{"status":"available","doknr":"OLD239737","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0608.1A3143.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-08","aktenzeichen":"1 A 3143/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für \nbeide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 4.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen \nauf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen des Klägers nicht vor. \n\n4\n\nGegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind begründet, wenn zumindest ein \neinzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die \nFrage, ob sich die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist, \nnicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Das insofern \nmaßgebliche Antragsvorbringen lässt keine Zweifel am Urteilsergebnis hervortreten:\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem (Verpflichtungs-)Antrag, dem Kläger für \ndie vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit Freizeitausgleich \nzu gewähren, mit der Begründung abgelehnt, ein solcher Anspruch bestehe erst ab dem Ende \ndes Monats der Antragstellung beim Dienstherrn, komme im Falle des Klägers also erst ab \ndem nicht streitgegenständlichen Monat Januar 2007 (Antragstellung im Dezember 2006) in \nBetracht. Diese für die Klageabweisung allein entscheidende Erwägung ist als solche \nrechtlichen Zweifeln entzogen, ebenso wie die Notwendigkeit einer Antragstellung als \nVoraussetzung eines materiellen Anspruchs auf Freizeitausgleich. Soweit der Kläger dies \ninfrage stellen will, ist ihm ebenso wenig zu folgen wie der von ihm zitierten, vermeintlich \nanderslautenden Rechtsprechung. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf \nFreizeitausgleich zutreffend in § 78a LBG NRW (in der bis zum 31. März 2009 geltenden \nFassung) gesehen, der nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu ergänzen ist und daher \ndie Dienstherren verpflichtet, einen Freizeitausgleich auch für Fälle rechtswidrig (hier unter \nVerstoß gegen Richtlinien der EG) abverlangter Dienstzeit zu gewähren. Mit diesem \nrechtlichen Ansatz befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 2003\n\n7\n\n- 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383 = DVBl. 2003, 1552 \n= DÖV 2003, 1035 = DokBer B 2004, 29 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38,\n\n8\n\nals auch des Senats, der diese Entscheidung präzisierend auf die europarechtswidrige \nZuvielarbeit von Einsatzkräften der Feuerwehr angewendet hat.\n\n9\n\nVgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 u.a. -, juris.\n\n10\n\nNach dieser Rechtsprechung ergibt sich die Pflicht zum Ausgleich rechtswidrig \nfestgesetzter Zuvielarbeit im Beamtenverhältnis aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. \nDas Landesbeamtenrecht enthält (wie das Bundesbeamtenrecht) keine Regelung der \nKonsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr seine Beamten über die höchstzulässige \nDienstzeit hinaus zum Dienst heranzieht. Das gilt insbesondere für § 78a LBG NRW a.F., der \nunmittelbar nur anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung oder \nGenehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind. Dies ist in Fällen der vorliegenden Art indes \neindeutig nicht der Fall. Die Heranziehung zu Mehrarbeit auf der Grundlage des § 78a LBG \nNRW a.F. musste auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Eine - wie hier - über mehrere Jahre \nhintereinander anfallende, sozusagen permanente Mehrarbeit im Sinne von Zuvielarbeit durfte \nauf dieser Grundlage weder angeordnet werden noch war sie genehmigungsfähig. Der Norm \ndes § 78a LBG NRW a.F. war eine Beschränkung auf Ausnahmefälle immanent, was dem \nZeitraum, in dem Mehrarbeit geleistet werden durfte, notwendigerweise Grenzen setzt. Dieser \nBeschränkung auf Ausnahmefälle liefe es zuwider, eine zunächst gar nicht als Mehrarbeit \nerkannte Zuvielarbeit im Nachhinein als Mehrarbeit im Sinne des § 78a LBG NRW a.F. zu \ngenehmigen.\n\n11\n\nVgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -, Urteilsabdruck S. 25 unter Hinweis \nauf BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383 f., und juris Rn. 15; \nSenatsurteile vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 -, juris Rn. 76, und vom 17. März 2004 - \n1 A 2426/02 -, IÖD 2004, 218 (220), und juris Rn. 64; OVG Bremen, Beschluss vom 29. Mai \n2008 - 2 B 182/08 -, juris Rn. 16.\n\n12\n\nAuch das Gemeinschaftsrecht, das die Heranziehung nur bis zu der in den einschlägigen \nArbeitszeitrichtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG festgelegten maximalen Wochenarbeitszeit \nzulässt, enthält keine Regelung zu den Folgen einer Verletzung der in den Richtlinien \nmitenthaltenen Unterlassungspflicht. Dementsprechend sind die rechtlichen Konsequenzen \nausschließlich im nationalen Recht zu entwickeln und nach Maßgabe des jeweiligen \nDienstverhältnisses zu konkretisieren. \n\n13\n\nDiese rechtliche Ausgangssituation macht es ohne weiteres einsichtig, dass der - \ngesetzlich nicht geregelte - Ausgleich rechtswidriger Zuvielarbeit im Beamtenrecht durch \nBesonderheiten des beamtenrechtlichen Treueverhältnisses mitgeprägt wird. Aus diesem \nTreueverhältnis resultiert eine Nebenpflicht des Beamten, den Dienstherrn vor vermeidbaren \nSchäden