{"status":"available","doknr":"OLD239390","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0622.16A3137.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-22","aktenzeichen":"16 A 3137/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster \nvom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Mitglied des Beklagten. Sie wendet sich gegen die Beteiligung des \nBeklagten an einer Kapitalerhöhung bei der WestLB AG, deren Finanzierung durch \nBegebung einer Anleihe sowie die Bildung eines Reservefonds.\n\n3\n\nDie zuvor als Anstalt des öffentlichen Rechts betriebene Westdeutsche Landesbank \nGirozentrale wurde 2002 in die Landesbank Nordrhein-Westfalen (heute: NRW.BANK), eine \nAnstalt des öffentlichen Rechts, und eine Aktiengesellschaft, die WestLB AG, aufgespalten. \nNach der Aufspaltung obliegen der WestLB AG die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank \nund einer Kommunalbank. Daneben betreibt sie Bankgeschäfte aller Art. Das gesamte \nGrundkapital der WestLB AG hielt zunächst die Landesbank Nordrhein-Westfalen. \nGewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen waren das Land Nordrhein-Westfalen, \nder Beklagte, der Rheinische Sparkassen- und Giroverband sowie die Landschaftsverbände \nRheinland und Westfalen-Lippe. Mit Ausnahme des Landes Nordrhein-Westfalen waren die \nGewährträger berechtigt, aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-\nWestfalen auszuscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen \nGewährträgerschaft entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG zu \nerwerben.\n\n4\n\nIn den Jahren 2002 und 2003 wurden erhebliche finanzielle Probleme der WestLB AG \nbekannt. Das Institut erwirtschaftete 2002 einen Verlust von ca. 1,7 Mrd. EUR. 2003 wies es \neinen Fehlbetrag von 1,9 Mrd. EUR aus. Es war zu erwarten, dass die großen Ratingagenturen \nim Sommer 2004 ein Rating für die WestLB AG veröffentlichen würden, das die Bonität des \nInstituts nach Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung im Juli 2005 beschreiben \nsollte. Vor diesem Hintergrund berief der Vorstand des Beklagten eine außerordentliche \nVerbandsversammlung für den 21. April 2004 ein. Dieser schlug er vor, die Option einer \nDirektbeteiligung an der WestLB AG auszuüben und eine ausschließlich von den Sparkassen- \nund Giroverbänden getragene Kapitalerhöhung der WestLB AG um 1,5 Mrd. EUR \ndurchzuführen. Zur Begründung führte er aus, es sei davon auszugehen, dass die WestLB AG \nohne die Kapitalerhöhung ein A-Rating verfehlen werde. In diesem Fall drohten der Bank \nweitere Verluste, sinkende Geschäftsmöglichkeiten und eventuell ein Eingreifen der \nBankenaufsicht. Es sei nicht auszuschließen, dass die westfälisch-lippischen Sparkassen in \ndiesem Fall aufgrund ihrer Anstaltslast Kapitalzuführungen an die WestLB AG erbringen \nmüssten.\n\n5\n\nDie außerordentliche Verbandsversammlung am 21. April 2004 stimmte der \nWahrnehmung der Option einstimmig zu (Tagesordnungspunkt 2) und erklärte bei zwei \nGegenstimmen - darunter die der Klägerin - und zwei Enthaltungen, sie stehe einer \nBeteiligung an einer Kapitalmaßnahme bei der WestLB AG grundsätzlich positiv gegenüber \n(Tagesordnungspunkt 3). Die ordentliche Verbandsversammlung am 16. Juni 2004 beschloss \nunter Tagesordnungspunkt 6 bei vier Gegenstimmen - darunter die der Klägerin - und drei \nEnthaltungen, dass der Beklagte sich mit der Hälfte an einer allein von ihm und dem \nRheinischen Sparkassen- und Giroverband getragenen Kapitalerhöhung bei der WestLB AG \nmit einem Volumen von insgesamt 1,5 Mio. EUR beteiligen sollte. Der Anteil des Beklagten \nvon 750 Mio. EUR sollte fremdfinanziert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf \nden Beschluss der Verbandsversammlung (Bl. 146 Beiakte 3) Bezug genommen. \n\n6\n\nAm 29. Juni 2004 schloss der Beklagte mit dem Rheinischen Sparkassen- und \nGiroverband, den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe, dem Land \nNordrhein-Westfalen, der NRW.BANK sowie der WestLB AG eine Vereinbarung, in der \nunter anderem die Durchführung der Kapitalerhöhung geregelt war. Zur Finanzierung seines \nAnteils an der Kapitalerhöhung begab der Beklagte eine Anleihe in Form einer \nFremdschuldverschreibung mit einer Laufzeit bis 2014. Die Kosten dieser Fremdfinanzierung \nwerden durch eine jährliche Umlage der Mitgliedssparkassen aufgebracht.\n\n7\n\nDer Vorstand des Beklagten berief für den 21. Juli 2004 eine weitere außerordentliche \nVerbandsversammlung ein. Dieser schlug er vor, zur Sicherung der Mitgliedssparkassen und \nder WestLB AG einen Reservefonds mit einem Gesamtvolumen von 500 Mio. EUR als \nunselbständiges Sondervermögen des Beklagten zu bilden. 250 Mio. EUR hiervon sollten \ndurch jährliche Einzahlungen der WestLB AG und des Beklagten von jeweils 12,5 Mio. EUR \naufgebracht werden. Im Übrigen war eine Nachschusspflicht der WestLB AG und des \nBeklagten für den Fall fehlender Barmittel vorgesehen. Die Bildung des Fonds sollte durch \n(die mit dem Vorschlag auch schon zur Beschlussfassung vorgelegte) Satzung erfolgen. Diese \nwies die Entscheidung über Hilfsmaßnahmen dem Reservefondsausschuss zu. Der Ausschuss \nsollte sich aus zehn Mitgliedern des Verbandsvorstands und dem Verbandsvorsteher des \nBeklagten sowie aus zwei Vertretern der WestLB AG zusammensetzen. Zur Finanzierung der \nEinzahlungen des Beklagten schlug der Vorstand eine jährliche Umlage der \nMitgliedssparkassen vor. Zur Begründung legte der Vorstand dar, die Ratingagentur T. & \nQ. ´s habe ein Rating im mittleren A-Bereich für die WestLB AG nur für den Fall in \nAussicht gestellt, dass seitens der Sparkassen- und Giroverbände ein „materiell unterlegtes \nZeichen der Verbundenheit\" erfolge. Der Präsident der Bundesanstalt für \nFinanzdienstleistungsaufsicht habe eindringlich vor den Folgen einer Einstufung der WestLB \nAG unterhalb eines Ratings im A-Bereich gewarnt und für diesen Fall \nbankenaufsichtsrechtliche Maßnahmen ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Wenn es hierzu \nkomme, seien die Investitionen der nordrhein-westfälischen Sparkassen in die WestLB AG \nvon insgesamt mehr als 2,4 Mrd. EUR massiv gefährdet. Von den zur Sicherung eines A-\nRatings der WestLB AG in Betracht kommenden Maßnahmen sei die Bildung eines \nReservefonds die günstigste. Als Gegenleistung hierfür sei eine Erhöhung der für sechs Jahre \nvereinbarten Vorzugsdividende auf die von den Sparkassen- und Giroverbänden gehaltenen \nAktien an der WestLB AG in Aussicht gestellt worden. Die Verbandsversammlung am \n21. Juli 2004 stimmte dem Beschlussvorschlag des Vorstands unter Tagesordnungspunkt 2 \nmit vier Gegenstimmen - darunter die der Klägerin - zu. Durch Vereinbarung der WestLB AG \nund ihrer Aktionäre vom 23. März 2005 wurde die Vorzugsdividende erhöht.\n\n8\n\nFür die fremdfinanzierte Kapitalerhöhung bei der WestLB AG forderte der Beklagte von \nder Klägerin eine Umlage von 25.567,40 EUR im Jahr 2004, von 307.029,38 EUR im Jahr \n2005, von 309.159,13 EUR im Jahr 2006 und von 323.854,27 EUR im Jahr 2007. Die von der \nKlägerin verlangte Umlage zur Bedienung des Reservefonds betrug 74.860,15 EUR im Jahr \n2004, 78.494,53 EUR im Jahr 2005, 77.822,25 EUR im Jahr 2006 und 34.689,26 EUR im \nJahr 2007. Die Umlageforderungen für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt \n485.951,46 EUR beglich die Klägerin unter Vorbehalt. Für die folgenden Jahre leistete sie \nkeine Zahlungen. Hinsichtlich der Umlageforderungen für das Jahr 2006 und eines Teils der \nUmlageforderungen für 2007 erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit gegen ihn \nbestehenden Ansprüchen der Klägerin auf Ausschüttungen.