der gesetzlichen \nKrankenversicherung maßgeblichen Überlegungen, soweit sie den Kernbereich der \nFürsorgepflicht nicht verletzen, auch im Beihilferecht tragfähige sachliche Begründungen \nabgeben können. Dies liegt insbesondere dann auf der Hand, wenn der regelungsbedürftige \nSachverhalt auf eine allgemeine gesellschaftliche oder wirtschaftliche Entwicklung \nzurückzuführen ist, die Reaktionen des Gesetzgebers in verschiedenen Bereichen nach sich \nzieht. So ist der Bereich des Arzneimittelwesens ungeachtet der diversen Leistungssysteme \ngeprägt von einer Ausweitung medizinischer Behandlung(smöglichkeit)en und dem Anstieg \ndes Arzneimittelverbrauchs. \n\n131\n\nVgl. etwa die statistischen Nachweise unter \nwww.vfa.de/de/wirtschaft/statcharts/arzneimittelmarkt (Jahr 2007) sowie die \nPresseinformationen des IGES zum jährlich erscheinenden Arzneimittelatlas unter \nhttp://www.iges.de/presse07/pressematerial/arzneimittel_atlas (Jahre 2006 bis 2008 sowie \nPrognose für 2009).\n\n132\n\nDies trifft die unterschiedlichen Kostenträger in ähnlicher Weise und berührt gesetzlich \nVersicherte, privat Versicherte sowie Beihilfeberechtigte gleichermaßen. Ähnliche Motive für \ngesetzliche Veränderungen in den unterschiedlichen Leistungssystemen sind in solchen Fällen \neiner einheitlichen gesellschaftlichen Entwicklung geschuldet. Die Leistungsänderungen \nmüssen allerdings den bereichsspezifischen und nicht notwendig vergleichbaren Grenzen \nRechnung tragen. \n\n133\n\nDer Aspekt der Geringfügigkeit steht auch nicht im Widerspruch zur Verpflichtung des \nDienstherrn, sich zur Gewährung angemessener Beihilfe im Krankheitsfall am medizinisch \nGebotenen auszurichten.\n\n134\n\nVgl. zu dieser Verpflichtung BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 \n-, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -., a.a.O., und vom 22. Januar 2009 - \n2 C 129.07 -, juris.\n\n135\n\nDer Dienstherr muss eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im \nKrankheitsfall gewährleisten, d.h., er muss den Beamten finanziell so ausstatten, dass dieser \nsich für den und im Krankheitsfall zweckmäßig und ausreichend versorgen kann. Das ist der \nFall, wenn der Beamte die jeweils medizinisch gebotene Behandlung in Anspruch nehmen \nkann. Hiervon ist er im Regelfall nicht ausgeschlossen, wenn er einen geringfügigen Teil der \ninfolge der Behandlung entstehenden Kosten nicht über Beihilfeleistungen abdecken kann, \nsondern aus Eigenmitteln erbringen muss. Der Fall des Ausschlusses nicht \nverschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit liegt insofern im Ergebnis \nletztlich nicht anders, als wenn der Dienstherr zwar auch weiterhin Beihilfe zu nicht \nverschreibungspflichtigen Arzneimitteln leisten, jedoch in Konkretisierung des \nStrukturmerkmals der Angemessenheit,\n\n136\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, a.a.O., und OVG NRW, Urteil vom \n14. Mai 2008 - 1 A 1088/07 -, DÖD 2009, 95,\n\n137\n\nfür Beihilfen zu Aufwendungen für Medikamente eine Höchstgrenze oder einen \nSelbstbehalt einführen würde. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, auf eine Durchbrechung \nder beihilferechtlichen Sachgesetzlichkeiten erst nach Ausschöpfung aller \nKonkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Notwendigkeit und Angemessenheit der \nBeihilfe zurückzugreifen, besteht aufgrund seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit \njedenfalls solange nicht, wie der Umfang der Begrenzung oder des Ausschlusses dem Gebot \nangemessener Fürsorge noch entspricht und mögliche Systemabweichungen nicht zu einer \nAushöhlung der das Beihilferecht prägenden Sachgesetzlichkeiten führen.\n\n138\n\nDen Fällen, in denen der Geringfügigkeitsgedanke aus besonderen Einzelfallgründen, \nseien sie medizinischer oder finanzieller Natur, nicht trägt, hat der Gesetzgeber, wie oben \ndargestellt, durch die gesetzlich geregelten Ausnahmen vom Ausschlusstatbestand \nhinreichend Rechnung getragen. \n\n139\n\nArt. 3 Abs. 1 GG wird schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass Bezieher von \nniedrigeren Dienst- oder Versorgungsbezügen durch den Ausschlusstatbestand stärker belastet \nwerden als diejenigen Beihilfeberechtigten, die höhere Bezüge erhalten. Die \nBelastungsdifferenz beruht auf der unterschiedlichen Dienststellung, die nach den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums je nach Bedeutung des Amtes und der \nGröße der Familie auch zu einer entsprechend abgestuften Besoldung und Versorgung \nführt.