{"status":"available","doknr":"OLD239323","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0624.17A805.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"17 A 805/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Löschung der im \nAusländerzentralregister über ihn gespeicherten Daten. \n\n3\n\nDer Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Er ließ sich 1996 in Deutschland \nnieder, um hier den Beruf eines selbständigen Versicherungsagenten auszuüben. In dem bis \nEnde 2004 vom Bundesverwaltungsamt und seither vom Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge geführten Ausländerzentralregister sind in Bezug auf den Kläger folgende Daten \ngespeichert:\n\n4\n\n- Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, \nGeschlecht;\n\n5\n\n- Ersteinreise nach Deutschland, Melde- und Aufenthaltsstatus;\n\n6\n\n- Passangaben;\n\n7\n\n- historische Einträge zum Meldestatus einschließlich bisherige Zuzüge nach \nDeutschland und Fortzüge ins Ausland;\n\n8\n\n- Geschäftszeichen des Bundesamts, Bezeichnung der Stellen, die Daten übermittelt \nhaben, und deren Geschäftszeichen.\n\n9\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Speicherung personenbezogener Daten eines \nausländischen Unionsbürgers widerspreche den Diskriminierungsverboten gem. Art.12 und \n49 EG sowie den Vorgaben der Artikel 6 Abs. 1 lit. b und 7 lit. e der Richtlinie \n95/46/EG.\n\n10\n\nUnter dem 22. Juli 2000 beantragte er die Löschung der über ihn gespeicherten Daten. \n\n11\n\nDas seinerzeit zuständig gewesene Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit \nBescheid vom 29. September 2000 ab. Zur Begründung führte es aus: Das \nAusländerzentralregistergesetz sei auch auf Unionsbürger anwendbar. Die \ngemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit beinhalte nicht eine aufenthaltsrechtliche \nGleichstellung mit Inländern. \n\n12\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 7. Oktober 2000 wies das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. November 2000 zurück. In der Begründung heißt es \nergänzend: Die Richtlinie 95/46/EG enthalte kein generelles Verbot der Speicherung \npersonenbezogener Daten von Unionsbürgern. Den Maßgaben von Art. 6 Abs. 1 lit. b der \nRichtlinie sei genügt, da die Speicherung und Verwendung der Daten ausschließlich innerhalb \nder gesetzlich definierten Zweckbestimmung erfolgten. Die Datenverarbeitung sei auch \nerforderlich im Sinne von Art. 7 lit. e der Richtlinie. Denn die Kenntnis der Daten von \nUnionsbürgern sei für die Aufgabenerfüllung einer Vielzahl öffentlicher Stellen in \nDeutschland notwendig. Sie gewährleiste die unverzügliche Kenntnisnahme \naufenthaltsrechtlich relevanter Sachverhalte wie des Vorliegens der \nFreizügigkeitsvoraussetzungen oder auch eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbots. \n\n13\n\nAuf die vom Kläger am 16. Dezember 2000 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht \nmit am 19. Dezember 2002 verkündetem Urteil die Beklagte verpflichtet, die im \nAusländerzentralregister gespeicherten Daten des Klägers zu löschen. Zur Begründung hat es \nim Wesentlichen ausgeführt:\n\n14\n\nDem Kläger stehe der geltend gemachte Löschungsanspruch gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 \nAZRG zu, da die Speicherung seiner Daten unzulässig sei. Sie stehe zwar im Einklang mit §§ \n2 und 3 AZRG; die Anwendung dieser Vorschriften auf den Kläger verstoße jedoch gegen \nprimäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht. Sie verletze die ihm durch Art. 49 und 50 EG \ngewährleistete Dienstleistungsfreiheit, indem sie ihn ungerechtfertigt diskriminiere. Er werde \ndurch die Eintragung im Ausländerzentralregister schärfer überwacht als ein deutscher \nStaatsangehöriger. Dies könne ihn auch in seinem beruflichen Bereich beeinträchtigen. Hinzu \nkämen die umfangreichen und schwer eingrenzbaren Verarbeitungsmöglichkeiten der über \nihn gespeicherten Daten. Die Ungleichbehandlung lasse sich durch den unterschiedlichen \nAufenthaltsstatus von Deutschen und EU-Ausländern nicht rechtfertigen, da sie \nunverhältnismäßig sei. Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung reichten für eine \nEinschränkung der Art. 49 und 50 EG nicht aus. Sonstige rechtfertigende Gründe, die sich an \nder Schranke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß Art. 55, 46 EG messen lassen \nmüssten, lägen nicht vor. Weder Gesichtspunkte des materiellen Ausländerrechts noch solche \ndes Melderechts, der Statistik oder der Kontrolle des Bezugs öffentlicher Leistungen seien \ngeeignet, die Speicherung der Daten des Klägers im Ausländerzentralregister zu rechtfertigen. \nZugleich liege ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 12 und 18 \nEG vor. Die Datenspeicherung sei schließlich nicht vereinbar mit Art. 6 Abs. 1 lit. b, 7 lit. e \nder Richtlinie 95/46/EG, die seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Oktober 1998 \nunmittelbar anwendbar sei. \n\n15\n\nMit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung hat \ndie Beklagte zunächst vorgetragen:\n\n16\n\nAuf den Kläger seien die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG) \nanwendbar, da er dauerhaft in Deutschland lebe und arbeite. Die Speicherung seiner Daten im \nAusländerzentralregister verstoße nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche \nDiskriminierungsverbot. Dieses stehe einer Kontrolle des Aufenthalts ausländischer \nUnionsbürger nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten seien befugt, die hierfür benötigten Daten \nzu sammeln. Ihre zentrale Speicherung sei erforderlich zur Unterstützung der \nausländerbehördlichen und polizeilichen Aufgabenerfüllung sowie zu statistischen Zwecken. \nDie spezifische Funktion des Ausländerzentralregisters werde durch die dezentralisierten \nMelderegister der Länder nicht gleichermaßen effektiv erfüllt, da sie einen schnellen und \npraktikablen Zugriff auf die für den Aufenthaltsstatus eines Ausländers relevanten Daten nicht \nzuließen. Die Speicherung der Daten eines Unionsbürgers im Ausländerzentralregister \nverstoße auch nicht gegen Art. 6 und 7 der Richtlinie 95/46/EG. Das \nAusländerzentralregistergesetz werde den Vorgaben dieser Bestimmungen in vollem Umfang \ngerecht, indem es präzise bestimme, welche Datenspeicherungen erforderlich sind.\n\n17\n\nDer Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung hat er sich zunächst im \nWesentlichen die Erwägungen des angefochtenen Urteils zueigen gemacht.\n\n18\n\nDer Senat hat gemäß Art. 234 Abs. 1 und 2 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs \nder Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu folgenden Fragen eingeholt:\n\n19\n\nIst die generelle Verarbeitung personenbezogener Daten ausländischer Unionsbürger in \neinem zentralen Fremdenregister vereinbar mit\n\n20\n\na) dem Verbot einer an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Diskriminierung von \nUnionsbürgern, die ihr Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu \nbewegen und aufzuhalten (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 und 18 Abs. 1 EG),\n\n21\n\nb) dem Verbot einer Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines \nMitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Art. 43 Abs. 1 EG),\n\n22\n\nc) dem Erforderlichkeitsgebot des Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG ?\n\n23\n\nMit Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-524/06 -, NVwZ 2009, 379 hat der EuGH die \nVorlagefragen wie folgt beantwortet:\n\n24\n\n1. Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die keine \nStaatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind, wie das System, das mit dem Gesetz \nüber das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 in der Fassung des Gesetzes vom \n21. Juni 2005 eingerichtet wurde und das die Unterstützung der mit der Anwendung \naufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten nationalen Behörden bezweckt, entspricht nur \ndann dem im Licht des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit \nausgelegten Erforderlichkeitsgebot gemäß Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG, wenn\n\n25\n\n- es nur die Daten enthält, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften \ndurch die genannten Behörden erforderlich sind, und\n\n26\n\n- sein zentralisierter Charakter eine effizientere Anwendung dieser Vorschriften in \nBezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaubt, die keine Staatsangehörigen \ndieses Mitgliedstaats sind.\n\n27\n\nEs ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Umstände im Ausgangsverfahren zu \nprüfen.\n\n28\n\nJedenfalls lassen sich die Speicherung und Verarbeitung von namentlich genannte \nPersonen betreffenden personenbezogenen Daten im Rahmen eines Registers wie des \nAusländerzentralregisters zu statistischen Zwecken nicht als erforderlich im Sinne von Art. 7 \nlit. e der Richtlinie 95/46/EG ansehen.