{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2009/9_A_2054_07urteil20090623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0623.9A2054.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"9. Senat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"9 A 2054/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 0,02 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird \ndie Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Fuhrunternehmer. Am 12. August 2005 entrichtete er für eine Fahrt mit \nseinem 3-achsigen LKW, der ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12t hatte und in die \nSchadstoffklasse Euro 2 eingestuft war, für eine mautpflichtige Strecke von 203,7 km eine \nMaut von 22,43 EUR, indem er sich manuell an einem Zahlstellen-Terminal der Beigeladenen \neinbuchte. \n\nAm 1. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen das in der \nVerordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge \n(Mauthöhenverordnung - MautHV -) vom 24. Juni 2003 geregelte System der Mautsätze \ngewandt hat. Er hat vorgetragen, er habe für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis. In dem \nErstattungsverfahren, das in dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren \nfür die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen \n(Autobahnmautgesetz - ABMG -) vorgesehen sei, könnten die von ihm gegen die \nMauterhebung geltend gemachten Einwände keine Berücksichtigung finden. Die Maut sei \nihm durch einen (automatisierten) Verwaltungsakt auferlegt worden. Er habe nach seiner \nSelbstveranlagung am Mautterminal der Beigeladenen einen Einbuchungsbeleg erhalten, auf \ndem die Maut ausgewiesen sei. Dieser Einbuchungsbeleg sei als Verwaltungsakt anzusehen. \nDie ihm auferlegte Maut sei der Höhe nach rechtswidrig, weil die Mauthöhenverordnung den \nVorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG nicht genüge. Danach sei die Höhe der Maut unter \nsachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse des \nFahrzeugs festzusetzen. Durch die Bemessung der Gebührensätze in § 1 MautHV würden \nmittelschwere LKW mit bis zu 3 Achsen weit über das Maß ihres Verursachungsbeitrags an \nden durch die Maut abzugeltenden Wegekosten belastet. LKW unter 12t hätten - im \nGegensatz zu anderen Ländern - überhaupt keine Maut zu entrichten. Für schwere LKW der \ngünstigsten Emissionsklasse müsste gegenüber mittelschweren LKW der gleichen \nEmissionsklasse eine nur geringfügig höhere Maut entrichtet werden. Die Zugehörigkeit zu \neiner schlechteren Emissionsklasse schlage sich gegenüber der Achszahl des LKW \nüberproportional, nämlich viermal so hoch in den Gebührensätzen der Mauthöhenverordnung \nnieder. Die starke Gewichtung der Emissionsklasse sei schon deshalb nicht \"sachgerecht\" im \nSinne des § 3 Abs. 2 ABMG, weil es sich um einen Parameter handle, der keinen Einfluss auf \ndie durch die Mauterhebung abzugeltenden Kosten habe. Verbrauch und Abnutzung von \nVerkehrsflächen hingen ausschließlich von Größe und Schwere der mautpflichtigen \nFahrzeuge und nicht von den Emissionen ab. Zielsetzungen wie Reduzierung des CO2-\nAusstoßes, des Treibhauseffekts und von Umweltschäden seien nach derzeitiger Gesetzeslage \nkeine Erwägungen, die bei der Festsetzung der Mautsätze zu berücksichtigen seien. Die \nMauthöhenverordnung verstoße daher gegen § 3 Abs. 2 ABMG sowie das Prinzip der \nAbgabengerechtigkeit und der Gleichbehandlung. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n1. die Beklagte zu verpflichten, ihm keine LKW-Maut mehr aufzuerlegen, die nach einem \nSystem berechnet ist, das die Emissionsklasse des Fahrzeugs stärker gewichtet als die \nAchszahl, \n\n2. die Beklagte zu verpflichten, das Fahrzeug des Klägers nur noch nach folgendem \nSystem zu bemauten: \n\ngünstig 1. 3 Achsen, Kategorie A ?\n\n 2. 3 Achsen, Kategorie B ?\n\n 3. 3 Achsen, Kategorie C ?\n\n 4. 4 Achsen, Kategorie A ?\n\n 5. 4 Achsen, Kategorie B ?\n\nungünstig 6. 4 Achsen, Kategorie C 100,0 %\n\n3. den Mautbescheid vom 12. August 2005 über 22,43 EUR für 203,7 km für das \nklägerische Fahrzeug KI - YC 28 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den \nerhobenen Betrag zurückzuerstatten. \n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen,\n\nund vorgetragen: Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sei nicht zulässig, da die \nBeigeladene mit den Mautschuldnern privatrechtliche Verträge abschließe. Der \nEinbuchungsbeleg sei kein Verwaltungsakt, sondern diene nur als Nachweis für die \nordnungsgemäße Entrichtung der Maut. Die Pflicht zur Entrichtung der Maut ergebe sich \nunmittelbar aus dem Autobahnmautgesetz und der Mauthöhenverordnung. Für eine auf \nErstattung der Maut gerichteten Klage bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da der Kläger \neinen entsprechenden Erstattungsantrag nach § 10 der Verordnung zur Erhebung, zum \nNachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (LKW-\nMautverordnung - LKWMautV -) habe stellen können. Für eine vorbeugende \nUnterlassungsklage sei ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. \n\nDie Klage sei auch unbegründet. Der Kläger gehe zu Unrecht davon aus, dass der \njeweilige Nutzer nur proportional zu den anteilig von ihm verursachten Kosten mit einer Maut \nbelegt werden dürfe. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG verhalte sich zur \nGesamtsumme der erhobenen Maut und treffe keine Aussage zur Höhe der Mautsätze oder zu \nihrem Verhältnis untereinander. Dass sich die einzelnen Mautsätze nicht ausschließlich an den \nvon der jeweiligen Fahrzeuggruppe verursachten Kosten ausrichten müssten, werde dadurch \nbelegt, dass nach der Gesetzeslage weitere Differenzierungskriterien möglich seien. \nAußerdem seien die Straßenbau- und -unterhaltskosten nur teilweise vom Fahrzeuggewicht \nabhängig. Eine Berücksichtigung von Emissionsklassen sei in § 3 Abs. 1 ABMG und Art. 7 \nAbs. 10 a) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. \nJuni 1999 (RL 1999/62/EG) ausdrücklich gestattet. An die dortigen Einschränkungen habe \nsich der Verordnungsgeber gehalten. Aus Art. 7 Abs. 9 RL 1999/62/EG ergebe sich nicht, \ndass der Gesetzgeber die Mautsätze in erster Linie nach Kostenverursachungsgesichtspunkten \nfestsetzen müsse. Anliegen der Regelung sei es lediglich, willkürlich hohe Mautforderungen \nder Mitgliedstaaten zu verhindern. Eine Einschränkung des nationalen Gesetzgebers bei der \nkonkreten Ausgestaltung der Mautsätze sei nicht gewollt; dieser habe einen erheblichen \nSpielraum. Entsprechendes gelte für den auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 ABMG handelnden \nVerordnungsgeber. Die relativ starke Berücksichtigung der Emissionsklassen bei der \nAusgestaltung der Mautsätze in Deutschland sei sachgerecht. Es habe ein effektiver Anreiz \nfür den Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge geschaffen werden sollen, da durch den CO2-\nAusstoß erhebliche Umweltschäden verursacht würden. Die Reduzierung der Treibhausgase \nund der Feinstaubbelastung sei ein Anliegen der Bundesregierung, das sich auch in \nErwägungsgrund Nr. 7 RL 1999/62/EG wiederfinde. \n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und \nausgeführt, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die in der Mauthöhenverordnung \nnormierten Mautsätze stünden mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere bestünden \nweder Zweifel an der Zulässigkeit der Differenzierung der Mauthöhe nach Emissionsklassen \nnoch sei die vom Verordnungsgeber konkret vorgenommene Mautspreizung nach \nEmissionsklassen zu beanstanden. \n\nMit der nur hinsichtlich des Klageantrags zu 3. zugelassenen Berufung trägt der Kläger \nergänzend vor: Nach der von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Untersuchung \n\"Wegekostenrechnung für das Bundesfernstraßennetz unter Berücksichtigung der \nVorbereitung einer streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr\" der Universität Karlsruhe \nund der Prognos AG aus dem Jahr 2002 (Wegekostengutachten) würden die Wegekosten im \nWesentlichen von schweren vier- und mehrachsigen LKW verursacht. Dies müsse ein \nsachgerechtes Mautsystem berücksichtigen. Der Unterschied zwischen den lediglich zwei \nvom deutschen Verordnungsgeber gewählten Achskategorien \"bis zu drei Achsen\" und \"mehr \nals drei Achsen\" dürfe nicht nur im einstelligen Prozentbereich liegen. Die Bundesregierung \nsei von den Empfehlungen des Wegekostengutachtens abgewichen, das eine höhere Spreizung \nvorgeschlagen habe. Außerdem sei fraglich, ob es überhaupt zulässig sei, die Mautsätze in \neiner Rechtsverordnung zu regeln. \n\nDer Kläger beantragt, \n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und nach dem Klageantrag zu 3. zu \nerkennen.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDie Beklagte trägt ergänzend vor: Der Kläger müsse sein Erstattungsbegehren im Wege \nder Verpflichtungsklage geltend machen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Regelung \nder Mauterhebung im Autobahnmautgesetz begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das gelte \ninsbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Beigeladenen in das System der \nMauterhebung. Diese wirke als Verwaltungshelferin an der Mauterhebung mit. Sie trete im \nNamen des Bundesamts für Güterverkehr (Bundesamt) auf, nehme unselbständige \nHilfstätigkeiten wahr und unterliege der Kontrolle und Überwachung des Bundesamts. Mit \nder Benutzung des Mauterhebungssystems der Beigeladenen beauftrage der Benutzer diese \nnach Maßgabe der §§ 662 ff. BGB, den vom Mauterhebungssystem ermittelten Betrag in \nHöhe der Maut an das Bundesamt abzuführen. Nach der Zahlung am Mautterminal erhalte der \nBenutzer einen Einbuchungsbeleg, der dem Nachweis der Mautentrichtung diene. \nEinwendungen gegen diesen Einbuchungsbeleg habe der Benutzer nach den Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen der Beigeladenen binnen zwei Monaten nach Einbuchung bei dieser \ngeltend zu machen. Dieses Erfordernis betreffe allerdings nur das zivilrechtliche \nAuftragsverhältnis zwischen dem Benutzer und der Beigeladenen. Die Beigeladene \nübernehme bereits mit ordnungsgemäßer Nutzung eines ihrer Mauterhebungssysteme die \nMautschuld. Das habe zur Folge, dass der Mautschuldner gleichzeitig von der Entrichtung der \nMaut gegenüber dem Bundesamt befreit werde. Die Beigeladene sei verpflichtet, die im \njeweiligen Mauterhebungssystem errechnete Mautschuld auf ein Treuhandkonto des Bundes \nzu buchen. Ab dem Zeitpunkt der Buchung sei sie unabhängig vom tatsächlichen Geldeingang \nverpflichtet, die Mautbeträge dem Treuhandkonto gutzuschreiben und sie dann an das \nBundesamt auszukehren. Mit der Gutschrift werde der Mautschuldner gegenüber dem \nBundesamt von der Mautschuld befreit. Die Mitwirkung der Beigeladenen führe nicht dazu, \ndass sich die Beklagte öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehe. Insbesondere führe sie nicht \nzu einer Verweisung des Mautschuldners auf den Zivilrechtsweg für Fragen, die öffentlich-\nrechtlicher Natur und daher von den Verwaltungsgerichten zu klären seien. \n\nDie in der Mauthöhenverordnung festgesetzten Mautsätze seien rechtmäßig. § 3 Abs. 2 \nABMG sei eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Mauthöhenverordnung. Der \nVerordnungsgeber habe sich an die Vorgaben dieser Regelung gehalten. Bei dem Erlass der \nMauthöhenverordnung habe ihm ein weiter Ermessenspielraum zugestanden, den er nicht \nüberschritten habe. Er habe die Mautsätze in sachgerechter Ausübung seines \nVerordnungsermessens festgesetzt. Das in § 3 Abs. 2 ABMG erwähnte Kriterium \n\"sachgerecht\" stelle lediglich klar, dass der Verordnungsgeber bei der Ausübung seines \nVerordnungsermessens die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen \nberücksichtigen müsse. Diesem Merkmal komme dagegen nicht die Bedeutung zu, die der \nKläger ihm zuschreibe. Es sei nicht zu überprüfen, ob die Mauthöhenverordnung die \ngerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Regelung darstelle. Der Verordnungsgeber \nhabe die Mautsätze in nicht zu beanstandender Weise entsprechend den Empfehlungen des \nWegekostengutachtens und deshalb sachgerecht festgesetzt. Dass die Empfehlungen des \nWegekostengutachtens nicht unverändert in die Rechtsverordnung übernommen worden \nseien, beruhe auf der politischen Entscheidung, den im Wegekostengutachten \nvorgeschlagenen durchschnittlichen gewichteten Mautsatz von 0,15 EUR auf 0,124 EUR \nabzusenken. Infolgedessen habe man die Mautsätze linear reduziert, die im \nWegekostengutachten vorgeschlagene Spreizung aber beibehalten. \n\nDer Einwand des Klägers, für die gefahrene Strecke jedenfalls 0,02 EUR zuviel gezahlt \nzu haben, treffe nicht zu. Die Maut werde für jeden Streckenabschnitt gesondert berechnet. \nDie Streckenabschnitte seien von der Bundesanstalt für Straßenwesen festgelegt worden und \nim Internet unter www.mauttabelle.de veröffentlicht. Der Bundesautobahnabschnitt sei nach \nder im Autobahnmautgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen \nGrundentscheidung die kleinste mautpflichtige Einheit, wie sich aus §§ 1 Abs. 3 