{"status":"available","doknr":"OLD239359","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0623.9A3541.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"9 A 3541/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in Bochum ein Unternehmen für den Bau und die Montage von \nKraftfahrzeugen. Im Rahmen einer geplanten Modernisierung zeigte sie dem Staatlichen \nUmweltamt Hagen, dem Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden für beide: die \nBeklagte), unter dem 30. September 2002 Änderungen im Bereich des Presswerks Bau D-03 \nan. Es sollten 11 Pressstraßen und 6 Schnittpressen außer Betrieb gesetzt und an deren Stelle \neine Großtransferpresse und zwei Schnittpressen neu errichtet werden. Zusätzlich sollten \nweitere Pressstraßen automatisiert werden. Die Gesamtkosten der geplanten Änderungen gab \ndie Klägerin mit 50.000.000 EUR an. \n\n3\n\nNach Prüfung der Unterlagen und Durchführung eines Ortstermins entschied die Beklagte \nmit Bescheid vom 25. Oktober 2002, dass die angezeigte Änderung keiner Genehmigung \nbedürfe. Gleichzeitig setzte sie unter Zugrundelegung der angegebenen Gesamtkosten eine \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 75.625 EUR fest. Den gegen die Gebühr eingelegten \nWiderspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 zurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat gegen die Gebührenerhebung rechtzeitig Klage erhoben und diese am \n16. November 2004 um das Rückzahlungsbegehren ergänzt. Sie ist der Ansicht, die Tarifstelle \n15a.1.5 AGT zur AVerwGebO NRW sei unwirksam. Diese sei der Höhe nach durch keinen \nlegitimen Gebührenzweck gerechtfertigt. Mangels Angemessenheit stelle sie in Wahrheit eine \nsteuerliche Abgabe dar, für die dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle. \nBereits bei geringer Überschreitung eines Investitionsvolumens von 500.000 EUR komme es \nzu einem groben Missverhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand und der Gebühr. Im \nkonkreten Fall übersteige die festgesetzte Gebühr den Aufwand um das 35,5fache. Dem stehe \nkein äquivalenter Vorteil gegenüber. Die Entscheidung, dass eine immissionsschutzrechtliche \nÄnderungsgenehmigung nicht erforderlich sei, erschöpfe sich in einer Bestätigung der \nRechtslage. Sie begründe keine neue Rechtsstellung und entfalte keine \nKonzentrationswirkung. Die Erhebung der Gebühr laufe deshalb auf eine doppelte \nAbschöpfung desselben Vorteils hinaus. Sie sei auch nicht durch sonstige Gründe, \ninsbesondere Lenkungszwecke, gerechtfertigt. Die Anknüpfung der Gebühr an den \nInvestitionsaufwand verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundssatz. Die aufzuwendenden \nKosten seien kein geeignetes Indiz zur Bestimmung des Verwaltungsaufwands und des \nwirtschaftlichen Nutzens des Gebührenschuldners. Trotz gleichen Prüfungsaufwands könnten \nsich bei unterschiedlichen Errichtungskosten unterschiedlich hohe Gebühren ergeben.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 24. März 2004 aufzuheben, soweit mit ihm eine \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 75.625 EUR festgesetzt worden ist,\n\n7\n\nsowie die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.625 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die Tarifstelle sei wirksam. Dem Normgeber stehe ein \nGestaltungsspielraum zu. Er dürfe generalisierende, typisierende und pauschalierende \nRegelungen treffen. Außerdem dürfe der Wert der Amtshandlung für den Betroffenen \nberücksichtigt werden. Die hier einschlägige Regelung sei bewusst pauschalierend und \nunabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand gewählt worden. Durch die \nFreistellungserklärung erhalte der Anzeigende einen Vorteil. Er werde dadurch in die Lage \nversetzt, gegebenenfalls schon vor Ablauf der Monatsfrist mit der Änderung beginnen zu \nkönnen. Im Übrigen erhalte er Planungssicherheit über die Vermeidung eines \nGenehmigungsverfahrens. Der Rückgriff auf die Errichtungskosten für die Berechnung der \nGebühr sei gerechtfertigt. Diese stünden in einem direkten Verhältnis zur Bedeutung der \nAnlage für den jeweiligen Geschäftsbetrieb. Eine Ungleichbehandlung verschiedener \nAnzeigenerstatter sei nicht zu erkennen. Vergleichbare Vorhaben würden gebührenrechtlich \ngleich behandelt.