{"status":"available","doknr":"OLD239528","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0617.8B1864.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"8 B 1864/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2008 werden \nzurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nfür beide Instanzen auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Rahmen der gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung maßgeblich darauf abgestellt, \ndass nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Genehmigung \nder Antragsgegnerin vom 30. April 2007 zum Nachteil des Antragstellers gegen \ndrittschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts verstoße. Die genehmigte \nAnlage der Beigeladenen zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Eisen- und \nNichteisenschrotten sei in dem durch den Bebauungsplan Nr. \"Gewerbe- und \nIndustriegebiet C.-----straße /M. \" der Gemeinde J. vom 19. September 1997 \n(im Folgenden: Bebauungsplan) ausgewiesenen Gewerbegebiet nicht zulässig. \n\n5\n\nDie hiergegen im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin (dazu unter 1.) \nund der Beigeladenen (dazu unter 2.) erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg.\n\n6\n\n1. a) Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, der Betrieb der Beigeladenen \nsei in dem durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet zulässig, weil \nSchrottplätze gemäß dem Abstandserlass in der Fassung von 1990 zwar der \nAbstandsklasse V zuzuordnen seien, die immissionsschutzrechtliche Prüfung aber \nergeben habe, dass der Betrieb der Beigeladenen den Störgrad der Abstandsklasse \nVI einhalte. Der Betrieb der Beigeladenen beurteile sich nicht nur über die Atypik der \nAnlage; vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben die Bestimmungen des \nBebauungsplans einhalte.\n\n7\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der durch den streitgegenständlichen \nBescheid der Antragsgegnerin genehmigten Anlage der Beigeladenen ist an § 30 \nAbs. 1 BauGB i.V.m. Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu \nmessen, der das Betriebsgrundstück der Beigeladenen als Gewerbegebiet ausweist. \n\n8\n\nGemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 \nBauNVO durch die Festsetzung Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht \naufgrund des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Soweit im \nBebauungsplan aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO abweichende \nFestsetzungen getroffen werden, gelten diese speziellen Festsetzungen.\n\n9\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 1 Rn. 72; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 41.\n\n10\n\nDiese Vorschrift eröffnet dem Plangeber die Möglichkeit, die \nbauplanungsrechtliche Festsetzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 10 \nBauNVO im Rahmen der planerischen Feinsteuerung zu modifizieren bzw. \neinzuschränken. Demgemäß können etwa nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO für die in \nden §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das \njeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art \nder zulässigen Nutzung (Nr. 1) und nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren \nbesonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern. \n\n11\n\nVon dieser Möglichkeit hat der Bebauungsplan Gebrauch gemacht und das \nGewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Gewerbegebiete mit den \nIndizes GE1 und GE2 gegliedert. In den Gewerbegebieten mit dem Index GE1 - in \neinem solchen befinden sich das Betriebsgrundstück der Beigeladenen und das \nGrundstück des Antragstellers - sind gemäß Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans Betriebs-/Anlagearten der Abstandsklassen I bis V der \nAbstandsliste des Runderlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft vom 21. März 1990 - V B 3 - 8804.25.1 (V Nr. 2/90) (im Folgenden: \nAbstandserlass 1990), die in dieser Fassung Bestandteil des Bebauungsplans ist, \nnicht zugelassen. Die Betriebs-/Anlagearten der Abstandsklasse V sind als \nAusnahme zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch technische \nMaßnahmen nur der Störgrad der Klasse VI erreicht wird.