{"status":"available","doknr":"OLD239736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0608.9A1865.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-08","aktenzeichen":"9 A 1865/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 wird \ninsoweit aufgehoben, als eine Abgabe von mehr als 9.789,40 EUR festgesetzt \nworden ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.157,84 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger nimmt für seine Mitgliedsgemeinden Teile der Abwasserbeseitigungspflicht \nwahr. Zu diesem Zweck betreibt er u. a. die Kläranlage J. -C. , aus welcher \nbehandeltes Schmutzwasser in den Baarbach eingeleitet wird. Diese Einleitung wurde mit \nBescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. November 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Dezember 1997 erlaubt. Dieser setzt u. a. die \nJahresschmutzwassermenge auf 4.725.000 m3/a und ab dem 1. Januar 2000 einen \nÜberwachungswert für den Parameter Nickel in Höhe von 50 µg/l fest, wobei zwei \nMessstellen am Ablauf der Nachklärung I und II bestimmt wurden.\n\n4\n\nDer Rechtsvorgänger der Beklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (im \nFolgenden für beide: die Beklagte), setzte für das Veranlagungsjahr 2001 für den Teilzeitraum \n1. Januar bis 19. Dezember zuletzt mit \"Abhilfebescheid\" vom 23. Oktober 2003 für beide \nMessstellen eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 288.262,26 EUR fest. Dabei nahm \ner hinsichtlich des Parameters Nickel wegen Überschreitung des durch wasserrechtlichen \nBescheid festgesetzten Überwachungswertes am 20. März 2001 mit 110 µg/l (= 120 %) eine \nentsprechende Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten vor. Bei Halbierung des Abgabesatzes \ngemäß § 9 Abs. 5 AbwAG ging er von einer Abgabe für diesen Parameter von insgesamt \n17.947,24 EUR aus. In Höhe von 270.315,02 EUR verrechnete er Investitionen; eine weitere \nVerrechnung bezogen auf die auf den Parameter Nickel entfallenden Abwasserabgabe lehnte \ner ab. Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er eine Verrechnung in \nHöhe des auf den Schwellenwert für Nickel entfallenden Sockelbetrags erstrebte, wies die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 zurück. Zur Begründung führte \nsie aus, eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG scheide aus. Da ohne die \nÜberschreitung des Schwellenwertes gar keine Abwasserabgabe angefallen wäre, handele es \nsich bei dem gesamten Festsetzungsbetrag um den wegen der Überschreitung erhöhten Teil \nder Abgabe. \n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Abgabe für den \nParameter Nickel in Höhe der Bescheidwerte mit 8.160,22 EUR verrechenbar sei. Bei der hier \nvorliegenden Identität von Schwellen- und Bescheidwert führe die Nichteinhaltung des \nÜberwachungswertes lediglich dazu, dass die Abgabefreiheit des Sockelbetrags entfalle. Die \nabweichende Auffassung der Beklagten könne nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG gestützt \nwerden. Im Übrigen führe die Anwendung der Vorschrift, wie sie die Beklagte vornehme, zu \neiner nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Einleiter mit einem \nüber dem Schwellenwert liegenden Überwachungswert. \n\n6\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 aufzuheben, soweit eine \nAbgabe von mehr als 9.789,40 EUR festgesetzt worden ist.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt, eine Verrechnung mit dem Sockelbetrag sei nicht \nmöglich. Die gesamte Abgabe für den Parameter Nickel sei auf die Erhöhung nach § 4 Abs. 4 \nAbwAG zurück zu führen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Abgabe für den \nParameter Nickel zu Recht insgesamt nicht mit den Investitionen des Klägers verrechnet. Die \nauf den sogenannten Sockelbetrag fallende Abgabe habe nicht zur Verrechnung gestanden. Es \ngebe keinen aufgrund des Überwachungswertes bestimmbaren abgaberelevanten Teil der \nAbgabe; es liege vielmehr ein allein wegen der Überschreitung des Überwachungswertes zu \nberechnender - gegenüber einer Nullfestsetzung - erhöhter Teil vor. Wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 \nAbwAG stehe dieser erhöhte Teil der Abgabe für eine Verrechnung nicht zur Verfügung. \nDieses Ergebnis werde durch Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG bestätigt.