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben und zur \nBegründung ausgeführt: Dem Gebührenbescheid fehle eine wirksame Rechtsgrundlage. Die \nmaßgebliche Tarifstelle 15a.1.5 AGT zur AVerwGebO NRW sei wegen Verstoßes gegen das \nin § 3 GebG NRW normierte Äquivalenzprinzip nichtig. Modernisierungsmaßnahmen eines \nbestehenden Betriebes gingen regelmäßig mit einer Änderung der maschinellen Einrichtung \neinher, die besonders kostenintensiv sei. Demgegenüber beschränke sich der Umfang der \nPrüfung der Änderungsanzeige auf etwaige weitere immissionsschutzrechtliche \nAuswirkungen gegenüber dem Altbestand, so dass typischerweise nur eine geringe \nVerwaltungstätigkeit anfalle. Das dadurch entstehende Missverhältnis zeige der vorliegende \nFall, in dem die Gebühr mindestens das 28,55fache des Aufwandes (5 Manntage zu max. \n531,76 EUR = max. 2.658,80 EUR) betrage.\n\n12\n\nMit der zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die maßgebliche Tarifstelle \nverstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlange nicht, dass die \nGebühr die Kosten nicht übersteigen dürfe. Der Gesetz- und Verordnungsgeber sei nicht \ngehindert, auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen. Es sei zulässig, auf die \nHöhe der Investitionssumme als Ausdruck des Wertes der Amtshandlung als \nBemessungsgrundlage zurückzugreifen. Zudem erhöhe sich mit steigenden Investitionskosten \nregelmäßig auch der Verwaltungsaufwand. Auch der Aspekt der Mischkalkulation sei bei der \nPrüfung abstrakt-genereller Regelungen zu beachten. Schließlich sei die \nAnrechnungsbestimmung in Nr. 6 der ergänzenden Regelungen der Tarifstelle 15a.1.1 AGT \nzu berücksichtigen. Auch die Anzeige nach § 15 BImSchG gewähre Planungssicherheit. Das \nhabe die Klägerin offenbar auch so gesehen, denn sie habe bewusst keinen - ebenfalls \nmöglichen - Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gestellt. Im Übrigen sei das \nAnzeigeverfahren kürzer und einfacher im Ablauf. Es führe damit zu einer höheren \nWirtschaftlichkeit der Investition.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt in Ergänzung ihres bisherigen \nVorbringens aus: Die für das Anzeigeverfahren vorgesehene Reduzierung der \nGenehmigungsgebühr auf die Hälfte trage dem deutlich geringeren Verwaltungsaufwand \nnicht ausreichend Rechnung. Auch bei zusätzlicher Berücksichtigung von Sachkosten ändere \nsich nichts an dem Missverhältnis zwischen Gebühr und Gegenleistung.\n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nsowie der Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat hat nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung das \nRubrum von Amts wegen berichtigt. Die Klage ist allein gegen die Beklagte zu richten. Die \nGeltendmachung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs im Rahmen einer \nAnfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) lässt die Anwendung des in § 78 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW niedergelegten Behördenprinzips unberührt.