{"status":"available","doknr":"OLD239459","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0619.5B35.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-19","aktenzeichen":"5 B 35/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nMit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dem auf § 80 Abs. 7 \nVwGO gestützten Antrag, \n\n4\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. September 2008 - 3 L 552/08 \n- zu ändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (3 K \n2568/08, VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. August \n2008 wiederherzustellen, mit Wirkung für die Zukunft abzulehnen,\n\n5\n\nnicht entsprochen.\n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss nicht in Frage.\n\n7\n\nGemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung eines Beschlusses \nnach § 80 Abs. 5 VwGO nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne \nVerschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen; aus neu vorgetragenen \nUmständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren \nEntscheidung ergeben.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13.98 -, juris.\n\n9\n\nGemessen hieran gibt das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners keine \nVeranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Dabei kann zu Gunsten des \nAntragsgegners unterstellt werden, dass die neu vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen \nsowie die \"Ergänzung der Begründung\" auf den Seiten 7 ff. der Antragsschrift vom \n8. Dezember 2008 auch im Hinblick auf § 114 Satz 2 VwGO in diesem Verfahren \nberücksichtigungsfähig sind. Der Antragsgegner hat die streitige Haltungsuntersagung in der \nergänzenden Begründung nunmehr auf eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit im Sinne von § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt und dazu angeführt, \ndie Heilung des psychischen Traumas der durch die Hündin \"N. \" verletzten Kinder der \nFamilie T. werde durch die weitere Haltung der Hündin in unmittelbarer Nähe der \nWohnung der Kinder erheblich beeinträchtigt bzw. blockiert. Dies rechtfertigt jedoch im \nErgebnis keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom \n23. September 2008 - 3 L 552/08 -. Denn eine Haltungsuntersagung kann nicht auf die \nErwägung gestützt werden, bereits das Vorhandensein eines bestimmten Hundes auf einem \nGrundstück stelle eine Gefahr dar. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob im Einzelfall schon das \nbloße Verbleiben eines Hundes auf einem Grundstück als ordnungsrechtliche Gefahr zu \nwerten sein kann, wenn der Hund einen in der Nachbarschaft wohnenden Menschen so \nschwer verletzt hat, dass dieser unter einem Trauma leidet, und der Heilungsprozess des \nVerletzten durch die fortdauernde Haltung dieses Hundes in seiner Umgebung gestört wird. \nAuch kann auf sich beruhen, ob sich aus der besonderen Schwere des Vorfalls am \n19. September 2007 unabhängig von der Person des Halters eine unkontrollierbare Gefahr \nweiterer Verletzungen ableiten lässt. \n\n10\n\nSolchen möglicherweise von dem Hund selbst ausgehenden Gefahren könnte allenfalls im \nWege der Sicherstellung des Hundes gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 \nOBG NRW und § 43 PolG NRW begegnet werden, die auch für eine im äußersten Fall \nerforderliche Einschläferung des Hundes gemäß § 12 Abs. 3 LHundG NRW Voraussetzung \nist.\n\n11\n\nVgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Sicherstellung Pieroth/Schlink/Kniesel, \nPOR, 2. Aufl. 2004, § 19 Rn. 2 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a. a. O., S. 209 f:, Rachor, \nin: Lisken/Denninger, HdbPolR, 3. Aufl. 2001, F Rn. 653 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom \n19. Oktober 2007 - 3 L 751/07 -, juris.\n\n12\n\nEine Haltungsuntersagung - nach § 12 Abs. 2 oder nach Abs. 1 LHundG NRW - dient \ndemgegenüber nur der Bekämpfung solcher Gefahren, die sich gerade aus der Verletzung \nhunderechtlicher Pflichten durch einen bestimmten Halter ergeben und die schon dadurch \nbeseitigt werden können, dass der Hund an eine zur Hundehaltung geeignete Person oder \nStelle abgegeben wird, § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Dabei genügt wegen § 5 Abs. 6 \nLHundG NRW grundsätzlich die Abgabe eines gefährlichen Hundes an eine Person, die im \nBesitz einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW ist. Eine mögliche Gefahr, die allein von der \nExistenz des Hundes für eine in der Nachbarschaft wohnende Person ausgeht, die von dem \nHund gebissen worden ist, rechtfertigt jedoch nicht die Versagung einer Erlaubnis. Eine \nErlaubnis kann im Hinblick auf die der Haltung von gefährlichen Hunden dienenden \nEinrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW - in Einklang mit der Pflicht \nnach § 5 Abs. 1 LHundG NRW - lediglich dann versagt werden, wenn eine ausbruchsichere \nund verhaltensgerechte Unterbringung nicht sichergestellt ist. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-19/5-b-35-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-19/5-b-35-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239459","retrieved":"2026-07-09 02:02:23.721993+00:00"}}