\n\n9\n\nAm 20. Januar 2008 prognostizierte der Vorstand der WestLB AG einen Jahresverlust \nvon ca. 1 Mrd. EUR für 2007. Zusätzlich seien nicht dauerhafte Wertminderungen in etwa \ngleicher Höhe zu berücksichtigen. Am 21. Januar 2008 beschlossen der \nReservefondsausschuss des Beklagten und der Reservefondsausschuss des beim Rheinischen \nSparkassen- und Giroverband gebildeten Reservefonds, der WestLB AG kurzfristige Hilfen in \nHöhe von bis zu 500 Mio. EUR zu gewähren. Hiervon entfiel auf die Klägerin ein Nachschuss \nvon 3.653.934,88 EUR.\n\n10\n\nBereits am 18. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nim Wesentlichen ausgeführt, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Beschlüsse, weil diese den Rechtsgrund für die vom Beklagten \ngeforderten Umlagen darstellten. Beschlüsse der Verbandsversammlung des Beklagten seien \nfür sie als Pflichtmitglied nur bindend, wenn sie rechtmäßig seien. Es bestünden Bedenken \ngegen die formelle Rechtmäßigkeit der auf den Verbandsversammlungen am 21. April 2004 \nund am 21. Juli 2004 gefassten Beschlüsse. Die Ladungsfrist von einem Monat sei nicht \neingehalten und es sei nicht belegt, dass der Verbandsvorstand der Verkürzung der \nLadungsfrist zugestimmt habe. Durch die beschlossenen Maßnahmen habe der Beklagte \nseinen gesetzlichen Aufgabenbereich überschritten. Ein Kapitalbedarf der WestLB AG habe \nnur bestanden, weil diese durch risikoreiche Tätigkeiten als Geschäftsbank Verluste erlitten \nhabe. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, diese Verluste auszugleichen, die in \nkeinem Zusammenhang zur Tätigkeit der WestLB AG als Sparkassenzentralbank oder \nKommunalbank gestanden hätten. Die Beteiligung an einer zu einem solchen Zweck \nerfolgenden Kapitalerhöhung sei von der gesetzlichen Ermächtigung des Beklagten nicht \ngedeckt, Anteile an der WestLB AG zu erwerben. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, \ndass der Beklagte als Gewährträger für Verluste der WestLB AG habe in Anspruch \ngenommen werden können. Ein solcher Haftungsfall habe nicht vorgelegen. Zudem wären die \nbei Eintritt des Haftungsfalls vom Beklagten zu tragenden finanziellen Belastungen \nwesentlich niedriger gewesen. Auch die Bildung des Reservefonds sei rechtswidrig gewesen. \nDie Satzung des Beklagten sehe die Bildung eines Stützungsfonds für die Mitgliedssparkassen \nvor. Der Reservefonds sei jedoch nicht für die Mitgliedssparkassen gebildet worden, sondern \nausschließlich um ein positives Rating der WestLB AG zu erreichen. Die angefochtenen \nMaßnahmen schränkten ihre - der Klägerin - Möglichkeit unangemessen ein, als \ngemeindliches Wirtschaftsunternehmen eigenständige unternehmerische Entscheidungen zu \ntreffen. Der Zahlungsanspruch ergebe sich daraus, dass sie aufgrund der Rechtswidrigkeit der \nBeschlüsse ohne Rechtsgrund geleistet habe.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nfestzustellen, dass die in Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsversammlung des \nBeklagten vom 21. April 2004 (dort: unter Tagesordnungspunkt 3) und 16. Juni 2004 (dort: \nunter Tagesordnungspunkt 6) erfolgte Beteiligung des Beklagten an einer Kapitalerhöhung \nbei der WestLB in Höhe von 750 Mio. EUR und deren Fremdfinanzierung sowie die \nBeschlüsse selbst rechtswidrig waren,\n\n13\n\nfestzustellen, dass die in Umsetzung des Beschlusses der Verbandsversammlung des \nBeklagten vom 21. Juli 2004 (dort: zu Tagesordnungspunkt 2) erfolgte Bildung eines \nReservefonds sowie der genannte Beschluss selbst rechtswidrig waren,\n\n14\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 485.951,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Dezember 2007 zu zahlen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat er vorgetragen, die Feststellungsanträge seien bereits unzulässig. \nUnabhängig hiervon seien die angegriffenen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Die \nBeschlüsse seien ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Maßnahmen dienten der \nFörderung des Sparkassenwesens und seien daher von seinem gesetzlichen Aufgabenkreis \nerfasst. Dass hierunter auch die Befugnis falle, sich am Grundkapital der WestLB AG zu \nbeteiligen, folge aus der ihm gesetzlich eingeräumten Option einer solchen Beteiligung. An \nKapitalerhöhungsmaßnahmen teilzunehmen, sei originäre Aufgabe eines Aktionärs. Bei der \nAuswahl der geeigneten Kapitalbeschaffungsmaßnahmen habe ihm ein großer \nGestaltungsspielraum zugestanden. Mit welchen Mitteln er seine Aufgaben erfülle, liege in \nseinem Ermessen und entziehe sich grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung. Rechtlich \nuntersagt seien Maßnahmen, die sachlich nicht vertretbar seien. Die Kapitalerhöhung sei \njedoch sachgerecht gewesen. Dies gelte auch für die Fremdfinanzierung, weil sie die \nEigenkapitalspielräume der Sparkassen nicht eingeengt habe. Eine unangemessene \nEinschränkung der Eigenständigkeit der Klägerin sei mit Blick auf den Anteil der Umlagen an \nihrem Jahresüberschuss nicht erkennbar. Zudem sei eine Kompensation der Umlagezahlungen \ndurch Ausschüttungen der WestLB AG erfolgt. Die Bildung des Reservefonds habe der \nFörderung des Sparkassenwesens und der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen gedient. Mit \ndem Reservefonds sei nicht nur eine Sicherung der WestLB AG, sondern auch unmittelbar \neine Sicherung der Mitgliedssparkassen beabsichtigt gewesen. Die Ratingstabilisierung der \nWestLB AG habe zu seinen Aufgaben als Aktionär gehört. Mit einem Rating unterhalb des A-\nBereichs wäre die Bank längerfristig nicht überlebensfähig und die Kapitalinvestitionen der \nSparkassen massiv gefährdet gewesen. Die Klägerin habe bereits deshalb keinen Anspruch \nauf Erstattung der von ihr erbrachten Umlagen, weil die zugrundeliegenden Beschlüsse \nrechtmäßig gewesen seien. Unabhängig hiervon setze die Erhebung einer Umlage materiell-\nrechtlich nur voraus, dass seine Erträge zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichten. \n\n18\n\nMit Urteil vom 24. Oktober 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei mangels Klagebefugnis der \nKlägerin bereits unzulässig, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der \nBeschlüsse der Verbandsversammlungen gerichtet sei. Im Übrigen sei die Feststellungsklage \nzulässig, aber nicht begründet. Die Umsetzung der Beschlüsse sei rechtmäßig und verletze die \nKlägerin nicht in ihren Rechten. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Maßnahmen das \nSparkassenwesen fördern würden, stehe dem Beklagten eine gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung sei darauf \nbeschränkt, ob das vom Beklagten bei der Beschlussfassung angenommene Szenario der \nwirtschaftlichen Entwicklung plausibel erscheine und die Maßnahmen nicht offensichtlich \nungeeignet gewesen seien, die erwarteten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zugunsten \nder Verbandsmitglieder zu beeinflussen. Die Einschätzung, dass die WestLB ohne A-Rating \nweitere Verluste erwirtschaftet hätte, sei in sich schlüssig und ohne weiteres nachvollziehbar. \nAngesichts dessen sei eine Kapitalerhöhung nicht offensichtlich ungeeignet gewesen, die \nRahmenbedingungen für die Mitgliedssparkassen zu verbessern. Die Beteiligung des \nBeklagten an der Kapitalerhöhung habe nicht den Wertungen des Gesetzgebers bei der \nNeuregelung des öffentlichen Bankensektors widersprochen. Auch die Entscheidung, die \nKosten der Kapitalerhöhung fremdzufinanzieren, sei vom Gestaltungsspielraum des \nBeklagten gedeckt. Die Bildung des Reservefonds sei ebenfalls nicht offensichtlich \nungeeignet, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Mitgliedssparkassen zu \nverbessern. Ein unangemessener Eingriff in die Kompetenzen der Entscheidungsorgane der \nKlägerin und in ihre Eigenständigkeit als gemeindliches Wirtschaftsunternehmen liege nicht \nvor. Aus den dargelegten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten \nUmlagen. Außerdem seien die Umlagebescheide bestandskräftig und der Einwand einer \nrechtswidrigen Aufgabenwahrnehmung gegen sie ohnehin nicht möglich.