{"status":"available","doknr":"OLD239360","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0623.2A3597.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"2 A 3597/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Februar 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 verpflichtet, dem Kläger \nden Maßnahmebeitrag für die Teilnahme an einer kombinierten Fortbildung zum \nFachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit \nvon Mai 2003 bis Januar 2004 zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in allen \nRechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1968 geborene Kläger stellte am 10. November 2003 bei der \nBeklagten einen Antrag auf Förderung des Maßnahmebeitrages einer beruflichen \nAufstiegsfortbildung zum \"Fachwirt für Finanzberatung\". Nach den Antragsangaben \nsollte die Maßnahme in die Abschnitte \"Fachberater für Finanzdienstleistung\" als \nGrundlagenteil und \"Fachwirt für Finanzberatung\" als Vertiefungsteil unterteilt und in \nTeilzeitform von April 2003 bis Januar 2004 bzw. Januar 2004 bis Januar 2005 mit \njeweils \"180 Präsenz-\" und \"160 Fern-\" Unterrichtsstunden durchgeführt werden. \nBeantragt wurde zunächst die Förderung des Maßnahmebeitrages für den \nGrundlagenteil in Höhe von 1.995,00 EUR. Als Anlage zu diesem Antrag überreichte \nder Kläger seinen Schulungsvertrag mit der B. -Lebensversicherung AG I. für \neine berufsbegleitende Qualifizierung zur Vorbereitung auf die Industrie- und \nHandelskammer-Prüfung Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) vom 14. April \n2003. Schließlich fügte er dem Antrag Zeugnisse der IHK E. über \nAbschlussprüfungen als Elektroanlageninstallateur vom 14. Juli 1987, als \nEnergienanlagenelektroniker vom 31. Januar 1989 und als Industriekaufmann vom \n12. Dezember 1995 sowie eine Urkunde des Berufsbildungswerkes der Deutschen \nVersicherungswirtschaft vom 25. April 1997 für die Qualifikation \n\"Versicherungsfachmann (BWV)\" bei.\n\n3\n\nDer Kläger absolvierte den Grundlagenteil vom 9. April 2003 bis zum 30. Januar \n2004 und den Vertiefungsteil vom 2. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006. Die \nSchulungen erfolgten stets durch den Bildungsträger H. Q. .\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers \nab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Förderungsfähigkeit des \nvom Kläger durchgeführten Fortbildungsganges sei zu verneinen, da auch unter \nBerücksichtigung des Internet gestützten Unterrichts die für eine Förderung \nerforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. \nBerücksichtigungsfähig sei nur eine mit dem Nahunterricht vergleichbare \nKommunikation, nicht dagegen Repetitorien, häusliche Selbstlernphasen wie Vor- \nund Nachbereitung des Unterrichts, Prüfungsvorbereitung usw. per Internet.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. März 2004 Widerspruch ein und \nmachte zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die für die Fortbildung zum \nFachwirt für Finanzberatung benötigten Unterrichtsstunden beliefen sich auf 680 \nStunden, und zwar jeweils 340 Stunden für die Fortbildung zum Fachberater für \nFinanzdienstleistungen und zum Fachwirt für Finanzberatung. Dabei seien auch \nUnterrichtsstunden zu berücksichtigen, die mediengestützt durchgeführt würden. Zur \nweiteren Begründung bezog der Kläger sich auf ein dem Widerspruch beigefügtes \nSchreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2003 an die H. \nQ. KG in C. . Wegen des Inhaltes dieses Schreibens wird auf Bl. 18 bis 27 der \nBeiakte Heft 1 Bezug genommen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zwar solle die vom Kläger \nbeabsichtigte Fortbildung in der Form einer Teilzeitausbildung nach den Angaben \ndes Maßnahmeträgers 680 Unterrichtsstunden umfassen. Davon könnten im Sinne \ndes Förderungsrechts jedoch nur maximal 334 Stunden berücksichtigt werden, da \ndie als Unterrichtsstunden bezeichnete fakultative Forum-Kommunikation, der zu \nerfüllende Start-Check und das in den Präsenzphasen enthaltene Repetitorium \nebenso wie die Selbstlernphasen die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllten. \nDies werde auch durch die vom Maßnahmeträger vorgenommene Umgestaltung der \nFortbildungsmaßnahme verdeutlicht. Danach seien ab dem 1. November 2003 \nbegonnene Fortbildungen \"zum Fachberater/Fachwirt für Finanzdienstleistungen\" in \nTeilzeitform nunmehr förderungsfähig, was jedoch für die vom Kläger bereits im April \n2003 begonnene Fortbildung nicht gelte.\n\n7\n\nAm 12. Mai 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren \nBegründung im Wesentlichen vorgetragen: Die von ihm seit dem 6. Mai 2003 \nbetriebene Fortbildung erfülle die zeitlichen Voraussetzungen der \nAufstiegsfortbildungsförderung. Sie umfasse 360 Nahstunden in beiden \nMaßnahmeabschnitten, da hierbei auch die 26 Stunden der Repetitorien \nberücksichtigungsfähig seien. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten finde im \nGesetz keine Stütze. Weiterhin seien 192 Stunden für der Vor- und Nacharbeit \ndienende Selbststudien als hierzu geeignetes Selbstlernprogramm im Sinne des \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu berücksichtigen. Auch die 36 Stunden \nfür die Start-Checks seien anzusetzen. Berücksichtigungsfähig seien auch die \n64 Stunden, in denen der den Teilnehmern angebotene Internetchatroom einmal pro \nWoche für eine Stunde von einem Dozenten betreut werde, denn dabei könnten die \nTeilnehmer Fragestellungen aus dem Leitfaden für das Selbststudium mit dem \nDozenten klären.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2004 und des \nWiderspruchsbescheides vom 15. April 2004 zu verpflichten, ihm für die Teilnahme \nan einer kombinierten Fortbildung zum Fachberater für \nFinanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit von Mai 2003 \nbis Januar 2004 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund zur Begründung ergänzend ausgeführt: Mediengestützte Lernelemente seien \nnur unter der Voraussetzung förderungsfähig, dass der Nahunterrichtsanteil \nmindestens 50% des Lehrgangs ausmache, es sich nach den maßgeblichen \nFortbildungs- und Prüfungsbestimmungen um verbindlich vorgesehene Lerninhalte \nhandele, die Bearbeitung der Lehrgangsmodule mittels Internet für alle \nLehrgangsteilnehmer verpflichtend sei sowie die Nutzung und der Lernfortschritt \nregelmäßig nachgeprüft und dokumentiert würden.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers durch das angefochtene Urteil \nmit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger durchgeführte \nFortbildungsmaßnahme umfasse nicht die zur Förderung notwendigen 400 \nUnterrichtsstunden. Wegen der Begründung des Urteils im Einzelnen wird auf den \nInhalt von Blatt 63 bis 72 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n14\n\nDie mit Beschluss vom 14. März 2006 zugelassene Berufung des Klägers gegen \ndieses Urteil ist vom erkennenden Senat durch Urteil vom 26. Oktober 2007 \nzurückgewiesen worden. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \nder Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen sowie das \nUrteil des Senats durch Urteil vom 11. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache \nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\n15\n\nNach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht \nträgt der Kläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: Da bei der \nBeurteilung der Förderungsfähigkeit der Maßnahmen bisher weder nach dem \nGesetzesverständnis noch nach der durch die Kommentierung manifestierten \nVerwaltungspraxis und der Rechtsprechung auf den Beginn der Fortbildung \nabgestellt worden sei, habe der Fortbildungsträger bei der Prüfung des \nVorqualifikationserfordernisses für eine bestimmte Maßnahme bisher auf deren \nZugangsvoraussetzungen abgestellt. Folgerichtig habe der Fortbildungsträger \ngeprüft, ob ein Fortbildungsbewerber die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung \nam Ende der Maßnahme zum voraussichtlichen Prüfungszeitpunkt werde erfüllen \nkönnen. Die Zulassungspraxis des Fortbildungsträgers habe sich an den vom \nBundesverwaltungsgericht genannten Voraussetzungen zur Zulassung zur \nMaßnahme deshalb nicht vollumfänglich orientieren können. Zur Teilnahme an der \nkonkreten Fortbildungsmaßnahme des Klägers seien folglich einzelne Personen \nzugelassen worden, die nach den nunmehr maßgeblichen Grundsätzen der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht über eine hinreichende \nVorqualifikation verfügt hätten. Deren Teilnahme hätte jedoch keinen nennenswerten \nEinfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der \nFortbildungsmaßnahme gehabt. Achtzehn von insgesamt dreiundzwanzig \nTeilnehmern hätten zu Beginn der Fortbildung einen Berufsabschluss gehabt. Vier \nTeilnehmer hätten weder eine Berufsausbildung noch ein Studium absolviert, jedoch \neine mehr als vierjährige Berufspraxis im Finanzdienstleistungsbereich und damit \neinen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel nachgewiesen. Einer \ndieser Teilnehmer habe sogar eine Qualifikation als Versicherungsfachmann \nvorweisen können. Nur bei einem Teilnehmer könne eine ausreichende \nVorqualifikation mangels Unterlagen nicht ermittelt werden. Damit habe sich die \nAnzahl der nicht vorqualifizierten Teilnehmer auf eine im Verhältnis zu deren \nGesamtzahl geringe Zahl von Ausnahmefällen in einer praktisch zu \nvernachlässigenden Größenordnung beschränkt. Deren Teilnahme habe auch im \nÜbrigen keinen Einfluss auf die Fortbildung des Klägers genommen.