und 4, 3 Abs. \n3 Satz 2 ABMG ergebe. Die gesetzgeberische Grundentscheidung entspreche auch den \nVorgaben der RL 1999/62/EG. Bei der Mautberechnung würden die einzelnen Beträge der \nAbschnitte in der zweiten Nachkommastelle kaufmännisch auf den vollen Cent ab- oder \naufgerundet. Bei längeren Fahrten mit vielen befahrenen Einzelabschnitten glichen sich diese \nAuf- und Abrundungen mathematisch aus. Die abschnittsweise Berechnung stelle die \nGleichbehandlung im dualen Erhebungssystem und damit die Belastungsgleichheit der \nMautpflichtigen sicher. Die Auswirkungen der Auf- und Abrundungen seien für den \nMautschuldner transparent und rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nBezug genommen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufung des Klägers hat überwiegend keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage, soweit sie noch anhängig ist, im wesentlichen zu Recht abgewiesen. Nur hinsichtlich \ndes geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist sie in Höhe eines Betrages von 0,02 EUR \nbegründet.\n\nA. Soweit der Kläger die Aufhebung des \"Mautbescheides\" vom 12. August 2005 \nbegehrt, ist die Klage unzulässig. Die erhobene Anfechtungsklage ist nicht statthaft, weil die \nMaut dem Kläger nicht durch Verwaltungsakt auferlegt worden ist. \n\nEin Verwaltungsakt ist im Zusammenhang mit der Einbuchung an dem Mautterminal der \nBeigeladenen nicht erlassen worden; insbesondere ist der Einbuchungsbeleg vom 12. August \n2005 kein (automatisierter) Verwaltungsakt. Es fehlt schon an einer nach § 35 Satz 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderlichen hoheitlichen Maßnahme einer \nBehörde. Eine hoheitliche Maßnahme der Beigeladenen im eigenen Namen ist - unabhängig \ndavon, dass die Beklagte in diesem Fall nicht der richtige Klagegegner wäre - nicht gegeben. \nEs fehlt an einer entsprechenden Beleihung der Beigeladenen. \n\nVgl. Bekanntmachung der Beauftragung und der Beleihung der Toll Collect GmbH im \nRahmen der Erhebung von LKW-Maut nach dem Autobahnmautgesetz (Bekanntmachung) \nvom 23. Dezember 2004, Bundesanzeiger vom 31. Dezember 2004, S. 24744.\n\nAbgesehen davon handelte die Beigeladene, wie dem Einbuchungsbeleg zu entnehmen \nist, nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag des Bundesamts. \n\nDie Beigeladene ist bei der Einziehung der Maut auch nicht im Rahmen einer dem \nBundesamt zurechenbaren hoheitlichen Maßnahme tätig geworden. Eine solche hoheitliche \nMaßnahme sieht das Autobahnmautgesetz nicht vor. Die Beigeladene hat vielmehr einen \nBetrag in Höhe der für die eingebuchte Strecke anfallenden Maut von dem Kläger aufgrund \neines mit diesem geschlossenen privatrechtlichen Vertrages eingezogen und an das \nBundesamt weitergeleitet. Der Einbuchungsbeleg ist dementsprechend lediglich ein Nachweis \nfür das zwischen ihr und dem Kläger bestehende privatrechtliche Rechtsverhältnis. \n\nDie Beigeladene ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Fall, ABMG mit der Mitwirkung an der \nErhebung der Maut beauftragt. \n\nSo wörtlich Bekanntmachung vom 23. Dezember 2004, a.a.O.\n\nIhre Rolle bei der Einziehung der Maut nach manueller Einbuchung (vgl. § 5 \nLKWMautV) richtet sich nach den Vorgaben des § 4 Abs. 5 ABMG. Danach geht die \nBeigeladene mit dem Mautschuldner ein \"Rechtsverhältnis\" ein, aufgrund dessen der \nMautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe \nder zu entrichtenden Maut an sie zahlen muss oder gezahlt hat. Bei diesem Rechtsverhältnis \nhandelt es sich um ein privatrechtliches Auftragsverhältnis.\n\nVgl. Nr. 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Toll Collect GmbH für \nUnternehmer für die Nutzung des Systems zur Erhebung von streckenbezogenen Gebühren \nfür die Benutzung mautpflichtiger Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen und die Klarstellung \ndes Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 ABMG - BT-Drs. 15/3678, S. 8 -, \nwonach der Mautschuldner \"mit dem privaten Betreiber einen privatrechtlichen Vertrag über \ndie Berechnung und Abführung des geschuldeten Betrages an das Bundesamt für \nGüterverkehr\" schließt, sowie das Anliegen des Gesetzgebers, \"dass der Mautschuldner - \ngerade auch wenn er seinen Sitz im Ausland hat - an den Betreiber ohne Erlass eines \nVerwaltungsaktes ein Entgelt in Höhe der zu zahlenden Maut zahlen kann\" (vgl. BT-Drs. \n15/3678, S. 7). \n\nDementsprechend trat die Beigeladene dem Kläger als selbständig handelndes \nprivatrechtliches Unternehmen gegenüber, das im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für \nden Kläger einen in dem von ihm gewählten Mauterhebungsverfahren ermittelten Betrag in \nHöhe der Maut an das Bundesamt abführte. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem dem \nKläger in diesem Zusammenhang erteilten Einbuchungsbeleg. Dieser ist weder als \nMautbescheid des Bundesamts bezeichnet oder sonst als solcher gestaltet, so fehlt es z.B. an \neiner Rechtsmittelbelehrung. \n\nB. Soweit der Kläger die Erstattung der entrichteten Maut begehrt, ist die Klage mangels \neines aufzuhebenden Verwaltungsakts zwar nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, aber als \nallgemeine Leistungsklage zulässig. Der Kläger erstrebt mit der Zahlung des geltend machten \nBetrages die Vornahme schlichten Verwaltungshandelns und nicht den Erlass eines \nVerwaltungsaktes. \n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364, \nund vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385. \n\nDer Antrag des Klägers, der auf eine \"Verpflichtung\" der Beklagten zielt, ist entsprechend \nim Sinne einer schlichten Verurteilung zur Zahlung auszulegen.\n\nC. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Erstattung der Maut in Höhe von 0,02 \nEUR begehrt. Ein weitergehender Erstattungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.\n\n Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 21 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungskostengesetz (VwKostG). Diese Vorschrift ist gemäß § 4 Abs. 1a ABMG \nmangels entgegenstehender Regelungen im Autobahnmautgesetz und den aufgrund dessen \nerlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anwendbar. Es liegt insbesondere kein Fall vor, \nin dem der Kläger nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ABMG i.V.m. § 10 \nLKWMautV die Erstattung der Maut verlangen kann. Der dort geregelte Anspruch betrifft \nausschließlich die - hier nicht gegebene - Konstellation, in der die Rückzahlung entrichteter \nMaut wegen (teilweiser) Nichtdurchführung der Fahrt erstrebt wird. Für Erstattungsbegehren, \ndie sich nicht auf einen solchen Sachverhalt stützen, sind dagegen (nur) die Voraussetzungen \ndes § 21 VwKostG maßgeblich. Dieses Verständnis belegt auch die Gesetzeshistorie, da der \nGesetzgeber den Verweis auf § 21 VwKostG nachträglich und in Ansehung des bereits in § 4 \nAbs. 4 ABMG geregelten besonderen Falls der Erstattung der Maut in das \nAutobahnmautgesetz eingefügt hat. \n\nVgl. hierzu BT-Drs. 15/3678, S. 7.