{"status":"available","doknr":"OLD239732","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0608.6B767.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-08","aktenzeichen":"6 B 767/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene zu 4. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. bis \n8., die diese jeweils selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen zu 4. ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nerstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen \nmüssen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von der Fehlerhaftigkeit der \nAuswahlentscheidung des Antragsgegners ausgegangen. Allerdings ist zweifelhaft, ob die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Auswahlentscheidung \nsei mangels Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber fehlerhaft. Eine \nVergleichbarkeit der von den verschiedenen Schulleitern verfassten Beurteilungen dürfte \nnicht zwingend voraussetzen, dass Abstimmungsgespräche zwischen ihnen stattgefunden \nhaben, in denen Einigkeit bezüglich der Beurteilungsmaßstäbe erzielt worden ist, und die \nSchulleiter sich an \"Eckmännern\" bzw. \"Spitzenmännern\" orientiert haben, die repräsentativ \nfür die einzelnen Gesamturteile sind. Jedenfalls ist die Auswahlentscheidung aber deshalb \nfehlerhaft, weil die Bezirksregierung E. die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin \nvom 31. Oktober 2008 zumindest faktisch abgeändert hat.\n\n5\n\nLegt der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung eines \nBewerbers zu Grunde, hat er die darin enthaltenen Werturteile hinzunehmen. Es steht ihm \nnicht zu, das Gesamturteil oder die Einzelfeststellungen einer solchen Beurteilung im Rahmen \neines Qualifikationsvergleichs gegenüber den Beurteilungen von Mitbewerbern abzuwerten \nund sie so faktisch inhaltlich zu verändern.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 6 B 1425/08 -.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung E. ist, wie sie im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen \ndargelegt hat, aufgrund einer inhaltlichen Auswertung der dienstlichen Beurteilung der \nAntragstellerin vom 31. Oktober 2008 zu dem Ergebnis gekommen, das Gesamturteil der \nSchulleiterin \"Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\" lasse sich \nnicht schlüssig aus deren Einzelfeststellungen ableiten. Diese rechtfertigten vielmehr lediglich \ndas Gesamturteil \"Die Leistungen übertreffen die Anforderungen\". Hiervon ausgehend hat \nsie, obwohl ihr dies nicht zusteht, das Gesamturteil der Schulleiterin zumindest faktisch \nentsprechend abgewertet und auf dieser Grundlage sodann eine Auswahlentscheidung zu \nUngunsten der Antragstellerin getroffen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-08/6-b-767-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-08/6-b-767-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239732","retrieved":"2026-07-09 02:02:45.296199+00:00"}}