{"status":"available","doknr":"OLD239488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0618.14A1577.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"14 A 1577/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für \nsexuelle Vergnügungen.\n\n3\n\nDie im Jahr 1948 geborene Klägerin bot nach eigenen Angaben gelegentlich \nBegleitserviceleistungen und Massagen außerhalb ihrer Wohnung an. Nach den \nErmittlungen des Beklagten soll unter ihrer Wohnungsanschrift im Internet mit dem \nNamen \"C. \" für einen Club mit festen Öffnungszeiten \"(klingeln bei: N. )\" \ngeworben worden sein. An der Haustür habe sich eine Klingel mit der Anschrift \"I. \n/N. \" befunden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. Juli 2003 setzte der Beklagte gegen die Klägerin eine \nVergnügungssteuer in Höhe von 10.220 Euro für das gesamte Jahre 2003 fest. Er \nging hierbei von einer Raumgröße von 50 m² und einem Steuersatz von 5,60 Euro je \nangefangene 10 m² aus.\n\n5\n\nDie Steuererhebung erfolgte aufgrund der Vergnügungssteuersatzung vom \n19. Dezember 2002. Nach § 1 der Satzung unterliegen im Gebiet der Stadt \nH. veranstaltete im einzelnen aufgeführte Vergnügungen (Veranstaltungen) \nder Besteuerung. Unter § 1 Satz 1 Nr. 4 sind aufgeführt sexuelle Vergnügungen \njeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen. Nach § 8 \nAbs. 1 der Satzung wird in diesem Fall eine Pauschsteuer nach der Größe des \nbenutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Inhalt \nder für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des \nSchankraumes, aber ausschließlich Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. \nNach § 8 Abs. 2 beträgt in diesen Fällen die Pauschsteuer je Veranstaltungstag und \nje angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche 5,60 Euro.\n\n6\n\nGegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 18. Juli 2003 legte die Klägerin \nWiderspruch mit der Begründung ein, wie bereits mitgeteilt worden sei, werde die \nWohnung nicht für sexuelle Vergnügungen benutzt. Die im Erdgeschoss gelegene \nWohnung diene ihr - der Klägerin - zu Wohnzwecken. Diese Wohnung sei \ngemeinsam mit ihrem früheren Ehemann im Jahr 1994 angemietet worden. Sie - die \nKlägerin - biete lediglich gelegentlich Begleitservice in Zeitungsanzeigen an. Die \nerzielten Einnahmen erreichten nicht ansatzweise die Beträge, die nun als \nVergnügungssteuer geltend gemacht würden. Die Internetadresse sei überprüft \nworden. In der Tat finde sich dort ein Club \"C. \" unter der Anschrift ihrer Wohnung. \nMit dieser Internet-Seite habe sie nicht das Geringste zu tun.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 14. August 2003 wies der Beklagte den Widerspruch mit der \nBegründung zurück, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass lediglich ein \nBegleitservice angeboten werde. Die Werbung für die Wohnung in \nZeitungsannoncen, im Internet sowie im Kontaktmagazin \"Rhein-Ruhr Intim\" zeige \neindeutig, was nach allgemeiner Lebenserfahrung dort die Gäste erwarte. In keiner \ndieser Anzeigen werde ein Begleitservice erwähnt bzw. angeboten.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie bestreite, dass \nsie sexuelle Vergnügungen jeder Art anbiete. Sie sei im Jahr 1948 geboren und habe \nwegen starker Schmerzen im Rücken ein Verfahren auf die Gewährung einer \nErwerbsunfähigkeitsrente anhängig gemacht. Selbst wenn sie sexuelle \nVergnügungen erbringen würde, so erfolgten diese nicht in Bars, Bordellen, Swinger-\nClubs oder ähnlichen Einrichtungen. Sie - die Klägerin - könne sich die \nVeröffentlichung des von dem Beklagten in Bezug genommenen Fotos nicht \nerklären. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Foto mindestens 15 Jahre alt \nsei und kaum noch Ähnlichkeit mit ihrem aktuellen Aussehen habe. Selbst wenn die \nvon dem Beklagten ihr unterstellten Dienstleistungen in ihrer Wohnung durchgeführt \nworden wären, wäre der Steuertatbestand nicht erfüllt, da die Räumlichkeiten nicht \nausschließlich gewerblich genutzt würden. Gewerbliche sexuelle Handlungen in ihrer \nWohnung hätten auch nie stattgefunden. Selbst wenn Dienstleistungen unterstellt \nwürden, könne allenfalls die Raumgröße des Schlafzimmers, rund 10 m², angesetzt \nwerden. Der angebotene Begleitservice sei auch allenfalls vereinzelt wahrgenommen \nworden.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n10\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat in einem Parallelverfahren sowohl beim \nFinanzministerium als auch beim Innenministerium des Landes angefragt, ob für den \nSteuergegenstand \"sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-\nClubs oder ähnlichen Einrichtungen\" eine ministerielle Genehmigung vorliege. Nach \neiner verneinenden Stellungnahme des Innenministeriums hat das \nVerwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nder Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf \nverwiesen, dass die nach § 2 Abs. 2 KAG erforderliche ministerielle Genehmigung \nfehle. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht zugelassen.\n\n14\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte geltend, die Regelung \nneuer vergnügungssteuerpflichtiger Tatbestände durch kommunale Satzungen \nbedürfe nicht der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums, \nsoweit der Steuergegenstand der Besteuerung an die Veranstaltung eines \nVergnügens anknüpfe. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Gesetzgeber \nnicht jeden neuen Steuergegenstand, sondern nur die Einführung neuer Steuerarten \nunter Genehmigungsvorbehalt habe stellen wollen. Es würde einen immensen \nVerwaltungsaufwand auslösen, wenn jeder einzelne Steuergegenstand genehmigt \nwerden müsse. Mit der Abschaffung des Vergnügungssteuergesetzes sei die \nZielsetzung verfolgt worden, den Gemeinden die Regelung sämtlicher \nVergnügungssteuern in eigener Verantwortung zu übertragen. Vergnügungen seien \nalle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet seien, das \nBedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nIm Berufungsverfahren hat der Vertreter des öffentlichen Interesses beim \nOberverwaltungsgericht eine Stellungnahme abgegeben, in der ausgeführt wird, \ndass eine Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG nicht erforderlich gewesen sei.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe: \n\n22\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Klagebegehren zu Recht entsprochen, weil der \nVergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. August 2003 rechtswidrig ist und die Klägerin in \nihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Regelungen über die Erhebung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen in \nder Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt H. \n(VStS) vom 19. Dezember 2002 können der hier erfolgten Heranziehung nicht \nzugrunde gelegt werden. Diese Satzungsbestimmungen sind unwirksam, weil die \nhierfür erforderliche ministerielle Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG fehlt. Danach \nbedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder \nerneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des \nInnenministeriums und des Finanzministeriums. Nach der von dem \nVerwaltungsgericht eingeholten Auskunft ist eine ministerielle Genehmigung für die \nBesteuerung sexueller Vergnügungen nicht erteilt worden.