\n\nGemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwKostG sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten \nunverzüglich zu erstatten. Die Bestimmung stellt eine spezialgesetzliche Regelung des \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs dar, der der Rückgewähr von rechtsgrundlos \nerbrachten Leistungen dient. Auf ihrer Grundlage kann der Kläger unmittelbar von der \nBeklagten die Erstattung rechtsgrundlos an die Beigeladene für die Autobahnbenutzung \nentrichteter Beträge verlangen; er ist nicht gehalten, einen solchen Anspruch (zivilrechtlich) \ngegen die Beigeladene geltend zu machen (I.). In Höhe von 22,41 EUR scheidet ein solcher \nErstattungsanspruch aus, weil der Kläger insoweit mautpflichtig war (II.). Im Übrigen ist der \nBetrag zu erstatten, weil die Zahlung ohne rechtliche Grundlage erfolgte (III.).\n\nI. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwKostG setzt voraus, dass eine Vermögensverschiebung von dem \nAnspruchsteller zu dem Anspruchsgegner stattgefunden hat. Eine solche \nVermögensverschiebung liegt hier aufgrund der Zahlung des \"der Maut entsprechenden \nBetrages\" durch den Kläger an die Beigeladene vor. Durch diese Zahlung ist nicht lediglich - \nwie ursprünglich von der Beklagten vertreten - eine Vermögensverschiebung zwischen dem \nKläger und der Beigeladenen bewirkt worden. Folgte man dem, könnte der Kläger die \nErstattung des gezahlten Betrages nur - auf zivilrechtlicher Grundlage - gegen die \nBeigeladene geltend machen. \n\nVgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/3678, S. 8, die den Mautschuldner wegen \nRechtsstreitigkeiten über die Berechtigung und Höhe des Entgelts \"ausschließlich\" auf die \nZivilgerichte verweist.\n\n1. § 4 Abs. 5 ABMG ist aber nicht in diesem Sinne zu verstehen. Die Regelung ist \nentsprechend der von der Beklagten nunmehr im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung \ndahin auszulegen, dass Zahlungen, die der Mautschuldner nach oder bei Nutzung des von der \nBeigeladenen bereitgestellten Erhebungssystems an diese erbringt, dem Bundesamt \nzugerechnet werden, als seien sie unmittelbar an es selbst erfolgt. Anspruchsgegner in \nRechtsstreitigkeiten über die Berechtigung, Höhe und Erstattung der Mautzahlung ist \ndementsprechend die Beklagte. Dass zwischen dem Mautschuldner und der Beigeladenen \neinerseits und zwischen der Beigeladenen und dem Bundesamt andererseits selbständige \nvertragliche Verpflichtungen bestehen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Vordergrund \nsteht nämlich, dass die Beigeladene in das Mautschuldverhältnis (lediglich) als \nVerwaltungshelfer eingeschaltet ist, dessen sich das Bundesamt bei der - hier allein \ninteressierenden - Abwicklung des Mautschuldverhältnisses bedient. Die Rolle der \nBeigeladenen beschränkt sich dabei faktisch darauf, im Namen des Bundesamtes die zu \nentrichtenden Mautbeträge zu ermitteln, sie von den Autobahnbenutzern einzuziehen und an \ndas Bundesamt auszukehren.\n\nDiesem Verständnis liegt das in § 4 Abs. 5 ABMG vorgesehene und rechtlich nicht zu \nbeanstandende Modell zugrunde, dass der Mautschuldner im hier vorliegenden Fall der \nmanuellen Einbuchung an einem Mautterminal durch ordnungsgemäße Benutzung des \nMauterhebungssystems der Beigeladenen und Zahlung des der Maut entsprechenden Betrages \n- bei Benutzung anderer Erhebungssysteme bereits aufgrund der Verpflichtung zur Leistung \neines der Maut entsprechenden Betrages - von der Pflicht zur Entrichtung der Mautschuld \ngegenüber dem Bundesamt befreit wird. Diese Befreiung hat ihre Grundlage in den von der \nBeklagten im Berufungsverfahren näher beschriebenen vertraglichen Verpflichtungen, die \nsich aus dem zwischen der Beigeladenen und der Beklagten geschlossenen Betreibervertrag \nergeben. Danach ist die Beigeladene bereits zu dem Zeitpunkt, in dem ein Mautschuldner ihre \nErhebungssysteme ordnungsgemäß nutzt, gegenüber dem Bundesamt verpflichtet, einen der \nMaut entsprechenden Betrag zunächst auf ein Treuhandforderungskonto des Bundesamts zu \nbuchen und nachfolgend - unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Mautschuldners - \nzunächst dem Treuhandgeldkonto zu Gunsten des Bundesamtes gutzuschreiben und ihn \nsodann an das Bundesamt auszukehren. Damit ist sichergestellt, dass das Bundesamt bereits \nbei ordnungsgemäßer Nutzung des Mauterhebungssystems einen Zahlungsanspruch gegen die \nBeigeladene hat. \n\n2. Dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 ABMG - wie bereits \nerwähnt - hervorgehoben hat, Rechtsstreitigkeiten über die Berechtigung und Höhe des \nEntgelts seien \"ausschließlich\" vor den Zivilgerichten zu klären, steht dieser Auslegung des § \n4 Abs. 5 ABMG nicht entgegen. Der Gesetzgeber unterlag insoweit offensichtlich einer \nFehlvorstellung über die Rechtsfolgen des § 4 Abs. 5 ABMG. Im Übrigen hat er die Rolle der \nBeigeladenen bei der Abwicklung des Mautschuldverhältnisses ebenfalls nur als bloße \n\"Mitwirkung\" an der Mauterhebung charakterisiert. \n\nVgl. etwa die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 4 Abs. 2 ABMG (BT-Drs. \n15/3638, S. 7): \"... einen privaten Dritten damit beauftragen kann, das Bundesamt bei der \nEinziehung der Maut durch die Errichtung und den Betrieb eines Mauterhebungssystems zu \nunterstützen.