{"status":"available","doknr":"OLD239388","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0622.13A3775.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-22","aktenzeichen":"13 A 3775/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Facharzt für Innere Medizin. Die Approbation hat er im Jahre 1980 \nerworben. Er besitzt die Teilgebietsbezeichnung für \"Lungen- und \nBronchialheilkunde\" sowie Zusatzbezeichnungen für die Gebiete \"Allergologie\", \n\"Umweltmedizin\", \"Rehabilitationswesen\" und \"Sozialmedizin\". Seit April 2005 \nbetreibt er in C. M. eine ausschließliche Privatpraxis mit Schwerpunkt für \nAllergologie und Pneumologie und ein \"Institut für pneumologische und \nallergologische Begutachtungen\". Die vom Kläger beantragte Kassenzulassung \nwurde wegen bestehender Überversorgung in dem betreffenden Bereich \nabgelehnt.\n\n4\n\nDie Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe forderte den Kläger mit \nSchreiben vom 24. August 2005 zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst auf. \nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Als Privatarzt sei er kein Mitglied der \nKassenärztlichen Vereinigung und daher nicht verpflichtet, am durch diese \nVereinigung organisierten ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Durch seine \nlangjährige hochgradig spezialisierte Tätigkeit sei er fachlich nicht mehr zu einer \nNotfalldiensttätigkeit in der Lage, eine solche Tätigkeit durch ihn sei berufsethisch \nnicht vertretbar. Zudem gebe es keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für \ndie Gemeinsame Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-\nLippe und der Beklagten - GNO -, um einen Eingriff in seine Rechte aus Art. 12 GG \nund Art. 3 GG zu rechtfertigen. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Befreiung von \nder Teilnahme am Notfalldienst. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid \nvom 13. März 2006 zurück.\n\n5\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO, \nder auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 \n\n7\n\n- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: September 2007, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a \nRdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - 13 A 2132/03 -, vom \n15. Januar 2008 - 13 A 5238/04 - und vom 13. August 2007 - 13 A 2840/04 -, \n\n8\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 31. August \n2006 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange \nzu Eigen.\n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage gegen die Heranziehungsbescheide abgewiesen. \nMit § 30 Nr. 2 Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG NRW - i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 der \nBerufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe - BO - i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, \n3. Spiegelstrich GNO sei eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur \nHeranziehung des Klägers zum ärztlichen Notfalldienst vorhanden. Auch ein rein \nprivatärztlich tätiger Arzt sei zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. \nBefreiungsgründe lägen nicht vor. Zudem sei der Eingriff in Art. 12 GG durch \nvernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch liege kein Verstoß gegen \ndas Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG vor.\n\n10\n\nMit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, ihm könne nicht \neinerseits die Kassenzulassung verweigert werden, er andererseits aber zu dem von \nder Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notfalldienst herangezogen werden. \nEs gebe keine wirksamen Ermächtigungsgrundlagen, um ihn in seinen Grundrechten \neinzuschränken. Für den Fall der Annahme einer wirksamen \nErmächtigungsgrundlage werde er in seinen Rechten aus Art. 12 GG \nunverhältnismäßig beeinträchtigt. Eine Vergleichbarkeit mit niedergelassenen \nKassenärzten sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht habe seine hochgradige \nSpezialisierung und seine derzeit ausgeübte Tätigkeit bei der Frage nach einer \nBefreiung vom Notfalldienst nicht hinreichend gewürdigt. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie macht geltend, die vom Verwaltungsgericht herangezogene \nErmächtigungsgrundlage sei wirksam, insbesondere habe das Land insoweit die \nGesetzgebungskompetenz. Eine Ungeeignetheit des Klägers für den Notfalldienst \naufgrund seiner Spezialisierung sei nicht ersichtlich, zumal eine optimale ärztliche \nVersorgung im Rahmen des Notfalldienstes nicht erwartet werde. Darüber hinaus sei \nder Kläger zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet. Eine Kollision mit anderweitigen \nberuflichen Verpflichtungen könne durch geeignete organisatorische Maßnahmen \nund ggf. durch die Bestellung eines Vertreters vermieden werden. Eine Befreiung \nvon der Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst komme schon deshalb nicht \nin Betracht, weil der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.\n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nEin Zuwarten mit der Entscheidung vor dem Hintergrund einer beabsichtigten \nReform des ärztlichen Notfalldienstes in dem betroffenen räumlichen Bereich ist \nangesichts der vom Senat telefonisch eingeholten Mitteilung des für die Reform \nVerantwortlichen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Kreisstelle \nPaderborn, es sei nicht zu erwarten, dass bei der Reform Privatärzte nicht mehr zum \norganisierten ärztlichen Notfalldienst herangezogen würden, nicht angezeigt.\n\n19\n\nIm Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die \nBerufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Rechtssache weist auch keine außergewöhnlich großen \nSchwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung \ndurch Beschluss entgegenstehen könnten. Zudem ist eine mündliche Verhandlung in \neinem verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren regelmäßig dann nicht geboten, \nwenn im Wesentlichen - wie hier - nur Rechtsfragen zu entscheiden sind. Auch der \nUmstand, dass die Berufung im Beschluss vom 26. Mai 2008 wegen besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen wurde, \nhindert nicht prinzipiell einen Beschluss nach § 130a VwGO. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211, \nBeschlüsse vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 -, juris, vom 15. Dezember 2005 - 6 B \n70.05 -, juris, vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, 108 und vom \n12. März 1999 - 4 B 112.98 -, DVBl. 1999, 987; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. \nJanuar 2009 - 13 A 3618/06 -, juris, und vom 13. August 2007 - 13 A 2840/04 -, \nMedR 2007, 743.\n\n21\n\nDie Beteiligten sind zu der Entscheidungsform nach § 130a VwGO unter \nMitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. \n\n22\n\nIII.\n\n23\n\nDie Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 24. August 2005 \nund 13. März 2006 sind rechtmäßig. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht, dessen Ausführungen sich der Senat insoweit \nanschließt, hat zutreffend dargelegt, dass mit § 30 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes \nNRW - HeilBerG NRW - vom 9. Mai 2000 (GV. NRW, S. 403), § 26 Abs. 1 Satz 1 der \nBerufsordnung der Beklagten - BO - vom 21. März 1998/24. April 1999 (MBl. NRW \n1999, 1072) und § 1 Abs. 1, 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Beklagten \nund der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe - GNO - vom 12. Dezember \n2001/26. Januar 2002 hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für die Heranziehung \ndes Klägers zum ärztlichen Notfalldienst vorhanden sind. Dabei bedarf es angesichts \ndessen, dass die untergesetzlichen Rechtsnormen der Berufsordnung der Beklagten, \nbei der es