\n\n16\n\nNeben den unstreitigen Unterrichtsstunden der Präsenzphase seien auch die \nübrigen Unterrichtsformen der Fortbildung förderungsfähig. Die auf das \nAufgabentraining entfallenden Unterrichtsstunden stellten aufgrund der fachlichen \nund didaktischen Konzeption und der tatsächlichen Durchführung qualifizierte \nRepetitorien im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, da \ndieses in eine systematische Prüfungsvorbereitung eingebundene Training eine \nErgänzung des Lernstoffs um vertiefende Wissensvermittlung in Form von konkreten \nPrüfungsaufgaben darstelle. Aufgrund der aktiven Führung des Lernprozesses über \ndie Studienleitfäden und die Einbindung des E-Learning-Bereichs mit den \nErfolgskontrollen, dem Chatroom und dem Forum, liege bei dem auf das \nSelbstlernprogramm fallenden Maßnahmeteil weder eine bloße Abarbeitung der \nLehrbücher noch eine schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vor. Diese \nElemente der Selbstlernphase unterstützten einen Teilnehmer beim individuellen \nLernen. Die Teilnahme am betreuten Chatroom sei nach dem didaktischen Konzept \nverbindlich. Als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung handele es sich nicht \num ein lediglich fakultatives Angebot. Die mediengestützte Kommunikation der \nChatroom-Diskussionen diene als elementarer Bestandteil der Selbstlernphase der \nSelbstüberprüfung. Die Teilnahme hieran erlaube eine regelmäßige und unmittelbare \nRückkoppelung zwischen Fachdozent und Lernenden. Sie sei Voraussetzung für ein \nerfolgreiches Bestehen der Fortbildungsprüfung, denn sie gewährleiste eine aktive \nSelbstlernphase und damit einen positiven Lerneffekt. Die Teilnehmer würden vom \nFortbildungsträger auch darüber aufgeklärt, dass die Teilnahme am Chatroom nach \nder konzeptionellen Gestaltung Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an \nder Fortbildungsmaßnahme sei. Die Funktion der Start-Check-Tests beschränke sich \nnicht darauf, dass die Teilnehmer an der Fortbildungsmaßnahme nur Ankreuztests \nausfüllen und diese an den Dozenten übersenden. Sie seien gezielt in den Prozess \nder Wissensvermittlung eingegliedert. Die Überprüfung des erreichten \nWissensstandes sei nicht folgenlos. Zum einen werde die Effizienz des \nPräsenzunterrichts gesteigert und würden die Selbstlernphasen mit den \nPräsenzphasen verzahnt. Zum anderen werde die fehlende Teilnahme damit \nsanktioniert, dass der Teilnehmer keine Bescheinigung über die Teilnahme an der \nFortbildung erhalte.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 10. Februar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April \n2004 zu verpflichten, ihm für die Teilnahme an einer kombinierten Fortbildung zum \nFachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit \nvon Mai 2003 bis Januar 2004 Leistungen nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Unrecht abgewiesen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf \nFörderung des Maßnahmebeitrages als Aufstiegsfortbildungsförderung zusteht.\n\n24\n\nRechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung \nsind die Vorschriften der §§ 1, 2, 6 und 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der \nberuflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002, BGBl I S. 402, und der \nÄnderung durch die Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 5. April 2002, \nBGBl I S. 1250, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den sich auf eine \nFörderung des Maßnahmebeitrages beschränkenden Antrag des Klägers hier der \nZeitpunkt der Auszahlung des entsprechenden Zuschussanteils nach § 24 Abs. 1 \nSatz 2 AFBG zu Beginn der Maßnahme im April 2003 ist.\n\n25\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Förderung, da die \nVoraussetzungen dieser Vorschriften auch vorliegen, soweit sie im vorliegenden \nVerfahren allein hinsichtlich der Frage der Förderungsfähigkeit der \nFortbildungsmaßnahme zwischen den Beteiligten noch streitig sind.\n\n26\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an \nFortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, \nwenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 25 des hier \nmaßgeblichen Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969, BGBl I S. 1112, in der \nFassung der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Änderung durch das Zweite \nGesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, \nBGBl I S. 4621, (BBiG) oder in einem nach § 25 der hier maßgeblichen \nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998, \nBGBl I S. 3074, und der Änderung durch das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen \nund Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft \nund Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro \nvom 10. November 2001, BGBl I S. 2992, (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf, \neinen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder \neinen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation \nvoraussetzt. Eine