{"status":"available","doknr":"OLD239487","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0618.13B482.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"13 B 482/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 45.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg\n\n3\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 7 K 8391/08) gegen die \nOrdnungsverfügung vom 18. November 2008 ist statthaft. Dies gilt auch - allein das \nist hier fraglich - in Bezug auf den in Ziffer 1 des Bescheidtenors verfügten Widerruf \nder Genehmigung vom 25. November 2007. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO kann sich zulässigerweise zwar nur auf einen (belastenden) Verwaltungsakt \nbeziehen, der sich noch nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt \nhat.\n\n4\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rn. 130, m. w. N.; Funke-Kaiser, \nin: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 80 Rn. 66.\n\n5\n\nDer hier in Rede stehende Widerruf hat sich aber nicht erledigt, weil von ihm \nnoch Rechtswirkungen ausgehen. Die Genehmigung vom 25. November 2007 wurde \nzwar nur befristet bis zum 5. Mai 2009 erteilt, so dass es ihres Widerrufs für die Zeit \nab dem 6. Mai 2009 nicht bedarf. Für die Zeit bis zum 5. Mai 2009 beansprucht der \nWiderruf indessen weiterhin Geltung. Zum Einen bildet er nach wie vor die rechtliche \nGrundlage für die im streitigen Bescheid (unter Androhung eines Zwangsgeldes) \nverfügte Betriebsuntersagung, die sich auch auf die Zeit vor dem 6. Mai 2009 bezieht \nund deshalb auch insoweit eine nicht (mehr) genehmigte Tätigkeit im Bereich des \nRettungswesens voraussetzt. Zum Anderen hängt vom Bestand des Widerrufs ab, ob \ndem erneuten Genehmigungsantrag, den die Antragstellerin mit Schreiben vom \n17. April 2009 gestellt hat, die sog. Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 Satz 1 \nRettG NRW entgegengehalten werden kann, oder ob ein Fall der Wiedererteilung \neiner abgelaufenen Genehmigung gemäß § 19 Abs. 6 RettG NRW gegeben ist, weil \nder Widerruf unwirksam ist.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil es ihr \nbei Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht \nzuzumuten ist, die Frage der Vollziehbarkeit des Widerrufs der Genehmigung erst im \nHauptsacheverfahren klären zu lassen, das sich unter Umständen noch mehrere \nJahre hinziehen kann.\n\n7\n\nDie Beschwerde ist aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen der \nAntragsstellerin, über das der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen befindet, gibt keinen Anlass, dem Antrag auf \nWiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen \ndie streitige Ordnungsverfügung stattzugeben.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Der Widerruf der Genehmigung vom 25. November 2007 sei \noffensichtlich rechtmäßig, weil die Antragstellerin nicht zuverlässig sei. Sie habe ihre \nMitwirkungspflichten verletzt, weil sie die Dokumentation der in der jüngeren \nVergangenheit unternommenen Einsätze trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. \nDarüber hinaus habe sie in den letzten Jahren regelmäßig Krankenkraftwagen \neingesetzt, die von der Antragsgegnerin nicht genehmigt worden seien. Schließlich \nhätten sich auch die genehmigten Fahrzeuge in desolatem Zustand befunden. Diese \nVerstöße habe die Antragstellerin fortgesetzt begangen, obwohl sie in einem \nfrüheren Widerrufsverfahren bereits hinreichend vor den möglichen Konsequenzen \nanhaltender Rechtsverstöße gewarnt worden sei. Die Aufforderung, den Betrieb \neinzustellen und die Genehmigungsurkunde zurückzugeben, sei deshalb ebenfalls \nnicht zu beanstanden. Wegen der vorgenannten Verstöße und der daraus \nresultierenden Gefahren für Patienten überwiege auch im Übrigen das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Betriebsuntersagung. \nDie Zwangsgeldandrohung sei schließlich ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.