sich um eine Satzung handelt, und der Gemeinsamen \nNotfalldienstordnung sich letztlich aus § 31 Abs. 1 HeilBerG, wonach das Nähere zu \n§ 30 HeilBerG die Berufsordnung regelt und Vorgaben zu § 30 Nr. 2 HeilBerG \nvorgesehen sind, ableiten und damit auf einer Gesetzesgrundlage beruhen, keiner \nEntscheidung, auf welche der genannten Bestimmungen unmittelbar und \nvordergründig für die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst \nabgestellt wird. \n\n25\n\nWeil der maßgebende Zeitpunkt grundsätzlich durch das materielle Recht \nbestimmt wird, hat der Senat ergänzend auch die nach den angefochtenen \nBescheiden und dem Urteil des Verwaltungsgerichts eingetretenen Änderungen der \ngenannten Bestimmungen (Heilberufsgesetz jetzt geltend in der Fassung vom \n20. November 2007 - GV. NRW, S. 572 -, Berufsordnung jetzt geltend in der \nÄnderungsfassung vom 4. März 2007 - MBl. NRW, S. 365 -) in die Prüfung des \nKlagebegehrens einbezogen. Dieser Schritt rechtfertigt sich erst recht, wenn die in \nFrage stehenden Bescheide zur Heranziehung des Klägers zum ärztlichen \nNotfalldienst über die geltend gemachte Anfechtungsklage hinaus in - auch nach den \nnormativen Bestimmungen bestehendem - unmittelbarem Zusammenhang gesehen \nwerden mit der Möglichkeit einer Befreiung vom Notfalldienst, über die wegen der bei \neiner entsprechenden Verpflichtungsklage maßgebenden Sach- und Rechtslage zum \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls nach den derzeit geltenden \nRegelungen entschieden werden müsste. Bei der Berücksichtigung der \nnachträglichen Normänderungen ergibt sich, dass hinsichtlich der in § 30 Nr. 2 \nHeilBerG NRW geregelten Pflicht der Kammerangehörigen zur grundsätzlichen \nTeilnahme am Notfalldienst ein anderer formeller Ansatz besteht, weil diese Pflicht \nnach den früheren Fassungen des Gesetzes für alle \"Ärztinnen und Ärzte ... in \neigener Praxis\" bestand, während diese Pflicht nach der letzten Änderungsfassung \ndes Gesetzes vom 20. November 2007 für \"ambulant ärztlich tätige\" \nKammerangehörige gilt. Einen Unterschied im materiellen Gehalt dieser \nBestimmungen sieht der Senat jedoch nicht, zumal keine entsprechenden \neindeutigen Anhaltspunkte erkennbar sind und die Änderung offensichtlich nur die \nwörtliche Fassung betrifft.\n\n26\n\nDie Wirksamkeit der genannten Ermächtigungsgrundlagen unterliegt keinen \nZweifeln. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, an \nder kassenärztlichen Versorgung dürften nach den normativen Bestimmungen nur \nzugelassene und ermächtigte Ärzte, nicht aber Privatärzte teilnehmen, und \ndementsprechend sei die Heranziehung von Privatärzten zum Notfalldienst unter \ndem Dach der Kassenärztlichen Vereinigung nicht gerechtfertigt, sowie die damit in \nZusammenhang stehende Frage der Gesetzgebungskompetenz.\n\n27\n\nFür die entscheidende gesetzliche Regelung in § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW über \ndie Verpflichtung der Angehörigen der Ärztekammer, am Notfalldienst teilzunehmen, \nund für die Befugnis zu diesbezüglichen weiteren Regelungen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 \nHeilBerG i.V.m. § 26 Abs. 2 BO) bestand/besteht die Gesetzgebungskompetenz des \nLandes. Der Bund hat gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG lediglich die konkurrierende \nGesetzgebungskompetenz für den Bereich der Sozialversicherung, zu dem auch das \nKassen-/Vertragsarztrecht gehört. Für den Bereich des Vertragsarztrechts findet sich \ndie Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst, \nmit dem nicht die Notfälle im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes eines \nnotfallmedizinisch ausgebildeten Notarztes gemeint sind, in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB \nV. Diese spezielle Kompetenzzuweisung an den Bund zur Regelung der öffentlich-\nrechtlichen Pflichten der Vertragsärzte verdrängt jedoch nicht die \nGesetzgebungszuständigkeit des Landes für Regelungen der allgemeinen \nBerufsausübung der Ärzte.