{"status":"available","doknr":"OLD239571","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0616.5B409.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"5 B 409/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes \ndurch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. März 2009 wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \nvon Rechtsanwalt X. aus N. für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die \nRechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 2832/08 (VG Arnsberg) gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. August 2008 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen,\n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. \n\n6\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nDurchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers \naus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung \nhat der Antragsgegner den Hund des Antragstellers zu Recht als gefährlichen Hund gemäß § 3 \nAbs. 3 LHundG NRW eingestuft. \n\n7\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, es spreche alles dafür, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 6 LHundG NRW vorliegen. Hiernach sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche, die \ngezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen \noder reißen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der Hund des Antragstellers am \n23. Januar 2008 gegen 11.30 Uhr von der Leine losgerissen hat und es dem Antragsteller nicht \ngelungen ist, ihn durch ein Kommando am Weglaufen zu hindern. Gleichfalls unterliegt es \nkeinem Zweifel, dass der seinem Halter entlaufene Hund gegen 12.15 Uhr über den Zaun der \nKleingartenanlage G. in I. gesprungen, in ein Hühnergehege eingedrungen ist und \ninsgesamt drei Hühner gejagt und gerissen hat. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des \n§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW. Unerheblich ist, dass der Hund dem Antragsteller \nentlaufen war und sich das gefahrverursachende Verhalten des Tieres eine dreiviertel Stunde \nspäter in Abwesenheit des Antragstellers abspielte. Das Gesetz stellt entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers gerade nicht auf die Unkontrollierbarkeit durch den Halter ab, sondern \nallein auf ein unkontrolliertes Hetzen, Beißen oder Reißen. Entscheidend ist danach allein, \ndass sich der Hund auch beim Reißen der drei Hühner noch unkontrolliert verhielt, nachdem \ner sich der Kontrolle des Antragstellers entzogen hatte und bevor er dem Ruf eines Polizisten \ngefolgt ist. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, das Reißen der Hühner sei kontrolliert \nerfolgt. Der durchgeführte Wesenstest vermag hieran ebenfalls nichts zu ändern. \n\n8\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus der - rechtlich ohnehin für die Gesetzesauslegung \nnicht verbindlichen - Verwaltungsvorschrift zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW, \nwonach unkontrolliertes Verhalten eines Hundes vorliegt, wenn die Halterin oder der Halter \noder die Aufsichtsbehörde nicht in der Lage war, den Hund am Hetzen oder Reißen zu \nhindern. Auch nach dieser Formulierung ist es gleichgültig, aus welchen Gründen der Hund \nan seinem schadensstiftenden Verhalten nicht gehindert werden konnte. \n\n9\n\n2. Dem Antragsteller ist ferner nicht in seiner Auffassung zu folgen, das Erfordernis einer \ntierärztlichen Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW bedeute, dass das \nVorliegen der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW allein nicht \ngenüge, um einen Hund als gefährlich einzuordnen. \n\n10\n\nNach der Rechtsprechung des Senats kommt der Begutachtung durch einen amtlichen \nTierarzt und dessen Beurteilung keine konstitutive Bedeutung zu; es handelt sich nach dem \nWortlaut der Norm insoweit um ein bloßes Verfahrenserfordernis. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 - 5 A 1890/03 -.\n\n12\n\nDieses Verständnis kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach - \ninsoweit übereinstimmend mit den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz - die \nverbindliche Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall eine gründliche \nErmittlung des Sachverhalts oder Geschehensablaufes und eine fachkundige Begutachtung \ndes Hundes voraussetzt. \n\n13\n\nVgl. Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, LT NRW-Drs. 13/2387, S. 21.\n\n14\n\nDie Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient (nur) der Ermittlung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherzustellen, dass die Ordnungsbehörde in \ndiesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt.\n\n15\n\nVgl. zutreffend Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 10. Mai 2006 - VI-7 - \n78.01.54 - an den Landrat des Kreises Unna.\n\n16\n\nAusgehend von der lediglich verfahrensrechtlichen Bedeutung der Begutachtung wäre im \nkonkreten Fall selbst eine möglicherweise unzureichende Durchführung durch die \nAmtsveterinärin gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die \nAufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter \nVerletzung unter anderem von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn \noffensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. \nDiese Voraussetzungen liegen vor. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt besteht für eine \ndie Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW verneinende Einschätzung \nkein Raum. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn eine umfassendere \nBegutachtung des Hundes keine Anhaltspunkte für eine Bissigkeit oder eine anormale \nAggressivität ergeben würde. Anders als für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 \nLHundG NRW sieht das Gesetz für im Einzelfall gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 3 \nLHundG NRW keine Verhaltensprüfung zum Nachweis dessen vor, dass eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, § 5 Abs. 3 LHundG NRW. Letztere haben ihre \nGefährlichkeit bereits durch tatsächliches Fehlverhalten gezeigt.\n\n17\n\nVgl. dazu auch Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, LT NRW-Drs. 13/2387, \nS. 20.\n\n18\n\n3. Die Einwände des Antragstellers gegen die allgemeine Interessenabwägung des \nVerwaltungsgerichts greifen im Ergebnis schon deshalb nicht durch, weil bei summarischer \nPrüfung die Voraussetzungen für die Einstufung des Hundes des Antragstellers als \ngefährlicher Hund offensichtlich vorliegen. Vor diesem Hintergrund hat das Interesse des \nAntragstellers, von der Beachtung der angegriffenen Ordnungsverfügung vorerst vorschont zu \nbleiben, gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzustehen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-16/5-b-409-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-16/5-b-409-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239571","retrieved":"2026-07-09 02:02:32.246892+00:00"}}