\n\n19\n\nAm 8. Dezember 2008 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene \nBerufung gegen das ihr am 10. November 2008 zugestellte Urteil eingelegt. Zur Begründung \nwiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Die Klage sei \nauch insoweit zulässig, als sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der \nVerbandsversammlungen gerichtet sei. Sie habe ein schützenswertes Interesse daran, dass \nschon der Rechtsschein einer möglichen Grundlage für Umsetzungsmaßnahmen beseitigt \nwerde. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der auf den Verbandsversammlungen am 21. April \n2004 und am 21. Juli 2004 gefassten Beschlüsse spreche, dass es sich um nichtöffentliche \nSitzungen gehandelt habe, zu denen jedoch zahlreiche Gäste begrüßt worden seien. Ob die \nTätigkeit eines öffentlich-rechtlichen Zweckverbands von dessen Aufgabenkreis gedeckt ist, \nhabe das Verwaltungsgericht vollumfänglich zu prüfen. Eine gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbare Einschätzungsprärogative stehe dem Zweckverband nicht zu, zumal die \nVerbandsversammlung keine besondere Sachkunde besitze. Nur ein Drittel ihrer Mitglieder, \nnämlich die Vorstandsmitglieder der Sparkassen, sei von Berufs wegen in Finanzwirtschaft \nund Sparkassenwesen kompetent. Der Rest bestehe aus Mitgliedern der Vertretungen der \nTräger und Hauptverwaltungsbeamten der Träger. Die beschlossenen Maßnahmen seien nicht \nvon der Aufgabe des Beklagten gedeckt, das Sparkassenwesen zu fördern. Diese Aufgabe \numfasse nur Serviceleistungen wie Beratung, Unterstützung des Erfahrungsaustauschs und \nVertretung der gemeinsamen Interessen. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass der \nGesetzgeber dem Beklagten ermöglicht habe, sich an der WestLB AG zu beteiligen. Die \nKapitalmaßnahme sei von diesem Aufgabenkreis des Beklagten nicht gedeckt, weil sie dazu \ngedient habe, aus der Tätigkeit der WestLB als Geschäftsbank entstandene Verluste \nauszugleichen. Für die Kapitalmaßnahme fehle zudem eine gesetzliche Grundlage. Eine \nsolche sei allenfalls für Sanierungsmaßnahmen anzunehmen, die dem Ausgleich von \nVerlusten dienten, die durch die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben entstanden \nseien. Durch die Maßnahmen werde die Kompetenz der zuständigen Organe der \nMitgliedssparkassen unangemessen ausgehöhlt. Dies stelle einen Eingriff in die \nununterbrochene Legitimationskette und damit einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip \ndar. Der Rückzahlung stünden keine bestandskräftigen Umlagebescheide entgegen. Es sei \nbereits fraglich, ob der Beklagte überhaupt berechtigt sei, Umlagen durch Erlass von \nVerwaltungsakten geltend zu machen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Oktober 2008 zu ändern und\n\n22\n\nfestzustellen, dass die in Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsversammlung des \nBeklagten vom 21. April 2004 (dort: unter Tagesordnungspunkt 3) und 16. Juni 2004 (dort: \nunter Tagesordnungspunkt 6) erfolgte Beteiligung des Beklagten an einer Kapitalerhöhung \nbei der WestLB in Höhe von 750 Mio. EUR und deren Fremdfinanzierung sowie die \nBeschlüsse selbst rechtswidrig waren,\n\n23\n\nfestzustellen, dass die in Umsetzung des Beschlusses der Verbandsversammlung des \nBeklagten vom 21. Juli 2004 (dort: zu Tagesordnungspunkt 2) erfolgte Bildung eines \nReservefonds sowie der genannte Beschluss selbst rechtswidrig waren,\n\n24\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 485.951,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Dezember 2007 zu zahlen.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung führt er in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags aus, die \nFeststellungsklage sei insgesamt unzulässig. Die Maßnahmen seien bereits umgesetzt, so dass \nein Feststellungsinteresse nur gegeben sei, wenn Wiederholungsgefahr bestehe oder ein \nRehabilitationsinteresse bejaht werden könne. Eine hier allein in Betracht kommende \nWiederholungsgefahr sei nicht hinreichend konkret. Ob die gegenwärtige Situation an den \nFinanzmärkten im Allgemeinen und die Diskussion um die WestLB AG im Besonderen \nweitere Kapitalmaßnahmen erforderlich machten, sei offen. Außerdem bestehe aufgrund des \nzwischenzeitlich erlassenen Finanzmarkstabilisierungsgesetzes eine andere rechtliche \nSituation. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die Beschlüsse der \nVerbandsversammlungen am 21. April 2004 und am 21. Juli 2004 seien formell \nordnungsgemäß zustande gekommen. Der Verbandsvorstand habe den Verkürzungen der \nLadungsfristen für die Verbandsversammlungen zugestimmt. Die Teilnahme von Gästen \nwiderspreche nach der Satzung des Beklagten nicht der Durchführung als nichtöffentliche \nVersammlungen. Die Entscheidung, mit welchen Mitteln der Beklagte seine ihm gesetzlich \nzugewiesenen Aufgaben erfüllt, enthalte in erheblichem Umfang prognostische Elemente und \nsei nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbar. Die Verbandsversammlung besitze insoweit eine besondere Kompetenz. Die \nPersonen, die ihr neben den Vorstandsvorsitzenden der Mitgliedssparkassen angehörten, \nseienMitglieder der Verwaltungsräte und der Kreditausschüsse der Sparkassen. Nicht jede \nMaßnahme zum Nachteil von Sparkassen sei aufgrund der hiermit verbundenen finanziellen \nBelastung per se unzulässig. Eine rechtliche Grenze sei erst erreicht, wenn die finanziellen \nBelastungen so hoch seien, dass die Entscheidungsspielräume der Geschäftsleiter substanziell \neingeschränkt würden. Das sei hier nicht der Fall. In der mündlichen Verhandlung hat der \nBeklagte ausgeführt, der Reservefonds sei als nicht rechtsfähiges Sondervermögen eine \norganisatorisch verselbständigte Vermögensmasse. Der Reservefondsausschuss sei Organ des \nReservefonds. Er - der Beklagte - dürfe aufgrund seiner Organisationsgewalt Organe bilden, \ndie im Sparkassengesetz nicht genannt seien. Der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen \nauf den Reservefondsausschuss stehe die sogenannte Wesentlichkeitstheorie nicht entgegen. \nDiese sei für das Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive entwickelt worden und gelte \nfür das Verhältnis zwischen Sparkassenverbänden und den von ihnen gebildeten \nReservefonds nicht. Zudem sei zweifelhaft, ob der Reservefondsausschuss in diesem Sinne \nwesentliche Entscheidungen treffe.\n\n28\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n29\n\nSie nimmt auf das Vorbringen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Bildung des \nReservefonds Bezug. Ergänzend macht sie geltend, die Satzung des Reservefonds sei \nrechtswidrig, weil der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, durch die Bildung des \nReservefondsausschusses ein weiteres Verbandsorgan zu schaffen, das im Sparkassengesetz \nund der Satzung des Beklagten nicht vorgesehen sei. Unabhängig hiervon müsse \ngewährleistet sein, dass alle wesentlichen Entscheidungen des Beklagten durch die \nVerbandsversammlung als das Verbandsorgan getroffen würden, an dessen \nWillensbildungsprozess sämtliche Mitgliedssparkassen beteiligt seien. Die Übertragung \nweitreichender Entscheidungsbefugnisse auf den Reservefondsausschuss sei hiermit nicht \nvereinbar. Zudem widerspreche es der Stellung des Reservefonds als Sondervermögen des \nBeklagten, dass Vertreter der WestLB AG im Reservefondsausschuss an seinen \nEntscheidungen mitwirkten.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \ninsgesamt zu Recht abgewiesen.\n\n33\n\nDie Feststellungsklage (Klageanträge zu 1. und 2.) ist jedenfalls unbegründet. Ob die \nKlage insoweit schon ganz oder teilweise unzulässig ist, kann offen bleiben. Dadurch entsteht \nden Beteiligten kein Nachteil.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 1967 - IB 91.67 -, juris Rdnr. 3 (= BayVBl \n1968, 214); BFH, Beschluss vom 11. Februar 1987 \n- II B 140/86 -, juris Rdnr. 8 (= BFHE 148, 494); BGH, Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR \n285/85 -, juris Rdnr. 11 (= BGHZ 101, 290); Bay. VGH, Urteil vom 27. März 1987 - 11 B 83 \nA.2132 -, BayVBl 1988, 212; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. (2007), vor § 40 \nRdnr. 