{"status":"available","doknr":"OLD239389","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0622.12A1078.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-22","aktenzeichen":"12 A 1078/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Denn ein noch \nanwaltlich zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung böte entgegen § 166 \nVwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n3\n\nDie Kläger wollen den beabsichtigten Zulassungsantrag nach der Begründung zu \nihrem Prozesskostenhilfebegehren maßgeblich darauf stützen, dass die Rechtssache \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche kommt \nden von ihnen sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch nicht zu.\n\n4\n\nEntscheidungserheblich und nach Auffassung der Kläger grundsätzlich \nbedeutsam soll die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage sein, ob Dritten - wie \nden Großeltern - ein subjektiver Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des \nJugendamtes nach § 8a Abs. 1 SGB VIII zusteht. Die Beantwortung dieser Frage \nerfordert jedoch nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern sie \nergibt sich unschwer aus dem Gesetz. Insofern haben die Kläger den Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts keine durchgreifenden Argumente entgegengesetzt, \nsondern ihr Vortrag erschöpft sich letztendlich in der Darlegung, was der \nGesetzgeber an anderer Stelle geregelt hat und nach ihrer Auffassung auch hier \nsinnvollerweise hätte regeln können. \n\n5\n\nDer Wortlaut des § 8a Abs. 1 SGB VIII gibt keinen Anhalt für einen \nRechtsanspruch auf Durchführung einer Gefährdungsanalyse. Es wird lediglich eine \nobjektive Verpflichtung des Jugendamtes, bei gewichtigen Anhaltspunkten eine \nAbschätzung des Gefährdungsrisikos vorzunehmen, festgelegt und dabei als bloße \nVerfahrensregel vorgeschrieben, ggfs. die Personensorgeberechtigten sowie das \nKind oder den Jugendlichen einzubeziehen. \n\n6\n\nEinen Rechtsanspruch Dritter auf eine Gefährdungsanalyse folgt auch nicht aus \nder Gesetzessystematik. Nach § 2 SGB VIII unterscheidet das Kinder- und \nJugendhilferecht zwischen \"Leistungen\" der Jugendhilfe (Abs. 2), bei denen die \nGefährdungsanalyse nicht aufgeführt ist, und \"anderen Aufgaben\" (Abs. 3). Nach § 2 \ni. V. m. § 8 SGB I wird jungen Menschen und Personensorgeberechtigten nur \nbezüglich der \"Leistungen\" ein Recht auf Inanspruchnahme zugestanden, während \n\"andere Aufgaben\", die keine Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I darstellen und im \nwesentlichen der Erfüllung des staatlichen Wächteramtes dienen,\n\n7\n\nvgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 2 Rn. \n27,\n\n8\n\nregelmäßig von Amts wegen zu erfüllen sind und sich damit auch der Disposition \netwaig Begünstigter entziehen. \n\n9\n\nVgl. auch Wiesner, in: Münder/Wiesner, Kinder- und Jugendhilferecht, Berlin \n2007, Kap. II. 3.2, S. 164, Rn. 5; Kunkel/Steffan, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 2, \nRn. 15, m. w. N.\n\n10\n\nIn diesem Kontext des staatlichen Wächteramtes ist auch § 8a SGB VIII \nangesiedelt. Die Bestimmung konkretisiert insoweit lediglich den objektiv-rechtlichen \nAuftrag der Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, Kinder und Jugendliche vor \nGefahren für ihr Wohl zu bewahren. Dieser Schutzauftrag entspricht dem staatlichen \nWächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, dessen hohe Bedeutung für die \nJugendhilfe mit der Wiederholung des genannten Grundgesetzartikels in § 1 Abs. 2 \nSGB VIII ausdrücklich hervorgehoben worden ist. \n\n11\n\nVgl. Harnach, in: Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand \nDezember 2008, Erl. 8a Art. 1 KJHG, Rn. 1.\n\n12\n\nGegen die Annahme eines aus § 8a Abs. 1 SGB VIII folgenden subjektiv-\nindividuellen Rechtsanspruchs auf Vornahme einer Gefährdungsabschätzung spricht \ndes weiteren der Funktionsgehalt dieser Regelung im Gefüge des \njugendhilferechtlichen Leistungs- und Maßnahmespektrums. Denn der Gesetzgeber \nhat mit der Regelung des § 8a Abs. 1 SGB VIII lediglich ein rechtliches \nInstrumentarium für den Umgang mit Hinweisen auf eine Gefährdung des \nKindeswohls, nämlich spezifische Verfahrensvorschriften geschaffen, die für den \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe den allgemeinen Untersuchungsgrundsatz des § \n20 SGB X bereichs- und situationsspezifisch modifizieren und konkretisieren. Der \nSchutz (des Kindes) wird durch die Verfahrensregelungen und deren Einhaltung \nnoch nicht verbürgt, sondern es wird (nur) ein Prozess strukturiert, der inhaltlich \ndurch die fachkundige Interpretation der Anhaltspunkte für eine \nKindeswohlgefährdung gefüllt werden muss. \n\n13\n\nVgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 8a, Rn. 3.\n\n14\n\nDie Verfahrensregelungen betreffen danach den einer Entscheidung über die \nGewährung von Hilfe, über die Durchführung einer Inobhutnahme oder über die \nAnrufung des Familiengerichts vorgelagerten Verfahrensabschnitt und haben damit \neine die Entscheidung vorbereitende, verfahrenssteuernde Funktion. \n\n15\n\nVgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, a. a. O., Rn. 4.