\n\n29\n\n2. Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur \nBekämpfung der Kriminalität ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu \nerrichten, das nur Unionsbürger erfasst, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats \nsind.\n\n30\n\nUnter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das Bundesministerium des Innern mit \nVerfügung vom 12. Februar 2009 - M I 6 - 936 050/402 - das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge und das Bundesverwaltungsamt angewiesen, mit den im Ausländerzentralregister \ngespeicherten Daten des Klägers und anderer Unionsbürger nach folgenden Maßgaben zu \nverfahren:\n\n31\n\n„1. Im AZR gespeichert sein dürfen zukünftig diejenigen Daten (des Klägers), die für die \nAnwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften durch die hierfür zuständigen deutschen \nBehörden erforderlich sind. Zulässig ist danach insbesondere die Speicherung aller Daten, die \nzur Umsetzung der in der Richtlinie 2004/38 (...) genannten Zwecke erforderlich sind. \n(…)\n\n32\n\n2. Die Übermittlung dieser Daten ist nur an öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur \nAnwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften oder zu statistischen Zwecken erfolgt. Die \nÜbermittlung von Daten (…) zu statistischen Zwecken darf nur in anonymisierter Form \nerfolgen.\n\n33\n\n3. Ein Zugriff auf diese Daten ist bis auf weiteres nicht zulässig, wenn er allein zum \nZwecke der Kriminalitätsbekämpfung erfolgt. Insbesondere gilt dies für Gruppenauskünfte \nnach § 12 AZRG.\"\n\n34\n\nDie Beklagte trägt vor:\n\n35\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Löschungsanspruch sei nicht begründet. Die im \nAusländerzentralregister über ihn gespeicherten Daten seien für die Anwendung \nausländerrechtlicher Vorschriften erforderlich. Es handele sich ausschließlich um solche \nDaten, die für die Feststellung und Überprüfung seines aufenthaltsrechtlichen Status \nerforderlich seien. Ein Rückgriff auf die Datenbestände der kommunalen Melderegister sei \nnicht gleichermaßen effizient. Eine Verwendung der personenbezogenen Daten des Klägers \nzu anderen als ausländerrechtlichen Zwecken sei durch die Weisung des Bundesministerium \ndes Innern vom 12. Februar 2009 ausgeschlossen.\n\n36\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n37\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n38\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n39\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n40\n\nEr trägt vor:\n\n41\n\nDer Löschungsanspruch sei begründet. Seine personenbezogenen Daten seien unter \nanderem auch zu statistischen Zwecken und zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung \ngespeichert. Die Nutzung der Daten zu diesen Zwecken verstoße gegen das \ngemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n43\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr \nEinverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n44\n\nDie Berufung ist begründet. \n\n45\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht der \ngeltend gemachte Anspruch auf Löschung der im Ausländerzentralregister über ihn \ngespeicherten Daten nicht zu.\n\n46\n\nNach § 36 Abs. 1 Satz 4 AZRG sind im Ausländerzentralregister gespeicherte Daten zu \nlöschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Entsprechendes gilt, wenn eine ursprünglich \nzulässig gewesene Speicherung nachträglich unzulässig geworden ist. Beides ist hier nicht der \nFall. Die Speicherung der Daten des Klägers im Ausländerzentralregister war und ist zulässig. \n\n47\n\n1. Der in § 2 Abs. 1 AZRG vorausgesetzte Anlass der Speicherung liegt vor, da der \nKläger seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend in Deutschland hat. Gegenstand der \nSpeicherung sind Daten des in § 3 AZRG bezeichneten Inhalts.\n\n48\n\n2. Die Anwendung der §§ 2 und 3 AZRG auf den Kläger verstößt nicht gegen \nGemeinschaftsrecht.