{"status":"available","doknr":"OLD239529","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0617.12A263.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"12 A 263/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig \nbezeichnete Frage, welches der Regelungsgehalt der Neuregelung des § 27 Abs. 1 \nBVFG ist, ist in dieser Allgemeinheit einer Klärung im Berufungsverfahren nicht \nzugänglich. Die Antwort auf die weitere Frage, \"ob nach dem 01.01.2005 die \nEinbeziehung der Abkömmlinge von Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im \nBundesgebiet befinden, nur dann im Härtefallverfahren nach § 27 Abs. 2 BVFG \ndurchgesetzt werden kann, wenn vorher ein irgendwie gearteter Antrag der \nBezugsperson oder einer anderen Person gestellt wurde\", ergibt sich ohne weiteres \naus § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG.\n\n4\n\nEs liegt auch kein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.\n\n5\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf \nrechtliches Gehör verletzt, indem es den Terminsverlegungsantrag abgelehnt habe, \ngreift nicht durch. Der Vortrag, es sei mit \"Schreiben vom 05.12.2007 die Verlegung \ndes Termins beantragt\" und dargelegt worden, dass Rechtsanwältin T. noch im \nMut-terschutzurlaub sei und Rechtsanwalt G. T1. Beratungsgespräche in C. \nhabe, ist schon nicht nachvollziehbar. Die mündliche Verhandlung mit \nanschließender Urteilsverkündung fand bereits am 4. Dezember 2007 statt. Ein \nSchreiben vom 5. Dezember 2007 findet sich in der Akte nicht. Die Schreiben der \nProzessbevollmächtigten vom 27. November 2007 und vom 4. Dezember 2007, mit \ndenen jeweils die Verlegung des Termins beantragt wurde, enthalten keine \nAusführungen zu Rechtsanwältin T. und Rechtsanwalt G. T1. .\n\n6\n\nEine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch mit dem \nVorbringen in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, das Gericht wäre \n(hinsichtlich des Terminsverlegungsantrags) im Rahmen seiner Rechtspflicht zur \nGewährung rechtlichen Gehörs gehalten gewesen, die für eine ordnungsgemäße \nAusübung seines Ermessens erforderliche Tatsachengrundlage von Amts wegen zu \nermitteln und dem Prozessbevollmächtigten durch eine fernmündliche Nachfrage \nGelegenheit zu geben, den geltend gemachten Hinderungsgrund näher zu erläutern \nund dessen Erheblichkeit glaubhaft zu machen. Es bestand für das \nVerwaltungsgericht weder unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \nAbs. 1 GG) noch nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO eine Verpflichtung, den \nProzessbevollmächtigten zwischen dem Eingang des von der Kanzleimitarbeiterin \nT2. unterschriebenen Telefaxes am Terminstag um 9.58 Uhr und dem Beginn der \nmündlichen Verhandlung um 10.30 Uhr durch eine telefonische Rückfrage \nGelegenheit zu geben, die vorgetragene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten \nglaubhaft zu machen. Zum einen hat es - worauf in der Zulassungsbegründung nicht \nsubstantiiert eingegangen wird - dem Terminsverlegungsantrag auch deshalb nicht \nentsprochen, weil es an den notwendigen Angaben dazu gefehlt habe, warum es \nnicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, dass ein anderes Mitglied der \nAnwaltskanzlei vertretungsweise den Termin hätte wahrnehmen können. Zum \nanderen war ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung hier \nlediglich die - rechtzeitige - Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Es ist weder \ndargelegt noch ersichtlich, dass die Kanzleimitarbeiterin oder gar der erkrankte \nProzessbevollmächtigte selbst die Erkrankung in einem Telefongespräch besser als \nin dem zuvor übersandten Telefax hätten glaubhaft machen können. \n\n7\n\nDas Vorbringen, durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe \nder Prozessbevollmächtigte davon ausgehen können, dass der Termin verlegt \nwerde, geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil diese Bescheinigung erst am \nNachmittag des Terminstags um 16.55 Uhr beim Verwaltungsgericht eingegangen \nist, nachdem das Urteil ausweislich der Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung bereits am Ende der Sitzung um 11.15 Uhr verkündet worden war. Eine \nBerücksichtigung der vorgelegten Bescheinigung war dem Verwaltungsgericht \ndeswegen nicht mehr möglich.