\n\n12\n\nDer Kläger trägt zur Begründung der zugelassenen Berufung vor, der \nFestsetzungsbescheid sei rechtswidrig, weil das damalige Landesamt keine Prüfzuständigkeit \nfür die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 5 AbwAG und des § 7a Abs. 1 \nWHG gehabt habe. Ihm werde zu Unrecht eine Verrechnung der auf den Sockelbetrag \nunterhalb des Schwellenwertes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entfallenden \nSchmutzwasserabgabe verweigert.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und führt u. a. ergänzend aus, die Interpretation des \nKlägers zur Anwendung des § 4 Abs. 4 AbwAG sei zwar rechnerisch möglich, widerspreche \naber den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entfalle \neine Bewertung der Schädlichkeit, wenn die der Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde zu \nlegende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage zu § 3 AbwAG \nangegebenen Schwellenwerte nicht überschreite. Der Schwellenwert verliere durch eine \nÜberschreitung nicht seine abgaberechtliche Funktion. Ohne die Überschreitung wäre der in \nRede stehende Parameter Nickel überhaupt nicht in die Abgabeberechnung gelangt, also auch \nnicht in Höhe des auf den \"Sockelbetrag\" entfallenden Abgabebetrags. Zudem stelle § 10 Abs. \n3 Satz 2 AbwAG seinem Wortlaut nach auf den durch die Überschreitung erhöhten Teil der \nAbgabe und nicht auf den erhöhten Teil der Schadeinheiten ab. Die Abgabe könne daher \ninsgesamt nicht mit den Investitionskosten verrechnet werden. Dieses Ergebnis sei mit Blick \nauf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 - durchaus \nmit Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 AbwAG vereinbar. Derjenige, der wasserrechtlich einen \nmit dem Schwellenwert identischen Überwachungswert zu beachten habe, werde schließlich \nauch nicht gegenüber demjenigen benachteiligt, in dessen wasserrechtlicher Erlaubnis ein \nhöherer Überwachungswert festgelegt sei.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte).\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch \nBeschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält.\n\n21\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Abgabenbescheid der Beklagten \nvom 23. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 \nist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nZwar ergibt sich die Rechtsverletzung nicht daraus, dass der Rechtsvorgänger der \nBeklagten für die Festsetzung der Abwasserabgabe nicht zuständig gewesen wäre.\n\n23\n\nVgl. zur Zuständigkeit des damaligen Landesumweltamtes OVG NRW, Urteil vom 11. \nDezember 2008 - 9 A 495/06 -, juris.\n\n24\n\nDie Abgabe ist jedoch - wie vom Kläger begehrt - in Höhe von (weiteren) 8.157,84 EUR \nmit seinen getätigten Aufwendungen zu verrechnen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG \nkönnen die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit \nder für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für \ndiese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn \nAbwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, deren Betrieb eine Minderung \nder Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden \nAbwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der \nGesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt. Diese \nVoraussetzungen liegen unstreitig vor; auf die Berechnung in der Anlage 2 des angefochtenen \nBescheids wird Bezug genommen.\n\n25\n\nDie Verrechnung ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG für den nach § 4 Abs. 4 AbwAG \nerhöhten Teil der Abgabe ausgeschlossen, da der Kläger hinsichtlich des Parameters Nickel \nden durch wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Überwachungswert von 50 µg/l unstreitig \nam 20. März 2001 mit 110 µg/l überschritten hat. Nicht zum \"erhöhten Teil der Abgabe\" ist \njedoch entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und der Annahme der \nBeklagten derjenige sog. Sockelbetrag zu zählen, der sich unter Anlegung des \nÜberwachungswerts ergibt. In diesem Umfang ist die Abgabe verrechnungsfähig. Dagegen ist \nnicht einzuwenden, dass der Teil der Abgabe, der sich aus der Veranlagung nach dem \nÜberwachungswert ergibt, deswegen nicht erhöht werden könne, weil er an sich gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 2 AbwAG i. V. m. Nr. 5.4 der Anlage zu § 3 AbwAG abgabefrei sei. Dieser \nVerlust der Abgabefreiheit (wegen Überschreitung des Schwellenwerts) hat mit der Erhöhung \nder Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG nichts zu tun. Der Schwellenwert \nhat nur bei seiner Einhaltung für die Grenzziehung zwischen Abgabenpflicht und -befreiung \nBedeutung.