\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Der angefochtene \nGebührenbescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage hierfür \nsind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i. V. m. Tarifstelle 15a.1.5 des \nAllgemeinen Gebührentarifs - AGT - zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der \nFassung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) - AVwGebO NRW -. Danach wird für die \nEntscheidung über eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG ½ der Gebühr nach \nTarifstelle 15a.1.1 AGT erhoben. Nach dieser fallen für die Entscheidung über die \nGenehmigung, Teilgenehmigung oder Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer im \nAnhang der 4. BImSchV genannten Anlage mit Errichtungskosten (E) bis zu 500.000 Euro \nGebühren von 500 Euro + 0,005 x (E - 50.000), mindestens 500 Euro, bis zu 50.000.000 Euro \nGebühren von 2.750 Euro + 0,003 x (E - 500.000) und über 50.000.000 Euro Gebühren von \n151.250 Euro + 0,0025 x (E - 50.000.000) an.\n\n22\n\nDie Tarifstelle 15a.1.5 AGT steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt \ninsbesondere nicht gegen § 3 GebG NRW. Das in § 3 GebG NRW enthaltene \nÄquivalenzprinzip verlangt, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden \nHöhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert \noder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein \nangemessenes Verhältnis besteht. Eine Verletzung dieses Prinzips durch die Gebührennorm \nliegt nicht bereits dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr den Verwaltungsaufwand im \nEinzelfall um ein Vielfaches übersteigt; die Gültigkeit der Gebührennorm als solche bleibt \nhiervon unberührt.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2000 - 11 C 5.99 -, NVwZ-RR 2000, 533, und vom \n30. April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - \n9 A 3399/03 -.\n\n24\n\nDas Äquivalenzprinzip wirkt sich nur insofern begrenzend auf die Gebührenhöhe aus, als \ndass sich diese nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwands entfernen \ndarf.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 28. Januar 2008 - 9 A 2206/07 -, DVBl. 2008, 470, 3. November 2004 - 9 A \n1698/02 -, juris, und vom 9. Juni 2004 - 9 A 161/02 -, NVwZ-RR 2004, 819.\n\n26\n\nDas Kostendeckungsprinzip, wonach die Gebühren die voraussichtlichen Kosten der in \nAnspruch genommenen Leistung decken, aber nicht übersteigen sollen, ist hingegen für die \nVerwaltungsgebühr nicht verbindlich. In § 3 GebG NRW ist ausschließlich bestimmt, dass bei \nder Höhe der Gebühr der Verwaltungsaufwand \"zu berücksichtigen\" ist. Das lässt dem \nVerordnungsgeber im Rahmen der Bemessungsgrundsätze einen Spielraum bei der \nAbstimmung der Gebühr auf den geleisteten Verwaltungsaufwand. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, GemH 2000, 280 m. w. \nN.\n\n28\n\nHiernach ist der regelmäßig im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 15 Abs. 2 BImSchG \nentstehende Verwaltungsaufwand \"berücksichtigungsfähig\" i. S. d. § 3 GebG NRW. Dieser \nAufwand besteht in der Prüfung, ob die angezeigte Änderung einer Genehmigung bedarf (§ \n15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Dies ist dann der Fall, wenn durch die Änderung nachteilige \nAuswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 \nBImSchG). \n\n29\n\nDie Amtshandlung hat für die Klägerin einen wirtschaftlichen Wert. Zwar bewirkt die \nEntscheidung über die Anzeige keine formelle Legalisierung; ihr kommt auch keine \nKonzentrations- oder Präklusionswirkung zu und hindert die Behörde nicht an einem späteren \nimmissionsschutzrechtlichen Einschreiten. \n\n30\n\nZu den im Einzelnen umstrittenen Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 15 Abs. 2 \nBImSchG vgl. Büge/Tünnesen-Harmes, GewArch 1997, 48 ff.; Fluck, VerwArch 1997, 265 \nff.; Führ, UPR 1997, 421 ff.; Jarass, NJW 1998, 1097 ff.; Kiefer, Die Investitionssicherheit \nbei der Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach den §§ 15, 16 BImSchG, 1999, S. \n113 ff.; Kutscheidt, NVwZ 1997, 111; Moormann, UPR 1996, 408 ff.; Rebentisch, in: \nFeldhaus, BImSchG, Stand Oktober 2001, § 15 Rn. 10, 77; Zöttl, NVwZ 1998, 234 ff.