\"\n\n3. Das von der Beklagten ursprünglich vertretene Verständnis des § 4 Abs. 5 ABMG, \nwonach die Abwicklung des Mautschuldverhältnisses auf der Ebene eines privatrechtlichen \nRechtsverhältnisses zwischen Mautschuldner und Beigeladener erfolgen sollte, unterläge im \nÜbrigen unter verschiedenen Gesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\nEine solche Interpretation der Norm würde innerhalb des Regelungsgefüges des \nAutobahnmautgesetzes zu Widersprüchlichkeiten führen. Das wäre mit Blick auf Art. 20 Abs. \n3 GG verfassungsrechtlich problematisch, weil sich aus dem Rechtsstaatsprinzip auch das \nGebot zum Erlass widerspruchsfreier gesetzlicher Regelungen herleiten lässt. \n\n§ 4 Abs. 5 ABMG stünde in Widerspruch zu § 4 Abs. 2 ABMG und zu der \nGrundentscheidung des Gesetzgebers, das Autobahnbenutzungsverhältnis als öffentlich-\nrechtliches Benutzungsverhältnis auszugestalten. Nach § 1 Abs. 1 ABMG ist für die \nBenutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Art. 2 Buchst. d RL \n1999/62/EG eine Gebühr zu entrichten. Die §§ 2 und 3 ABMG sowie § 4 Abs. 1 ABMG \nregeln sodann Schuldnerstellung, Mauthöhe und Gläubigerstellung. Dies sind die typischen \nRegelungen für ein öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Benutzungsverhältnis. In § 4 Abs. 2 \nSatz 1 ABMG hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten geregelt, nach denen sich das \nBundesamt bei der Abwicklung dieses Benutzungsverhältnisses eines Privaten bedienen kann. \nBeide Alternativen haben gemein, dass das Bundesamt sich lediglich im Rahmen eines \nöffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses aus bestimmten Aufgaben zurückziehen und \ndiese von dem Privaten - sei es in eigener Verantwortung als Beliehener oder als mit \nuntergeordneten Aufgaben betraute Hilfsperson - wahrnehmen lassen kann. \n\nVgl. hierzu insbesondere die zuvor zitierte Gesetzesbegründung zur Änderung des § 4 \nAbs. 2 ABMG (BT-Drs. 15/3678, S. 7). \n\nMit diesen Grundsätzen ist es unvereinbar, wenn Handlungen der Hilfsperson einerseits \nund ihr gegenüber vorgenommene Handlungen andererseits nicht mehr einem öffentlich-\nrechtlichen Gebührengläubiger zurechenbar wären, sondern die privatrechtlich handelnde \nHilfsperson selbst zum alleinigen Zurechnungssubjekt würde. Genau diese Rolle käme der \nBeigeladenen aber zu, träte sie bei der Abwicklung des Gebührenschuldverhältnisses selbst in \neine (privatrechtliche) Gläubigerstellung ein; die vom Autobahnmautgesetz vorgesehene \nöffentlich-rechtliche Abwicklung des Gebührenschuldverhältnisses würde dadurch \nunterbrochen. \n\nDie Folge einer solchen Interpretation der Norm, nämlich eine verdeckt privatrechtliche \nAbwicklung des Mautschuldverhältnisses durch Einschaltung der Beigeladenen, unterläge \nebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidet sich der Gesetzgeber für die \nöffentlich-rechtliche Ausgestaltung eines Benutzungsverhältnisses, ist damit zugleich \nverbindlich die Entscheidung für die hoheitliche Entgeltregelung getroffen. Die Verfassung \nkennt eine Rechtsformenwahlfreiheit der öffentlichen Hand lediglich insoweit, als ein \nRechtsverhältnis entweder öffentlich-rechtlich oder - sofern dies im konkreten Fall \nverfassungsrechtlich unbedenklich ist - privatrechtlich ausgestaltet werden kann. Hiergegen \nverstieße § 4 Abs. 5 ABMG, würde er die Abwicklung des Benutzungsverhältnisses \n(jedenfalls auch) auf die Ebene des Privatrechts verlagern und damit eine gemischt öffentlich-\nrechtliche/privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses vorgeben. \n\nII. In Höhe von 22,41 EUR liegt keine Überzahlung der Maut durch den Kläger vor, weil \ner insoweit mautpflichtig war. \n\nDie grundsätzliche Mautpflicht des Klägers folgt aus den §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 \nund 2, 4 Abs. 1 ABMG in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl I, S. 3122). Dass der \nLKW des Klägers hiernach mautpflichtig ist, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. \n\nDie Höhe der von dem Kläger für die am 12. August 2005 mit seinem dreiachsigen LKW \nder Schadstoffklasse Euro 2 zurückgelegte Strecke von 203,7 km zu entrichtenden Maut \nergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 MautHV vom 24. Juni 2003 (BGBl. I, S. 1001) \nin der bis zum 31. August 2007 gültigen Fassung. Danach sind pro Kilometer 0,11 EUR zu \nveranschlagen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 MautHV die \nHöhe der von ihm zu entrichtenden Maut wirksam festgelegt worden. § 3 Abs. 2 ABMG ist \nals Verordnungsermächtigung weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen \nBedenken ausgesetzt (1.). Die Festsetzung der Gebührensätze in § 1 MautHV ist rechtlich \nnicht zu beanstanden (2.). \n\n1. Der Gesetzgeber musste die Gebührensätze nicht selbst festsetzen, sondern durfte dies \ngemäß § 3 Abs. 2 ABMG auf die Bundesregierung delegieren. Dem Gesetzgeber ist es \nunbenommen, in einer Rechtsverordnung eine Gebührenregelung zu schaffen bzw. - wie hier \n- dem Verordnungsgeber die Festsetzung der Gebührenhöhe zu überlassen, sofern sich die \nverordnungsrechtliche Regelung auf eine verfassungsrechtlich einwandfreie \nErmächtigungsgrundlage durch förmliches Gesetz zurückführen lässt.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179/64 u.a. -, BVerfGE 20, 257. \n\n§ 3 Abs. 2 ABMG genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Regelung \nerfüllt insbesondere die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie Inhalt, Zweck und \nAusmaß der erteilten Ermächtigung in hinreichendem Maße bestimmt. \n\nInhalt und Zweck der Ermächtigung ergeben sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 ABMG. \nDanach soll der Verordnungsgeber die Höhe der Maut pro Kilometer und damit den \nGebührensatz festsetzen. Das Ausmaß der Ermächtigung regelt § 3 Abs. 2 ABMG ebenfalls in \neinem hinreichend bestimmten Maße. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift die \nGebührenhöhe nicht durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt. Dies ist \nverfassungsrechtlich - gerade bei Angabe näherer Berechnungskriterien - nicht geboten. Es ist \nausreichend, aber auch erforderlich, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber an ein \nProgramm und einen bestimmten Rahmen bindet, so dass durch die gesetzliche Regelung \nfestgelegt ist, mit welcher Tendenz der Verordnungsgeber von der Ermächtigung Gebrauch \nmachen darf. Es muss insoweit lediglich entscheidbar bleiben, ob sich der Verordnungsgeber \nim Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten hat. \n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, und vom 19. \nSeptember 2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125; Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22.05 -\n, juris. \n\nDiese Voraussetzungen sind hier gewahrt. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber \nfür die Berechnung der Höhe des Gebührensatzes abschließend aufgezählte \nBerechnungskriterien an die Hand gegeben. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG ist die Höhe der \nMaut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der \nEmissionsklasse der Fahrzeuge festzusetzen. Des weiteren begrenzt § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG \ndie Höhe der Maut insoweit, als sich die durchschnittliche gewichtete Maut an den von der \nGesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den Bau, die Erhaltung, \nden weiteren Ausbau und den Betrieb des mautpflichtigen Autobahnnetzes orientieren soll. \nDa § 3 Abs. 2 Satz 3 ABMG auf Art. 7 Abs. 9 und 10 RL 1999/62/EG Bezug nimmt, sind \naußerdem die dortigen Vorgaben zu beachten. Dabei kommt Art. 7 Abs. 9 RL 1999/62/EG \ngegenüber § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG allerdings kein weitergehender Regelungsgehalt zu, da \ndiese Vorschriften inhaltsgleich sind. Art. 7 Abs. 10 Buchst. a RL 1999/62/EG schränkt die \nDifferenzierungsmöglichkeiten nach Emissionsklassen ein, während Art. 7 Abs. 10 Buchst. b) \nRL 1999/62/EG eine weitere Differenzierung der Mautsätze nach Tageszeiten zulässt. \n\nDass der Gesetzgeber zu der Frage der Gewichtung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG \ngenannten Differenzierungskriterien keine weiteren Aussagen gemacht hat, als dass diese \nKriterien \"sachgerecht\" zu berücksichtigen seien, ist nicht zu beanstanden. Zwar kommt dem \nErfordernis der sachgerechten Berücksichtigung nur klarstellende Bedeutung zu, weil der \nVerordnungsgeber das ihm im Rahmen seines Entscheidungsspielraums zustehende Ermessen \nohnehin sachgerecht auszuüben hat. Sein Ermessen wird durch verfassungsrechtliche \nVorgaben, wie den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) und den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Darüber hinausgehende Aussagen zur \nGewichtung der Kriterien musste der Gesetzgeber nicht vorgeben. Die damit im \nZusammenhang stehenden Fragen betreffen nicht mehr das von ihm festzulegende \n\"Programm\" der Verordnungsregelung, sondern Detail- und Wertungsfragen, deren Klärung \ndem Verordnungsgeber ggf. unter Einbeziehung sachverständiger Stellen überlassen werden \nkonnte. \n\n§ 3 Abs. 2 ABMG entspricht mit diesem Regelungsgehalt den Vorgaben der RL \n1999/62/EG. Durch diese Richtlinie wird dem nationalen Gesetzgeber ein weites Ermessen \nhinsichtlich der Ausgestaltung des Mautsystems eingeräumt. Sämtliche verbindlichen \nVorgaben, die sie für die Festsetzung der Höhe der Gebührensätze regelt (vgl. Art. 7 Abs. 9 \nund 10 RL 1999/62/EG), hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 ABMG aufgegriffen. Weitere \nVorgaben, etwa zur Frage der Gewichtung der in Art. 7 Abs. 10 RL 1999/62/EG genannten \nDifferenzierungskriterien, lassen sich der Richtlinie auch nicht im Wege der Auslegung \nzuschreiben. Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, dass der nationale Gesetzgeber \nsich bei der Festlegung der Höhe der Mautsätze vorrangig von \nKostenverursachungsgesichtspunkten leiten lassen müsste und den Differenzierungskriterien \ndes Art. 7 Abs. 10 RL 1999/62/EG nur untergeordnete Bedeutung zukommen lassen dürfte. \n\nVgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 3. April 2009 - 9 A 2054/07 -.\n\nFür eine solche Interpretation der Richtlinie 1999/62/EG fehlen jegliche Anhaltspunkte. \nDie Entwicklung der Richtlinie aufgrund der durch die Richtlinie 2006/38/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 eingefügten Änderungen stärkt \neher die gegenteilige Interpretation. Durch die Änderung wurde nämlich - vgl. Art. 1 Nr. 2 \nBuchst. e) - der Differenzierung der Mauthöhe nach Umweltgesichtspunkten eine größere \nBedeutung eingeräumt und diese ab dem Jahre 2010 sogar als (weitgehend) verbindlich \ngeregelt. \n\n2. Die Mautpflicht des Klägers wird durch § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 MautHV \nkonkretisiert. Die Festsetzung der Mautsätze in § 1 MautHV unterliegt keinen rechtlichen \nBedenken.\n\nDer Senat hat in diesem Zusammenhang lediglich zu überprüfen, ob die \nverordnungsrechtliche Regelung gegen höherrangiges Recht verstößt und deshalb nichtig ist. \nDer gerichtlichen Kontrolle obliegt es dagegen nicht, ob der Verordnungsgeber bei der \nFestsetzung der Mautsätze die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung \ngefunden hat, da dem Verordnungsgeber insoweit ein Gestaltungsermessen zusteht. \n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, \n325 (zur Überprüfung einer kommunalen Satzung).\n\nDieses bei Rechtsetzungsakten der Exekutive typischerweise gegebene normative \nErmessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in \nAnbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der hiernach zu berücksichtigenden Interessen \nschlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355.\n\n§ 1 MautHV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere hält sich die \nRegelung im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 2 ABMG und der \nverfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Verordnungsgeber hat das ihm durch die Vorschrift \ndes § 3 Abs. 2 ABMG eröffnete Gestaltungsermessen bei der Festsetzung der Mautsätze in § \n1 MautHV in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Vor diesem Hintergrund ist auch ein \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. \n\nDer Verordnungsgeber hat die Mautsätze in § 1 MautHV unter Differenzierung nach \nAchszahl und Emissionsklasse auf der Grundlage des Wegekostengutachtens festgesetzt. \nDiese Vorgehensweise begegnet - auch soweit von den Vorgaben des Wegekostengutachtens \nabgewichen worden ist - keinen Bedenken. Insbesondere war der Verordnungsgeber entgegen \nder Auffassung des Klägers nicht gehalten, LKW mit mehr als drei Achsen gegenüber LKW \nmit bis zu drei Achsen mit (noch) höheren Mautgebühren zu belasten, die Maut zwischen \ndiesen Vergleichsgruppen also stärker zu spreizen. \n\nDer im Wegekostengutachten geschilderte Weg zur Bestimmung der dort \nvorgeschlagenen Mautsätze ist in sich schlüssig und die darauf basierenden Empfehlungen \nnachvollziehbar. Nach Ermittlung der Kostenanteile, die schwere LKW ab 12t zulässigem \nGesamtgewicht (zGG) an den Gesamtwegekosten haben und die nach den Vorgaben des § 3 \nAbs. 2 ABMG allein auf den Kreis der Mautpflichtigen umgelegt werden dürfen, werden die \ndanach maßgeblichen Kosten auf die Gruppe der Mautpflichtigen verteilt. Dabei \nunterscheiden die Gutachter die mautpflichtigen LKW nach zwei Achsklassen, nämlich LKW \nbis zu drei Achsen und LKW mit mehr als drei Achsen, sowie nach Emissionsklassen. \nBezogen auf das Jahr 2005 sieht das Wegekostengutachten dabei für die unterschiedlichen \nAchsklassen eine Spreizung der Mautgebühren von 9,1 % bei Fahrzeugen der Kategorie A \n(0,11 EUR zu 0,12 EUR), 14,3% bei Fahrzeugen der Kategorie B (0,14 EUR zu 0,16 EUR) \nund 12,5 % bei Fahrzeugen der Kategorie C (0,16 EUR zu 0,18 EUR) vor (S. 159). \n\nDiese Unterteilung