10.\n\n35\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beschlüsse der \nVerbandsversammlungen des Beklagten bzw. die in ihrer Umsetzung getroffenen \nMaßnahmen rechtswidrig waren. Weder die Beteiligung des Beklagten an der \nKapitalerhöhung bei der WestLB AG und deren Fremdfinanzierung (Beschlüsse der \nVerbandsversammlungen vom 21. April 2004 und vom 16. Juni 2004 bzw. deren Umsetzung) \nnoch die Bildung eines Reservefonds (Beschluss der Verbandsversammlung vom 21. Juli \n2004 bzw. seine Umsetzung) sind rechtlich zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben \ndes bei Fassung der Beschlüsse und deren Umsetzung geltenden Gesetzes über die Sparkassen \nsowie über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und Sparkassen- und Giroverbände vom \n18. Oktober 2002 (Sparkassengesetz - SpkG 2002). Verstöße gegen die seinerzeit geltende \nSatzung des Beklagten vom 20. Juni 2000 (Satzung 2000) liegen ebenfalls nicht vor.\n\n36\n\nDie Beschlüsse sind formell nicht zu beanstanden. Die außerordentlichen \nVerbandsversammlungen des Beklagten am 21. April 2004 und am 21. Juli 2004 wurden \nordnungsgemäß einberufen. Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2000 grundsätzlich \nvorgesehene Einladungsfrist von einem Monat wurde zulässigerweise nach § 7 Abs. 2 Satz 2 \nder Satzung 2000 abgekürzt. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen - besondere \nDringlichkeit sowie ein Beschluss des Verbandsvorstands - lagen vor. Die besondere \nDringlichkeit ergab sich daraus, dass die ins Auge gefassten Maßnahmen kurzfristig erfolgen \nmussten, um Einfluss auf das für den Sommer 2004 angekündigte Rating der WestLB AG \nnehmen zu können. Der Verbandsvorstand hat die Verkürzung der Einladungsfrist für die \nVerbandsversammlung am 21. April 2004 auf seiner Sitzung am 31. März 2004 beschlossen \n(S. 13 der Ergebnisniederschrift, Beiakte 8, Anlage B 2). Für die Verbandsversammlung am \n21. Juli 2004 hat er einen entsprechenden Beschluss auf seiner Sitzung am 1. Juli 2004 gefasst \n(S. 12 der Ergebnisniederschrift, Beiakte 8, Anlage B 4).\n\n37\n\nGegen den Teilnehmerkreis der außerordentlichen Verbandsversammlungen am 21. April \n2004 und am 21. Juli 2004 bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 7 \nAbs. 4 Satz 1 der Satzung 2000 waren die Sitzungen der Verbandsversammlung nicht \nöffentlich. Dem stand die Anwesenheit von Gästen jedoch nicht entgegen. Das vorsitzende \nMitglied der Versammlung konnte nach § 7 Abs. 4 Satz 2 der Satzung 2000 Dritten die \nTeilnahme gestatten. Von dieser Möglichkeit hat es zumindest konkludent Gebrauch gemacht, \nals es Gäste begrüßte.\n\n38\n\nDie Beschlüsse der Verbandsversammlungen bzw. die zu ihrer Umsetzung getroffenen \nMaßnahmen sind auch materiell nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit den \ngesetzlichen Vorgaben, maßgeblich mit § 49 SpkG 2002, sowie mit den Regelungen in der \nSatzung 2000. Der Beklagte durfte als Aktionär der WestLB AG Maßnahmen zur \nVerbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation ergreifen. Er hat dadurch keine Ziele verfolgt, \ndie nicht von seinem Aufgabenbereich gedeckt gewesen wären. Der Beklagte war zu den \nkonkreten Maßnahmen der fremdfinanzierten Kapitalerhöhung und der Bildung eines \nReservefonds grundsätzlich berechtigt. Er durfte sie 2004 als geeignet ansehen, seine Ziele zu \nerreichen. Er hat sich damals auch im Übrigen für diese und gegen andere Maßnahmen \nentschieden, ohne damit seine Einschätzungsprärogative bzw. seinen Beurteilungsspielraum \nzu verlassen.\n\n39\n\nDas Handeln der Verwaltung ist von den Gerichten grundsätzlich in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Ausnahmsweise kann der Gesetzgeber der \nVerwaltung jedoch die Letztentscheidungsbefugnis über die Konkretisierung und \nIndividualisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf Tatbestandsseite einräumen \n(sogenannte Einschätzungsprärogative bzw. Beurteilungsspielraum).\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 \n- 1 BvR 419/81 u. a. -, juris Rdnr. 45 ff. (= BVerfGE 84, 34); BVerwG, Urteil vom 16. Mai \n2007 - 3 C 8.06 -, juris Rdnr. 26 (= BVerwGE 129, 27); Jestaedt, in: Erichsen/Ehlers, \nAllgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. (2005), § 10 Rdnr. 44 ff., jeweils m. w. N.\n\n41\n\nEine solche Möglichkeit ist insbesondere für Verwaltungsentscheidungen anerkannt, die \nauf Prognosen und Abwägungen beruhen und eine Bewertung politischer, wirtschaftlicher, \nsozialer und kultureller Gesamtzusammenhänge erfordern.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 2005 \n- 2 WD 31.04 -, juris Rdnr. 100 (= DÖV 2006, 913) (Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit); vom 7. Oktober 1988 - 7 C 65.87 -, juris Rdnr. 38 (= BVerwGE 80, 279) \n(Güterfernverkehrsrecht); vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, juris Rdnr. 12 (= BVerwGE 79, \n208) (öffentliches Verkehrsinteresse beim Taxenverkehr); vom 24. April 1987 - 7 C 12.85 -, \njuris Rdnr. 14 (= NJW 1988, 276) (regionalwirtschaftliche Gegebenheiten im \nInvestitionszulagenrecht); vom 22. Februar 1972 - I C 24.69 -, juris Rdnr. 17 (= BVerwGE \n39, 329) (wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden); OVG NRW, Beschluss vom 1. April \n2008 - 15 B 122/08 -, www.nrwe.de (Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-\nWestfalen) Rdnr. 79 ff. (wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden); VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 S 2480/02 -, juris Rdnr. 13 (= NVwZ-RR 2003, 653) \n(Zuweisung von Übertragungskapazitäten); Bay. VGH, Urteil vom 8. November 1995 \n- 4 B 95.1221 -, juris Rdnr. 11 (= BayVBl 1996, 176) (Funktionsfähigkeit des öffentlichen \nRettungsdienstes).\n\n43\n\nEs spricht für die Einräumung einer Einschätzungsprärogative, wenn die Entscheidung \nselbst oder eine wesentliche Mitwirkung an dieser einem weisungsfreien Gremium übertragen \nist, das interessenpluralistisch und/oder aufgrund besonderer Sachkunde der Mitglieder \nzusammengesetzt ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, juris Rdnr. 27 (= BVerwGE 129, \n27); Urteil vom 3. März 1987 - 1 C 16.86 -, juris Rdnr. 11 (= BVerwGE 77, 75); VGH Bad.-\nWürtt., Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 S 2480/02 -, juris Rdnr. 13 (= NVwZ-RR \n2003, 653).\n\n45\n\nSoweit eine Einschätzungsprärogative besteht, hat das Gericht die Behördenentscheidung \nnur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und \nvollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen Gesichtpunkte erkannt hat und ob \nihre Prognose über den möglichen Verlauf der Entwicklung fehlerhaft ist.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 \n- 2 WD 31.04 -, juris Rdnr. 100 (= DÖV 2006, 913); Urteil vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, \njuris Rdnr. 12 (= BVerwGE 79, 208); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Dezember 2002 -\n 1 S 2480/02 -, juris Rdnr. 13 (= NVwZ-RR 2003, 653); Bay. VGH, Urteil vom 8. November \n1995 \n- 4 B 95.1221 -, juris Rdnr. 11 (= BayVBl 1996, 176).\n\n47\n\nNach diesen Kriterien unterliegt es voller gerichtlicher Kontrolle, ob die Maßnahmen \nnach den mit ihnen verfolgten Zielen vom Aufgabenbereich des Beklagten gedeckt sind und \nob der Beklagte grundsätzlich zum Einsatz der gewählten Mittel berechtigt ist. Insoweit \nbedarf es keiner Wertungsentscheidungen. Die vorzunehmende Auslegung der in den \ngesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben- und Befugnisnormen verwandten \nunbestimmten Rechtsbegriffe ist originäre Aufgabe der Verwaltungsgerichte.