{"status":"available","doknr":"OLD239391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0622.6A4634.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-22","aktenzeichen":"6 A 4634/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, über den mit Einverständnis der \nBeteiligten der Vorsitzende anstelle des Senats entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3, \n§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Berufungszulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die außerdem geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Berufungszulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt.\n\n3\n\nDer Kläger erstrebt die Verurteilung des beklagten Landes zur Erstellung einer \ndienstlichen Beurteilung. Sie soll an die Stelle einer Beurteilung treten, die unter dem \n20. April 2000 aus Anlass der Bewerbung des Klägers um die Stelle eines \nOberstudienrats erstellt und auf seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln im \nVerfahren 3 K 161/01 durch das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung am \n16. September 2004 ersatzlos aufgehoben worden ist. Mit dem im vorliegenden \nVerfahren angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die darauf gerichtete \nKlage u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass es für den geltend gemachten \nAnspruch an einer Rechtsgrundlage fehle; denn ein Beurteilungsanlass - z. B. eine \nBewerbung um eine Beförderungsstelle - liege nicht vor.\n\n4\n\nDiese Erwägung wird durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren \nnicht erschüttert. Die im Vorprozess seitens des beklagten Landes aufgehobene \ndienstliche Beurteilung beruhte auf den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von \nLehrerinnen und Lehrern (BRL), Runderlass des Kultusministeriums vom 25. Mai \n1992, GABl. NRW. I, 118 ff. Nach Nr. 3 dieser Richtlinien bedurfte es für die \nBeurteilung eines Lehrers eines bestimmten Anlasses, der im Streitfall nur in der \nBewerbung des Klägers um das Beförderungsamt eines Oberstudienrates liegen \nkonnte (Nr. 3.1.3 BRL) und dementsprechend ein \"konkretes Auswahlverfahren\" im \nSinne der Nr. 3.3. BRL voraussetzte. Mit der Erledigung des damaligen \nAuswahlverfahrens durch eine anderweitige Besetzung der Beförderungsstellen war \nder Anlass für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers entfallen. Ein \nGrund, den Kläger nach Aufhebung der Beurteilung vom 20. April 2000 erneut, \nnunmehr in fehlerfreier Form, zu beurteilen, war fortan nicht mehr gegeben. Das \nbeklagte Land ist folglich weder berechtigt, eine solche Beurteilung zu erstellen, noch \nsteht dem Kläger ein dahingehender Anspruch zu.\n\n5\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Saarland, Beschluss vom \n12. November 2001 - 1 R 5/01 -, IÖD 2002, 112, sowie Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Stand Mai 2009, Rdnr. \n462 und Rdnr. 447 mit Fn. 65.\n\n6\n\nDie schutzwürdigen Belange des Klägers sind vor diesem Hintergrund mit der \nAufhebung der im Vorprozess angefochtenen dienstlichen Beurteilung in vollem \nUmfang gewahrt; denn die mit dieser Beurteilung verbundene Beschwer ist dadurch \n- nach Wegfall des Beurteilungsanlasses - vollständig beseitigt worden. \n\n7\n\nEine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes lässt sich entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht feststellen. Dass in anderen Fällen nach Aufhebung \neiner rechtswidrigen Beurteilung eine neue Beurteilung - sei es auf Antrag oder sei \nes von Amts wegen - erstellt wird, hat seinen Grund im Fortbestand eines \nBeurteilungsanlasses, an dem es im Streitfall jedoch fehlt. Unter diesen Umständen \nist auch der von dem Kläger seinerzeit geleistete Vorbereitungsaufwand für die \nUnterrichtsbesuche des Beurteilers kein Grund für eine abweichende Entscheidung. \nUnzutreffend ist schließlich auch seine Annahme, die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung früherer Beurteilungen und der \nGrundsatz der Personalaktenvollständigkeit gebiete die Neuerstellung der im \nVorprozess aufgehobenen Beurteilung; denn solche Erwägungen wären allenfalls für \neine Regelbeurteilung von Bedeutung, um die es hier aber nicht geht.\n\n8\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben; es fehlt \nbereits an einem entsprechenden Vortrag. Der Kläger zeigt keine rechtliche oder \ntatsächliche Frage auf, die in der Berufungsinstanz entscheidungserheblich wäre und \nim Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts mit \nAuswirkung über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form \nbeantwortet werden könnte. Sein Vortrag erschöpft sich stattdessen in einer \nVertiefung und Wiederholung einzelfallbezogener Aspekte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 40, § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-22/6-a-4634-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-22/6-a-4634-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239391","retrieved":"2026-07-09 02:02:17.819528+00:00"}}