\n\n140\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, a.a.O.\n\n141\n\nGenügt das Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der \nBeihilfenverordnung in Gesetzesrang damit verfassungsrechtlichen Anforderungen, beruht \nder Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente für die Zeit vom 1. Januar 2007 \nbis zum 31. März 2009 - das Gesetz ist zum 1. April 2009 wieder außer Kraft getreten, Art. 23 \ndes Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. \n2009, 224) - auf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage.\n\n142\n\nIII. Die Voraussetzungen einer der im Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 \nund Anlage 2 der Beihilfenverordnung genannten Härtegründe liegen im Fall der Klägerin \nnicht vor. Die Präparate Visc-Ophtal, Ass ratiopharm 100 und Gelomyrtol sind der Klägerin \nnicht aufgrund von Erkrankungen verordnet worden, die nach den Verwaltungsvorschriften \nzur Beihilfenverordnung ausnahmsweise eine Anerkennung als beihilfefähig rechtfertigen. \nDie Klägerin hat hierzu im Klage- und Berufungsverfahren auch nichts mehr vorgetragen; aus \nden Akten ergibt sich insofern ebenfalls nichts. Es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, \ndass sie im Jahr 2007 insgesamt Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige \nMedikamente in einer unzumutbaren Größenordnung getätigt hat. Sofern die Aufwendungen \nfür verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Jahressumme eine noch als \nzumutbar anzusehende Belastungsgrenze überschreiten, kann der Beihilfeberechtigte in einem \neigenständigen Verfahren im Härtewege die Anerkennung des unzumutbaren Teils der \nAufwendungen als beihilfefähig beantragen. Etwaige Fristüberschreitungen nach § 13 Abs. 3 \nBVO NRW können ihm dabei nicht entgegengehalten werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BVO \nNRW).\n\n143\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, a.a.O.\n\n144\n\nDie Klägerin hat schließlich auch nicht deswegen einen Anspruch auf Gewährung von \nBeihilfe für die ihr entstandenen Aufwendungen, weil sie im fraglichen Kalenderjahr \ninsgesamt zu niedrig besoldet gewesen wäre. Erstrebt der Beamte im Rahmen eines \nbeihilferechtlichen Verfahrens letztlich angemessene Besoldung, so hat er Klage auf \nFeststellung dahin zu erheben, sein Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig \nbemessen. \n\n145\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 78.07 -, a.a.O.\n\n146\n\nEinen entsprechenden Feststellungsantrag hat die Klägerin trotz Erörterung und \nBelehrung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf die von ihr \nbereits geführten ruhenden Verwaltungsverfahren nicht gestellt. Streitgegenstand ist damit \nauch unter Berücksichtigung ihres Vortrags allein ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe. \nEine Verpflichtung oder Möglichkeit des Gerichts, in solchen Fällen die Angemessenheit der \nBesoldung im Verfahren über die Gewährung von Beihilfe oder anderweitig gesetzlich \ngeregelten Besoldungsbestandteilen jenseits eines entsprechenden Feststellungsantrags zu \nprüfen, besteht nicht. Im Beihilfeverfahren ist die Frage, welches Einkommen dem \nBeihilfeberechtigten zur Verfügung steht, nur bei der Ermittlung der unzumutbaren \nBelastungsgrenze im Härtefall und dort nur insoweit von Bedeutung, als der \nBeihilfeberechtigte die Unzumutbarkeit der Belastung durch Herstellung einer Relation \nzwischen dem Umfang der Aufwendungen und seinen Einkünften darlegen muss.\n\n147\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n148\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der \nBeihilfenverordnung in Gesetzesrang ist bereits ausgelaufenes Recht. Sonstige Gründe, die \nRevision zuzulassen, sind ebenfalls nicht gegeben.\n\n149","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-24/3-a-1795-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-24/3-a-1795-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239325","retrieved":"2026-07-09 02:02:12.704834+00:00"}}