\n\n48\n\nDemgegenüber steht dem Beklagten eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare \nEinschätzungsprärogative zu, ob er überhaupt zur Erreichung der von seinem \nAufgabenbereich gedeckten Ziele tätig werden will, welche Mittel zur Erreichung der Ziele \ngeeignet sind und welche von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln zur Anwendung \ngelangen sollen. Diese Entscheidungen sind typischerweise von wirtschaftlichen und \npolitischen Prognosen und Abwägungen abhängig, die einer uneingeschränkten gerichtlichen \nKontrolle entgegenstehen. Um diese Entscheidungen sachgerecht treffen zu können, bedarf es \ngenauer \nAnalysen nicht nur der Interessen, Ertragslage, künftigen Geschäftsentwicklung und \nfinanziellen Möglichkeiten der Mitgliedssparkassen. Zusätzlich sind die \ngesamtwirtschaftliche Situation, die Lage an den Finanzmärkten sowie die (kommunal-) \npolitischen Folgen der gegebenen Handlungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen.\n\n49\n\nFür die Annahme einer gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren \nEinschätzungsprärogative spricht zudem, dass nach der internen Organisation des Beklagten \ndie wesentlichen und grundsätzlichen Entscheidungen - wie auch die hier in Rede stehenden \nBeschlüsse - in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallen (§ 6 der Satzung 2000). \nDie Verbandsversammlung ist ein weisungsfreies Gremium, das interessenpluralistisch \nund/oder aufgrund besonderer Sachkunde der Mitglieder zusammengesetzt ist. Ihre Mitglieder \nhandeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben \ndes Verbands bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden (§ 7 Abs. 5 \nder Satzung 2000). Die pluralistische Zusammensetzung der Verbandsversammlung wird \ndurch § 5 Abs. 2 der Satzung 2000 gewährleistet. Hiernach setzt sie sich aus je drei Vertretern \naller Mitgliedssparkassen des Beklagten zusammen. Die Vertreter verfügen aufgrund ihrer \nverschiedenen Funktionen innerhalb der Sparkassen (als Vorstandsvorsitzende, Mitglieder des \nVerwaltungsrats bzw. des Kreditausschusses) über unterschiedliche Erfahrungen. Zum Teil \ngehören sie als Hauptverwaltungsbeamte bzw. als Mitglied der Vertretung des Gewährträgers \nauch dem politischen Raum an. Entgegen der Ansicht der Klägerin bewirkt diese \nZusammensetzung eine besondere Sachkunde der Verbandsversammlung. Sämtliche \nMitglieder der Verbandsversammlung sind in herausgehobenen Funktionen in den \nMitgliedssparkassen tätig. Die Vorstandsvorsitzenden besitzen aufgrund dieser \nhauptberuflichen Tätigkeit besondere Sachkunde in Finanzwirtschaft und Sparkassenwesen. \nDie übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung, die in diesen Bereichen meist keine \nAusbildung besitzen, bringen demgegenüber die vom Satzungsgeber gewollte Fachkunde in \nanderen Bereichen mit. Sie verfügen über die für sachgerechte Entscheidungen der \nVerbandsversammlung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in politischen und \nVerwaltungsangelegenheiten.\n\n50\n\nVom Aufgabenbereich des Beklagten ist zunächst das mit der Beteiligung an der \nKapitalerhöhung bei der WestLB AG verfolgte Ziel gedeckt, in einer für die WestLB AG \nschwierigen wirtschaftlichen Situation die Grundlage für eine positive Entwicklung des \nUnternehmens zu schaffen. Was die Kapitalerhöhung im Einzelnen bewirken sollte, lässt sich \nder Vorlage zu Tagesordnungspunkt 3 der Verbandsversammlung am 21. April 2004 (Bl. 22 \nBeiakte 3) entnehmen: Es sollte erreicht werden, dass die WestLB AG bei der Bewertung \nihrer Bonität nach Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung ein Rating im A-\nBereich erhielt, um die bei einer schlechteren Bewertung befürchteten Konsequenzen \nabzuwenden. Für den Fall, dass ein A-Rating verfehlt worden wäre, erwartete der Beklagte \nweitere Verluste der WestLB AG, sinkende Geschäftsmöglichkeiten sowie ein Eingreifen der \nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Wenn nicht schnell geeignete Maßnahmen \nergriffen würden, sah der Beklagte eine Inanspruchnahme aufgrund seiner gesetzlich \nangeordneten Haftung für Verbindlichkeiten der WestLB AG nicht als ausgeschlossen \nan.\n\n51\n\nZur Gewährträgerhaftung vgl. Art. 1 § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 § 59 Abs. 5 \nund Abs. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen \nKreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 - Neuregelungsgesetz -. Mit dem Tag \nder Eintragung der Umwandlung der WestLB AG in eine Aktiengesellschaft wurden Art. 3 \n§ 59 Abs. 5 und Abs. 6 Neuregelungsgesetz nach Art. 1 § 1 Abs. 3 Satz 2 Neuregelungsgesetz \nals § 39 Abs. 5 und Abs. 6 in das Sparkassengesetz übernommen.\n\n52\n\nAls Aktionär der WestLB AG Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen \nSituation des Instituts zu ergreifen, war vom gesetzlichen Aufgabenbereich des Beklagten \ngedeckt. Nach § 49 SpkG 2002 hat der Beklagte unter anderem - die weiteren in dieser \nVorschrift genannten Aufgabenbereiche kommen ersichtlich nicht in Betracht - die Aufgabe, \ndas Sparkassenwesen zu fördern. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte aufgrund \ndieser Aufgabenzuweisung nicht nur berechtigt, Serviceleistungen für die \nMitgliedssparkassen zu erbringen, indem er sie berät, den Erfahrungsaustausch unterstützt \nund ihre gemeinsamen Interessen vertritt. Die Förderung des Sparkassenwesens umfasst \nderartige Tätigkeiten, ist aber nicht hierauf beschränkt. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem \nBeklagten durch Art. 3 § 59 Abs. 5 Neuregelungsgesetz,\n\n53\n\nmit dem Tag der Eintragung der Umwandlung der WestLB AG § 39 Abs. 5 SpkG \n2002,\n\n54\n\nausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, sich als Aktionär an der WestLB AG zu \nbeteiligen. Dies entspricht den traditionellen Befugnissen der Sparkassen- und Giroverbände. \nBereits die Satzung des Beklagten vom 28. August 1950,\n\n55\n\nMinBl. 1950, Spalte 815,\n\n56\n\nregelte in § 5 einen über die von der Klägerin als zulässig angesehenen Serviceleistungen \nhinausgehenden Aufgabenbereich und sah in § 6 die Möglichkeit vor, dass sich der Verband \nan Rechtspersonen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligt. Entsprechende Regelungen \nenthielten §§ 5 und 6 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom \n15. Januar 1951.\n\n57\n\nMinBl. 1951, Spalte 30.\n\n58\n\nDiesen Rechtszustand wollte der Gesetzgeber bestätigen, als er in §§ 43 ff. des \nSparkassengesetzes vom 7. Januar 1958,\n\n59\n\nGVBl. 1958, S. 5,\n\n60\n\ndie Tätigkeit der Sparkassen- und Giroverbände regelte und ihnen in § 45 unter anderem \ndie Aufgabe zuwies, das Sparkassenwesen zu fördern.\n\n61\n\nVgl. LT-Drs. 3/430, S. 32.\n\n62\n\nDementsprechend hat er - unter Beibehaltung dieser Aufgabenzuweisung - stets eine \nBeteiligung der Sparkassen- und Giroverbände am Stammkapital der bis 2002 als Anstalt des \nöffentlichen Rechts geführten WestLB gebilligt.\n\n63\n\nVgl. § 37 des Sparkassengesetzes vom 10. Juli 1970, §§ 38, 39 des Sparkassengesetzes \nvom 2. Juli 1975, §§ 39, 41 des Sparkassengesetzes vom 25. Januar 1995.\n\n64\n\nAuch das Schrifttum sieht eine solche Beteiligung als zulässig an, vgl. Böhm, Die \nInanspruchnahme von Sparkassen für Verbandslasten, DÖV 2008, 547 (549); Gerick; Die \nBeteilung der Sparkassen- und Giroverbände an den Landesbanken (1996), S. 36 f.; \nHeinevetter, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. (Stand: August 1992), § 47 \nAnm. 2; Schlierbach, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl. \n(2003), S. 294.\n\n65\n\nWenn das Sparkassengesetz und in seiner Ausfüllung auch die Satzung des Beklagten \n(vgl. § 2 Abs. 5 der Satzung 2000) dem Beklagten die Möglichkeit einräumen, sich an der \nWestLB AG zu beteiligen, umfasst diese Ermächtigung grundsätzlich zugleich das Recht, die \nBefugnisse eines Aktionärs wahrzunehmen. Dies gilt jedenfalls für die hier in Rede stehende \nInanspruchnahme aktienrechtlicher Möglichkeiten, um den Fortbestand des Unternehmens zu \nsichern. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insoweit unerheblich, was Ursache für die \nwirtschaftlichen Schwierigkeiten der WestLB AG war. Der Beklagte war nicht deshalb daran \ngehindert, die WestLB AG zu unterstützen, weil die angefallenen Verluste bei deren Tätigkeit \nals Geschäftsbank und nicht in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im engeren \nSinne entstanden waren. Jedenfalls wenn es - wie hier - um den Fortbestand der WestLB AG \ninsgesamt geht, verbietet es sich, die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens getrennt zu \nbetrachten. Die Folgen einer weiteren Verschlechterung der Ertragslage bei der WestLB AG \nwären nicht auf die Tätigkeit des Instituts als Geschäftsbank beschränkt gewesen. Die \nWestLB AG hätte auch ihre Aufgaben als Sparkassenzentralbank und Kommunalbank wenn \nüberhaupt, nur noch zu deutlich schlechteren Konditionen wahrnehmen können. Ging es \ndamit aber auch und vor allem darum, die WestLB AG als Sparkassenzentralbank zu erhalten, \nkonnte sich schon allein deshalb die Beteiligung des Beklagten an der WestLB AG nicht in \neine unzulässige Beteiligung an einer bloßen Geschäftsbank umwandeln. Für seine \ngegenteilige Auffassung hat der Vorstandsvorsitzende der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung nichts dafür vorgetragen, dass das erklärte Ziel des Beklagten bloß \nvorgeschoben gewesen sein könnte. \n\n66\n\nDer Beklagte war als Aktionär der WestLB AG grundsätzlich berechtigt, sich zur \nVerbesserung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens an einer Kapitalerhöhung zu \nbeteiligen. Dies ist originäre Aufgabe der Aktionäre einer Aktiengesellschaft (vgl. § 186 \nAbs. 1 AktG). Einer über die Aufgabenzuweisung durch § 49 SpkG 2002 hinausgehenden \ngesetzlichen Ermächtigung bedurfte der Beklagte hierzu nicht. Angesichts der sich aus dem \nAktiengesetz ergebenden Befugnisse von Aktionären hätte der Gesetzgeber vielmehr \nbesondere Regelungen schaffen müssen, wenn er eine Teilnahme des Beklagten an \nKapitalerhöhungen generell hätte ausschließen oder einschränken wollen. Derartige \nEinschränkungen enthält das Sparkassenrecht nicht. Der Beklagte ist von Gesetzes wegen \nnicht verpflichtet, sich nur an Kapitalerhöhungen zu beteiligten, die aufgrund von Verlusten \nder WestLB AG bei der Wahrnehmung ihrer im engeren Sinne öffentlich-rechtlichen \nAufgaben erforderlich sind und an denen alle Aktionäre der WestLB AG entsprechend ihrer \nbisherigen Anteile an dem Unternehmen mitwirken. Auch ergibt sich aus § 39 Abs. 5 SpkG \n2002 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass der Beklagte darauf beschränkt \ngewesen wäre, einen dem Wert seiner Gewährträgerschaft an der Landesbank Nordrhein-\nWestfalen entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG zu erwerben bzw. zu \nhalten. § 39 Abs. 5 SpkG 2002 normiert lediglich die Bedingungen, zu denen die bisherigen \nGewährträger (mit Ausnahme des Landes Nordrhein-Westfalen) aus dem Kreis der \nGewährträger der Landesbank ausscheiden und sich erstmals direkt an der WestLB AG \nbeteiligen können. Die Vorschrift sagt jedoch nichts darüber aus, welche Befugnisse ein \nausgeschiedener Gewährträger künftig als Aktionär der WestLB AG hat. Für eine solche \nRegelung bestand in diesem Zusammenhang auch kein Bedürfnis, weil die sich aus Art. 1 \n§ 11 Neuregelungsgesetz ergebende Haftung für Verbindlichkeiten der WestLB AG durch das \nAusscheiden aus dem Kreis der Gewährträger nicht berührt wird (§ 39 Abs. 6 Satz 2 SpkG \n2002). Umgekehrt ist mit der Stellung als Aktionär keine weitergehende Haftung \nverbunden.\n\n67\n\nDie Entscheidung des Beklagten, zur Unterstützung der WestLB AG tätig zu werden und \nsich zu diesem Zweck mit 750 Mio. EUR an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen, war von \nseiner Einschätzungsprärogative gedeckt. Der Beklagte hat den Sachverhalt fehlerfrei \nermittelt und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt. Seine Erwartung, dass die \nWestLB AG ein A-Rating benötigte, um sinkende Geschäftsmöglichkeiten und weitere \nVerluste zu vermeiden, war vertretbar. Gleiches gilt für die Einschätzung, dass bei einem \nschlechteren Rating ein Eingreifen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie \nmöglicherweise seine Inanspruchnahme als Gewährträger im Raum standen. Die \nKapitalerhöhung war nicht offensichtlich ungeeignet, um ein A-Rating der WestLB AG zu \nerreichen und die andernfalls möglichen Konsequenzen abzuwenden.\n\n68\n\nSich nach Abwägung aller Vor- und Nachteile für die Beteiligung an einer \nKapitalerhöhung zu entscheiden, war vertretbar. Hierbei hatte der Beklagte nicht nur die von \nder Klägerin hervorgehobenen finanziellen Belastungen des Verbands und seiner \nMitgliedssparkassen durch die Kapitalerhöhung sowie die Ursachen für die Verluste der \nWestLB AG in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen war auch die nachvollziehbare \nPrognose, dass unterlassene Hilfsmaßnahmen höhere Refinanzierungskosten der Sparkassen \nhätten nach sich ziehen können. Weitere finanzielle Belastungen hätten bei einer \nInanspruchnahme als Gewährträger entstehen können. Im ungünstigsten Fall hätte es zur \nAbwicklung der WestLB AG und damit zum Verlust der Einlagen des Beklagten bei dieser \nAktiengesellschaft kommen können. Dabei hätte zudem Kapital für die Gründung einer neuen \nSparkassenzentralbank aufgebracht werden müssen. Über diese finanziellen Auswirkungen \nhinaus musste der Beklagte bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass das Vertrauen in \ndas öffentliche Bankenwesen hätte Schaden nehmen können, wenn die WestLB AG \nabgewickelt worden wäre oder ein Fall der Gewährträgerhaftung eingetreten wäre. In den \nBlick zu nehmen waren schließlich die Folgen eines solchen Szenarios für den Finanzmarkt \ninsgesamt.\n\n69\n\nDass sich der Beklagte, als er sich an der Kapitalerhöhung beteiligte, nicht über auf der \nHand liegende Bedenken hinweggesetzt hat, wird durch die EU-Kommission bestätigt, die \nnach Prüfung der Maßnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, es habe sich nicht um eine Beihilfe \ngehandelt. Dabei hat die EU-Kommission darauf abgestellt, dass ein umsichtiger, \nmarktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber, der in seinem Bestreben um \nGewinnmaximierung stets auch bedenkt, welches Risiko er einzugehen bereit ist, um eine \nbestimmte Rendite zu erzielen, genauso gehandelt hätte wie der Beklagte.\n\n70\n\nVgl. Schreiben der EU-Kommission an das Auswärtige Amt vom 18. Juli 2007 - K(2007) \n3258 -, Rdnr. 66 f., 98 ff. (Beiakte 8, Anlage B 1).\n\n71\n\nDie Entscheidung, die Kosten der Kapitalerhöhung durch die Begebung von \nFremdschuldverschreibungen fremdzufinanzieren, war ebenfalls von den Befugnissen des \nBeklagten gedeckt.