\n\n9\n\nDie dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n10\n\nDies gilt zunächst, soweit sich die Antragstellerin für zuverlässig hält. Diese \nEinschätzung trifft nicht zu, denn es bestehen erhebliche Zweifel, dass die \nAntragstellerin den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den \nKrankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor \nSchäden und Gefahren bewahren kann (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 \nRettG NRW). Dazu hat das Verwaltungsgericht unter Wiedergabe der \nSenatsrechtsprechung zum Zuverlässigkeitsmaßstab zutreffend dargelegt, dass die \nAntragstellerin seit dem Jahr 2003 und insbesondere auch in der jüngeren \nVergangenheit in zahlreichen, im Einzelnen dokumentierten Fällen die dem Schutz \nder beförderten (Notfall-)Patienten dienenden Vorschriften des Rettungsgesetzes \ngrob missachtet und diesen Personenkreis dadurch unkalkulierbaren Gefahren \nausgesetzt hat.\n\n11\n\nSo hat das Verwaltungsgericht zunächst schlüssig geschildert und belegt, dass \nsich die Antragstellerin seit dem Jahr 2003 ihren rettungsrechtlichen \nMitwirkungspflichten - zum Beispiel - dadurch entzogen hat, dass sie die \nDokumentation ihrer Einsatzfahrten regelmäßig nicht oder nicht vollständig vorgelegt \nhat, obwohl sie dazu vom Antragsgegner wiederholt aufgefordert worden ist. Dieses \nVerhalten verstößt nicht nur gegen die entsprechende Nebenbestimmung der \nGenehmigung vom 25. November 2007, sondern es begründet zugleich eine \nschwerwiegende Verletzung der unmittelbar aus § 27 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW \nherzuleitenden Verpflichtung des Unternehmers, der zuständigen Ordnungsbehörde \ndie erforderlichen Daten zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des \nRettungsgesetzes zu überlassen.\n\n12\n\nVgl. Prütting, RettG NRW, 3. Aufl. 2000, § 27 Rn. 7; Fehn/Kupfer, in: Steegmann \n(Hrsg.), Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, \nStand Januar 2009, § 27 RettG NRW Rn. 7 ff.; und die Begründung des \nGesetzentwurfs der Landesregierung vom 6. Februar 1992, LT-Drucks. 11/3181, S. \n62.\n\n13\n\nAuf die Vorlage dieses Datenmaterials ist der Antragsgegner angewiesen, weil er \nnur auf der Grundlage der genannten Unterlagen effektiv und umfassend überprüfen \nkann, ob die Antragstellerin die rettungsrechtlichen Vorschriften wahrt. Nur anhand \nder Einsatzprotokolle lassen sich etwa hinreichend zuverlässige Feststellungen über \nOrt, Zeit und Anlass der unternommenen Krankenfahrten, die dabei eingesetzten \nMitarbeiter und Fahrzeuge und über die Durchführung einer gegebenenfalls \nanschließend angezeigten Desinfektion treffen. Zu einer solchen umfänglichen \nKontrolle bestand im Übrigen auch und gerade im Falle der Antragstellerin aller \nAnlass, weil sie bereits früher nachweislich zahlreiche Verstöße gegen das \nRettungsgesetz begangen hatte, indem sie im Rahmen ihrer Tätigkeit - zum Beispiel \n- entgegen § 4 RettG NRW nicht hinreichend aus- und fortgebildetes Personal und \nentgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW nicht genehmigte Krankenkraftwagen \neingesetzt hatte. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Behauptung der \nAntragstellerin, sie habe die Unterlagen nur deshalb nicht vorlegen können, weil dies \nmit ihrem aktuellen Computerprogramm nicht ohne Weiteres möglich sei. Dieser \n(unterstellte) Umstand verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil \ndie Antragstellerin selbstverständlich ungeachtet etwaiger technischer \nSchwierigkeiten sicherzustellen hat, dass der Aufsichtsbehörde auf deren Anfrage \ninnerhalb eines überschaubaren (kurzfristigen) Zeitraums aussagekräftige \nEinsatzprotokolle vorgelegt werden können. Dies gilt um so mehr, als der \nAntragstellerin ihre Mitteilungspflicht seit vielen Jahren bekannt ist, so dass sie den \nbehaupteten Missständen in ihrer Datenverarbeitung entweder schon längst abhelfen \noder die Dokumentation auf anderem Wege bereithalten hätte müssen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ferner zu \nRecht damit begründet, dass in ihrem Unternehmen seit dem Jahr 2003 in \nzahlreichen Fällen ungenehmigte Fahrzeuge zur Notfallrettung und/oder zum \nKrankentransport einsetzt worden sind. Bei dem dadurch begangenen Verstoß \ngegen § 22 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW handelt es sich entgegen dem offenbar bei der \nAntragstellerin vorherrschenden Verständnis nicht lediglich um eine zu \nvernachlässigende und bagatellgleiche Verfehlung. Durch das Erfordernis des § 22 \nAbs. 2 Satz 1 RettG NRW, wonach alle eingesetzten Krankenkraftwagen