{"status":"available","doknr":"OLD239530","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0617.12A65.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"12 A 65/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf \nEinbeziehung ihres Ehemanns in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 20. \nJanuar 1994, weil es an einem ausdrücklichen Antrag der Klägerin auf Einbeziehung \nihres Ehemannes in ihren Aufnahmebescheid zum Zweck der gemeinsamen \nAussiedlung fehle, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nEntgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung ist es nicht fehlerhaft, \ndass das Verwaltungsgericht davon ausging, für den von der Klägerin geltend \ngemachten Anspruch komme allein § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I, S. 829), zuletzt \ngeändert durch das 7. Änderungsgesetz vom 16. Mai 2007 (BGBl. I, S. 748) in \nBetracht. Es entspricht vielmehr der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nbekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nbeschließenden Gerichts, dass - mangels entsprechender Übergangsvorschrift - für \ndas geltend gemachte Verpflichtungsbegehren jeweils das BVFG in seiner \nNeufassung anzuwenden ist.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 -, Juris \nm.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, Juris; Beschluss \nvom 24. April 2007 - 12 A 3608/06 -, m.w.N.\n\n6\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antrag auf \nEinbeziehung bereits im ursprünglichen Verfahren sowohl von der Klägerin als auch \nvon ihrem Ehemann gestellt worden sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht \nhat sich vielmehr unter Wiedergabe der Ausführungen des beschließenden Gerichts \nim Beschluss vom 18. September 2006 - 2 A 2066/05 -, denen es sich \nangeschlossen hat, auch mit einer eventuellen Stellung eines Antrags bereits im \nersten Aufnahmeverfahren auseinandergesetzt und einen solchen als durch den \nAbschluss des außergerichtlichen Vergleichs zwischen der Klägerin und ihrem \nEhemann einerseits sowie der Beklagten andererseits sowie der anschließend \nvereinbarungsgemäß erfolgten Klagerücknahme als erledigt angesehen. Dass sich - \nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - die damals geltend gemachten \nAnsprüche nicht durch den im damaligen Verfahren abgeschlossenen \naußergerichtlichen Vergleich erledigt haben, ist mit der Behauptung, es habe sich \nzwar das \"Verfahren\" aber nicht der \"Antrag\" erledigt, nicht dargelegt. Der weitere \nVortrag, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Vergleich selbst \nabgeschlossen, ist unzutreffend. Sie hat diesen Vergleich, der auch die Erteilung \neines Aufnahmebescheids an sie zum Inhalt hatte, nämlich vertreten durch ihre \ndamaligen Prozessbevollmächtigten geschlossen. \n\n7\n\nSoweit in der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, die Klägerin habe bereits \nim vorangegangenen Verfahren geltend gemacht, sie sei selbst befugt, die \nEinbeziehung ihres Ehemanns zu verfolgen, sie habe bereits in der \nAntragsbegründung darauf hingewiesen, dass sich aus Art. 6 GG ergebe, dass auch \nsie ein Antragsrecht habe, und sie habe den Willen geäußert, dass der Ehemann in \nihren Aufnahmebescheid einbezogen werde, ist schon nicht nachvollziehbar, auf \nwelchen Antrag sich diese Ausführungen beziehen. \n\n8\n\nDie Behauptung, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, mit dem \nSchriftsatz vom 9. Oktober 2006 habe die Klägerin keinen ausdrücklichen Antrag auf \nEinbeziehung ihres Ehemanns gestellt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat \ndarin einen solchen Antrag der Klägerin gesehen und dazu - wie auch in der \nZulassungsbegründung zitiert wird - ausgeführt: \"Ist mithin davon auszugehen, dass \ndie Klägerin erstmals unter dem 09. Oktober 2006 und damit zu einem Zeitpunkt, an \ndem sie schon längst ausgesiedelt war, einen Einbeziehungsantrag für ihren \nEhemann gestellt hat, kann das Tatbestandsmerkmal ‚zum Zweck der gemeinsamen \nAussiedlung' nicht mehr erfüllt werden.\"\n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet auch \nder Vortrag nicht, es komme nicht darauf an, ob die Stellung des \nEinbeziehungsantrags zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung erfolge, sondern \ndas Gesetz sehe vor, dass die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen \nAussiedlung erfolgen könne. Dieses Vorbringen greift deshalb zu kurz, weil die \nEinbeziehung nur dann (noch) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung von \nBezugsperson und Ehegatten bzw. Abkömmlingen erfolgen kann, wenn die \nBezugsperson bei der der Einbeziehung zeitlich vorausgehenden Antragstellung \nnoch im Aussiedlungsgebiet lebt. Ist sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits \nausgesiedelt, kann der Zweck des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die gemeinsame \nAussiedlung zu ermöglichen, nicht mehr erreicht werden. Insofern ist es notwendige \nVoraussetzung für einen Anspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, dass die \nBezugsperson bei Stellung des Einbeziehungsantrags noch nicht ausgesiedelt \nist.