\n\n49\n\na) Aufgrund der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung des EuGH vom 16. \nDezember 2008 - C-524/06 - steht fest, dass der Gebrauch eines Registers wie des \nAusländerzentralregisters zur Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher \nVorschriften betrauten Behörden grundsätzlich legitim und angesichts seiner Natur mit dem in \nArt. 12 Abs. 1 EG niedergelegten Verbot der Diskriminierung aus Gründen der \nStaatsangehörigkeit vereinbar ist. Der EuGH begründet dies mit der Notwendigkeit, dass ein \nMitgliedstaat über einschlägige Informationen und Dokumente verfügen muss, um in dem \ndurch das anwendbare Gemeinschaftsrecht festgelegten Rahmen zu überprüfen, ob ein \nStaatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ein Recht auf Aufenthalt in seinem \nHoheitsgebiet hat und keine Gründe vorliegen, die eine Beschränkung dieses Rechts \nrechtfertigen (Rn. 58). Die hiernach grundsätzlich zulässige Speicherung personenbezogener \nDaten ausländischer Unionsbürger zur Unterstützung der mit der Anwendung \naufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten nationalen Behörden unterliegt allerdings mit \nBlick auf das im Lichte des Diskriminierungsverbots auszulegende Erforderlichkeitsgebot \ngemäß Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG einer doppelten Einschränkung: Zum einen darf \ndas Register nur die Daten enthalten, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften \ndurch die genannten Behörden erforderlich sind. Zum anderen muss sein zentralisierter \nCharakter eine effizientere Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht \nvon Unionsbürgern erlauben, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind (Rn. 66). \n\n50\n\nBeide Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n51\n\naa) In Bezug auf den Kläger sind ausschließlich solche personenbezogenen Daten \ngespeichert, die für die Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.\n\n52\n\nNach der Vorabentscheidung des EuGH vom 16. Dezember 2008 - C-524/06 - ist beim \ngegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Verarbeitung personenbezogener Daten, \ndie aus den in Art. 8 Abs. 3 und Art 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG genannten \nDokumenten hervorgehen, als zur Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften \nerforderlich im Sinne von Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG anzusehen (Rn. 59). Hierunter \nfallen unter anderem die Passdaten (Art des Passes, Passnummer, ausstellender Staat) und die \nin dem Pass enthaltenen personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, \nStaatsangehörigkeit, Geschlecht).\n\n53\n\nDer zitierten Äußerung des EuGH ist in Ermangelung eines entsprechenden \neinschränkenden Zusatzes („nur\") nicht zu entnehmen, dass die Erforderlichkeit der \nVerarbeitung personenbezogener Daten zur Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften \nauf die dort genannten Daten beschränkt wäre. Einzubeziehen sind vielmehr sämtliche Daten, \ndie unmittelbar für die Feststellung und Überprüfung des aufenthaltsrechtlichen Status des \nUnionsbürgers erforderlich sind.\n\n54\n\nHierzu gehört auch die Angabe des Familienstandes. Denn dieser ist gegebenenfalls \nAnknüpfungspunkt für die Ableitung einer an die Eigenschaft als Familienangehöriger \nanknüpfenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsposition (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie \n2004/38/EG).\n\n55\n\nFür die Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind darüber hinaus \nauch die historischen Einträge zum Meldestatus. Die dort dokumentierten bisherigen Zuzüge \nnach Deutschland und Fortzüge ins Ausland ermöglichen die Überprüfung der Dauer des \nAufenthalts, die unter verschiedenen gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam ist \n(vgl. etwa Art. 16 Abs. 1 und 4, 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG). Im Übrigen lässt \nsich anhand dieser Einträge feststellen, welche Ausländerbehörden während des bisherigen \nInlandsaufenthalts aktenführend waren und für etwa erforderlich werdende \naufenthaltsbezogene Nachfragen zur Verfügung stehen.\n\n56\n\nSchließlich sind auch die Speicherung des Geschäftszeichens der Registerbehörde sowie \nder Bezeichnung und Geschäftszeichen der Stellen, die Daten übermittelt haben, für die \nAnwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften erforderlich, so dass dahinstehen kann, ob es \nsich insoweit überhaupt um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 lit. a der Richtlinie \n95/46/EG handelt. Denn diese Angaben ermöglichen eine Rekonstruktion der Datengenese \nund somit die erforderliche Absicherung ihrer formellen Authentizität. \n\n57\n\nbb) Der zentralisierte Charakter des Ausländerzentralregisters ermöglicht eine \neffizientere Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften als ein alternativ in Betracht \nkommender Rückgriff auf die dezentralisierten Melderegister der Länder.