\n\n8\n\nSoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin gesehen wird, \ndass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war und sie \ndeswegen im Hinblick auf ihre Behauptung, dass sie bereits im Zeitpunkt der Stellung \nihres ersten Antrages auf Ausreise die gesamten Familienmitglieder in den Antrag \neinbezogen habe, gehindert gewesen sei, \"ihre weiteren Gründe sowie die \nBeweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen\", ist ebenfalls kein \nVerfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Denn vom \nRechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus kam es im Rahmen der für den \ngeltend gemachten Anspruch zu prüfenden Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 i. V. \nm. Abs. 1 Satz 2 BVFG nur darauf an, ob die Einzubeziehenden vor der Ausreise der \nKlägerin als Bezugsperson einen Antrag auf Einbeziehung in den der Klägerin \nerteilten Aufnahmebescheid gestellt hatten. Insofern bedurfte es keiner Gewährung \nrechtlichen Gehörs für die Frage, ob die Klägerin selbst vor ihrer Ausreise trotz \ndamals fehlender Rechtsgrundlage die Einbeziehung von Familienangehörigen in \nihren Aufnahmebescheid geltend gemacht hatte. Dies hat die Klägerin im Übrigen \nauch selbst bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht behauptet. In der \nKlagebegründung vom 20. September 2007 heißt es nämlich lediglich wie folgt: \"Im \nFalle der Klägerin ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt ihrer Einreise die \nallgemeine Auffassung herrschte, dass nach der Einreise mit dem \nAufnahmebescheid erst die Bezugsperson die entsprechenden Anträge stellen \nkonnte. Zum damaligen Zeitpunkt gingen die Spätaussiedler (...) davon aus, dass \nauch nach der Einreise die Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG beantragt \nwerden kann.\"\n\n9\n\nDer mit dem Vortrag, es fehle durch die Bezugnahme auf die \nProzesskostenhilfebeschlüsse an einer ordnungsgemäßen Begründung des Urteils, \ngeltend gemachte Verfahrensfehler liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 108 Abs. 1 Satz \n2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche \nÜberzeugung leitend gewesen sind. Die Erfüllung der Begründungspflicht durch \nBezugnahmen auf vorangegangene Entscheidungen - wie hier auf den \nProzesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 19. Oktober 2007 - kommt dann nicht \nin Betracht, wenn ein Beteiligter die entscheidungserhebliche tatsächliche oder \nrechtliche Würdigung der Vorentscheidung substantiiert in Frage gestellt hat. In \ndiesem Fall fordert das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 \nAbs. 2 VwGO, dass das Gericht inhaltlich darauf eingeht.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 9.07 -, NVwZ-RR 2008, 711.\n\n11\n\nEin solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Mit ihrem Schriftsatz vom 19. November \n2007 - weitere Schriftsätze zur Sache sind zwischen dem in Bezug genommenen \nBeschluss und dem Urteil nicht zu den Akten gelangt - hat die Klägerseite lediglich \nihre schon zuvor vorgetragene Auffassung wiederholt und zum Teil vertieft; auch mit \nder dort zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte sich das \nVerwaltungsgericht bereits im Prozesskostenhilfebeschluss auseinandergesetzt. Es \nist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den Schriftsatz der Klägerin \nvom 20. September 2007 nicht zur Kenntnis genommen oder berücksichtigt hat. \nEiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einzelnen Aspekten des \nBeteiligtenvortrags - die in der Antragsbegründung im Übrigen aber auch nicht \ngenannt sind - bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Ausgehend \nhiervon geht auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich \"keine \nÜberzeugung im Sinne der Überzeugungsbildung in einem Hauptsacheverfahren \ngebildet\", ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in den Gründen der \nangefochtenen Entscheidung hinreichend zum Ausdruck gebracht, seiner \nabschließenden Überzeugungsbildung seine Bewertung im Beschluss vom 19. \nOktober 2007 zugrunde legen zu können.\n\n12\n\nEin Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur \nbezeichnet, jedoch nicht dargelegt worden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-17/12-a-263-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-17/12-a-263-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239529","retrieved":"2026-07-09 02:02:29.152890+00:00"}}