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 \n\n11\n\n- 2 A 834/07 -.\n\n12\n\nDen Ausführungen in der Zulassungsbegründung, es könne, wenn das objektive \nKriterium der gemeinsamen Aussiedlung bereits durch eine gemeinsame \nAussiedlung vorliege, das weitere subjektive Kriterium der ausdrücklichen \nAntragstellung wann immer nachgeholt werden, und es reiche - unabhängig davon, \nwann der Antrag gestellt werde - aus, dass ein Antrag gestellt werde, kann demnach \nnicht gefolgt werden. Vielmehr setzt eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG - wie bereits dargelegt und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt - einen Antrag voraus, der grundsätzlich vor der Ausreise der \nBezugsperson gestellt worden sein muss.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 -; Beschluss \nvom 29. August 2008 - 2 A 3406/06 -.\n\n14\n\nDarin ist entgegen der in der Zulassungsbegründung vertretenen Auffassung \nauch in Verfahren wie dem vorliegenden keine verfassungswidrige Rückwirkung des \nGesetzes zu sehen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 16. \nFebruar 2005, a.a.O.; Beschluss vom 15. Januar 2008 - 12 A 698/05 -.\n\n16\n\nVor diesem Hintergrund begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils auch nicht das Vorbringen, es komme alleine darauf an, \ndass ein Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vorliege, und der \"Zweck der \ngemeinsamen Ausreise\" werde auch dadurch erreicht, dass die Erteilung eines \nHärtefallbescheids mit der Wirkung auf den Zeitpunkt der gemeinsamen Aussiedlung \nder Ehegatten erteilt werde, sowie der Vortrag, § 27 Abs. 2 BVFG führe dann, wenn \neine Härte vorliege und die gemeinsame Aussiedlung bereits stattgefunden habe, \ndazu, dass die \"Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung\" \nrückwirkend bestätigt werde.\n\n17\n\nSoweit geltend gemacht wird, die Einbeziehung des Ehegatten könne der \nKlägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verwehrt \nwerden, ist dieses Vorbringen mangels näherer Konkretisierung schon nicht \nnachvollziehbar. Der Vergleich mit dem Verfahren, das Gegenstand des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 - 5 C 30.06 - ist, geht schon deshalb \nfehl, weil es darin nicht - wie hier - um eine nachträgliche Einbeziehung, sondern um \ndie Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG und eine \nBescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG geht. Selbst wenn ferner, \nwie die Klägerin vorträgt, bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli \n2001 - 5 C 32.00 - bzw. bis zum Urteil vom 5. Juli 2007 den Personen, die nach § 8 \nAbs. 2 BVFG als sonstige Familienangehörige eingereist sind, als \"im Wege des \nAufnahmeverfahrens\" eingereist angesehen und ihnen Bescheinigungen nach § 15 \nAbs. 1 oder Abs. 2 BVFG erteilt worden sein sollten, ist nicht dargelegt, dass daraus \nein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung ihres Ehemanns in den ihr erteilten \nAufnahmebescheid und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils folgen könnten.\n\n18\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Antworten auf die von \nder Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,\n\n19\n\n\"Ist bei Personen, die aufgrund eines Aufnahmebescheids gemeinsam mit einem \nEhegatten oder Abkömmling, letzterer gemäß § 8 BVFG in den Aufnahmebescheid \nals sonstige Person eingetragen, das Aussiedlungsgebiet gemeinsam verlassen \nhaben und gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt sind, die \nnachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG nur noch dann möglich, wenn \nvor der gemeinsamen Ausreise der Bezugsperson, des Ehegatten und des \nAbkömmlings bereits ein ‚ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung' durch die \nBezugsperson gestellt worden war\"? \n\n20\n\nund\n\n21\n\n\"Kann eine Bezugsperson, die gemeinsam mit dem Ehegatten oder Abkömmling \nnach Erteilung eines Aufnahmebescheids und Eintragung der Bezugsperson in den \nAufnahmebescheid ausgesiedelt ist, nur dann die nachträgliche Eintragung des \nEhegatten in ihren Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 BVFG verlangen, wenn \nsie den Antrag auf Einbeziehung bereits vor der gemeinsamen Ausreise mit dem \nEhemann und auch vor dem 01.01.2005 gestellt hat\"?,\n\n22\n\nergeben sich nämlich - wie bereits dargelegt - schon aus § 27 Abs. 2 BVFG \ni.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen \nobergerichtlichen Rechtsprechung.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-17/12-a-65-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-17/12-a-65-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239530","retrieved":"2026-07-09 02:02:29.223286+00:00"}}