\n\n12\n\nDie Gliederungsmöglichkeit nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe \nund Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dient in besonderem Maß dem \nUmwelt- und Immissionsschutz. Hierbei können Betriebe und Anlagen etwa nach \nihren notwendigen Schutzabständen zu Wohngebieten gegliedert werden, wie sie in \nden sog. Abstandserlassen zu den Abständen zwischen Industrie- und \nGewerbebetrieben und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung niedergelegt \nsind. Die Schutzabstände berücksichtigen das gesamte Emissionsverhalten der \nBetriebe und Anlagen und sind Ergebnisse der Auswertung der einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften, Richtlinien und Normen sowie Erfahrungen. Sie \nkennzeichnen mit dem Abstandserfordernis das Emissionsverhalten und somit eine \nbesondere Eigenschaft der Betriebe und Anlagen.\n\n13\n\nVgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 74 und 97; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. \n18 und 49.\n\n14\n\nDie dem Abstandserlass beigefügte Abstandsliste ordnet die Betriebsarten \nverschiedenen Abstandsklassen zu. Dies ermöglicht es dem Plangeber, jeweils eine \noder mehrere Abstandsklassen und nicht nur einzelne Betriebe in den zu gliedernden \nBereichen als zulässig/nicht zulässig bzw. als ausnahmsweise zulässig festzusetzen. \n\n15\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer solchen Festsetzung OVG NRW, Urteile vom 24. April \n1996 - 11a D 6/93.NE -, juris Rn. 2, vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, \nNWVBl. 1997, 210 = juris Rn. 64, und vom 30. September 2005 - 7 D 142/04.NE -, \njuris Rn. 109 ff.\n\n16\n\nBei einer planerischen Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO muss \ndie allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, NVwZ-RR \n1990, 171 = juris Rn. 3, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, NVwZ 2005, 324 \n= juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, juris Rn. \n91.\n\n18\n\nDie modifizierende bzw. einschränkende Festsetzung eines Gewerbegebiets \nlässt daher die Zulässigkeitsregelungen des § 8 BauNVO im Übrigen unberührt. \nGrundvoraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Anlage in \neinem modifizierten bzw. eingeschränkten Gewerbegebiet bleibt demnach, dass sie \nnicht i.S.v. § 8 BauNVO so \"erheblich belästigend\" sein darf, dass sie nur in einem \nIndustriegebiet i.S.v. § 9 BauNVO verwirklicht werden darf.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 95.\n\n20\n\nBezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass selbst wenn die \ngenehmigte Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Eisen- und \nNichteisenschrotten gemäß § 8 BauNVO allgemein gewerbegebietsverträglich wäre, \nweil sie in der Weise atypisch ist, dass sie nach ihrer Art und Betriebsweise von \nvornherein keine Störungen befürchten lässt und damit ihre Gebietsverträglichkeit \ndauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist,\n\n21\n\nvgl. insoweit neben dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des BVerwG \nvom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987 = juris Rn. 11 ff.: BVerwG, \nBeschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 = juris Rn. 10; OVG \nNRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 B 1340/07 -, juris Rn. 34; VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 20. Juni 2002 - 3 S 1915/01 -, NVwZ-RR 2003, 191 = juris \nRn. 35 f.,\n\n22\n\nsie überdies - um bauplanungsrechtlich zulässig zu sein - der speziellen Nr. 1 der \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans genügen muss.\n\n23\n\nVgl. Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 49 und 62.\n\n24\n\nBei summarischer Prüfung spricht indes Überwiegendes dafür, dass dies nicht \nder Fall ist.