\n\n31\n\nDer Entscheidung kommt aber gleichwohl faktisch ein wirtschaftlicher Wert für den \nAnlagenbetreiber zu. Der Wert der behördlichen Tätigkeit besteht darin, Fehlinvestitionen \nsowie Verzögerungen des Nutzungsbeginns zu vermeiden und eine dauerhafte \nbeanstandungsfreie Nutzungsaufnahme zu fördern.\n\n32\n\nVgl. zur behördlichen Bauüberwachung und Schlussabnahme OVG NRW, Beschlüsse \nvom 23. Mai 2005 - 9 A 1422/05 -, NVwZ-RR 2006, 302, und vom 9. Juni 2004 - 9 A 161/02 \n-, a. a. O.\n\n33\n\nGelöst von den strengen rechtlichen Voraussetzungen eines Genehmigungsverfahrens \nwird eine präventive Kontrolldienstleistung erbracht, \n\n34\n\nvgl. BT-Drs. 13/3996, S. 9,\n\n35\n\ndie dem Anlagenbetreiber bei positivem wie negativem Ausgang einen für die weitere \nVorhabensdurchführung bedeutsamen Aufschluss zur weiteren rechtlichen Vorgehensweise \nverschafft. Bei einer Entscheidung, das Vorhaben sei genehmigungsbedürftig, zeigt sie dem \nAnlagenbetreiber frühzeitig die bestehende Notwendigkeit des Genehmigungsverfahrens auf. \nDies versetzt den Anlagenbetreiber in die Lage, zügig das Stadium der zulässigen \nNutzungsaufnahme durch Genehmigungserwirkung zu erreichen, was wiederum zur \nVermeidung oder Verringerung ansonsten auftretender Fehlinvestitionen führt.\n\n36\n\nVgl. zu baurechtlichen Überwachungsgebühren OVG NRW, Beschluss vom 3. November \n2004 - 9 A 1698/02 -, a. a. O.\n\n37\n\nKommt die Behörde zu der Entscheidung, dass die Änderung keiner Genehmigung \nbedarf, wird dem Anlagenbetreiber jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht ein höheres Maß an \nvorteilhafter Sicherheit vermittelt, dass die Änderung formell ordnungsgemäß durchgeführt \nwerden kann und deshalb künftig kein behördliches Einschreiten zu erwarten ist, als dies ohne \ndie mit der Entscheidung erfolgende Prüfung und einer vollständigen Eigenverantwortlichkeit \ndes Anlagenbetreibers der Fall wäre.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 9 A 161/02 -, a. a. O.\n\n39\n\nZudem erspart er sich zeitliche Verzögerungen des Nutzungsbeginns gegenüber einem \nGenehmigungsverfahren.\n\n40\n\nHieran ändert nichts der Hinweis der Klägerin auf den Umstand, dass lediglich \nModernisierungsmaßnahmen in Rede stehen. Insbesondere bewirkt die Anwendung der \nTarifstelle 15a.1.5 AGT keine doppelte Abschöpfung desselben Vorteils. Die Pflicht zur \nAnzeige einer beabsichtigten Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer \ngenehmigungsbedürftigen Anlage besteht (nur), wenn sich die Änderung auf die in § 1 \nBImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann. Als Auswirkungen im Sinne des § 15 Abs. \n1 Satz 1 BImSchG sind nicht alle mit einer Änderung zusammenhängenden Folgewirkungen \nanzusehen, sondern nur solche, denen die genannten Schutzgüter nach der Zweckbestimmung \ndes Gesetzes in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen nicht oder nur begrenzt \nausgesetzt werden dürfen. Führt eine Änderung nicht zu solchen Auswirkungen, ist sie also \ninsoweit schutzgutneutral, so entfällt auch die Anzeigepflicht.\n\n41\n\nVgl. Rebentisch, in: Feldhaus, Immissionsschutzrecht, Stand Oktober 2001, § 15 Rn. 49 \nm. w. N.\n\n42\n\nOb eine Modernisierungsmaßnahme schutzgutneutral ist oder das \nGenehmigungserfordernis auslöst, ist gerade Gegenstand der hier interessierenden \nAmtshandlung.\n\n43\n\nEiner Auseinandersetzung mit vereinzelt in der Literatur angenommenen noch \nweitergehenden Vorteilen der Amtshandlung, als sie soeben dargestellt worden sind, bedarf es \nhiernach nicht. \n\n44\n\nVgl. insbesondere Jarass, NJW 1998, 1097; Rebentisch, in: Feldhaus, \nImmissionsschutzrecht, Stand Oktober 2001, § 15 Rn. 103.