dem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf \nentsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG \nliegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und \nUmfang her mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im \nRahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der \nHandwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren \nbundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben \nwerden. Eine danach hinreichende Vorqualifikation kann auch durch eine berufliche \nTätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer \nberufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt, vermittelt \nwerden, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten \nFortbildungsziel aufweist.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C \n10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier selbst dann vor, wenn man mangels \nkonkreter Regelung des Vorqualifikationserfordernisses bei dessen Bestimmung \nzulässigerweise an das Fortbildungsziel der Maßnahme anknüpft und für die \nTeilnahme an der Fortbildungsmaßnahme dieselben Voraussetzungen aufstellt, die \nfür die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen \nerfüllt sein müssen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, \n482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.\n\n30\n\nZwar wäre die Förderungsfähigkeit der Maßnahme danach hier ausgeschlossen, \nweil nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der hier maßgeblichen Besonderen \nRechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin \nfür Finanzdienstleistungen der IHK E. vom 27. Februar 1997 bereits der \nNachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis ausreicht, um zur \nPrüfung zugelassen zu werden, während das Bundesverwaltungsgericht schon als \nVoraussetzung zur Teilnahme an der Maßnahme eine einschlägige berufliche \nTätigkeit über einen Zeitraum verlangt, der das Zweifache der Mindestdauer einer \nberufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, also vier Jahre, \nbeträgt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, \n482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.\n\n32\n\nGleichwohl ist die Fortbildungsmaßnahme des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AFBG förderungsfähig. Denn nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der \nzugehörigen Revisionsentscheidung aufgestellten rechtlichen \nBeurteilungsmaßstäben, an die der Senat nunmehr bei der Entscheidung über die \nBerufung des Klägers gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist und der er sich aus \nGründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich anschließt, lässt die \nMöglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche \nVorqualifikation verfügen, die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme \nausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen \nnennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische \nDurchführung der Fortbildungsmaßnahme hat.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, \n482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.\n\n34\n\nDies ist hier jedoch der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers haben an seiner \nFortbildungsmaßnahme nach dem zu Beginn der Maßnahme feststehenden \nTeilnehmerkreis, der hier zugrunde zu legen ist, dreiundzwanzig Personen \nteilgenommen. Nach den von der Beklagten auch in der letzten mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht bestrittenen Angaben des \nFortbildungsträgers hatten hiervon achtzehn Personen bereits einen \nberufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erlangt. Die vier Personen, bei denen \nder Fortbildungsträger keine Berufsqualifikation feststellen konnte, hatten \nangegeben, vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme jeweils länger als vier Jahre eine \nBerufstätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche ausgeübt zu haben. Dass auch \ndiese Teilnehmer bereits zu Beginn der Fortbildungsmaßnahme das hierfür \nmaßgebliche Vorqualifikationserfordernis erfüllten, ist von der Beklagten ebenfalls \nnicht in Abrede gestellt worden.\n\n35\n\nDass der Förderungsträger zum letzten Teilnehmer keine Angaben zu dessen \nVorqualifikation gemacht hat bzw. machen kann, weil entsprechende Unterlagen \nderzeit nicht verfügbar sind, lässt die Förderungsfähigkeit der Maßnahme selbst dann \nnicht entfallen, wenn man unterstellt, dass dieser Teilnehmer nicht über eine \nausreichende Vorqualifikation verfügte. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist \nauszuschließen, dass die Möglichkeit seiner Teilnahme einen nennenswerten \nEinfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der \nFortbildungsmaßnahme ausüben konnte. Dies folgt schon daraus, dass ein \nTeilnehmeranteil von weniger als 5 % bei einer Gesamtteilnehmerzahl von 23 bei der \nDurchführung der Maßnahme schon zahlenmäßig ausschlaggebend nicht ins \nGewicht fallen kann. Hinzu kommt, dass die sich aus den angegebenen Zeiten der \nBerufstätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche ergebende gewichtige \nVorqualifikation der übrigen zweiundzwanzig Teilnehmer mit einem Durchschnitt von \nüber sieben Jahren einschlägiger Berufstätigkeit vor Beginn der \nFortbildungsmaßnahme und die daraus ersichtliche langjährige Berufserfahrung der \nmeisten Teilnehmer eine erhebliche Beeinträchtigung der Fortbildung durch einen \neinzigen Teilnehmer ohne eine solche Vorqualifikation ausschließt.\n\n36\n\nLag die Vorqualifikation der weit überwiegenden Zahl der Teilnehmer schon zu \nBeginn der Maßnahme vor und war das Vorqualifikationserfordernis hinsichtlich \ndieser Teilnehmer deshalb ohne weiteres feststellbar, kann offen bleiben, ob der \nFortbildungsträger bereits zu Beginn der Maßnahme auch tatsächlich entsprechende \nFeststellungen getroffen hat. Denn auch die eventuell ohne die erforderliche \nFeststellung der Vorqualifikation eingeräumte Möglichkeit der Teilnahme ohne \nVorqualifikationserfordernis lässt danach die Förderungsfähigkeit der Maßnahme \nausnahmsweise nicht entfallen.\n\n37\n\nDie Fortbildungsmaßnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 AFBG. Der Beurteilung dieser Frage sind die vom Kläger in seinem \nFörderungsantrag gemachten Angaben zugrunde zu legen. Danach sollte der \nGrundlagenteil als Maßnahme zur Fortbildung zum Fachberater für \nFinanzdienstleistungen in der Zeit von April 2003 bis Januar 2004 und der \nVertiefungsteil als Maßnahme zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung in \nder Zeit von Januar 2004 bis Januar 2005 als jeweils in sich selbständige \nMaßnahmeabschnitte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG mit jeweils 180 Nah- und \n160 Fernstunden stattfinden.\n\n38\n\nDiese vom Kläger geplante Fortbildungsmaßnahme erfüllt zunächst die \nVoraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG, da sie die danach erforderliche \nZahl von (mindestens) 400 Unterrichtsstunden im Sinne des § 4 a Satz 2 AFBG \numfasst. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist bei einer \nFortbildungsmaßnahme, die - wie hier - aus mehreren in sich selbständigen \nAbschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht, für die \nFörderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden aller in dem \nFortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, \n482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.\n\n40\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die 334 Unterrichtsstunden des \nNahunterrichts während der Präsenzphase, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu \nberücksichtigen sind.\n\n41\n\nDarüber hinaus sind auch die 26 Unterrichtsstunden in der Präsenzphase, die \nauf Repetitorien entfallen, anzurechnen. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierte Repetitorien, \ndie aufgrund der Art der Aufbereitung und Komprimierung des Lernstoffs, der \nEinbindung in den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um \nVertiefungselemente im Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf \neine zusätzliche oder vertiefende Wissensvermittlung zielen. Entscheidend sind die \nfachliche und didaktische Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die \ntatsächliche Durchführung.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, \n482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.\n\n43\n\nDiese Voraussetzungen werden von den vom Fortbildungsträger im Rahmen der \nvom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme angebotenen Repetitorien erfüllt. \nDenn nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers werden im \nRepetitorium \"mit den Kursteilnehmern umfangreiche Sammlungen von \nPrüfungsaufgaben erstmalig durchgegangen und Lösungen für konkrete \nFragestellungen aktiv erarbeitet\". Wesentlicher Zweck eines solchen Repetitoriums \nist nach der vom Kläger dargelegten und von der Beklagten weder schriftlich noch in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juni 2009 in Abrede gestellten \nfachlichen und didaktischen Konzeption die \"Erlangung von Methodenkompetenz zur \nLösung komplexerer Fragestellungen\" sowie die \"Vermittlung eines gewissen \nPrüfungsmanagement, welches neben der Beantwortung der konkreten \nFragestellung das Erkennen der Schwerpunkte der Fragestellung, Bearbeitung \nunbekannter Sachverhalte mit dem Gesetzestext, Formulierungshilfen und \nZeitmanagement beinhaltet\". Danach beschränkt sich das Repetitorium offensichtlich \nnicht auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung weitgehend unveränderte, \nbloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtseinheiten, sondern dient im \nWesentlichen auch der originären Wissensvermittlung vor allem methodischer \nKenntnisse.