\n\n58\n\nDies ergibt sich de lege lata bereits aus dem Umstand, dass die Melderegister der Länder \nkeine Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status der dort verzeichneten Personen enthalten (zu \nden von den Meldebehörden zu speichernden Daten vgl. § 2 MRRG). \n\n59\n\nEine de lege ferenda grundsätzlich in Betracht kommende Einstellung derartiger Daten \nvon ausländischen Unionsbürgern in die Melderegister der Länder statt in das \nAusländerzentralregister ginge mit einem signifikanten Effizienzverlust bei der Anwendung \naufenthaltsrechtlicher Vorschriften einher. Denn ohne die Möglichkeit eines Zugriffs auf das \nAusländerzentralregister müssten die Ausländerbehörden vor einer Entscheidung, die den \naufenthaltsrechtlichen Status eines Unionsbürgers betrifft, sämtliche Melderegister der Länder \ndaraufhin abfragen, ob womöglich ein Grund vorliegt, der eine Beschränkung des \nAufenthaltsrechts rechtfertigt. Dass dies in Anbetracht einer Zahl von 5.283 Meldebehörden \n(Stand: 2. Februar 2007; Quelle: Bundesministerium des Innern, IT-Projekte im Überblick, \nBundesmelderegister, http://www.deutschland-online.de) unpraktikabel und mit einem \nerhöhten Fehlerrisiko verbunden ist, liegt auf der Hand.\n\n60\n\nNicht minder unpraktikabel und damit ineffizient ist die ebenfalls theoretisch denkbare \nMöglichkeit, diejenigen personenbezogenen Daten, die sowohl in den kommunalen \nMelderegistern als auch im Ausländerzentralregister gespeichert sind, aus Letzterem zu \nentfernen. Denn dies beträfe im Wesentlichen die Grund- und weiteren Personalien, § 3 Nrn. \n4 und 5 AZRG, ohne die den übrigen im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten ein \ntorsohafter Charakter zukäme.\n\n61\n\nDie demnach gegebene Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten \nausländischer Unionsbürger zur Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher \nVorschriften betrauten nationalen Behörden impliziert zugleich, dass die Speicherung mit Art. \n6 lit. b Satz 1 Hs. 1 der Richtlinie 95/46/EG vereinbar ist, wonach die Datenerhebung für \nfestgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erfolgen muss. \n\n62\n\nb) Nicht erforderlich im Sinne von Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG ist nach der \nVorabentscheidung des EuGH die Speicherung und Verarbeitung von namentlich genannte \nPersonen betreffenden personenbezogenen Daten im Rahmen eines Registers wie des \nAusländerzentralregisters zu statistischen Zwecken (Rn. 65). Darüber hinaus ist es nach dieser \nEntscheidung einem Mitgliedstaat durch Art. 12 Abs. 1 EG verwehrt, zur Bekämpfung der \nKriminalität ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu errichten, das nur \nUnionsbürger erfasst, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind (Rn. 81).\n\n63\n\nAus dieser Einschränkung zulässiger Nutzungszwecke erwächst dem Kläger allerdings \nkein Löschungsanspruch. Denn die Speicherung seiner Daten dient - wie dargelegt - dem in \ngemeinschaftsrechtlicher Hinsicht legitimen Anliegen, die mit der Anwendung \naufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten nationalen Behörden zu unterstützen. Die \nUnterbindung einer Datennutzung durch sonstige Behörden zu anderen als \nausländerrechtlichen Zwecken ist nicht durch eine Löschung der Daten, sondern durch ein \nVerbot einer mit ihrer Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weiterverarbeitung, vgl. \nArt. 6 Abs. 1 lit. b Satz 1 Hs. 2, 2 lit. b der Richtlinie 95/46/EG, zu erreichen. Für einen \nhierauf gerichteten Verpflichtungsantrag, den der Kläger nicht gestellt hat, dürfte allerdings \ndas erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen. Denn durch die Dienstanweisung des \nBundesministeriums des Innern vom 12. Februar 2009 ist sichergestellt, dass eine Nutzung \nder Daten des Klägers zu statistischen Zwecken nur in anonymisierter Form erfolgt und ein \nZugriff auf sie zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung unterbleibt. Anhaltspunkte dafür, \ndass eine Beachtung dieser Maßgaben nicht gewährleistet wäre, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-24/17-a-805-03","cited_norms":[{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AZRG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-24/17-a-805-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239323","retrieved":"2026-07-09 02:02:12.554034+00:00"}}