{"status":"available","doknr":"OLD239617","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0612.10A1847.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-12","aktenzeichen":"10 A 1847/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 15. Mai 2008 wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer der als Ackerland genutzten Grundstücke \nGemarkung L. , Flur 6, Flurstücke 73 und 124. Auf Grund eines im Jahre 2003 \ngeschlossenen Vertrages sollen diese Grundstücke für den Kiesabbau zur Verfügung \ngestellt werden. Nachdem erstmalig 1958 das Vorhandensein von Fundstücken \nrömischer Herkunft im Boden festgestellt und im Rahmen einer Intensivbegehung \n1993 bestätigt worden war, wurde eine Teilfläche der genannten Flurstücke als \nBodendenkmal \"Trümmerstelle aus der Römerzeit\" in die Bodendenkmalliste \neingetragen; dies wurde den Klägern durch Bescheid vom 18. Mai 2000 mitgeteilt. \nNachdem ihr Widerspruch im Wesentlichen erfolglos geblieben war, erhoben sie \nAnfechtungsklage gegen die Unterschutzstellung mit der Begründung, die Fläche sei \ndurch den Regionalplan Köln - Teilabschnitt Region Aachen - in einen Bereich für die \nSicherung und den Abbau nicht energetischer oberflächennaher Bodenschätze \neinbezogen und liege zudem im Abbaubereich des Braunkohlenplans H. . \nDamit bestehe kein öffentliches Interesse an der Eintragung des Bodendenkmals in \ndie Denkmalliste. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. Die Zulassungsbegründung verkennt \ngrundlegend die Funktion der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung im Verhältnis \nzu den für die Grundstücke der Kläger bestehenden Zielen der Raumordnung und \nLandesplanung. \n\n7\n\nNach § 3 DSchG NRW muss ein Objekt, das die Voraussetzungen des § 2 \nDSchG NRW erfüllt, in die Denkmalliste eingetragen werden; ein \nEntscheidungsspielraum kommt den Denkmalbehörden dabei nicht zu. Insbesondere \nist auf dieser Stufe des denkmalrechtlichen Eintragungsverfahrens kein Raum für \neine Berücksichtigung widerstreitender öffentlicher Interessen, die sich aus anderen \nRechtsvorschriften bzw. ihrer Umsetzung - etwa in Form regional- oder \nfachplanerischer Zielfestlegungen - ergeben könnten. Nach dem Willen des \nGesetzgebers besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung einer Sache, die \nden Anforderungen des § 2 DSchG NRW entspricht, so dass sie dem Schutz des \nDenkmalrechts zu unterstellen ist. Erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen \nSchutzsystems kann es auf Grund überwiegender privater Interessen - etwa bei \nwirtschaftlicher oder ideeller Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung - oder auf Grund \ngewichtiger öffentlicher Interessen dazu kommen, dass eine vollzogene Eintragung in \ndie Denkmalliste gelöscht oder eingschränkt werden muss. Dies gilt auch im \nVerhältnis zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Ob eine Löschung des \nDenkmals, seine Beseitigung oder die Beseitigung nach vorheriger Erkundung oder \nSicherung als Sekundärdenkmal vorgenommen werden kann, entscheidet sich im \nRahmen des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW.\n\n8\n\nSelbst wenn die Annahme der Zulassungsbegründung richtig wäre, die im \nBraunkohlenplan H. und im Regionalplan für den Regierungsbezirk L1. \nniedergelegten Ziele der Raumordnung räumten der Rohstoffgewinnung Vorrang \ngegenüber den Belangen der Bodendenkmalpflege ein, würde dies einer Eintragung \ndes Bodendenkmals in die Denkmalliste nicht entgegenstehen. Denn nur durch die \nUnterschutzstellung des Bodendenkmals kann sichergestellt werden, dass es im \nRahmen des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW zu einer geordneten und \ndenkmalfachlich einwandfreien, von der zuständigen Fachbehörde begleiteten \nErkundung und ggf. zur Sicherung des Denkmals als Sekundärdenkmal kommt. Auch \nwenn die Aufnahme geeigneter Nebenbestimmungen in eine Abgrabungserlaubnis \noder sonstige konkrete Abbauplanung grundsätzlich denkbar ist, ist ohne vorherige \nförmliche Eintragung der betroffenen Denkmäler nicht sichergestellt, dass dies auch \nrechtzeitig und im gebotenen Umfang geschieht. Die Annahme der \nZulassungsbegründung, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im \nRegionalplan bzw. Braunkohlenplan seien abschließend abgewogen, so dass kein \nRaum für eine Entscheidung nach § 9 DSchG NRW mehr sei, trifft nicht zu, wie sich \naus einer Auslegung der einschlägigen raumplanerischen Zielfestsetzungen ohne \nweiteres ergibt.