\n\n16\n\nEiner Vorverlagerung subjektiv-individueller Rechtspositionen in diesen \nVerfahrensabschnitt bedarf es angesichts der materiell-rechtlichen Gewährleistungen \ndes Individualrechtsschutzes im Rahmen des jugendhilferechtlichen Leistungs- und \nMaßnahmekatalogs nicht.\n\n17\n\nDass vorbereitende Verfahrenshandlungen regelmäßig auch schon aus prozess-\nökonomischen Gründen keiner isolierten gerichtlichen Durchsetzung zugänglich sein \nsollen, ergibt sich aus § 44a VwGO. Ein rechtlicher Ansatz, wonach das \nVerwaltungsgericht gleichwohl verpflichtet sein soll, losgelöst von der individuellen \nBetroffenheit privater Belange die Einhaltung von Verfahrensregeln seitens der \nJugendämter zu kontrollieren, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich zugunsten \nder Kläger mangels rechtlich geschützter Betroffenheit und des fehlenden \nRegelungscharakters der in dem von § 8a SGB VIII erfassten Verfahrensabschnitt \nermöglichten Maßnahmen das Modell des Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung auf \ndie Konstellation des § 8a Abs. 1 SGB VIII übertragen. \n\n18\n\nEinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Gefährdungsanalyse lassen \nschließlich auch nicht die Gesetzesmotive erkennen. Die Regierungsbegründung \nzum Gesetzesentwurf des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - \nKICK -, mit dem § 8a SGB VIII zum 1. Oktober 2005 in das Gesetz eingefügt worden \nist, betont vor dem Hintergrund spektakulärer Fälle von Kindeswohlgefährdung die \nNotwendigkeit, wesentliche Aspekte, wie z. B. das Recht des Jugendamtes auf \nInformationsbeschaffung, die Pflicht der Mitwirkung der Eltern und die Beteiligung \ndritter Institutionen wegen ihrer Grundrechtsrelevanz einer ausdrücklichen \ngesetzlichen Regelung zuzuführen. Auch hinsichtlich der Eltern wird danach nur der \nPflichtcharakter des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht aber ein eigener \nAnspruch auf Tätigwerden des Jugendamtes thematisiert. \n\n19\n\nSchließlich gibt auch der Zweck der Vorschrift, einen besseren Schutz von \nKindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl zu gewähren, indem gegenüber \ndem bisherigen § 50 Abs. 3 SGB VIII der Schutzauftrag des Jugendamtes bei \nAnhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung durch Aussagen und Maßgaben zu \ndem Prozess der Informationsgewinnung und Risikoabwägung als Voraussetzung für \ndie Anrufung des Gerichts konkretisiert wird, \n\n20\n\nso etwa Fieseler, in: GK-SGB VIII, a. a. O., § 8a, Rn. 1,\n\n21\n\nnicht einmal annähernd vor, dass Dritten ein Initiativrecht im Sinne eines \nAnspruchs auf Durchführung einer Gefährdungsanalyse zustehen soll. Die \nRisikoabwägung stellt weder für sich eine Verkörperung des Kindeswohls dar noch \nwirkt sie als solche unmittelbar auf das Kindeswohl ein; vielmehr ist sie nur das - \ndurch § 8a SGB VIII konkretisierte und auf eine rechtliche Grundlage gestellte - bloße \nMittel zur Feststellung, ob ein Schutz des Kindeswohls erforderlich ist und welche \ndirekten Maßnahmen dafür in Frage kommen. So gesehen gehen hier die \nAusführungen der Kläger in ihrem Prozesskostenhilfeantrag - soweit sie darum \nkreisen, dass auch nahe Angehörige, die den Schutz des Art. 8 EMRK für sich \nbeanspruchen könnten, bei einer Kindeswohlgefährdung eine persönliche \nBetroffenheit geltend machen können und ein Anrecht auf eine Betätigung des \nstaatlichen Wächteramtes nach § 8a Abs. 1 SGB VIII hätten - von vornherein ins \nLeere; die Abschätzung des Gefährdungsrisikos ist der Annahme einer Gefährdung \ndes Kindeswohls vorgelagert.\n\n22\n\nSoweit die Kläger eine Zulassung der Berufung auch auf ein unzulässiges \nAuftreten von Rechtsanwalt E. als Prozessvertreter des Beklagten stützen wollen, \nvermag auch das mangels einer entsprechenden Darlegung unter dem \nGesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und \nauch als Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zum Erfolg zu führen. \nErforderlich wäre, dass sich eine unzulässige Vertretung - die schon für sich \ngenommen von den Klägern nicht substantiiert dargelegt wird - auf die angefochtene \nEntscheidung hätte zumindest auswirken können. Für eine solche Kausalität sind \nAnhaltspunkte jedoch weder gezielt benannt worden noch sonst wie ohne Weiteres \nersichtlich. Fehlt einem als Prozessbevollmächtigter Auftretenden die \nVertretungsmacht, mag dies zwar zur Unwirksamkeit von Prozesshandlungen führen. \nSoweit diesbezüglich der Klageabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung \nvom 24. April 2009 in Betracht kommt, bedarf es eines solchen zur Klageabweisung \njedoch nicht. \n\n23\n\nDer Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-22/12-a-1078-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"KJHG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-22/12-a-1078-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239389","retrieved":"2026-07-09 02:02:17.655313+00:00"}}