\n\n45\n\nIst in den dargelegten gesetzlichen Wirkungen der Vorteil der Amtshandlung für den \nGebührenschuldner zu erblicken, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Höhe dieses Vorteils \nin pauschalierender Betrachtungsweise an der Investitionssumme festgemacht wird. Der Wert \neines Objektes ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig der maßgebliche Indikator für das \nInteresse des Kostenschuldners an der im Rahmen der Äquivalenzbetrachtung maßgebenden \nbeantragten Amtshandlung.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, a. a. O.\n\n47\n\nIm Übrigen bildet die Investitionssumme auch auf anderen Gebieten die Grundlage für \ndie von der gefestigten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligten \nGebührenbemessung. \n\n48\n\nVgl. zur Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach landesdurchschnittlichen \nRohbaukosten OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, a. a. O., und \nBeschluss vom 5. September 2007 - 9 A 3531/05 -.\n\n49\n\nDer Senat hat keinen Anlass, hiervon im vorliegenden Zusammenhang abzurücken.\n\n50\n\nDie Pauschalierung verletzt auch den im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtenden \nGrundsatz der Typengerechtigkeit (Gesichtspunkt der Binnengerechtigkeit) nicht. Der \nGrundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Gesetzgeber, bei der Gestaltung \nabgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass \nan die Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von \nEinzelfällen außer Betracht bleiben.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, a. a. O.\n\n52\n\nDie nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässige Typisierung und Pauschalierung setzt lediglich \nvoraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine \nverhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den \nGleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter \nSchwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung \nvon Gewicht. \n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348.\n\n54\n\nSolche Härten sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Staffelung der Gebühr in der \nstreitigen Tarifstelle ist nicht zu beanstanden. Ihr liegt die plausible Überlegung zugrunde, \ndass mit zunehmendem Wert der zur immissionsschutzrechtlichen Prüfung gestellten \nÄnderung regelmäßig auch der zu berücksichtigende Verwaltungsaufwand steigt. Zugleich \nwird durch die gestaffelte Berechnungsmethode dem Umstand Rechnung getragen, dass der \nVerwaltungsaufwand nicht proportional mit dem Wert der Investition steigt.\n\n55\n\nAuch im Vergleich zur Tarifstelle 15a.1.1 AGT sind Bedenken hinsichtlich der \nBinnengerechtigkeit nicht erkennbar. Der Tatsache, dass der Prüfungsumfang im \nAnzeigeverfahren nach § 15 BImSchG im Gegensatz zur Prüfung im Genehmigungsverfahren \nnach § 16 BImSchG verringert ist, trägt die streitige Tarifstelle Rechnung. Hiernach werden \nlediglich die Hälfte der Gebühren erhoben, die für das Verfahren nach § 16 BImSchG \nanfallen. Erstreckt sich eine nachfolgende Genehmigung einer wesentlichen Änderung auf \neinen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § \n15 BImSchG war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a1.5 AGT auf die Gebühr für die \nÄnderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 AGT angerechnet (vgl. Tarifstelle 15a.1.1 \nAGT Ergänzung 6). \n\n56\n\nGegen eine solche pauschalierende Gebührenbemessung ist nichts einzuwenden. Das \nBundesverwaltungsgericht und ihm folgend der erkennende Senat halten es im Rahmen des \nÄquivalenzprinzips nicht für willkürlich, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung \nauf eine weiter differenzierende Gebührenregelung verzichtet wird.