vor der \nInbetriebnahme genehmigt werden müssen, soll vielmehr - für die Ordnungsbehörde \nüberprüfbar - gewährleistet werden, dass nur sichere und hinreichend ausgestattete \nKrankenkraftwagen eingesetzt werden, um transportbedingte Gefahren für die zu \nbefördernden (Notfall-)Patienten zu vermeiden. Dass es sich insoweit nicht nur um \nabstrakte und fernliegende Risiken handelt, hat sich in der Vergangenheit gerade am \nBeispiel der Krankenkraftwagen der Antragstellerin gezeigt, die sich ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge - wie noch näher darzulegen sein wird - schon einmal über \neinen längeren Zeitraum in desolatem Zustand befunden haben. Die Antragstellerin \ndurfte entgegen ihrer Auffassung auch nicht davon ausgehen, dass der Einsatz \nungenehmigter Krankenkraftwagen vom Antragsgegner geduldet werde. Dazu \nbestand schon deshalb kein Anlass, weil der Antragsgegner in den letzten Jahren \nmehrmals und unmissverständlich das Gegenteil zum Ausdruck gebracht hat.\n\n15\n\nDa bereits die vorgenannten Verstöße vorbehaltlich der nachfolgenden \nAusführungen zum Erfordernis einer Mahnung - jeweils für sich genommen - die \nUnzuverlässigkeit begründen, kann dahinstehen, ob auch der weitere Vorwurf des \nAntragsgegners, die Fahrzeuge der Antragstellerin hätten sich auch zum Zeitpunkt \nder letzten Betriebsprüfung im Juli 2008 in mangelhaftem Zustand befunden, den \nWiderruf der Genehmigung rechtfertigt. Bei summarischer Prüfung spricht allerdings \nalles dafür, dass auch diese Erwägungen zutreffen. So lässt sich den im Rahmen der \nBetriebsprüfung vom 31. Juli 2008 gefertigten Aktenvermerken und Lichtbildern etwa \nentnehmen, dass bei zahlreichen in den Einsatzwagen befindlichen \nMedizinprodukten und Hygieneartikeln (z. B. bei sterilen Mullkompressen, Kanülen \nund Verschluss-Stopfen) das Verfallsdatum (zum Teil schon seit mehreren Jahren) \nabgelaufen war und dass einige Blutdruckmessgeräte nicht mehr geeicht waren.\n\n16\n\nDie Verstöße gegen §§ 22 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW haben \nauch nicht insoweit außer Betracht zu bleiben, als sie schon vor der Wiedererteilung \nder Genehmigung am 25. November 2007 begangen wurden. Dass diese (bis ins \nJahr 2003 zurückreichenden) Pflichtverletzungen grundsätzlich \nberücksichtigungsfähig sind, wird von der Antragstellerin zu Recht nicht in Zweifel \ngezogen und bedarf deshalb keiner näheren Darlegung. Aber auch der Umstand der \nGenehmigungserteilung rechtfertigt nicht die Annahme, dass die früheren Verstöße \nnunmehr unbeachtlich sind. Bei der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und den die \nVerwaltungsgerichte deshalb in eigener Zuständigkeit und unabhängig von der \n(früheren) Einschätzung der Behörde zu prüfen haben. Beurteilungsgrundlage ist \ndabei - vorbehaltlich der noch zu thematisierenden Mahnung - allein das Verhalten \ndes Unternehmers.\n\n17\n\nAuch der Einwand der Antragstellerin, die Verstöße gegen das Rettungsgesetz \nseien entweder bereits abgestellt worden oder würden jedenfalls in absehbarer \nZukunft ausgeräumt, geht offensichtlich fehl. Die genannten Pflichtverletzungen \nwaren bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen \nOrdnungsverfügung,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 11 B 53.96 -, juris, m. w. N.,\n\n19\n\nzum größten Teil noch nicht beseitigt. So hat die Antragstellerin z. B. erstmals mit \nSchriftsatz vom 29. Mai 2009 eine Einsatzdokumentation vorgelegt, die sich im \nÜbrigen nur auf zwei Tage (31. Juli und 18. November 2008) bezieht und damit \nkeinen umfassenden Überblick über die Tätigkeit des Unternehmens vermitteln \nkann.\n\n20\n\nBei Abschluss des Verwaltungsverfahrens konnte demnach nicht davon \nausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihren Betrieb in Zukunft auch ohne \nden Druck eines auf die Betriebsschließung gerichteten Verwaltungsverfahrens \nordnungsgemäß führen würde. Angesichts des schon seit vielen Jahren gezeigten \nVerhaltens der Antragstellerin, die den Sicherheitsinteressen ihrer Patienten \nersichtlich gleichgültig gegenübersteht, sprach vielmehr alles dafür, dass sie sich \nauch weiterhin allenfalls dann an den rettungsrechtlichen Vorschriften orientieren \nwürde, wenn ihr - den Betriebsbestand gefährdende - Ordnungsmaßnahmen \nangedroht würden.