\n\n72\n\nDass der Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, sich die finanziellen Mittel zu beschaffen, \ndie zur Wahrnehmung der in seinen Aufgabenbereich fallenden Tätigkeiten benötigt werden, \nbedarf keiner weiteren Darlegung. Der Beklagte durfte zu diesem Zweck auch \nFremdschuldverschreibungen begeben. Das Sparkassengesetz regelt nicht, wie die \nSparkassen- und Giroverbände ihre Verbandsaufwendungen bestreiten, sondern überlässt dies \nden zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Verbände zu erlassenden Satzungen (§ 48 Satz 1 \nSpkG 2002). Die Beteiligung des Beklagten an der Kapitalerhöhung der WestLB AG \nbegründete einen außerordentlichen Finanzbedarf. Zu seiner Deckung konnte der Beklagte \nnach § 23 Abs. 2 der Satzung 2000 auf sein Vermögen zurückgreifen, eine außerordentliche \nUmlage erheben oder Darlehen aufnehmen. Von der Möglichkeit, Darlehen aufzunehmen, ist \ndie Befugnis umfasst, Fremdschuldverschreibungen zu begeben. Der in der Satzung \nverwandte Begriff des Darlehens ist nicht technisch im Sinne von §§ 488 ff. BGB zu \nverstehen, sondern gestattet auch die Inanspruchnahme anderer Möglichkeiten der \nFremdfinanzierung. Die Satzungsreglung beschränkt sich trotz ihres scheinbar eindeutigen \nWortlauts darauf, dem Beklagten in Fällen außerordentlichen Finanzbedarfs eine \nFremdfinanzierung zu ermöglichen und ihm so zusätzliche Handlungsmöglichkeiten \neinzuräumen. Während die für die Verbandstätigkeit erforderlichen Mittel grundsätzlich aus \nErträgen und Umlagen zu bestreiten sind (§ 23 Abs. 1 der Satzung 2000), ist es bei \naußerordentlichem Bedarf ausnahmsweise auch zulässig, auf das Vermögen zurückzugreifen \noder die Lasten durch Fremdfinanzierung in die Zukunft zu verschieben. Diese systematische \nAuslegung wird durch den Zweck des § 23 Abs. 2 der Satzung bestätigt. Der Beklagte sollte \nin die Lage versetzt werden, in außergewöhnlichen finanziellen Situationen die nach Lage des \nEinzelfalls günstigste Möglichkeit zur Deckung des Finanzbedarfs nutzen zu können. Gründe, \ndie den Satzungsgeber veranlasst haben könnten, dem Beklagten nur die Aufnahme von \nDarlehen im Sinne vom §§ 488 ff. BGB zu gestatten, ihm jedoch andere, unter Umstände im \nEinzelfall günstigere Möglichkeiten der Fremdfinanzierung zu versagen, sind nicht \nersichtlich.\n\n73\n\nDie vom Beklagten getroffene Auswahl zwischen den zur Verfügung stehenden \nMöglichkeiten, den durch die Kapitalerhöhung bei der WestLB AG entstandenen \naußerordentlichen Finanzbedarf zu decken, hält sich im Rahmen seiner \nEinschätzungsprärogative. Der Beklagte hat die mit einer Fremdfinanzierung verbundenen \nVor- und Nachteile erwogen (vgl. S. 6 f. der Vorlage zu Tagesordnungspunkt 6 der \nVerbandsversammlung am 16. Juni 2004, Bl. 54 f. Beiakte 3) und sich in vertretbarer Weise \ndafür entschieden, Fremdschuldverschreibungen zu begeben. Trotz des mit einer \nFremdfinanzierung verbundenen Nachteils zusätzlicher Zinsbelastungen sprach für diese \nMaßnahme, dass sie die Eigenkapitalspielräume der Mitgliedssparkassen nach den \nGroßkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes (vgl. §§ 13 ff. KWG) nicht einengte.\n\n74\n\nAuch die mit der Bildung des Reservefonds vom Beklagten verfolgten Ziele sind von \nseinem Aufgabenbereich gedeckt. Auch sie dienen der Förderung des Sparkassenwesens im \nSinne des § 49 SpkG 2002. Das liegt auf der Hand, soweit der Reservefonds der Sicherung \nder Mitgliedssparkassen des Beklagten dient. Dieses Ziel ergibt sich aus Nr. 3 Abs. 1 der \nSatzung des Reservefonds, wonach er bei drohenden oder bestehenden finanziellen \nSchwierigkeiten Unterstützungsmaßnahmen ergreift. Insoweit tritt der Reservefonds neben \nden traditionellen Stützungsfonds des Beklagten (vgl. § 2 Abs. 1 Buchstabe e der Satzung \n2000). Die Unterhaltung solcher Fonds stellt eine Maßnahme zur Förderung des \nSparkassenwesens dar. Sie dient dem gemeinsamen Interesse der Mitgliedssparkassen und \ngehört zum überkommenen Tätigkeitsbereich von Sparkassen- und Giroverbänden. Ihre \nZulässigkeit wird in § 12 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes \nund inzwischen auch in § 34 Satz 2 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 \nvorausgesetzt. Sie ist in der Literatur seit jeher anerkannt.\n\n75\n\nVgl. nur Heinevetter, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. (Stand: August \n1992), § 47 Anm. 2; Schlierbach, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, \n5. Aufl. (2003), S. 149 f., 298 f.\n\n76\n\nAber auch das weitere Ziel, durch die Bildung des Reservefonds ein A-Rating der \nWestLB AG zu ermöglichen und so zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation dieses \nInstituts beizutragen, ist nach dem oben Ausgeführten Teil des Aufgabenbereichs des \nBeklagten. Die Bildung des Reservefonds stellt auch mit Blick auf die am 21. Juli 2004 \nbeschlossene Satzung des Reservefonds kein Mittel dar, zu dessen Einsatz der Beklagte nicht \nberechtigt ist. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Satzung in \nNr. 6 Abs. 1 die Bildung eines Reservefondsausschusses vorsieht und diesen mit \nweitreichenden Kompetenzen ausstattet.\n\n77\n\nMit dem Reservefondsausschuss wurde kein weiteres, in § 50 Abs. 1 SpkG 2002 und § 4 \nder Satzung des Beklagten vom 20. Juni 2000 nicht vorgesehenes Organ des Beklagten \ngeschaffen. Der Reservefondsausschuss ist kein Organ des Beklagten, sondern ein Organ des \nReservefonds. Dieser ist - wie der Stützungsfonds des Beklagten,\n\n78\n\nvgl. Heinevetter, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. (Stand: August 1992), \n§ 47 Anm. 2; Schlierbach, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl. \n(2003), S. 150,\n\n79\n\n- eine zwar rechtlich unselbständige, organisatorisch jedoch verselbständigte Einrichtung, \nzu deren Gründung der Beklagte nach § 2 Abs. 5 seiner Satzung berechtigt war. Dass mit dem \nReservefonds etwas organisatorisch von den sonstigen Verbandsstrukturen Unabhängiges \ngeschaffen werden sollte, ergibt sich aus der Verabschiedung einer seine Rechtsverhältnisse \nregelnden Satzung und seiner Bezeichnung als Sondervermögen (Nr. 1 Abs. 1 dieser \nSatzung). Einrichtungen, die der Beklagte nach seiner Satzung gründet oder an denen er sich \nbeteiligt (vgl. § 2 Abs. 5 der Satzung 2000), handeln durch ihre eigenen Organe, die nicht mit \nOrganen des Beklagten identisch sein müssen. Weder das Sparkassengesetz noch die Satzung \ndes Beklagten schließen aus, dass in den Organen solcher Einrichtungen Verbandsfremde - im \nFall des Reservefondsausschusses Vertreter der WestLB AG - vertreten sind. Wenn neben \ndem Beklagten Dritte an der Einrichtung beteiligt sind oder zu deren Unterhaltung finanziell \nbeitragen, wird dies sogar die Regel sein. Überdies kommt den beiden Vertretern der WestLB \nAG im Reservefondsausschuss keine mit Blick auf das Demokratieprinzip bedenkliche \nStellung zu. Sie können die Entscheidungen des Ausschusses nicht in der Weise beeinflussen, \ndass sie gegen die Mehrheit der Vertreter des Beklagten zustande kommen.\n\n80\n\nZu diesem Kriterium vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 u. a. -, \njuris Rdnr. 159 ff. (= BVerfGE 107, 59).\n\n81\n\nIndem er die Entscheidung über Hilfsmaßnahmen durch den Reservefonds dem \nReservefondsausschuss übertragen hat, hat der Beklagte die ihm zustehende \nOrganisationsgewalt,\n\n82\n\nzur Organisationsgewalt eingehend VerfGH NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 11/98 -, \njuris (= OVGE 47, 280),\n\n83\n\nnicht überschritten. Er hat keine Kompetenzen übertragen, die der Gesetzgeber \nausdrücklich der Verbandsversammlung vorbehalten hat. Dieser hat sich darauf beschränkt, in \n§ 50 Abs. 1 SpkG 2002 Organe des Beklagten zu benennen sowie in § 50 Abs. 2 und Abs. 3 \nSpkG 2002 - hier nicht betroffene - punktuelle Regelungen für deren Zusammensetzung und \nEntscheidungsfindung zu treffen. Im Übrigen hat er es mit § 50 Abs. 4 SpkG 2002 dem \nBeklagten überlassen, Zusammensetzung und Befugnis seiner Organe durch Satzung zu \nregeln.\n\n84\n\nDer Rechtmäßigkeit der getroffenen Satzungsregelungen steht nicht der Grundsatz \nentgegen, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts Entscheidungen, die von besonderem \nGewicht sind, ihrem zentralen Kollegialorgan vorbehalten müssen.\n\n85\n\nVgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. (2004), § 87 Rdnr. 78.\n\n86\n\nDer Beklagte hat die im Zusammenhang mit der Bildung des Reservefonds zu fällenden \nwesentlichen Entscheidungen durch die Verbandsversammlung als sein zentrales \nKollegialorgan getroffen. Diese hat in ihrer Sitzung am 21. Juli 2004 nicht nur über die \nEinrichtung des Fonds als solche entschieden, sondern durch die von ihr verabschiedete \nSatzung auch dessen Aufgaben und finanzielle Ausstattung festgelegt sowie den \nReservefondsausschuss geschaffen und seine Kompetenzen geregelt. Nach Nr. 10 der Satzung \ndes Reservefonds obliegen der Verbandsversammlung zudem Änderungen der Satzung des \nReservefonds sowie die Entscheidung über dessen Auflösung.