\n\n28\n\nVgl. zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern: BVerwG, Urteil vom 9. \nJuni 1982 - 3 C 21.84 -, NJW 1983, 1387; OVG S.-A., Beschluss vom 6. September \n2006 -1 L 93/06 -, juris, (die Verfassungsbeschwerde dagegen wurde vom \nBundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 11. \nJanuar 2007 - 1 BvR 2572/06 -); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. November 1998 - 9 \nS 3399/96 -, DVBl. 1999, 1048; Axer in Bonner Kommentar, Stand: Februar 2009, \nArt. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG Rdn. 44.\n\n29\n\nNach dem Vorstehenden können, anders als der Kläger meint, die normativen \nRegelungen über die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch nicht in \ndem Sinne verstanden werden, dass der Notfalldienst (in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V \nals \"Notdienst\" bezeichnet) nur durch Vertragsärzte durchgeführt werden soll und \neine Teilnahmepflicht von Privatärzten von vornherein gesetzlich nicht vorgesehen \nsei. Dieser Wertung steht bereits § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen, wonach in \nNotfällen auch \"andere Ärzte\", also auch nicht zugelassene oder ermächtigte Ärzte \ni. S. d. §§ 76 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Anspruch genommen werden \ndürfen. Sie würde zudem eine - wohl auch vom Gesetzgeber nicht gewollte - \nBesserstellung der Privatärzte bedeuten und die mit der Teilnahme am Notfalldienst \nverbundenen Lasten nur den Vertragsärzten auferlegen, was im Interesse einer \nordnungsgemäßen Patientenversorgung in den sprechstundenfreien Zeiten und einer \nmöglichst gleichmäßigen Verteilung der Lasten auf alle beteiligten Arztgruppen \nsachlich nicht gerechtfertigt wäre. Die beruflichen Pflichten der Privatärzte ergeben \nsich - wie dargelegt - vielmehr aus anderen als auf Vertragsärzte bezogene \nBestimmungen. Vorliegend ist insoweit - der der gesetzgeberischen \nKompetenzzuweisung entsprechende - § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW relevant, wonach \nfür alle ambulant tätigen (so HeilBerG NRW 2000/2007) bzw. die als Arzt in eigener \nPraxis tätigen Kammerangehörigen (so HeilBerG 2000/2005) die Pflicht zur \ngrundsätzlichen Teilnahme am Notfalldienst besteht. Dabei ist in der Rechtsprechung \nanerkannt, dass aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften über die \nkassenärztliche Vereinigung und den Beziehungen zwischen Krankenkassen, den \nKassenärztlichen Vereinigungen und Ärzten folgt, dass die Notfallbehandlung von \nVersicherten durch Privatärzte der kassenärztlichen Versorgung zuzurechnen ist. \n\n30\n\nVgl. BSG, Urteil vom 19. August 1992 - 6 RKa 6/91 -, BSGE 71, 117; OVG S.-A., \nBeschluss vom 6. September 2006 - 1 L 93/06 -, juris.\n\n31\n\nUnabhängig davon, dass nach dem Vorstehenden die Annahme der \nUnzulässigkeit der Heranziehung von Privatärzten zum Notfalldienst nicht \ngerechtfertigt ist, wird der Nicht-(Kassen-)/Vertragsarzt durch die Heranziehung auch \nnicht zu einem Kassen-/Vertragsarzt gemacht und verliert er nicht seine Stellung und \nseine Berechtigungen als Privatarzt. Er nimmt lediglich für den Einzelvorgang der \nInanspruchnahme im Rahmen des Notfalldienstes kraft Gesetzes an der \nkassenärztlichen Versorgung teil und hat insoweit einen Anspruch auf Vergütung \nseiner Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.\n\n32\n\nVgl. OVG S.-A., Beschluss vom 06. September 2006 -1 L 93/06 -, juris; VGH C. \n.-Württ., Urteil vom 03. November 1998 - 9 S 3399/96 -, a. a. O.; BGH, Beschluss \nvom 25. Januar 1990 - III ZR 283/88 -, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Notfalldienst \n1.