\n\n25\n\nDer Senat teilt wie das Verwaltungsgericht nicht die Auffassung des \nInnenministeriums, dass es sich bei der Besteuerung von sexuellen Vergnügungen \nlediglich um die Ergänzung von bereits besteuerten Veranstaltungen um einen \nweiteren Steuergegenstand handelt. \n\n26\n\nSeit der Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes durch Gesetz vom \n26. November 2002, GVBl. NRW 559, ist es Sache jeder einzelnen Gemeinde zu \nentscheiden, ob und für welche Steuergegenstände sie eine Vergnügungssteuer \nerheben will. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass nunmehr alle als \nVergnügung qualifizierbaren menschlichen Verhaltensweisen von den Gemeinden \nohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG besteuert werden können. Das ergibt sich \nauch nicht aus dem Umstand, dass in § 3 Abs. 2 Satz 2 KAG die Steuerart \n\"Vergnügungssteuer\" genannt wird. Gegen eine solche Annahme spricht, dass der \nBegriff \" Vergnügung\" weit ist. Nahezu alle Freizeitaktivitäten können dem Begriff -\n im Sinne von Zerstreuung oder Entspannung - zugeordnet werden, so dass der \nAufwand hierfür besteuerbar wäre, etwa die Einkommensverwendung zur Ausübung \neiner Sportart, für kulturelle Veranstaltungen im weitesten Sinne sowie für solche, die \nheute unter dem Begriff \"Event\" angeboten werden. Angesichts der Vielfalt \nsubjektiven Empfindens dessen, was als Vergnügung betrachtet werden kann,\n\n27\n\nvgl. das plattdeutsche Sprichwort: \"Wat dem een sien Uul, is den anner sien \nNachtigall\" (Was dem einen seine Eule, ist dem anderen seine Nachtigall),\n\n28\n\nwären einer Besteuerung kaum Grenzen gesetzt. Das legt die Frage nahe, ob \neine solche den einzelnen Gemeinden überlassene Besteuerbarkeit mit den \nsteuerpolitischen und sonstigen Zielsetzungen des Landes in Einklang steht. Diese \nPrüfung hat der Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 2 KAG dem Innenministerium und \ndem Finanzministerium übertragen. \n\n29\n\nDie Entwicklung des Vergnügungssteuerrechts in Nordrhein-Westfalen erlaubt \nkeinen anderen Schluss. Zwar lag dem ersten Vergnügungssteuergesetz des Landes \nvom 5. November 1948, GVBl. NRW 9, ein nicht genau umschriebener Katalog von \nbesteuerbaren Vergnügungen zu Grunde. Nach dessen § 1 Abs. 1 unterlagen alle im \nGemeindebezirk veranstalteten Vergnügungen einer Steuer nach den Bestimmungen \ndieser Steuerordnung. In § 1 Abs. 2 waren sodann Veranstaltungen aufgezählt, die \n\"insbesondere\" als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 anzusehen \nwaren. Dieser Katalog war umfangreich und beschrieb detailliert viele Vergnügungen. \nDeshalb erscheint es fernliegend, dass der Gesetzgeber seinerzeit den Gemeinden \nermöglichen wollte, darüber hinaus alle weiteren nur denkbaren Vergnügungen einer \nSteuer zu unterwerfen. Ein Anhalt dafür, dass an eine Besteuerung sexueller \nVergnügungen angesichts der seinerzeit herrschenden Moralvorstellungen sowie der \nstraf- und zivilrechtlichen Bewertung solchen Verhaltens gedacht worden ist, fehlt \nohnehin. Während das spätere Vergnügungssteuergesetz vom 16. Oktober 1956, \nGVBl. NRW 295, in § 2 Abs. 2 Satz 1 noch die Formulierung enthielt \"steuerpflichtige \nVergnügungen sind insbesondere\", waren nach dem zuletzt geltenden \nVergnügungssteuergesetz vom 14. Dezember 1965, GVBl. NRW 361, nur noch \nabschließend aufgezählte Vergnügungen Steuergegenstand. Diese Entwicklung lässt \nkeinen Schluss darauf zu, dass das Kommunalabgabengesetz in dessen § 3 Abs. 2 \nSatz 2 von einer Steuerart \"Vergnügungssteuer\" ausgegangen ist, die umfassend die \nBesteuerung alles dessen ermöglichte, was als \"Vergnügung\" dienen konnte, und \ndeshalb für jeglichen in Betracht kommenden Steuergegenstand als \"alte\" Steuer zu \nbewerten ist, die dem Genehmigungserfordernis nach § 2 Abs. 2 KAG nicht unterfällt. \nSoweit der Beklagte und das Innenministerium auf die mit dem \nKommunalisierungsmodellgesetz gemachten positiven Erfahrungen verweisen, ist \nanzumerken, dass dieses Gesetz eine Befreiung der \"Modellgemeinden\" von § 2 \nAbs. 2 KAG nicht vorsah.\n\n30\n\nKann somit aus der Erwähnung der Vergnügungssteuer in § 3 Abs. 2 Satz 2 KAG \nnicht gefolgert werden, die hier erhobene Steuer auf sexuelle Vergnügungen sei eine \nbereits erhobene Steuer, so bedurfte die Einfügung dieses Steuergegenstandes der \nGenehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen \nUrteil darauf hingewiesen und näher ausgeführt, dass bereits das Preußische \nOberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. April 1911\n\n31\n\n- VII C 354/10 -, PrOVGE 59, 122,\n\n32\n\nentschieden hat, dass eine Erweiterung des Kreises der steuerpflichtigen Objekte \n(\"Steinkohle und Grieß\" auf \"alle Brennmaterialien\") eine Genehmigungspflicht nach \ndem ähnlich lautenden § 77 Abs. 3 des preußischen KAG vom 14. Juli 1893, Pr GS \n152, auslöste. Auch der 22. Senat des erkennenden Gerichts hat die Besteuerung \nvon Wohnwagen und ähnlichen Wagen als Zweitwohnung nicht als wirksam \nangesehen, obwohl eine Steuer auf Zweitwohnungen bereits erhoben wurde. Er hat \ndarauf abgestellt, dass Wohnwagen keine Wohnungen sind und mit Wohnungen \nnicht ohne ministerielle Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 KAG gleichgestellt werden \nkönnen.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVGE Band 45 \nS. 151.\n\n34\n\nIst mit dieser Rechtsprechung zur Abgrenzung, ob eine Steuer in Nordrhein-\nWestfalen neu eingeführt (oder wieder eingeführt) wird oder ob es sich um eine \nbereits erhobene Steuer handelt, auf den Gegenstand der Besteuerung abzustellen, \nso bedeutet dies nicht, dass dieser Steuergegenstand bereits so genau bestimmt \nsein muss, dass er unmittelbar zur Grundlage der Steuererhebung werden kann. Das \nVerwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass \nsteuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach \nInhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein \nmüssen, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und \nberechenbar ist. Diese Anforderungen an die Bestimmtheit einer Steuernorm sind für \ndie Feststellung, ob es sich um eine im Land noch nicht erhobene neue Steuer \nhandelt, nicht ausschlaggebend. Dies würde nämlich in der Tat dazu führen - worauf \nauch das Innenministerium hingewiesen hat -, dass jede Änderung in Bezug auf den \nSteuergegenstand das Genehmigungsbedürfnis nach § 2 Abs. 2 KAG auslösen \nkönnte. Vielmehr kann von einer im vorgenannten Sinn neuen Steuer nicht \ngesprochen werden, wenn lediglich ein bereits besteuerter Gegenstand neu \numschrieben, erweitert oder modifiziert wird, auch wenn sich dadurch der Kreis der \nSteuerpflichtigen erweitert.\n\n35\n\nDie Besteuerung sexueller Vergnügungen in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs \noder ähnlichen Einrichtungen knüpft indessen nicht an einen im Katalog des außer \nKraft getretenen Vergnügungssteuergesetzes enthaltenen, also bei Inkrafttreten der \nVergnügungssteuersatzung eingeführt gewesenen Steuergegenstand an. Als \nergänzbar wäre allenfalls § 2 Nr. 2 des Vergnügungssteuergesetzes in Betracht zu \nziehen. Nach dieser Vorschrift unterlagen Schönheitstänze und Darbietungen \nähnlicher Art der Besteuerung. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat in seiner \nStellungnahme auf die Erläuterung in der dazu ergangenen Verwaltungsverordnung \nhingewiesen: \"Als Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art gelten \nStripteasetänze, Schleiertänze und Veranstaltungen aller Art, bei denen Personen \nmit ähnlich sittlich gefährdenden Tätigkeiten beschäftigt werden, besonders, wenn \nsie dabei unbekleidet oder fast unbekleidet sind. 'Darbietungen ähnlicher Art' \nbedeutet nicht, dass es sich nur um Tänze handeln muss.\" Eine ähnliche \nFormulierung zur Beschreibung dieses Steuergegenstandes enthielt ein \nÄnderungsantrag der FDP-Fraktion zum Entwurf eines Gesetzes über die \nVergnügungssteuer vom 19. Mai 1965, Lt. Drucksache 5/772. Diesem so \numschriebenen Steuergegenstand kann jedoch auch im weitesten Sinne nicht \nentnommen werden, dass er Grundlage für die Besteuerung des Aufwandes für \njedwede sexuelle Vergnügung sein könnte. Die in der Verwaltungsverordnung \naufgeführten Darbietungen mit erotischem Gehalt, für die teilweise sogar ein \nkünstlerischer Anspruch erhoben wird, unterscheiden sich maßgeblich von den hier \nbesteuerten sexuellen Vergnügungen. Während es im einen Fall um die Besteuerung \ndes Aufwandes für den Besuch von Zurschaustellungen, Vorführungen u. ä. geht, \nhandelt es sich im anderen Fall im Kern um die Besteuerung des Aufwandes für die \nInanspruchnahme geschlechtsbezogener Handlungen und sexueller \nDienstleistungen, also von Prostitution. \n\n36\n\nDie Besteuerung sexueller Vergnügungen wird in der Öffentlichkeit denn auch \nnicht als Unterfall der Vergnügungssteuer wahrgenommen. Vielmehr ist sie u. a. in \nder Presse durchweg mit dem Schlagwort \"Sexsteuer\" belegt.\n\n37\n\nVgl. etwa Focus online vom 15.12.2006 \"Stadt verdient kräftig an Sexsteuer\"; \nTagesspiegel vom 19.12.2007 \"Köln stößt sich an Sex-Steuer gesund\"; Der Westen, \nWAZ Oberhausen vom 2.5.2008, Sexsteuer und verschärfte Jagd auf Raser; \n\n38\n\nhttp://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/sexsteuer.htm \"Sexsteuer\" ist keine \nPauschalsteuer (Dort wird sogar umgekehrt angenommen, dass es der Volksmund \nist, der die \"Sexsteuer\" manchmal mit einer Vergnügungssteuer gleichsetze.)\n\n39\n\nAuch das Preußische Oberverwaltungsgericht hat in dem angeführten Urteil vom \n3. April 1911 mit Blick auf die Genehmigungspflicht die Verkehrsauffassung für \nwesentlich erachtet.\n\n40\n\nAuch bei Wirksamkeit der Satzung wäre die Berufung zurückzuweisen. Nach § 1 \nNr. 4 VStS unterliegen sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, \nSwingerclubs oder ähnlichen Einrichtungen der Besteuerung. Die Klägerin hat \nwiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie einen \ngelegentlichen Begleitservice angeboten und hierbei außerhalb ihrer Wohnung \nsexuelle Dienstleistungen erbracht hat. Selbst wenn die Annahme des Beklagten \nzutreffen sollte, dass es auch in ihrer Wohnung zu sexuellen Vergnügungen \ngekommen ist, wäre der Steuertatbestand nicht erfüllt. Eine ihrem eigentlichen Zweck \nentsprechend genutzte Wohnung ist keine Einrichtung, die Bars, Bordellen oder \nSwingerclubs ähnelt. Wohnungsprostitution, wie sie etwa in der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt Köln geregelt ist, wird von der hier in Rede \nstehenden Satzung nicht erfasst. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-18/14-a-1577-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-18/14-a-1577-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239488","retrieved":"2026-07-09 02:02:25.939682+00:00"}}