\n\n9\n\nSchon im Ausgangspunkt verfehlt ist die Annahme, der Regionalplan beschränke \nsich auf das Ziel, lediglich die bereits in die Denkmalliste eingetragenen \n(\"vorhandenen\") Bodendenkmäler soweit wie möglich zu erhalten (Abschnitt 1.4, Ziel \n1 Satz 2 des Regionalplans für den Regierungsbezirk L1. , Teilabschnitt Region \nB. , Textliche Darstellung, Stand April 2008, S. 23). Aus den Erläuterungen hierzu \n(a.a.O. S. 22ff.) sowie aus dem Abschnitt 2.5.2 - insbesondere Ziel 2 - des \nRegionalplans (a.a.O. S. 101f.) ergibt sich vielmehr, dass es unabhängig von einer \nEintragung in die Denkmalliste um alle im Boden vorhandenen denkmalwerten \nObjekte geht. Wäre dies anders zu verstehen, wäre das in Abschnitt 2.5.2 des \nRegionalplans formulierte Ziel 2 \"Schutz, Erfassung (zum Zweck der Erhaltung) und \nErhalt des archäologischen Inventars der Kulturlandschaft\", vgl. a.a.O. Erläuterung 3 \ngegenstandslos; vielmehr geht der Regionalplan ausdrücklich davon aus, dass \nwichtige archäologische Funde und Befunde erst während laufender Bauarbeiten \nentdeckt werden. \n\n10\n\nDasselbe gilt - erst recht - für den Braunkohlenplan H. vom 20. Dezember \n1994, der den Begriff des Bodendenkmals unabhängig von einer förmlichen \nEintragung bestimmt (Abschnitt 5.1 der Textlichen Darstellung, S. 171) und darauf \nhinweist, dass im Zuge der Planverwirklichung mit archäologischen Fundplätzen zu \nrechnen sei, die die Tatbestandsvoraussetzung einer Eintragung als ortsfestes \nBodendenkmal erfüllen (a.a.O. S. 172). Wie sich aus den Erläuterungen in Abschnitt \n5.1 (a.a.O. S. 173) ergibt, sieht der Braunkohlenplan im Übrigen vor, dass vor \nBeseitigung eines Bodendenkmals die im Einvernehmen mit dem S. Amt für \nBodendenkmalpflege zu erteilende Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW einzuholen ist. \nAnlass für die Annahme, der Plan beschränke dies auf diejenigen Bodendenkmäler, \ndie schon vor Inkrafttreten des Plans in die Denkmalliste eingetragen waren, \nbestehen nicht, weil selbstverständlich alle Bodendenkmäler gleichermaßen fachlich \neinwandfrei bewertet und ggf. gesichert werden müssen.\n\n11\n\nAus dem Braunkohlenplan H. und dem Regionalplan L1. ergibt sich \ndamit, dass die Denkmalbehörden ungeachtet ihrer selbstverständlichen Bindung an \nZiele der Raumordnung an einer Eintragung neu entdeckter Bodendenkmäler nicht \ngehindert sind, sondern diese entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag vornehmen \nmüssen.\n\n12\n\nDer Einwand, dass eine Eintragung, die auf Grund überwiegender öffentlicher \nInteressen sogleich wieder zu beseitigen wäre, als unverhältnismäßige \nEigentumseinschränkung zu Lasten der Eigentümer von im Abbaubereich gelegenen \nGrundstücken anzusehen und deshalb nicht zu rechtfertigen wäre, geht ebenfalls \nfehl. Insbesondere ist der in der Zulassungsbegründung darüber hinausgehend \nerhobene Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit abwegig. Denn es kommt - wie \ngerade der Umgang mit Bodendenkmälern zeigt - darauf an, dass die Entscheidung \nüber Erhaltung oder Zerstörung eines Denkmals an denkmalrechtlichen Maßstäben \norientiert und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten denkmalfachlicher \nSicherungsmaßnahmen getroffen wird. Insbesondere muss die Bedeutung des \njeweils betroffenen Denkmals in die Abwägung widerstreitender öffentlicher \nInteressen - etwa an der Gewinnung von Rohstoffen einerseits und an der Erhaltung \ndes kulturellen Erbes andererseits - eine maßgebliche Rolle spielen. Im Regelfall ist \nder vorerwähnte Einwand im Übrigen schon deshalb gegenstandslos, weil die \nEintragung eines Bodendenkmals dieses jedenfalls bis zu einer Inanspruchnahme \ndes Grundstücks durch Maßnahmen des Rohstoffabbaus auch vor anderen \nEingriffen schützt und auf diese Weise ihre Aufsuchung, wissenschaftliche \nUntersuchung und ggf. Sicherung als Sekundärdenkmal ermöglicht. Die Auffassung \nder Kläger, dies werde durch denkmalbezogene Nebenbestimmungen in \nPlangenehmigungen, Planfeststellungsbeschlüssen oder ähnlichen Erlaubnissen \nebensogut sichergestellt, ist schließlich auch deshalb unzutreffend, weil es in diesen \nvorhabenbezogenen Genehmigungen in aller Regel an flankierenden \nSanktionsmöglichkeiten für den Fall rechtswidriger Eingriffe in die denkmalwerte \nSubstanz fehlt.\n\n13\n\nDer Eintragung steht schließlich nicht entgegen, dass es sich bei der betroffenen \nTrümmerstelle möglicherweise um ein weniger bedeutendes Bodendenkmal handeln \nkönnte. Die Bedeutsamkeit eines Denkmals ist keine Eintragungsvoraussetzung; sie \nkann erst im Verfahren nach § 9 DSchG NRW eine Rolle spielen, wenn das \nöffentliche Interesse an einer geordneten Rohstoffversorgung und das öffentliche \nInteresse an der Bewahrung von Kulturdenkmälern gegeneinander abzuwägen \nsind.