{"status":"available","doknr":"OLD239694","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0609.9A3249.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"9 A 3249/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16,70 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die allein \ngeltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt. In der Antragsschrift wird schon nicht, wie erforderlich, eine \nallgemeine Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufgeworfen, die im \nerstrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich zu klären wäre. Eine solche ergibt sich \ninsbesondere nicht aus dem Vortrag, in dem erstinstanzlichen Urteil sei nicht ausreichend auf \ndie konkreten örtlichen Verhältnisse des Abrechnungsgebietes eingegangen; so müssten die \nsich aus dem Grenzwert für die Absetzbarkeit von nicht der Kanalisation zugeführten \nWassermengen ergebenden Ungleichbehandlungen in einem angemessenen Verhältnis zu der \nHöhe des Grenzwertes sowie dem darauf beruhenden Mehraufwand auf Seiten der \nVerwaltung stehen. Die angesprochene Frage der Berechnung der \nAbwasserentsorgungsgebühren unter Berücksichtigung von Wassermengen, die nicht in die \nöffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, ist durch die erwähnten´ \nSenatsentscheidungen grundsätzlich geklärt. Die durch den Grenzwert - hier 10 m³ - etwaig \nentstehenden Ungleichbehandlungen sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der \nFestlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens durch den \nauch im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatz der \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. \n\n3\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997\n\n4\n\n - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 442.\n\n5\n\nIm Übrigen wird mit der Rüge des Klägers, bei der Überprüfung der \nGebührenmaßstabsregelung hätten die konkreten örtlichen Verhältnisse im Geltungsbereich \nder Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Niederkrüchten stärker berücksichtigt \nwerden müssen, lediglich eine Frage des Einzelfalls aufgezeigt, die sich einer grundsätzlichen \nKlärungsmöglichkeit entzieht. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-09/9-a-3249-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-09/9-a-3249-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239694","retrieved":"2026-07-09 02:02:41.318210+00:00"}}