\n\n21\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich rügt, sie sei vor dem Widerruf nicht \nschriftlich gemahnt worden, verhilft auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht \nzum Erfolg. Insoweit ist schon fraglich, ob eine Mahnung mit Blick auf Art, Dauer und \nSchwere der hier in Rede stehenden Rechtsverstöße überhaupt erforderlich war.\n\n22\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. September 1979 - 7 B 56.79 -, GewArch \n1980, 141 = juris; VG Augsburg, Urteil vom 18. Oktober 2005 - Au 3 K 05.513 -, \njuris.\n\n23\n\nDem muss indessen nicht weiter nachgegangen werden, weil hier eine \nschriftliche Mahnung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW vorliegt. Nach \ndieser Vorschrift ist die Zuverlässigkeit des Unternehmers - in den unter den \nBuchstaben a) und b) genannten Fällen - nicht gegeben, wenn den dort aufgeführten \nVorgaben trotz schriftlicher Mahnung zuwidergehandelt wird. Der Gesetzgeber hat \ndamit zum Ausdruck gebracht, dass die Aufhebung einer rettungsrechtlichen \nGenehmigung, die regelmäßig mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für das \nUnternehmen und seine Mitarbeiter verbunden ist, in den in § 26 Abs. 1 Satz 2 \nRettG NRW angeführten Fällen nur als letztes Mittel in Betracht kommt und dass \ndeshalb aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst eine hinreichend \ndokumentierte (= schriftliche) Mahnung zu erfolgen hat. Diese Mahnung hat nach \ndem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW im Wesentlichen zwei \nFunktionen. Zum Einen soll dem Unternehmen vor Augen geführt werden, dass und \nin welchem Umfang er die Vorschriften des Rettungsgesetzes verletzt hat, um ihm \nGelegenheit zu geben, die rechtswidrigen Zustände abzustellen (sog. Erinnerungs- \nund Ermahnungsfunktion). Zum Anderen soll das Unternehmen gewarnt werden, \ndass er bei einem weiteren gleichartigen Verstoß als unzuverlässig anzusehen ist, so \ndass die Aufhebung der Genehmigung droht (sog. Ankündigungs- und \nWarnfunktion). Aus diesen Zweckbestimmungen folgt, dass die Ordnungsbehörde \ndem Unternehmer das rechtswidrige Fehlverhalten hinreichend bestimmt und konkret \nvorhalten muss, damit dieser sein zukünftiges Verhalten danach ausrichten kann und \nGelegenheit erhält, den Beschwerden abzuhelfen. Aus den genannten Funktionen \nder Mahnung folgt aber auch, dass dem Unternehmer ein (bestimmtes und \nhinreichend konkretisiertes) Fehlerverhalten grundsätzlich nur einmal vorgehalten \nwerden muss, so dass nicht jeder weitere gleichartige Verstoß um ihn \nberücksichtigen zu können, wiederum einer eigenständigen Mahnung bedarf.\n\n24\n\nZur vergleichbaren Funktion einer arbeitsvertraglichen Abmahnung vgl. BAG, \nUrteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 -, BB 1987, 1252 = juris; Weidenkaff, \nin: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, vor § 620 Rn. 41; Gerhards, in: BB 1996, 794; siehe \nauch Fehn/Kupfer, a. a. O., § 26 Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 6. September \n1991 - 1 B 97.91 - NVwZ 1992, 1992, 167.\n\n25\n\nNach diesen rechtlichen Maßstäben ist die Antragstellerin vor dem Widerruf \nerfolglos gemahnt worden, die oben genannten Rechtsverstöße abzustellen. An die \nVorlage einer aussagekräftigen Einsatzdokumentation ist sie bereits mit Schreiben \nvom 29. Juli und 1. September 2003 - vergeblich - erinnert worden. Mit Schreiben \nvom 17. November 2003 ist die Antragstellerin darüber hinaus aufgefordert worden, \nin Zukunft keine ungenehmigten Krankenkraftwagen mehr einzusetzen. Zusätzlich \nsind beide Rechtsverstöße durch die gegen die Antragstellerin ergangene \nOrdnungsverfügung vom 22. Oktober 2003 sanktioniert worden, mit der eine frühere \nGenehmigung widerrufen und die Einstellung des Betriebs unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung aufgegeben worden war. Durch diese Regelungen wurde der \nAntragstellerin unmissverständlich vor Augen geführt, dass der Antragsgegner die \nvorgenannten Pflichtverstöße nicht länger hinnehmen werde.