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nAus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang \ndes Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen \nEinwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend \ngemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das \nEntscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \nDas Verhältnis der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung zu Zielen der \nRaumordnung ergibt sich bei verständiger, Belange des Denkmalschutzes zutreffend \nwürdigender Auslegung ohne weiteres aus dem Gesetz und aus einer Auslegung \ndes Regional- sowie des Braunkohlenplans.\n\n16\n\n3.\n\n17\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht \nabschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nBedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die \nvon den Klägern aufgeworfene Frage, \n\n18\n\n\"Haben die Denkmalbehörden Ziele der Raumordnung .. im Rahmen der \nEntscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung und \nNutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW zu beachten und ein öffentliches \nInteresse entsprechend zu verneinen, wenn der Plangeber (eines Braunkohlen- oder \nRegionalplans) in abschließender Abwägung von Belangen des Denkmalschutzes für \neine andere Nutzung Vorrang festgelegt hat und von der Beseitigung aller im \nGeltungsbereich der Festlegung vorfindlichen archäologischen Substanz im Rahmen \nder Rohstoffgewinnung ausgeht?\"\n\n19\n\nwürde sich aus den bereits genannten Gründen in einem Berufungsverfahren \nnicht stellen. Im Übrigen ist sie ohne weiteres anhand des Gesetzestextes zu \nbeantworten, so dass es eines Berufungsverfahrens insoweit nicht bedarf. Denn den \nvon den Klägern angeführten Plänen ist nicht zu entnehmen, dass die Plangeber des \nBraunkohlen- bzw. des Regionalplans nach abschließender Abwägung die \nBeseitigung aller - auch unentdeckter - Bodendenkmäler als Ziel der Raumordnung \nfestgelegt haben. Im Gegenteil gehen beide Pläne davon aus, dass vorhandene \nBodendenkmäler in dem nach dem DSchG NRW vorgesehenen Erlaubnisverfahren \n\"freigegeben\" werden müssen, bevor eine Beseitigung zulässig ist, damit für jedes \nDenkmal - seiner Bedeutung entsprechend - zwischen Aufsuchung, Dokumentation, \nSicherung als Sekundärdenkmal oder, im Ausnahmefall, Belassung in situ \nentschieden werden kann. Dass mit einem solchen, allein sachgerechten Vorgehen \nggf. Zeitverluste und Kostenaufwand verbunden sein können, ist im öffentlichen \nInteresse an der Bewahrung bzw. Sicherung des archäologischen Kulturerbes \nhinzunehmen.\n\n20\n\nDie weiter als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen,\n\n21\n\n\"Schließt Plansatz 1.2 BkPlan, wonach die Gewinnung von Braunkohle im \nGeltungsbereich des Braunkohlenplans H. grundsätzlich Vorrang vor anderen \nNutzungs- und Funktionsansprüchen hat, die Eintragung archäologischer Substanz \nin die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler aus, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens \ndes BkPlans nicht dergestalt unter Schutz gestellt war?\" \n \n\"Erfasst Plansatz 1.4 Ziel 1 RegPlan L1. , wonach Bodendenkmäler in den BSAB \nso weit wie möglich zu erhalten sind, auch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nRegionalplans L1. nicht in die Liste der bodendenkmäler eingetragene \narchäologische Substanz, die die Legaldefinition in § 2 Abs. 5 DSchG NRW erfüllt?\" \n \n\"Darf die Denkmalbehörde archäologische Substanz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. \n1 DSchG NRW in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler eintragen, wenn die \nEintragung nicht der Erhaltung der archäologischen Substanz in ihrer Lage im Boden \n(\"in situ\") dient, sondern lediglich beabsichtigt ist, eine geordnete Beseitigung mit \nSekundärquellensicherung durch fachwissenschaftliche Dokumentation, \nUntersuchung oder Bergung zu betreiben?\" \n \n\"Darf die Dankmalbehörde archäologische Substanz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. \n1 DSchG NRW auch dann in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler eintragen, \nwenn die Eintragung nicht der Erhaltung der archäologischen Substanz in ihrer Lage \nim Boden (\"in situ\") dienen kann, weil als Ziel der Raumordnung verbindlich \nfestgelegt ist, dass die eintragungsgegenständliche archäologische Substanz im \nRahmen der Rohstoffgewinnung zu beseitigen ist?\"\n\n22\n\nlassen sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, so dass es auch \ninsoweit der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.\n\n23\n\n4.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist \nunanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das \nUrteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-12/10-a-1847-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-12/10-a-1847-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239617","retrieved":"2026-07-09 02:02:35.559652+00:00"}}