{"status":"available","doknr":"OLD239527","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0617.6B635.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"6 B 635/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Hauptantrag,\n\n3\n\nunter Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts dem \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beim \nPolizeipräsidium B. am 7. August 2008 ausgeschriebene Stelle eines \nWachdienstführers in der Dienststelle ZA 11.1 - Leitstelle - „endgültig\" mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese \nStelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist,\n\n4\n\nsowie mit dem Hilfsantrag,\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nBesetzung der vorgenannten Stelle mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen, \nund dem Antragsgegner sodann zu untersagen, diese Stelle mit dem Beigeladenen \nzu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n6\n\nbleibt insgesamt ohne Erfolg.\n\n7\n\nDas den Hauptantrag betreffende Beschwerdevorbringen genügt bereits nicht \nden gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der \nAntragsteller hat sich insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des \nangefochtenen Beschlusses auseinandergesetzt und nicht dargelegt, aus welchen \nGründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben \nist. Seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen Hinweispflichten verstoßen und \nseinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht auf die Unzulässigkeit \ndes „ursprünglichen\" Antrags hingewiesen habe, ist unerheblich. Selbst wenn die \nBehauptung des Antragstellers, das gerichtliche Verfahren sei fehlerhaft gewesen, \nzutreffen sollte, sind damit die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung nicht dargetan. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht \nregelmäßig nicht verpflichtet, die Beteiligten darauf hinzuweisen, welchen \nRechtsstandpunkt es voraussichtlich einnehmen wird.\n\n8\n\nDer erst im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber \nunbegründet.\n\n9\n\nDer Zulässigkeit des Hilfsantrags steht § 91 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. \nInsoweit kann offen bleiben, ob überhaupt eine Antragsänderung im Sinne dieser \nVorschrift anzunehmen ist oder ob bereits das erstinstanzliche Antragsbegehren bei \nverständiger Würdigung den im Beschwerdeverfahren nunmehr ausdrücklich \ngestellten Hilfsantrag mit umfasst hat. Auch wenn hier von einer Antragsänderung \nauszugehen wäre, wäre diese zulässig.\n\n10\n\nZwar wird vertreten, im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach §§ 80, 80a \nund 123 VwGO sei gemäß § 146 Abs. 4 VwGO für eine Antragsänderung regelmäßig \nkein Raum, weil die Beschwerde der Intention des Gesetzgebers zufolge nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nur zulässig sei, soweit sie der Überprüfung der \nerstinstanzlichen Entscheidung diene.\n\n11\n\nVgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober \n2008, § 91 Rdnr. 2, m.w.N.\n\n12\n\nDiese Argumentation würde jedoch hier einer Antragsänderung nicht \nentgegenstehen. Das Verwaltungsgericht hat sich zu den Erfolgsaussichten des \nnunmehr im Hilfsantrag zum Ausdruck gekommenen Antragsbegehrens geäußert. \nDurch den Hilfsantrag hat sich der Streitstoff, der dem Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zu Grunde liegt, mithin nicht geändert.\n\n13\n\nSollte aufgrund des Hilfsantrags von einer Antragsänderung im Sinne des § 91 \nAbs. 1 VwGO auszugehen sein, wäre diese zulässig, weil sie sachdienlich wäre. Sie \nwäre geeignet, den - unveränderten - Streitstoff zwischen den Beteiligten \nauszuräumen, und würde den Rechtsstreit nicht auf neue Grundlagen stellen.\n\n14\n\nDer Hilfsantrag ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die \nangestrebte Übertragung eines Dienstpostens, auch eines \nBeförderungsdienstpostens ist als Umsetzung zu qualifizieren. Wird der \nBeförderungsdienstposten einem anderen Beamten übertragen, so führt das nicht zu \neiner Erledigung des Begehrens. Die Umsetzung des Mitbewerbers kann vielmehr \nrückgängig gemacht und der Beförderungsdienstposten anderweitig, z.B. mit dem \nAntragsteller, besetzt werden.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58 = DÖD \n2001, 279, m.w.N.\n\n16\n\nDer Hilfsantrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat auch im \nBeschwerdeverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein \nAnordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nZPO). Dessen hätte es aber bedurft. Es ist nicht selbstverständlich, dass es bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung \nbedarf, wenn die Umsetzung des Mitbewerbers keine vollendeten Tatsachen schafft, \nsondern - wie ausgeführt - bei einem Erfolg in der Hauptsache wieder rückgängig \ngemacht werden kann. Mangels jedweder Glaubhaftmachung solcher Umstände \nkann hier offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen im Falle der Übertragung \neines Beförderungsdienstpostens das Vorliegen eines Anordnungsgrundes \nzugunsten eines unterlegenen Mitbewerbers angenommen werden kann.\n\n17\n\nZur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten sieht sich der Senat veranlasst, \ndarauf hinzuweisen, dass die der Umsetzung des Beigeladenen zu Grunde liegende \nAuswahlentscheidung fehlerhaft sein dürfte.\n\n18\n\nDas Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt auch für die \nÜbertragung eines Beförderungsdienstposten, jedenfalls dann, wenn er, wie hier, \nzwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben \nworden ist. Das bedeutet, dass in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene \nKriterien zurückgegriffen werden muss, die sich vorrangig aus aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen ergeben. Schon vor diesem Hintergrund dürfte der Ausschluss von \nBewerbern vom weiteren Auswahlverfahren allein mit der Begründung, sie hätten im \nZeitpunkt des Vorgesprächs der Auswahlkommission am 23. September 2008 noch \nkeine dreiwöchige Hospitation im angestrebten Bereich absolviert, mit dem Prinzip \nder Besten-auslese nicht vereinbar sein. Zweifelhaft ist überdies, ob eine solche \nHospitation überhaupt ein taugliches Mittel darstellt, um zur Vorbereitung einer \nBesetzungs- bzw. Auswahlentscheidung des Dienstherrn aussagekräftige zusätzliche \nErkenntnisse über die Eignung des jeweiligen Bewerbers für eine bestimmte \nTätigkeit oder Funktion zu gewinnen.\n\n19\n\nFraglich ist auch, ob die Chancengleichheit der Bewerber mit Blick auf die \nForderung einer bereits im Zeitpunkt des Vorgesprächs der Auswahlkommission am \n23. September 2008 abgeschlossenen Hospitation hinreichend gewahrt worden ist \noder ob der Antragsgegner mit dieser Forderung sein Organisationsermessen \nsachwidrig überschritten hat. Insoweit ist zu bedenken, dass die in Rede stehende \nStelle für die Beteiligten unerwartet frei geworden und erst am 7. August 2008 \nausgeschrieben worden ist. \n\n20\n\nBedenklich ist schließlich, dass Grundlage des Vorgesprächs der \nAuswahlkommission vom 23. September 2008 sowie ihres Besetzungsvorschlags \nvom 13. Oktober 2008 lediglich Entwürfe der zum Stichtag 1. August 2008 erstellten \ndienstlichen Regelbeurteilungen gewesen sein dürften. Die Regelbeurteilung des \nBeigeladenen ist vom Erstbeurteiler am 10. November 2008 und vom Endbeurteiler \nam 12. November 2008 unterschrieben und dem Beigeladenen am 28. Januar 2009 \nbekannt gegeben worden. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, \nwobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-17/6-b-635-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-17/6-b-635-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239527","retrieved":"2026-07-09 02:02:28.999900+00:00"}}