\n\n87\n\nDie dem Reservefondsausschuss übertragenen Entscheidungen über konkrete \nHilfsmaßnahmen haben demgegenüber für die Tätigkeit des Beklagten kein besonderes \nGewicht. Der Reservefondsausschuss ist darauf beschränkt, die von der \nVerbandsversammlung getroffenen wesentlichen Entscheidungen umzusetzen. Er ist sowohl \nhinsichtlich der Voraussetzungen für Hilfsmaßnahmen (vgl. Nr. 4 und 5 der Satzung des \nReservefonds) als auch hinsichtlich der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel (Nr. 7 der \nSatzung) durch die von der Verbandsversammlung beschlossene Satzung engen Bindungen \nunterworfen. Die Beschlüsse des Reservefondsausschusses sind auch nicht aufgrund ihrer \nAuswirkungen als wesentlich zu qualifizieren. Allerdings können die Beschlüsse eine \nNachschusspflicht der Mitgliedssparkassen des Beklagten in einer Höhe auslösen, die unter \nungünstigen Umständen im Einzelfall eine substanzielle Gefährdung einzelner Institute zur \nFolge haben kann. Unabhängig davon, dass Nr. 7 Abs. 3 der Satzung des Reservefonds \nVorkehrungen dagegen getroffen hat, dass sich diese abstrakte Gefahr verwirklicht, entsteht \ndas finanzielle Risiko für die Mitgliedssparkassen jedoch nicht erst durch Beschlüsse des \nReservefondsausschusses. Die Höhe eventueller Nachschusspflichten ist vielmehr \nzwangsläufige Folge der von der Verbandsversammlung beschlossenen \nSatzungsbestimmungen zur Höhe der Mittel des Reservefonds und zu deren \nAufbringung.\n\n88\n\nDie Entscheidung des Beklagten, den Reservefonds zu bilden, hielt sich im Rahmen der \nihm zustehenden Einschätzungsprärogative. Die Annahme, dass ohne zusätzliche Maßnahmen \ndas angestrebte A-Rating für die WestLB AG nicht erreicht werden würde, war plausibel. \nErneut zugunsten der WestLB AG tätig zu werden, war vertretbar. Die Gründe, die den \nBeklagten bereits zu der Kapitalerhöhung veranlasst hatten, galten fort. Der Beklagte hat die \nVor- und Nachteile der weiteren zur Ratingstabilisierung der WestLB AG in Betracht \nkommenden Maßnahmen ausführlich erwogen (vgl. S. 3 ff. der Vorlage zu \nTagesordnungspunkt 2 der Verbandsversammlung am 21. Juli 2004, Bl. 168 ff. Beiakte 3). \nDie Erwartung, durch die Bildung des Reservefonds nicht nur das Rating der WestLB AG, \nsondern auch das Rating der Sparkassen selbst verbessern zu können, ist ebenso wie die \nweiteren für die getroffene Entscheidung angeführten Argumente nachvollziehbar.\n\n89\n\nSchließlich engen die finanziellen Folgen der Maßnahmen auch zusammengenommen \nden Entscheidungsspielraum der Klägerin und ihrer Entscheidungsorgane nicht in einem \nMaße ein, das mit ihrer Eigenständigkeit als selbständiges gemeindliches \nWirtschaftsunternehmen nicht vereinbar wäre. Damit kann entgegen der Ansicht der Klägerin \nauch kein Verstoß gegen das Demokratieprinzip in Gestalt eines unzulässigen Eingriffs in die \nKompetenzen ihrer Organe festgestellt werden.\n\n90\n\nDie Sonderumlagen, die der Beklagte erhoben hat, um die ihm durch die Umsetzung der \nBeschlüsse entstandenen Kosten zu decken, haben der Klägerin seit 2004 erhebliche \nZahlungspflichten auferlegt. Für die Beurteilung der Auswirkungen dieser Zahlungspflichten \nauf die Geschäftstätigkeit der Klägerin ist jedoch weniger deren absolute Höhe als ihr \nVerhältnis zu Geschäftsvolumen und Gewinn von Bedeutung. Nimmt man dies in den Blick, \nsind die Zahlungspflichten spürbar, es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Klägerin durch sie \nbislang in der Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben (vgl. § 3 SpkG 2002) \nbeeinträchtigt wurde oder künftig beeinträchtigt werden könnte. Für eine wesentliche \nEinschränkung der Klägerin im Betrieb ihrer Geschäfte ist gleichfalls nichts ersichtlich.\n\n91\n\nDie Klägerin musste 2004 für den Reservefonds und die Kapitalerhöhung bei der WestLB \nAG insgesamt 100.427,55 EUR aufbringen. Das waren 0,01 % ihrer Bilanzsumme von \n917.004.000,- EUR und 0,9 % ihres Jahresüberschusses vor Steuern von 11.148.000,- EUR. \n2005 musste die Klägerin hierfür 385.523,91 EUR zahlen, was 0,04 % ihrer Bilanzsumme \n(935.757.000,- EUR) und 3,5 % ihres Jahresüberschusses (10.995.000,- EUR) entsprach. \n2006 wurden von der Klägerin zu diesem Zweck Umlagen von insgesamt 386.981,38 EUR \nerhoben - 0,04 % ihrer Bilanzsumme (994.450.000,- EUR) und 5,3 % ihres \nJahresüberschusses (7.247.000,- EUR). Von 2004 bis 2006 konnte die Klägerin ihren \nVorsorgereserven jährlich zwischen 2.700.000,- EUR und 4.750.000,- EUR zuführen.\n\n92\n\nBei der Beurteilung der Auswirkungen der Umsetzung der Beschlüsse der \nVerbandsversammlungen auf den wirtschaftlichen Entscheidungsspielraum der Klägerin ist \nweiter zu berücksichtigen, dass die von ihr bevorzugten Vorgehensweisen (etwa eine \nInkaufnahme der Inanspruchnahme als Gewährträger) gleichfalls nicht ohne finanzielle \nFolgen für die Mitgliedssparkassen geblieben wären. Zudem hat der Beklagte Vorsorge \ngetroffen, um übermäßige Belastungen der Mitgliedssparkassen zu vermeiden. So stellt Nr. 7 \nAbs. 3 der Satzung des Reservefonds sicher, dass eine substanzielle Gefährdung einzelner \nInstitute auch bei Inanspruchnahme aus der Nachschusspflicht nicht eintritt.\n\n93\n\nDass die mit der Umsetzung der Beschlüsse für die Klägerin verbundenen Belastungen \nfür diese tragbar sind, ohne sie in ihrem wirtschaftlichen Entscheidungsspielraum unzumutbar \neinzuschränken, wurde besonders im Jahr 2007 deutlich. In die Bilanz der Klägerin für dieses \nJahr sind zusätzlich zu den regelmäßigen Zahlungen für Reservefonds und Fremdfinanzierung \nder Kapitalerhöhung 3.653.934,88 EUR eingeflossen, die aufgrund eines Beschlusses des \nReservefondsausschusses vom 21. Januar 2008 von ihr als Nachschuss für den Reservefonds \nzu erbringen waren. Trotz dieser unvorhergesehenen Belastung erzielte die Klägerin vor \nSteuern einen Jahresüberschuss vom 3.484.000,- EUR und konnte ihren Vorsorgereserven \nweitere 1.750.000,- EUR zuführen. Angesichts dessen spricht alles dafür, dass die Klägerin \nauch den von ihr voraussichtlich im Jahr 2014 zu leistenden Anteil an der Tilgung der zur \nFinanzierung der Kapitalerhöhung begebenen Anleihe in Höhe von ca. 5.700.000,- EUR \naufbringen kann, ohne unzumutbar in ihren wirtschaftlichen Entscheidungsspielräumen \neingeschränkt zu werden.\n\n94\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die vom Beklagten beschlossenen Maßnahmen zur \nUnterstützung der WestLB AG ergeben sich auch nicht mit Blick darauf, dass die zu ihrer \nFinanzierung von der Klägerin zu erbringenden Umlagen insgesamt die Höhe sogenannter \nGroßkredite erreichen. Ein der vor Vergabe von Großkrediten erforderlichen besonderen \nRisikoprüfung (insbesondere durch den Kreditausschuss) vergleichbares Schutzniveau ist hier \ndadurch gewährleistet, dass alle Mitgliedssparkassen über die Verbandsversammlung an der \nEntscheidungsfindung mitwirken.\n\n95\n\nDie zulässige Leistungsklage (Klageantrag zu 3.) ist nicht begründet. Die Klägerin hat \njedenfalls deshalb keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung und Verzinsung \nder im Zusammenhang mit der Umsetzung der Beschlüsse erbrachten Zahlungen, weil die \nBeschlüsse bzw. deren Umsetzung rechtmäßig waren.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 und § 713 ZPO.\n\n97\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. Die in Rede stehenden grundsätzlichen Rechtsfragen sind dem nicht \nrevisiblen Landesrecht zuzuordnen. Bundesrechtliche (insbesondere verfassungsrechtliche) \nFragen, die einer weitergehenden Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen, stellen sich \nnicht.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-22/16-a-3137-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-22/16-a-3137-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239390","retrieved":"2026-07-09 02:02:17.732383+00:00"}}