\n\n44\n\nDie auf die sogenannten Studienleitfäden des Fernunterrichts während der \nSelbstlernphase entfallenen 192 Stunden erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des \n§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) ABFG. Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4 a \nAFBG, der eine Ergänzung der klassischen Fortbildung durch neue Lernformen \nregelt. Danach wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter \nSelbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht \nnach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn \ndie hierfür angesetzten Zeitstunden konzeptionell und in der tatsächlichen \nDurchführung durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte \nKommunikation sowie regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht \nbeziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst \nmüssen nach Gestaltung, Stoffaufbereitung und Lernverfahren geeignet sein und \nerwarten lassen, dass sie einen dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg \nvermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder \ncomputergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des \nUnterrichts in den Präsenzphasen. Für ein berücksichtigungsfähiges \nSelbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der Wissensaneignung \nprogrammgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind, der Lernstoff \nmediengerecht aufbreitet ist und ein individuelles Lernen je nach Vorkenntnis im \nHinblick auf Lerntempo und Reihenfolge der Lerninhalte unterstützt wird.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, \n482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.\n\n46\n\nDiese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des \nKlägers integrierten Selbstlernprogramm erfüllt. Dass es sich dabei nicht allein um \neine bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen \noder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen \nhandelt, sondern dies vielmehr ein mediengerecht aufbereitetes und ein individuelles \nLernen unterstützendes Programm darstellt, das neben der Wissensaneignung \nprogrammgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorsieht, wird schon daran \ndeutlich, dass die Leitfäden nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat am 23. Juni 2009 nicht angegriffenen Vortrag des \nKlägers nicht nur auf bestimmte Lernabschnitte in der Fachliteratur zum Lesen und \nzur Durcharbeitung hinweisen, sondern darüber hinaus auch Fallaufgaben und pro \nMaßnahmeabschnitt sechs Themen zu bearbeiten sind. Dabei ist eine \nentsprechende regelmäßige Erfolgskontrolle dadurch hinreichend gewährleistet, dass \njedem Teilnehmer im Rahmen der mediengestützten Kommunikation die sogenannte \nE-learning-Plattform durch individuelle Zugangsdaten offen steht, auf der die \nTeilnehmer durch Fachdozenten aktiv betreut werden, eine Erfolgskontrolle \ndurchlaufen und in einem Forum durch die Fachdozenten ausgewertete und \nbeantwortete Fragen stellen können.\n\n47\n\nAuch die auf die Teilnahme am betreuten Chatroom entfallenden 64 Stunden \nsind als Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG \nanrechnungsfähig. Eine solche Anrechnung setzt voraus, dass die Teilnahme daran \nkonzeptionell verbindlich sein muss und nicht lediglich ein fakultatives Angebot \ndarstellt, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach \ndem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte \nKommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der \nWissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen \nKonzeption die Teilnahme an den Chatroom-Diskussionen als eine regelmäßige und \nunmittelbare Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den \nmaßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die \nPrüfung ist und gewährleistet ist, dass dieser obligatorische Charakter von den \nTeilnehmern auch erkannt werden kann. Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der \nFortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung. Ist hiernach die \nTeilnahme an den Chatroom-Stunden Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme \nan der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren \nDurchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme \nsanktioniert wird.\n\n48\n\n \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, \n482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.