nach (nur) zwei Achsklassen und die Spreizung der Mautgebühren \nzwischen diesen Achsklassen beruht nach dem Wegekostengutachten (S. 158) und der \nergänzenden Stellungnahme des Dr. Rommerskirchen (ProgTransAG) vom 6. Juni 2009 auf \nder für die Ermittlung der AASHO-Faktoren vorgenommenen Feinverteilung der \nVerkehrsmengengerüste auf Silhouetten bzw. Gewichtsklassen innerhalb der schweren LKW. \nDabei wurde aufgrund der schmalen Datenbasis hinsichtlich der Fahrleistungen der \nunterschiedlichen Fahrzeugkategorien für die Gebührenaufteilung vor allem als wesentlich \nangesehen, dass der überwiegende Anteil der Fahrleistungen schwerer LKW von Fahrzeugen \nmit mehr als drei Achsen erbracht wird. Da die Fahrleistung für die Bestimmung der \nGebührensätze ein wesentlicher Faktor ist, rechtfertigt sich aus diesem Umstand die \nvergleichsweise geringe Mehrbelastung der LKW mit mehr als drei Achsen. \n\nDass das Gutachten und daran anschließend der Verordnungsgeber aufgrund der \nfehlenden Datenbasis diese \"pragmatische\" Lösung gewählt haben, ist nicht zu beanstanden. \nDer Verordnungsgeber war nicht gehalten (noch) weitere Ermittlungen anzustellen, um eine \ndifferenziertere Gebührensplittung zu ermöglichen. Es ist schon zweifelhaft, ob solche \nUntersuchungen überhaupt in einem angemessenen Zeitrahmen realisierbar gewesen wären; \ninsoweit überwog das Interesse des Gesetz- und Verordnungsgebers an der zeitnahen \nEinführung der LKW-Maut. Er durfte die Gewinnung neuer sachlicher Erkenntnisse und \nderen Umsetzung auf einen späteren Zeitpunkt nach Einführung der LKW-Maut verschieben, \nzumal er als Verordnungsgeber zügig und flexibel auf neue tatsächliche Erkenntnisse \nreagieren kann. \n\nDavon abgesehen konnte der Verordnungsgeber aber auch deshalb von einer weiteren \nDatenermittlung Abstand nehmen, weil es sich nach den vorliegenden Daten zumindest nicht \naufdrängte, dass sich aufgrund einer solchen Untersuchung eine gänzlich abweichende \nVerteilung ergeben hätte. Zum einen entsprach die Unterscheidung zwischen den Achsklassen \nvon \"bis zu drei Achsen\" und \"mehr als drei Achsen\" sowohl geltendem (Bundes-)Recht als \nauch den Vorgaben der Richtlinie 1999/62/EG für eine Differenzierung der \nBenutzungsgebühren (vgl. dort Anhang II zu Art. 7 Abs. 7). Zum anderen ließen die \nvorliegenden Daten auch nicht darauf schließen, dass die Fahrzeuge der Achsklasse \"mehr als \ndrei Achsen\" in einem so weitgehenden Maße für die unter den schweren LKW ab 12t zGG \numzulegenden Wegekosten kostenverantwortlich waren, dass eine größere Spreizung der \nMautsätze zwischen den gewählten Achsklassen zwingend erforderlich gewesen wäre, um \ndem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit Rechnung zu tragen. Da die Höhe der Mautsätze \nvon den Fahrleistungen der jeweiligen Fahrzeugkategorien abhängt, spricht, wie bereits \ndargelegt, der geringe Anteil der Achsklasse \"bis zu drei Achsen\" am gesamten \nFahrzeugaufkommen gegen eine größere Spreizung. Dies wird bereits in dem \nWegekostengutachten (S. 158) hervorgehoben und außerdem in der Stellungnahme des Dr. \nRommerskirchen (S. 3) - auch für die Zeit ab dem Jahr 2005 - bestätigt. Des Weiteren ergibt \nsich aus dem Wegekostengutachten und der Stellungnahme des Dr. Rommerskirchen, dass \nnur ein geringer Anteil der gesamten Wegekosten, nämlich 9 %, nach der AASHO-Formel \nund mithin mit Blick auf von der Achszahl abhängige Schäden zu verteilen ist. \n\nGegenteiliges folgt auch nicht aus den von dem Kläger angeführten Zitaten aus dem \nWegekostengutachten. Die Feststellung der Gutachter, aus der AASHO-Formel lasse sich \nableiten, dass die schweren Fahrzeuge bis drei Achsen einen geringen Anteil am Oberbau-\nVerschleiß hätten (S. 132 des Wegekostengutachtens), bezieht sich lediglich auf eine einzelne \nKostensparte. Die von dem Kläger außerdem zitierte Aussage der Gutachter, dass letztlich die \nAchszahl bei LKW ein brauchbares Orientierungsmaß für den dynamischen Flächenverbrauch \ndarstelle (S. 135 des Wegekostengutachtens), bezieht sich ebenfalls nur auf eine bestimmte \nKostensparte, nämlich die sog. Kapazitätskosten. Diese Kosten verteilen sich nach dem \nWegekostengutachten (S. 134) nach sog. Äquivalenzziffern. Selbst wenn bei der Bestimmung \ndieser Äquivalenzziffern der Achszahl der LKW eine besondere Bedeutung beigemessen \nwird, ergibt sich daraus für die Verteilung der Gesamtkosten nicht, dass diese - was die \nVerteilung innerhalb der Kategorie der schweren LKW ab 12t anbelangt - in einem \nunverhältnismäßig hohen Maße der Achsklasse \"mehr als drei Achsen\" anzulasten wären. \n\nAus gerichtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die \nEmpfehlungen des Wegekostengutachtens nicht ohne Änderungen in die \nMauthöhenverordnung übernommen hat. Es ist nicht erkennbar, dass er sein \nVerordnungsermessen insoweit überschritten hat. Gemäß § 1 MautHV belief sich die \nSpreizung zwischen den unterschiedlichen Achsklassen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der \nMauterhebung auf 11,1% in der Kategorie A (0,09 EUR zu 0,10 EUR), 9,1 % in der \nKategorie B (0,11 EUR zu 0,12 EUR) und 7,7 % in der Kategorie C (0,13 EUR zu 0,14 \nEUR). Der Verordnungsgeber war schon nicht gehalten, die Empfehlungen unverändert zu \nübernehmen, weil er sich durch Einholung der gutachterlichen Stellungnahmen seines \nVerordnungsermessens nicht begeben hat. Dem Wegekostengutachten ist außerdem nicht zu \nentnehmen, dass allein die dort vorgeschlagenen Mautsätze sachgerecht seien. Die \nAbweichungen von den Empfehlungen des Wegekostengutachtens - bezogen auf die \nSpreizung der Mautsätze hinsichtlich der unterschiedlichen Achsklassen - sind außerdem \nprozentual eher zu vernachlässigen, so dass es einer besonderen Rechtfertigung für diese \nAbweichung ohnehin nicht bedürfte. \n\nUnbeschadet dessen hat die Beklagte die Motive des Verordnungsgebers nachvollziehbar \nerläutert. Danach wurde auf Initiative der Bundesländer, mit der aus \nWettbewerbsgesichtspunkten eine Entlastung des deutschen Speditionsgewerbes gefordert \nwurde, der durchschnittliche gewichtete Mautsatz von 0,15 EUR auf 0,124 EUR gesenkt. \nDies führte - unter Einhaltung der von dem Wegekostengutachten vorgegebenen Grundsätze \nund der Vorgaben des Art. 7 Abs. 10 Buchst. a) RL 1999/62/EG - zur Absenkung der \neinzelnen Mautsätze und dabei auch zu einer teilweise geringeren Spreizung der Mautsätze \nnach Achsklassen. In der Stellungnahme des Dr. Rommerskirchen vom 6. Juni 2009 wird \nnachvollziehbar dargelegt, worauf die sich zu dem Vorschlag des Wegekostengutachtens \nergebenden Differenzen beruhten (S. 3 f.).