\n\n25\n\nDarauf deutet zum einen der dem Bebauungsplan zugrunde liegende, für das \nVerständnis seiner textlichen Festsetzungen maßgebende Wille des Plangebers hin, \nwie er in der Begründung des Bebauungsplans vom 17. März 1997 zum Ausdruck \ngekommen ist. Neben der horizontalen Feingliederung des Gewerbegebiets gemäß \n§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO enthält der Bebauungsplan eine Grobgliederung des \nPlangebiets in ein Gewerbegebiet und ein Industriegebiet. Ausweislich der \nBegründung des Bebauungsplans vom 17. März 1997 (dort S. 4) sind speziell die \nAusweisungen der Industriegebiete u. a. für \"Anlagen im Sinne des BImSchG\" \nnotwendig. Da der Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Betriebsstätten und \nsonstige ortsfeste Einrichtungen im weitesten Sinne umfasst,\n\n26\n\nvgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rn. 66 ff.,\n\n27\n\nhat der Plangeber damit deutlich gemacht, dass immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungsbedürftige Anlagen aufgrund ihres spezifischen \nBeeinträchtigungspotentials dem Industriegebiet zugewiesen sein sollen. Dafür \nspricht auch der Gesamtzuschnitt des Plangebiets. Das Gewerbegebiet umringt das \nIndustriegebiet weitgehend, um es abzuschirmen (siehe S. 6 der Begründung des \nBebauungsplans vom 17. März 1997). Wollte der Plangeber demzufolge aber \nimmissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen mit Blick auf ihr \nEmissionspotential dem Industriegebiet zuweisen, ist die streitgegenständliche \nAnlage der Beigeladenen nach dem planerischen Gesamtkonzept nicht im \nGewerbegebiet zulässig.\n\n28\n\nDessen ungeachtet ist mit der Antragsgegnerin zum anderen davon auszugehen, \ndass die streitige Anlage der Beigeladenen der Abstandsklasse V der Abstandsliste \ndes Abstandserlasses 1990 zuzuordnen, also grundsätzlich nach Nr. 1 der textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans im Gewerbegebiet mit dem Index GE1 nicht \nzugelassen ist. Denn die Anlage der Beigeladenen, die unter der im \nGenehmigungsbescheid verwendeten Bezeichnung in der Abstandsliste des \nAbstandserlasses 1990 nicht aufgeführt ist, entspricht ausweislich der im \nGenehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung der Frau Dipl.-Ing. \nE. vom 11. November 2004 und der Betriebsbeschreibung, die dem \nSchallgutachten der RWTÜV Systems GmbH vom 11. Mai 2004 zugrunde liegt, dem \nTyp eines \"Schrottplatzes\", der als laufende Nr. 146 der Abstandsklasse V der \nAbstandsliste des Abstandserlasses 1990 angehört. \n\n29\n\nVgl. zum typisierenden Charakter der Regelungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 \nBauNVO: Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 45.\n\n30\n\nDie Beigeladene nimmt mittels Pkw oder Lkw durch Private oder \nGewerbetreibende angelieferte Metalle wie z. B. Eisen, Edelstahl, Kupfer und \nAluminium auf ihrem Betriebsgelände entgegen. Diese Metalle werden gewogen, \nnach Fraktionen getrennt und anschließend in Containern gelagert. Dabei kommt für \ninnerbetriebliche Transport-, Lade- und Sortiervorgänge ein Mobilbagger zum \nEinsatz. Bei vollständiger Füllung der Container werden die Metalle Metallhütten und \n-produzenten zugeführt. Die Abfahrt erfolgt durch Lkw. \n\n31\n\nDafür, dass der Anlagenbetrieb der Beigeladenen dem eines typischen \nSchrottplatzes der Abstandsklasse V der Abstandsliste des Abstandserlasses 1990 \ngleicht, sprechen zudem die von dem Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom \n13. März 2009 vorgelegten Lichtbilder sowie die Videosequenzen auf der \nmitüberreichten DVD. Diese zeigen, dass auf dem Betriebsgelände der \nBeigeladenen auch Autowracks und ein Schiffswrack gelagert und mit einem \nSchneidbrenner behandelt werden, mithin für einen Schrottplatz typische \nBetriebsvorgänge stattfinden. Eine Vergleichbarkeit der Anlage mit einem Bauhof im \nSinne der Abstandsklasse VII (laufende Nr. 193 der Abstandsliste des \nAbstandserlasses 1990) ist daher nicht gegeben. Die Anlieferung, Einlagerung, \nBehandlung und der Abtransport von größeren Metallschrottteilen geht mit Geräusch- \nund Staubemissionen einher, die einem Bauhof, der primär der bloßen Lagerung von \nBaumaschinen und -stoffen dient, typischerweise nicht eigen sind.\n\n32\n\nNicht nur Arbeitsabläufe, Anlieferungs- und Entsorgungsverkehr weisen keine \nMerkmale einer atypischen Betriebsweise auf, sondern auch der Umfang des \nBetriebs der Beigeladenen. Gewichtiger Anhaltspunkt ist insoweit die genehmigte \nGesamtlagerkapazität von bis zu 1.500 Tonnen Eisen- und Nichteisenschrotten, die \ndie oberste Kapazitätsgrenze nach Nr. 8.9 Buchst. b des Anhangs zur 4. BImSchVO \ndarstellt; der Schwellenwert nach dieser Vorschrift liegt lediglich bei 100 Tonnen.