{"status":"available","doknr":"OLD239641","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0610.6A920.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"6 A 920/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nStützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich - um dem \nDarlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen - mit den \nentscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss \ner den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit \nseinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es \nreicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz \nwiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.\n\n6\n\nDie Klägerin beruft sich auf \"zahlreiche Mängel der Gutachten\" und verweist insoweit auf \nihre Ausführungen in der Klagebegründung. Das reicht für eine Darlegung im Sinne des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht aus. Die dargelegten Gründe sollen das Berufungsgericht \nnämlich in die Lage versetzen, sich anhand der Antragsschrift und der angegriffenen \nEntscheidung seine Überzeugung hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu \nbilden, ohne gezwungen zu sein, darüber hinaus den gesamten bisherigen Prozessstoff \naufzuarbeiten und zu durchdringen. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das beklagte Land die Klägerin jedenfalls \nauf Grund der Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie Dr. T. in den ärztlichen \nStellungnahmen vom 14. August und 16. Oktober 2005 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW \nals dauernd dienstunfähig habe ansehen dürfen. Danach ist die Klägerin wegen \nkrankheitsbedingter Denk- und Affektstörungen nicht mehr in der Lage, ihrer Tätigkeit als \nLehrerin nachzugehen. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm \nobliegenden Plausibilitätsprüfung als schlüssig, logisch und nachvollziehbar und die dagegen \nerhobenen Einwände als nicht durchgreifend erachtet. Die Klägerin setzt sich mit diesen \nEinschätzungen nicht konkret auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, welche \nSchlüssigkeitsmängel bei den besagten Stellungnahmen im Einzelnen bestehen sollen.\n\n8\n\nSoweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihre Dienstunfähigkeit zu \nUnrecht aus den von ihrem früheren Schulleiter bei ihr beobachteten Defiziten im Schulalltag \nhergeleitet, verhilft dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die entsprechenden \nErwägungen hat das Verwaltungsgerichts losgelöst von der ärztlicherseits festgestellten \nDienstunfähigkeit angestellt. Selbst wenn die Beobachtungen des Schulleiters einen Schluss \nauf die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht zuließen, bliebe es bei den ärztlichen \nFeststellungen zur Dienstunfähigkeit, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung \nselbstständig tragend gestützt hat.\n\n9\n\nAuch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO sind nicht gegeben. Es ist kein der Beurteilung des Senats unterliegender \nVerfahrensmangel belegt, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. \nSoweit die Klägerin bemängelt, dass das Verwaltungsgericht kein Gutachten zur Feststellung \nihrer Dienstfähigkeit eingeholt habe, lassen ihre Ausführungen keine Verletzung des \nUntersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erkennen.\n\n10\n\nDie Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, \nwenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in \ndem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung \nerfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung \nvorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiellrechtlichen Standpunktes des \nVerwaltungsgerichts zu beurteilen.\n\n11\n\nMit dem Zulassungsvorbringen ist nicht dargetan. dass das Verwaltungsgericht von \nseinem materiellen Rechtsstandpunkt aus gesehen gehalten war, eine erneute Begutachtung \nder Klägerin durch einen Sachverständigen herbeizuführen. Nach den Urteilsgründen hat es \ndie oben erwähnten Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie Dr. T. als überzeugend \nund als hinreichende Grundlage für die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin \nangesehen. Vor diesem Hintergrund bestand aus seiner Sicht kein Anlass für eine weitere \nBegutachtung.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-10/6-a-920-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-10/6-a-920-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239641","retrieved":"2026-07-09 02:02:37.314282+00:00"}}