\n\n33\n\nVor dem Hintergrund dieser gebotenen Auslegung erscheint es naheliegend, den \nAusgangsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Bezirksstelle \nPaderborn, vom 24. August 2005 nicht als Heranziehung des Klägers zum \nNotfalldienst \"als Vertragsarzt\" anzusehen, sondern als Heranziehung als Privatarzt, \nverbunden mit der Besonderheit, dass die Heranziehung formell nicht durch die \ninsoweit eigentlich zuständige Beklagte erfolgt ist, sondern im Rahmen einer \nVerwaltungsvereinbarung auf Grund von Absprachen durch die Kassenärztliche \nVereinigung als für die Bearbeitung des Notfalldienstes organisatorisch zuständige \nStelle. Dies gilt erst recht bei der gerechtfertigten Annahme, dass wegen der \nVerpflichtung aller Ärzte zur Teilnahme am Notfalldienst in rechtlicher Hinsicht \neigentlich von zwei gleichen Notfalldienstordnungen auszugehen ist, nämlich eine für \nden Bereich der Beklagten und eine für den Bereich der Kassenärztlichen \nVereinigung. Eine derartige Aufteilung für organisatorische Maßnahmen, mit der \nkeine Zuständigkeitsänderung oder Kompetenzaufgabe einer der beteiligten \nInstitutionen verbunden ist, begegnet insbesondere aus Gründen der praktikablen \nHandhabung und der gebotenen Koordinierung gleichgelagerter Maßnahmen im \nRahmen des allgemeinen ärztlichen Notfalldienstes und des kassen-\n/vertragsärztlichen Notfalldienstes keinen Bedenken. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil \nvom 11. April 1980 - 13 A 1431/79 -; BSG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 6 RKa 2/92 \n-, Soz-R 3-2500 § 75 Nr. 2; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - III ZR 283/88 -, \na. a. O.\n\n35\n\nAuch das Vorbringen des Klägers, sowohl der Bundes- als auch der \nLandesgesetzgeber habe die Einbeziehung der Privatärzte in den von der \nkassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst ungeregelt gelassen und es \nmüsse insoweit \"eine gemeinsame Notfalldienstordnung der Beklagten und der \nKassenärztlichen Vereinigung herhalten\", ist nach dem Vorstehenden nicht tragfähig. \nDie Pflicht zur Teilnahme auch von Privatärzten am ärztlichen Notfalldienst ergibt \nsich aus der Gesetzesnorm des § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW und der auf § 31 HeilBerG \nberuhenden gesetzeskonkretisierenden Berufsordnung der Beklagten einschließlich \nder zugehörigen Gemeinsamen Notfalldienstordnung, nach deren Bestimmungen die \nTeilnahmepflicht grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte betrifft (§ 26 Abs. 1 BO) \nund die Teilnahmepflicht sich auf Vertragsärzte, in eigener Praxis tätige ermächtigte \nÄrzte und auf niedergelassene privatärztlich tätige Ärzte erstreckt (§ 2 Abs. 2 \nGNO).\n\n36\n\nDie angeführten landesrechtlichen Regelungen über die Heranziehung (von \nPrivatärzten) zum ärztlichen Notfalldienst verstoßen nicht gegen den dem Schutz der \nBerufsfreiheit des Klägers dienenden Art. 12 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung zur \nTeilnahme am Notfalldienst und die Heranziehung zu dem Dienst tangiert zwar seine \nBerufsfreiheit, es handelt sich aber nicht um eine Regelung der Berufswahl, sondern \num eine solche der Berufsausübung. Da - wie ausgeführt - der betroffene Arzt \nlediglich für die Zeit des Notfalldienstes an der kassenärztlichen Versorgung \nteilnimmt, er dabei aber nicht seine Berechtigungen als Privatarzt verliert, wird nicht \nder Zugang zum Beruf beschränkt, sondern nur ein kleiner Teil der beruflichen \nTätigkeit geregelt. Als Regelung der Berufsausübung ist die Inanspruchnahme auch \nder Nichtvertragsärzte für den ärztlichen Notfalldienst aus vernünftigen Gründen des \nGemeinwohls zulässig. Die Einrichtung und Durchführung eines gemeinsamen \nNotfalldienstes der Ärztekammern (hier der Beklagten) und der Kassenärztlichen \nVereinigung erfüllt den sachlich zu billigenden Zweck, eine unnötige \nDoppelgleisigkeit im Notfalldienst zu vermeiden, insbesondere also \nÜberschneidungen in der Bereithaltung zum Notfalldienst aus beiden Bereichen zu \nverhindern. Ob der ärztliche Notfalldienst auch ohne die Heranziehung von \nPrivatärzten ausreichend gewährleistet werden könnte, ist dabei für die \nRechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (der Privatärzte) \nunerheblich.