\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch ein Verstoß gegen den \nGrundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht ersichtlich, weil sich die \nDifferenzierung der Mautsätze auf nicht zu beanstandende Erwägungen stützt. \n\nIII. In Höhe von 0,02 EUR liegt eine Überzahlung der Maut im Sinne des § 21 Abs. 1 \nVwKostG vor, weil der Kläger die Maut insoweit ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Wie \nzuvor dargelegt, war der Kläger nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen (nur) zu einer \nMautzahlung in Höhe von 22,41 EUR verpflichtet. Die Einziehung weiterer 0,02 EUR war \nunzulässig; insoweit hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Maut.\n\nDer erhobene Betrag rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit \nBlick auf Besonderheiten bei der praktischen Umsetzung im Zusammenhang mit der \nBerechnung der Maut. Die Erhebung einer Gebühr bedarf nach rechtsstaatlichen Grundsätzen \n(Art. 20 Abs. 3 GG) aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes in ihrer vollen Höhe einer \nrechtlichen Grundlage. Diese rechtliche Grundlage (§§ 3 Abs. 1 und 2 ABMG, 1 Abs. 1 Nr. 2, \nAbs. 3 Nr. 1 MautHV) gibt hier vor, dass die Maut pro Kilometer berechnet wird; danach \nergibt sich die Höhe der für die zurückgelegte Strecke zu leistenden Maut aus der Gesamtzahl \nder gefahrenen Kilometer, die mit dem Gebührensatz multipliziert wird. Weder in den \neinschlägigen gesetzlichen noch in den verordnungsrechtlichen Vorschriften findet sich ein \nHinweis darauf, dass die gefahrenen Kilometer streckenabschnittsweise zu ermitteln sowie die \nsich ergebenden Beträge - nach entsprechender Rundung - zu addieren sind und sich deshalb \nabweichende Beträge ergeben können. Insbesondere bietet § 3 Abs. 3 Satz 2 ABMG hierfür \nkeinen Anhalt. Dabei handelt es sich lediglich um die Ermächtigung des Verordnungsgebers, \ndie Höhe der Maut nach bestimmten Abschnitten von Bundesautobahnen und nach der \nBenutzungszeit (vgl. 7 Abs. 10 Buchst. b) RL 1999/62/EG) zu differenzieren. \n\nVgl. hierzu BT-Drs. 14/7013, S. 20 (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf \nder Bundesregierung) sowie BT-Drs. 14/8631, S. 2 (entsprechende Beschlussempfehlung des \nVermittlungsausschusses).\n\nEbenso wenig bietet § 1 Abs. 3 und 4 ABMG Anhaltspunkte für die Annahme der \nBeklagten, die von ihr praktizierte Berechnungsweise sei von dem Willen des Gesetzgebers \numfasst. In § 1 Abs. 3 ABMG werden bestimmte Autobahnabschnitte von der Mautpflicht \nausgenommen. Die dort verwandte Bezeichnung \"Bundesautobahnabschnitte\" steht aber nicht \nim Zusammenhang mit der Gliederung der Bundesautobahnen in die in der Mauttabelle \naufgeführten Streckenabschnitte. Das gilt erst recht für die in § 1 Abs. 4 ABMG genannten \nAbschnitte von Bundesstraßen. Die von der Beklagten außerdem angeführten Art. 7 Abs. 2 \nBuchst. b) i) und Abs. 3 sowie der 13. Erwägungsgrund der RL 1999/62/EG geben für die \nSichtweise der Beklagten ebenfalls nichts her. Der Begriff \"Abschnitt\" wird dort in einem \nanderen Zusammenhang verwendet. \n\nDas Vorbringen der Beklagten, nur die von ihr praktizierte Berechnungsweise garantiere \neine streckenbezogene Gleichbehandlung der Autobahnbenutzer, ändert nichts an der \nrechtlichen Einschätzung, dass es sich bei dem Betrag von 0,02 EUR um eine rechtsgrundlose \nZuvielberechnung handelt. Das Autobahnmautgesetz stellt kein Gebot einer \nstreckenabschnittsbezogenen Gleichbehandlung der Mautschuldner auf. Ebenso wenig lässt \nsich ein solches Gebot aus übergeordneten Rechtsgrundsätzen herleiten. Aus der Systematik \nder gesetzlichen Regelungen des Autobahnmautgesetzes ergibt sich vielmehr das Gebot, für \ndie gleiche Anzahl gefahrener Kilometer eine gleich hohe Maut zu erheben. Dass deshalb für \ngleiche Streckenabschnitte im Einzelfall im geringen Maße unterschiedliche Beträge erhoben \nwerden, ist als Konsequenz dieser Vorgabe hinzunehmen. \n\nFür die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ohne Belang ist es, ob sich die \nDifferenzen im Einzelfall ausgleichen oder sie sogar zu der Erhebung eines zu geringen \nMautbetrages führen können. Derartige allgemeine Überlegungen ändern nichts daran, dass \ndem Kläger im Einzelfall rechtsgrundlos 0,02 EUR zuviel abverlangt wurden. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da die \nBeigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 \nAbs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-23/9-a-2054-07","cited_norms":[{"jurabk":"RL 1999/62/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"RL 1999/62/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-23/9-a-2054-07","retrieved":"2026-10-28 15:56:22.376295+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2009-06-23/9-a-2054-07","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"9. Senat","date":"2009-06-23","dockets":["9 A 2054/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0623.9A2054.07.00","ids":{"doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2009/9_A_2054_07urteil20090623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0623.9A2054.07.00"},"cite_as":"OVG NRW, Urteil vom 23.06.2009 – 9 A 2054/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-23/9-a-2054-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 0,02 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird\ndie Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf\ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige\nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe\nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"rl-1999-62-eg/7","law":"rl-1999-62-eg","abbreviation":"RL 1999/62/EG","ref":"7","label":"Art 7 RL 1999/62/EG","mentions":9},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BGB/662","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"662","label":"§ 662 BGB","mentions":1},{"id":"GG/80","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"80","label":"Art 80 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/155","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"155","label":"§ 155 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/162","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"162","label":"§ 162 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1},{"id":"rl-1999-62-eg/2","law":"rl-1999-62-eg","abbreviation":"RL 1999/62/EG","ref":"2","label":"Art 2 RL 1999/62/EG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:56:22.376295+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}