\n\n26\n\nVgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage 2006, § 10 Rn. 115.\n\n27\n\nDas hier vertretene Verständnis ergibt sich eindeutig aus der Zusammenschau von § 10 \nAbs. 3 Satz 2 AbwAG mit den Regelungen in §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 und 4 AbwAG. § 3 \nAbs. 1 Satz 1 AbwAG bestimmt als Grundsatz die Schädlichkeit des Abwassers als \nBewertungsgrundlage der Abwasserabgabe, während die Ermittlung der Schädlichkeit in § 4 \nAbwAG geregelt ist. Die an sich erforderliche Bewertung der Schädlichkeit entfällt nach § 3 \nAbs. 1 Satz 2 AbwAG u.a. bei Einhaltung des in der Anlage angegebenen Schwellenwertes \nmit der Folge der Abgabefreiheit. Greift diese Sonderregelung wegen Überschreitung des \nSchwellenwertes nicht ein, bleibt es bei der Ermittlung der Schadeinheiten gemäß § 4 \nAbwAG. Gibt es - wie hier - einen Bescheidwert im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG, \nerfolgt die Ermittlung der für die Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde zu legendenden \nSchadeinheiten zwanglos nach Maßgabe des § 4 AbwAG. Der Bescheidwert ist \nAusgangspunkt der Ermittlung (Abs. 1). Ist dieser überschritten, wird die Zahl der \nSchadeinheiten erhöht (Abs. 4 Sätze 2 bis 4). Dabei ist unerheblich, ob der Bescheidwert dem \nSchwellenwert entspricht oder höher ist als dieser. Dies wird deutlich durch die Regelung in § \n4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG, der den Sonderfall des § 4 Abs. 1 Satz 4 AbwAG betrifft, in dem es \nan einem Bescheidwert fehlt (und fehlen durfte), weil eine Überschreitung des \nSchwellenwertes nicht zu erwarten war. Ist in einem solchen Fall der Schwellenwert \nüberschritten, so dass keine Abgabefreiheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG eintritt, fingiert § \n4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG diesen Schwellenwert quasi als Bescheidwert, indem er fordert, dass \ndie sich danach ergebenden Schadeinheiten zu errechnen und anschließend mit Blick auf die \nÜberschreitung in Anwendung von § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AbwAG zu erhöhen sind. In \nbeiden Fällen gibt es somit einen Ausgangswert und einen erhöhten Teil. Nur Letzterer ist \nnach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG von der Verrechnungsmöglichkeit ausgenommen.\n\n28\n\nDem steht nicht entgegen, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG pauschal auf den \"erhöhten \nTeil der Abgabe\" abstellt; durch die dortige ausdrückliche Bezugnahme auf § 4 Abs. 4 \nAbwAG wird klargestellt, dass an die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten angeknüpft \nwird. Die Schwellenwertüberschreitung allein hat jedoch keine solche Erhöhung zur \nFolge.\n\n29\n\nNur mit diesem Verständnis des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG wird auch sichergestellt, dass \nderjenige Einleiter, der den im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Schwellenwert \neinhalten muss, mit demjenigen, der bescheidmäßig eine Schadstofffracht über dem \nSchwellenwert einleiten darf, im Fall der Überschreitung des Schwellenwerts gleichbehandelt \nwird. Kann letzterer ohnehin immer - also auch im Falle der Überschreitung des \nSchwellenwerts - in Höhe des auf den Schwellenwert (und darüber hinaus sogar den gesamten \nBescheidwert) entfallenden (Sockel)Betrags verrechnen, muss dasselbe demjenigen zustehen, \nder nur ausnahmsweise - wegen Überschreitung des Schwellenwerts - abgabepflichtig ist.\n\n30\n\nEs ergibt sich hiernach folgender zur Verrechnung stehender Betrag: Der \nFestsetzungsbetrag für den Parameter Nickel beträgt für jede Messstelle jeweils 8.973,62 \nEUR (zusammen 17.947,24 EUR). Der erhöhte Teil der Abgabe beträgt bei einem halbierten \nAbgabesatz von 17,89 EUR/SE bei 273,6 SE (501,60 SE - 228 SE) jeweils 4.894,70 EUR. \nDiese Berechnung beruht auf einer Jahresschmutzfrachtmenge für den Parameter Nickel von \n114,24 kg (50 µg/l x 2.362.500 m3), wobei die Zahl der relevanten Schadeinheiten mit 0,5 \nkg/SE zu dividieren ist (vgl. Nr. 5.4 der Anlage zu § 3 AbwAG). Eine Verrechnung in Höhe \nvon 8.157,84 EUR (4.078,92 EUR x 2) ist hiernach zuzulassen. Der im angefochtenen \nBescheid festgesetzte Abgabebetrag von 17.947,24 EUR reduziert sich daher um diesen \nBetrag auf 9.789,40 EUR. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-08/9-a-1865-06","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-08/9-a-1865-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239736","retrieved":"2026-07-09 02:02:45.610624+00:00"}}