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Anlage der Beigeladenen \nnicht als Ausnahme zulässig. Der Nachweis, dass bei dem Anlagenbetrieb durch \ntechnische Maßnahmen nur der Störgrad der Klasse VI erreicht wird, ist bei \nsummarischer Prüfung nicht erbracht.\n\n34\n\nDie Ausnahmeklausel der Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans ist dahin auszulegen, dass die fragliche Anlage durch \nentsprechende Vorkehrungen nachweislich dem typischen Emissionsverhalten einer \nAnlage der nächsthöheren Abstandsklasse entsprechen muss. Es ist der Nachweis \nzu erbringen, dass die in der nächsthöheren Abstandsklasse üblichen und zulässigen \nEmissionen nicht überschritten werden.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 1996, a.a.O., juris Rn. 4; Kuschnerus, Der \nsachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rn. 354.\n\n36\n\nDass dieser Nachweis erbracht ist, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf \nund ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n37\n\nDas Emissionspotential der in der Abstandsklasse VI der Abstandsliste des \nAbstandserlasses 1990 aufgeführten Anlagentypen ist durch das weitgehende \nFehlen von besonders impulshaltigen Geräuschemissionen und - sieht man von der \nlaufenden Nr. 178 \"Anlage zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei \nGetreideannahmestellen\" ab - durch das weitgehende Fehlen von relevanten \nStaubemissionen gekennzeichnet. Ein solches Emissionsverhalten weist die hier in \nRede stehende Anlage nicht auf. Auch bei einer durchschnittlichen Durchsatzmenge \nvon 13,3 Tonnen pro Tag - von der die Antragsgegnerin ausgeht - ist der \nAnlagenbetrieb durch das Auftreten impulshaltiger Geräusch- sowie von \nStaubemissionen gekennzeichnet. Was die Geräuschemissionen anbelangt, belegen \ndies auch die in den Schallgutachten der RWTÜV Systems GmbH vom 11. Mai 2004 \nund vom 12. Februar 2009 angesetzten Schallleistungspegel von 90 dB(A) für die \nAufnehm- und Absetzvorgänge der Container, von 115 dB(A) bzw. im Mittel von 108 \ndB(A) für das Aufschlagen der Altmetalle auf dem Containerboden oder auf bereits \nabgelegten Schrotten, von 110 dB(A) bzw. im Mittel von 98 dB(A) für die \nArbeitsgeräusche des Mobilbaggers und des Radladers bei der Beladung der \nSammelcontainer sowie von 105 dB(A) bzw. im Mittel von 96 dB(A) für die Fahrten \ndes Mobilbaggers und des Radladers auf dem Betriebsgelände. Die Entstehung von \nStaubemissionen veranschaulichen die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom \n13. März 2009 beigebrachten Lichtbilder. \n\n38\n\nDas Emissionspotential der Anlage in ihrer genehmigten Form geht zudem noch \nüber das bisherige Maß hinaus, was in den Lärmgutachten als tatsächlicher Betrieb \nzugrunde gelegt worden ist. Denn genehmigt ist, obwohl die Betriebsbeschreibung \nvom 11. November 2004 außer dem Einsatz einer Kabelschälmaschine keine \nWeiterverarbeitungsprozesse vorsieht, nach dem Tenor des Bescheids vom 30. April \n2007 nicht nur die zeitweilige Lagerung, sondern auch die Behandlung von \nSchrotten. Unter \"Behandeln\" ist aber jede qualitative oder quantitative Veränderung \nder Schrotte zu verstehen.\n\n39\n\nVgl. Jarass, a.a.O., § 4 Rn. 7.\n\n40\n\nDemgemäß hat der Landrat des Kreises L. - wohl in seiner Eigenschaft als seit \ndem 1. Januar 2008 für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \nzuständige untere Umweltschutzbehörde - dem Antragsteller mit E-Mail vom \n26. März 2008 mitgeteilt, dass gelegentliche Schneidbrennarbeiten auf \nSchrottplätzen üblich und auch genehmigungsrechtlich zugunsten der Beigeladenen \nabgedeckt seien. Die vorliegende Genehmigung beinhalte auch die Behandlung von \nEisen- und Nichteisenschrotten. Schneidbrennarbeiten seien u. a. eine \nBehandlungsart. Bei dieser Sichtweise sind von der streitigen Genehmigung auch \nweitere schrottplatzübliche Behandlungsarten erfasst, welche das Emissionspotential \ndes Anlagenbetriebs der Beigeladenen zusätzlich erhöhen.\n\n41\n\nDer Betrieb der Beigeladenen sieht keine technischen Maßnahmen vor, um die \nvon der Anlage ausgehenden Lärm- und Staubemissionen derart einzugrenzen, dass \nsie nur den Störgrad der emissionsärmeren Anlagen der Abstandsklasse VI \nerreichen. Technische Maßnahmen zur Eingrenzung der lärmemissionsträchtigen \nBetriebsvorgänge, die auf dem Betriebsgelände unter freiem Himmel stattfinden, sind \nnicht vorgesehen. Dass die befestigten Flächen gemäß der Nebenbestimmung Nr. 9 \ndes Genehmigungsbescheids vom 30. April 2007 regelmäßig - mindestens \narbeitstäglich - so zu reinigen sind, dass sichtbare Staubemissionen, auch beim \nBefahren, nicht auftreten können, ist wohl bereits keine (anlagenbezogene) \n\"technische Maßnahme\" zur Emissionsreduzierung i.S.d. Nr. 1 der textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans.\n\n42\n\nVgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 -, juris \nRn. 23.\n\n43\n\nEine Reinigung der befestigten Flächen verhindert zudem nicht - wie auch das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat -, dass es beim Be- und Entladen der Container \nzu Staubentwicklungen kommt.\n\n44\n\nb) Verstößt die genehmigte Anlage der Beigeladenen aus den vorgenannten \nGründen gegen § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans, kommt es auf das weitere Beschwerdevorbringen der \nAntragsgegnerin, eine konkrete Ausrichtung des Gewerbegebietes sei ebenso wenig \nerkennbar wie eine schleichende Umwandlung des Baugebiets in Richtung eines \nMischgebietes, nicht mehr an.\n\n45\n\nc) Die Rüge der Antragsgegnerin, eine als Betriebsleiterwohnung zugelassene \nWohnung - wie die des Antragstellers - müsse die gebietszugewiesenen Belastungen \nhinnehmen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Bestehen des vom Verwaltungsgericht \nbejahten Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers wird dadurch im Ergebnis \nnicht in Zweifel gezogen.\n\n46\n\nAuf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat jeder Nachbar auch dann \neinen Anspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall noch nicht zu \neiner tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt, also auch \nwenn er selbst durch das Vorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Im Rahmen \ndes nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene das \nEindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung \ndes Baugebiets verhindern können.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 \n= juris Rn. 23, sowie Beschlüsse vom 2. Februar 2000, a.a.O., juris Rn. 9, und vom \n18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; OVG NRW, \nBeschluss vom 5. Oktober 2007, a.a.O., juris Rn. 23.\n\n48\n\nEinen solchen Gebietserhaltungsanspruch kann der Antragsteller auch aus der \ndas Plangebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gliedernden Nr. 1 der \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans herleiten. Dies gilt selbst dann, wenn \nman Festsetzungen aufgrund von § 1 Abs. 4 BauNVO nachbarschützende Wirkung \nnur unter der Voraussetzung beimessen will, dass dies dem Willen des \nOrtsgesetzgebers entspricht.\n\n49\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. März 1997 - 10 S 2815/96 -, NVwZ 1999, \n439 = juris Rn. 37, und Beschluss vom 19. März 1998 - 10 S 1765/97 -, juris Rn. 4; \nNds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 1 ME 302/03 -, NVwZ 2004, 1010 \n= juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 15 CS 02.2068 -, \nBayVBl. 2003, 307 = juris Rn. 20; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Januar 2000 - 1 A \n11751/99 -, juris Rn. 22; siehe aber auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n2007, a.a.O., juris Rn. 7.\n\n50\n\nDenn Letzteres ist hier der Fall. Der Plangeber hat mitbedacht, dass es in einem \nGewerbe- und Industriegebiet mit der in J. zu erwartenden und für den ländlichen \nRaum typischen Nutzungsstruktur mit kleineren Betrieben häufig erforderlich und \nstädtebaulich verträglich sei, dass Betriebsinhaber oder -leiter auf dem \nBetriebsgelände wohnen. Dies solle daher als Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 \nBauNVO bzw. § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig bleiben (siehe S. 3 der Begründung \nzum Bebauungsplan vom 20. März 1995). Diese planerische Absicht ist auch \nvollzogen worden. Denn in dem Gewerbegebiet befinden sich - worauf auch das \nVerwaltungsgericht hinweist - verschiedene Betriebsleiterwohnungen. Bei dieser \nSachlage entspricht es dem Willen des Ortsgesetzgebers, dass ein eine \nBetriebsleiterwohnung bewohnender Grundstückseigentümer wie der Antragsteller \ngebietsfremde Nutzungen abwehren kann.