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 -, a. a. O.; OVG S.-A., \nBeschluss vom 6. September 2006 -1 L 93/06 -, juris; VGH C. .-Württ., Urteil vom \n3. November 1998 - 9 S 3399/96 -, a. a. O.;\n\n38\n\nDer Kläger kann sich dementsprechend auch nicht darauf berufen, dass in dem \nräumlichen Bereich, für den er zum Notfalldienst herangezogen wird, eine \nÜberversorgung mit kassenärztlich zugelassenen Ärzten besteht. Im Zusammenhang \nmit Berufsausübungsregelungen, hier bezüglich der Heranziehung von Privatärzten \nzum Notfalldienst, steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit bei der \nFestlegung der zu verfolgenden Ziele zu, deren Grenzen nur dann überschritten \nwerden, wenn es an jeglicher sachgerechter Erwägung für die betreffende Regelung \nfehlt. Das ist hier nicht der Fall, weil der gemeinsame Notfalldienst und die \nHeranziehung auch von Privatärzten dazu dienen, eine adäquate medizinische \nVersorgung der Patienten außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten \nsicherzustellen und die mit dem Notfalldienst verbundenen Belastungen für die Ärzte \nmöglichst gleichmäßig zu verteilen und in Grenzen zu halten. Es ist im Gegenteil kein \nsachlicher Grund erkennbar, Privatärzte hiervon auszunehmen. \n\n39\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE \n81, 156; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 -, a. a. O.\n\n40\n\nDer mit der Heranziehung zum Notfalldienst einhergehende Eingriff in die \nBerufsfreiheit des Klägers ist weder übermäßig noch unzumutbar. Die Zahl der \nanstehenden Notfalldienste beläuft sich nach dem Vorbringen der Beklagten auf ca. \n5-6 Einsätze pro Jahr. Der Notfalldienst muss auch grundsätzlich nicht zwingend in \neigener Person geleistet werden, sondern kann auch durch einen Vertreter erfolgen. \nDass der Kläger, wie er weiterhin geltend macht, sich auf Grund seines hohen \nSpezialisierungsgrades von der allgemeinärztlichen Tätigkeit entfernt habe und \nüberwiegend als Gutachter tätig sei, begründet gleichfalls nicht die Unzumutbarkeit \nseiner Heranziehung zum Notfalldienst. Vor dem Hintergrund, dass der ärztliche \nNotfalldienst als organisierte Hilfe zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung des \nPatienten in dringenden Behandlungsfällen außerhalb der Sprechstundenzeiten \nanzusehen ist und vom Notfalldienst keine optimale medizinische Versorgung \nerwartet wird, und dass eine Fortbildungsverpflichtung der Ärzte auch für den \nNotfalldienst besteht (§ 26 Abs. 4 BO) und deren Unterlassen eine \nBerufspflichtverletzung bewirkt, ist es dem Kläger vielmehr zuzumuten, sich die für \ndie Wahrnehmung des Notfalldienstes medizinischen Kenntnisse anzueignen. Seine \nSpezialisierung und seine Gutachtertätigkeit bewirken, auch wenn der Kläger \ninsoweit bei der Durchführung eines Notfalldienstes einen Verlust seiner auf Grund \nder Spezialisierung und der Gutachtertätigkeit bestehenden Reputation befürchtet, \nkeine Entbindung oder Freistellung von dieser Verpflichtung.\n\n41\n\nSoweit der Kläger geltend macht, keinerlei Berührungspunkte zum \nkassenärztlichen (Abrechnungs-)System zu haben und eine Abrechnung seiner \närztlichen Leistungen unter Beachtung der kassenärztlichen Vorschriften sei ihm \nunzumutbar, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Kläger kann die \nvon Hand ausfüllbaren Abrechnungsformulare bei der Kassenärztlichen Vereinigung, \ndie ihn auf Anfrage sicher auch mit Ratschlägen unterstützen wird, anfordern und \nmuss sein Abrechnungssystem nicht entscheidend umstellen. Mit der Abrechnung \nder während des Notfalldienstes erbrachten Leistungen einhergehende \nUnannehmlichkeiten, die bei objektiv-neutraler Wertung nicht als besonders starke \nBelastung angesehen werden können, führen nicht zur Unzumutbarkeit der \nLeistungserbringung als solcher. Dementsprechend ist auch die Erwägung des \nKlägers, wegen des zu bewerkstelligenden Aufwands der Privatärzte bei deren \nHeranziehung zum Notfalldienst sei eine Vergleichbarkeit mit der Gruppe der \nKassenärzte nicht gegeben, nicht geeignet, einen Verstoß gegen das \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen.\n\n42\n\nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist in \nBezug auf die Heranziehung von Privatärzten zum Notfalldienst auch nicht generell \ngegeben. Sämtliche niedergelassenen Ärzte sind verpflichtet, auch außerhalb ihrer \nSprechzeiten die Versorgung ihrer Patienten zu gewährleisten. Diese Pflicht ist \nimmanenter Bestandteil der Tätigkeit als niedergelassener Arzt und betrifft im \nGrundsatz alle niedergelassenen Ärzte gleichermaßen. Die Teilnahme am \norganisierten Notfalldienst befreit den niedergelassenen Arzt von dieser \n\"Bereitschaftspflicht rund um die Uhr\" und begründet insoweit einen Vorteil für ihn. \nDa von diesem Vorteil nicht nur die Vertragsärzte, sondern alle niedergelassenen \nÄrzte profitieren, ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu \nbeanstanden, wenn der Landesgesetzgeber von seinem gesetzgeberischen \nErmessen dahin Gebrauch gemacht hat, dass sämtliche niedergelassenen Ärzte am \nallgemeinen Notfalldienst teilzunehmen haben.\n\n43\n\nVgl. OVG S.-A., Beschluss vom 6. September 2006 - 1 L 93/06 -, juris; VGH C. \n.-Württ., Urteil vom 3. November 1998 - 9 S 3399/96 -, a. a. O.;\n\n44\n\nObwohl der Kläger, wie insbesondere sein Berufungsschriftsatz vom 3. Juni 2008 \nerkennen lässt, entscheidend geltend macht, dass es für seine Heranziehung als \nPrivatarzt zum kassenärztlichen Notfalldienst an einer gesetzlichen Legitimation \nfehle, insoweit aber die vorstehenden Ausführungen gelten, und der Kläger die nach \nseiner Auffassung nicht bestehende Verpflichtung zur Teilnahme an sich nicht aus \nTatbeständen der Befreiung von der Teilnahmepflicht herleitet, wird - weil eine \nBefreiung im Ergebnis für ihn die selbe Wirkung hätte - ergänzend ausgeführt, dass \nauch eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am kassenärztlichen Notfalldienst \nnicht in Betracht kommt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, im Hinblick \nauf die Möglichkeiten der Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst \nnach § 11 GNO eine andere Wertung zu bewirken. Auch in diesem Rahmen gilt, \ndass weder seine fachliche Spezialisierung noch seine häufige Tätigkeit als \nGutachter und auch sein ehrenamtliches Engagement keine Befreiung von der \nTeilnahme am ärztlichen Notfalldienst rechtfertigen. Eine besondere Härte, die über \ndie in § 11 GNO aufgeführten Gründe hinaus eine Befreiung von der \nTeilnahmepflicht begründen würde, kann schlechterdings nicht angenommen werden \nin Bezug auf die vom Kläger angeführte Notwendigkeit, die Kenntnisse für den \nNotfalldienst wieder auffrischen zu müssen. Die mit dem Notfalldienst verbundenen \nAuswirkungen in zeitlicher und finanzieller Hinsicht sind für den Kläger nicht \nunzumutbar. Da sich der Kläger aus grundsätzlichen Erwägungen heraus gegen \nseine Pflicht zur Teilnahme am durch die Kassenärztliche Vereinigung organisierten \närztlichen Notfalldienst wendet, kommt seinen Erwägungen im Bereich etwaiger \nBefreiungsmöglichkeiten zudem wenig oder keine Überzeugungskraft zu. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n47\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-22/13-a-3775-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"GnO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-22/13-a-3775-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239388","retrieved":"2026-07-09 02:02:17.577748+00:00"}}