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20.00 -, DÖV 2000, 821; OVG \nNRW, Beschluss vom 5. September 2007 - 9 A 3531/05 -.\n\n58\n\nDer Senat geht daher insbesondere nicht der Frage nach, ob gerade der Ansatz der Hälfte \nder für eine Genehmigung entstehenden Gebühr hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes und \ndes wirtschaftlichen Vorteils einer Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BImSchG zwingend ist \noder ob nicht vielmehr ein geringeres Verhältnis anzusetzen wäre. Denn es ist nicht \nerkennbar, dass die Entscheidung des Normgebers ohne sachliche Erwägungen, sprich: \nwillkürlich, erfolgt wäre; sie beruht vielmehr auf nachvollziehbaren Gründen.\n\n59\n\nAusgehend von der hiernach wirksamen Ermächtigungsgrundlage der Tarifstellen 15a.1.5 \ni. V. m. 15a.1.1 AGT ist die konkrete Gebühr für die Entscheidung über die Anzeige nach § \n15 Abs. 1 BImSchG nicht überhöht. Die konkrete Festsetzung verstößt nicht gegen das \nÄquivalenzprinzip. Dieses ist erst dann verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr in einem \ngröblichen Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 4.02 -, BVerwGE 118, 123; OVG NRW, \nUrteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, a. a. O.\n\n61\n\nDie Kosten des Verwaltungsaufwands dürfen nicht völlig vernachlässigt werden, auch \nwenn bei der Bemessung der Gebühr der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung in Rechnung \ngestellt wird. Auch in diesem Fall muss der Entgeltcharakter der Gebühr dadurch gewahrt \nbleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des \nVerwaltungsaufwands lösen darf.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 4.02 -, a. a. O.\n\n63\n\nEin solches Ergebnis kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Zwar liegen die \nerhobenen Gebühren deutlich über den der Beklagten bei der Bearbeitung der Entscheidung \nentstandenen Kosten. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt damit aber noch nicht \nvor, denn das insoweit erforderliche Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und \nVerwaltungsaufwand wird nicht erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nVerwaltungsgebühren wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips verworfen, weil ihre Höhe \ndie Kosten des Verwaltungsaufwands um etwa das 4.444fache überstiegen.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, a. a. O.; s. a. OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Juni 2004 - 9 A 161/02 -, a. a. O.\n\n65\n\nDer Senat hat einen Verstoß bei einem Verhältnis von 1 zu 1.000 angenommen.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2008 - 9 A 2206/07 -, a. a. O.\n\n67\n\nDiese Grenzen sind vorliegend nicht annähernd erreicht. Der Verwaltungsaufwand steht \nzur Gebühr von 75.625 EUR selbst nach der Berechnung der Klägerin nur in einem Verhältnis \nvon 1 zu 35,5. Vergegenwärtigt man sich im Übrigen die Größenordnung des hier in Rede \nstehenden Vorhabens von rund 50.000.000 EUR, steht der Wert der der Klägerin erteilten \nEntscheidung, d. h. die erlangte faktische Investitionssicherheit, angesichts eines \nVerhältnisses von 1,5% offensichtlich in keinem gröblichen Missverhältnis zur festgesetzten \nGebühr. \n\n68\n\nDa der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, steht der Klägerin der geltend gemachte \nVollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nebst Zinsen nicht zu.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n70\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht \nvor.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-23/9-a-3541-06","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":10},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-23/9-a-3541-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239359","retrieved":"2026-07-09 02:02:15.309581+00:00"}}