\n\n51\n\nd) Da die streitbefangene Genehmigung vom 30. April 2007 zum Nachteil des \nAntragstellers gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, ist das \nVorbringen der Antragsgegnerin zu der Frage, ob die von der Anlage der \nBeigeladenen ausgehenden Lärm- und Staubimmissionen in Bezug auf das \nGrundstück des Antragstellers die immissionsschutzrechtlichen Grenz- bzw. \nRichtwerte einhalten, nicht entscheidungserheblich. \n\n52\n\ne) Das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen \nInteressenabwägung stellt sich auch nicht durch den Verweis der Antragsgegnerin \nauf die für die Beigeladene im Falle einer Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu erwartenden wirtschaftlichen \nFolgen als unrichtig dar. Nach Lage der Akten trifft es die Beigeladene nicht in ihrer \nwirtschaftlichen Existenz, wenn sie den Anlagenbetrieb nicht in der \nstreitgegenständlich genehmigten Form wird durchführen können. Zum einen macht \nder physische Metallhandel offenbar nur den kleineren Teil der Geschäftstätigkeit der \nBeigeladenen aus. In der Betriebsbeschreibung vom 11. November 2004 heißt es, \ndass die Internet-Handelsplattform N. , bei der Kunden Metalle und Altmetalle \nerwerben und veräußern können, einen Schwerpunkt der Gesellschaft bilde. 70 bis \n80 % des Tagesumsatzes seien \"Streckengeschäfte\", d. h. die Metalle würden direkt \nvom Lieferanten an den Empfänger weitergeleitet, ohne dass das Betriebsgelände \nangefahren werde. Zum anderen ist der Betrieb der Beigeladenen in reduziertem \nUmfang unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens vorläufig rechtlich \nsichergestellt. Denn der Landrat des Kreises L. hat der Beigeladenen unter dem \n14. Mai 2009 eine kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 \na Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung zur Fortführung ihres Betriebs \nin reduziertem Umfang erteilt.\n\n53\n\n2. Die von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen bleiben \ngleichfalls ohne Erfolg.\n\n54\n\na) Ob sichergestellt ist, dass von dem genehmigten Betrieb der Beigeladenen \nkeine schädlichen Umwelteinwirkungen in Bezug auf das Grundstück des \nAntragstellers ausgehen, ist unerheblich, weil die der Beigeladenen erteilte \nGenehmigung vom 30. April 2007 - wie dargelegt - gegen § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. \nNr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt und dem \nAntragsteller ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht.\n\n55\n\nb) Dass die Anlage gewerbegebietsverträglich sei, weil die auf der Grundlage der \nerteilten Genehmigung zu erwartende Beeinträchtigung für den Antragsteller im \nVergleich zu den typischen, den Regelungen des Immissionsschutzrechts \nunterstellten Anlagen deutlich weniger belastend sei, stellt den angefochtenen \nBeschluss ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Denn selbst wenn die genehmigte \nAnlage atypisch und grundsätzlich nach § 8 BauNVO gewerbegebietsverträglich \nwäre, ist sie - wie ausgeführt - bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie der \nspeziellen Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht.\n\n56\n\nc) Schließlich führt das Vorbringen der Beigeladenen nicht zu einem anderen \nAusgang der Interessenabwägung, zu ihren Gunsten seien ihre erheblichen \nwirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass sich daraus \nnicht konkret ergibt, wie es sich wirtschaftlich für die Beigeladene auswirkt, wenn sie \nvon der Genehmigung vom 30. April 2007 vorläufig keinen Gebrauch machen kann, \ngilt insoweit das unter 1. e) Ausgeführte entsprechend.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.\n\n58\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 \n(DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Dabei erscheint es mit Blick auf die \nBedeutung der Sache für den Antragsteller als angemessen, den hälftigen Betrag \ndes Hauptsachestreitwerts von 15.000,- EUR lediglich einmal anzusetzen. Die \nÄnderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 3 \nSatz 1 GKG.\n\n59\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 \ni.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-17/8-b-1864-08","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-17/8-b-1864-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239528","retrieved":"2026-07-09 02:02:29.074835+00:00"}}