\n\n50\n\nDiese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des \nKlägers integrierten Chatroom erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten auch in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist \ndie Teilnahme am \"betreuten Chatroom\" nach dem didaktischen Konzept der \nFortbildungsmaßnahme als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung verbindlich. \nDanach dient die mediengestützte Kommunikation der Chatroom-Diskussionen als \nelementarer Bestandteil der Selbstlernphase der Selbstüberprüfung. Sie kompensiert \nden in der Selbstlernphase im Gegensatz zum Präsenzunterricht fehlenden \"Aspekt \nder Möglichkeit, an den Dozenten Verständnisfragen zu richten\". Außerdem werden \nneben der Fallbearbeitung und Lösung von Verständnisproblemen die Themen der \nStudienleitfäden in einem jeweiligen \"Thema der Woche\" aufgegriffen und durch die \nLehrkraft erläutert. Dadurch dient der Chatroom als \"virtueller Seminarraum\", \"um \ndurch Verständnisfragen, aktive Fallbesprechungen und nochmalige Erklärungen von \nLehrstoff die Bearbeitung der Studienleitfäden zu begleiten und zu kontrollieren und \nden Wissensstand der Teilnehmer zu erfahren\". Angesichts des curricularen Aufbaus \nder Fortbildungsmaßnahme und deren didaktischer Konzeption lassen Zweck und Art \nder Durchführung des Chatrooms als notwendiges Bindeglied zwischen Lehrkraft und \nLernenden während der Selbstlernphase die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme \ndessen obligatorischen Charakter ohne weiteres erkennen. Im Übrigen werden sie, \nwie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, vom Fortbildungsträger zudem durch \nentsprechende Anschreiben zu Beginn der Maßnahme und der \nPräsenzveranstaltungen hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Teilnahme am \nChatroom nach deren konzeptioneller Gestaltung Voraussetzung für eine \nerfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist.\n\n51\n\nSchließlich handelt es sich auch bei den auf die sogenannten Start-Checks \nentfallenden Stunden um Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) \nAFBG. Ihre Funktion beschränkt sich nämlich nicht auf das bloße Ausfüllen von \nTestbögen mit Ankreuztests, die vom Dozenten korrigiert und zurückgereicht werden, \nohne dass dies gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert wäre \nund die Tests lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes \noder des vorhandenen Wissens dienen. Denn wesentlicher Zweck der mit einer \nTeilnahmeverpflichtung ausgestatteten Start-Checks ist nach dem ausführlichen \nVortrag des Klägers, der von der Beklagten weder schriftsätzlich noch in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten worden ist, neben der \nindividuellen Erfolgskontrolle auch eine Steigerung der Effizienz des Nahunterrichts \nin der Präsenzphase und deren gesteigerte Verzahnung mit der Selbstlernphase, da \ndie allgemeinen Erkenntnissen aus den Start-Checks hinsichtlich des individuellen \nLernfortschritts die Gestaltung des weiteren Nahunterrichts in der jeweiligen \nkonkreten Gruppe unmittelbar prägen.\n\n52\n\nDa nach dem insoweit maßgeblichen Fortbildungsplan des Klägers die in \nTeilzeitform geplante Maßnahme nach seinen Antragsangaben mit Grundlagen- und \nVertiefungsteil von April 2003 bis Januar 2005 dauern und damit innerhalb von 48 \nMonaten abschließen sollte, ist auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nb) AFBG gegeben.\n\n53\n\nSind die vom Kläger sowohl für den Grundlagen- als auch den Vertiefungsteil \nangegebenen Unterrichtsstunden von jeweils 340 Stunden insgesamt anzurechnen, \nerfüllt die Fortbildungsmaßnahme auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 c) AFBG, wonach in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 \nUnterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden müssen. Dabei geht der Senat \nnach den insoweit maßgeblichen Angaben des Klägers in seinem Förderungsantrag \nzum Fortbildungsplan davon aus, dass der Grundlagenteil in neun Monaten und der \nVertiefungsteil in dreizehn Monaten in unmittelbarem Anschluss an den \nGrundlagenteil absolviert werden sollte, so dass sich die Frage, ob für die \nBerechnung der Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte \ngegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsteilen \ngelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, \n482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476,\n\n55\n\nhier nicht stellt. Danach erfüllt die Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzung des \n§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 c) AFBG selbst dann, wenn man die beiden selbständigen \nMaßnahmeabschnitte mit jeweils 340 Unterrichtsstunden gesondert beurteilt. Für den \nneunmonatigen Grundlagenteil errechnet sich danach für acht Monate ein \nDurchschnittswert von 302,22 Stunden. Für den dreizehnmonatigen Vertiefungsteil \nbeläuft sich dieser Wert auf 209,23 Stunden.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-23/2-a-3597-05","cited_norms":[{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-23/2-a-3597-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239360","retrieved":"2026-07-09 02:02:15.386993+00:00"}}