\n\n26\n\nDiese Mahnungen beanspruchen in Bezug auf den hier streitigen Widerruf \nweiterhin Geltung. Sie sind zunächst nicht durch den zwischen den Beteiligten am 5. \nMai 2004 im Verfahren 7 L 4059/03 geschlossenen Vergleich und auch nicht durch \ndie Genehmigung vom 25. November 2007 gegenstandslos geworden. Durch die \nhiermit eingeräumte Möglichkeit, den Betrieb fortzuführen, wurde der Antragstellerin \nlediglich eine letzte Chance eingeräumt, sich in Zukunft ordnungsgemäß zu \nverhalten. Die Behörde, die der Führung des Unternehmens gleichwohl skeptisch \ngegenüberstand, hatte demnach allen Anlass, die Mahnungen bestehen zu lassen, \num den erforderlichen Druck auf die Antragstellerin aufrechtzuerhalten. Auch aus \ndem zeitlichen Abstand zwischen den Mahnungen und dem hier streitigen Widerruf \nkann die Antragstellerin für sie Günstiges nicht herleiten. Richtig ist zwar, dass auch \neine ursprünglich berechtigte Mahnung durch Zeitablauf gegenstandslos werden \nkann, wenn das Unternehmen anschließend für einen längeren Zeitraum einwandfrei \ngeführt wird. In diesem Fall ist es der Ordnungsbehörde verwehrt, sich auf früher \nabgemahnte Pflichtverstöße des Unternehmers zu berufen. Eine solche Situation \nliegt hier jedoch erkennbar nicht vor. Abgesehen davon, dass die genannten \nMahnungen nach wie vor in engem sachlichen Zusammenhang mit den streitigen \nRechtsverstößen stehen, kann von einem längeren Wohlverhalten der Antragstellerin \nkeine Rede sein.\n\n27\n\nSoweit das Verwaltungsgericht auch im Übrigen dem öffentlichen Interesse an \nder sofortige Vollziehung des Widerrufs den Vorrang eingeräumt hat, ist dies mit der \nBeschwerde nicht angegriffen worden, so dass der Senat, der gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft, hierüber nicht zu befinden hat. \nDavon abgesehen teilt der Senat die Interessenabwägung im angefochtenen \nBeschluss und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). Aus den vorgenannten Gründen hat die Beschwerde auch in \nBezug auf die zu Recht auf § 52 Satz 1 VwVfG NRW gestützte Aufforderung, die \nGenehmigungsurkunde zurückzugeben, keinen Erfolg.\n\n28\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen \nAufforderung, den Betrieb einzustellen (Ziffer 2 des Bescheidtenors der streitigen \nOrdnungsverfügung), ist ebenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat erstmals mit \nSchriftsatz vom 29. Mai 2009 und damit über einen Monat nach Ablauf der \neinmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO \ndargelegt, dass und warum die Betriebseinstellung rechtswidrig sein soll, so dass \ndiese verspäteten Ausführungen bei der Entscheidung des Senats gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO nicht mehr zu berücksichtigen sind.\n\n29\n\nVgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 84; \nKopp/Schenke, a. a. O. § 146 Rn. 43; jeweils m. w. N.\n\n30\n\nUngeachtet dessen spricht bereits bei summarischer Prüfung Alles dafür, dass \ndas Verwaltungsgericht auch diesen Antrag zu Recht abgelehnt hat. Dies gilt um so \nmehr, als die Antragstellerin - auch nach ihrem Rechtsstandpunkt - jedenfalls seit \ndem 6. Mai 2009 die Grundvoraussetzung für die Wahl des in Rede stehenden \nBerufs nicht mehr erfüllt, weil die zuletzt erteilte Genehmigung vom 25. November \n2007 nur bis zum 5. Mai 2009 galt und die Antragstellerin den Krankentransport und \ndie Notfallrettung (in Form des Sekundärtransports) damit unerlaubt wahrnimmt. \nDeshalb ist es auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner den formell illegalen Zustand möglichst zeitnah beseitigen will, um \n(Notfall-)Patienten keinen unkalkulierbaren Gefahren durch die Antragstellerin \nauszusetzen.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris, in Bezug auf \ndie Untersagung der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten.\n\n32\n\nSchließlich werden mit der Beschwerde auch die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nicht \nangegriffen, so dass das Vorbringen der Antragstellerin insoweit ebenfalls nicht den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügt. Dafür, dass die Einschätzung \ndes Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, ist im Übrigen nichts \nersichtlich.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-18/13-b-482-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-18/13-b-482-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239487","retrieved":"2026-07-09 02:02:25.864312+00:00"}}