zu bewahren, welche der Sphäre des Beamten entstammen. Im Zusammenhang mit \nder Geltendmachung von Ansprüchen ist der Beamte nach diesem Rechtsgedanken \nverpflichtet, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung \nRücksicht zu nehmen. Kann die nachträgliche Erfüllung streitiger Ansprüche - wie in der \nvorliegenden Fallkonstellation - weitreichende Konsequenzen für die vom Dienstherrn zu \nwahrenden Belange (hier für die Aufrechterhaltung eines funktionstüchtigen Dienstbetriebes \nder Feuerwehr) haben, so ist der Beamte gehalten, die vermeintlichen Ansprüche so frühzeitig \ngeltend zu machen, dass sich der potenziell anspruchsverpflichtete Dienstherr auf die \nNotwendigkeit späterer Anspruchserfüllung einrichten kann. Diese Sichtweise entspricht der - \nim angefochtenen Urteil zu Recht zitierten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \ndie es Beamten gerade in rechtlich ungeklärten oder gar streitigen Situationen im Sinne eines \nanspruchsbegrenzenden Erfordernisses zumutet, an ihren jeweiligen Dienstherrn \nheranzutreten und gesehene Ansprüche zeitnah geltend zu machen. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 \n(330), wie schon Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385).\n\n15\n\nDas erklärt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im oben zitierten \nUrteil vom 28. Mai 2003, in dem das Gericht ohne jede Erörterung zugrunde gelegt - und \nentsprechend tenoriert - hat, dass ein Anspruch auf Freizeitausgleich erst \"für die Zeit vom \nEnde des Monats der Antragstellung\" besteht. Dem Antrag kommt damit erkennbar eine \nDoppelfunktion zu: Er ist zum einen das Mittel, den Dienstherrn über das Begehren des \neinzelnen Beamten in Kenntnis zu setzen, materiell-rechtlich aber zugleich begrenzende \nVoraussetzung eines jeden Ausgleichsanspruchs. Denn verletzt der einzelne Beamte seine \nTreuepflicht dadurch, dass er seinen Dienstherrn nicht über sein Begehren unterrichtet, so \nkann dieser die Erfüllung objektiv bestehender Ansprüche für jene Zeiträume verweigern, die \nnicht durch einen vorangehenden Antrag gedeckt sind. Die Möglichkeit, sich auf das \nUnterlassen einer Antragstellung als Treueverletzung des Beamten zu berufen, wahrt die \nBelange des Dienstherrn, der mangels Information nicht hinreichend konkret mit der \nNotwendigkeit rechnen musste, dass und in welchem Umfang Freizeitausgleich gewährt \nwerden muss. \n\n16\n\nDiese Funktionen des Antrags erklären sich ohne weiteres aus den dargestellten \nBesonderheiten des Beamtenverhältnisses, die in der ober- und höchstrichterlichen \nRechtsprechung in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder betont worden sind. \nWegen dieser Funktionen kommt es nicht darauf an, dass aus Treu und Glauben objektiv-\nrechtlich eine Pflicht des Dienstherrn besteht, die rechtswidrige Mehrbeanspruchung eines \nBeamten durch Dienstbefreiung/Freizeitgewährung auszugleichen. Die Wahrung des \nobjektiven Rechts durch den Dienstherrn kann ein Beamter aus der ihm regelmäßig ohne \nweiteres möglichen und zumutbaren Rücksicht auf dessen Belange stets nur für die Zukunft \neinfordern, nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem er durch einen Antrag - zumindest sinngemäß - \nbekundet hat, dass er einen Ausgleich verlangt. \n\n17\n\nEbenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 N 192.05 -, juris \nRn. 6.\n\n18\n\nVor diesem Hintergrund ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob jedenfalls ab dem \n(klarstellenden) Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Juli 2005 \n\n19\n\n- Rs. C-52/04 -, Slg. 2005, S. I-7111 = NVwZ 2005, 1049,\n\n20\n\nFreizeitausgleich gewährt werden muss, ohne weiteres - nämlich einschränkungslos \nbejahend - zu beantworten: Die Pflicht, Einsatzkräfte der Feuerwehr richtlinienkonform \neinzusetzen - korrespondierend: eine Heranziehung über die darin vorgesehene \nHöchstarbeitszeit zu unterlassen - bestand objektiv-rechtlich unzweifelhaft schon ab dem \nZeitpunkt der unmittelbaren Anwendbarkeit der einschlägigen EG-Richtlinien und nicht erst \nnach der definitiven Klärung durch den EuGH im Jahre 2005, dass die genannten Richtlinien \nauch auf die staatlichen Feuerwehren anzuwenden sind. \n\n21\n\nVgl. dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -, Urteilsabdruck S. 29.\n\n22\n\nDie letztverbindliche Klärung dieser Fragen durch den EuGH, die keiner Bestätigung in \neinem Berufungsverfahren zugänglich ist, hat jedoch keine Bedeutung für die hier \nentscheidungserhebliche Frage. Es ergibt sich nämlich aus nationalem (deutschem) Recht, \ndass die objektive Unterlassenspflicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien (aus den \nvorgenannten Gründen) erst infolge einer Antragstellung zu einem subjektiv-öffentlichen \nRecht auf Ausgleich erstarkt, und zwar für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung \nan. \n\n23\n\nEs besteht schließlich keine Veranlassung, von dem Antragserfordernis wegen der \nKlärung durch den EuGH jedenfalls für die Zeit ab August 2005 abzusehen. Die Information \ndarüber, welche einzelnen Beamten ab welchem Zeitpunkt einen Ausgleich für Zuvielarbeit \nverlangen, hat für die Dienstherren nicht infolge der Feststellungen im genannten Beschluss \ndes EuGH vom 14. Juli 2005 ihre Bedeutung verloren. Die Ausführungen des EuGH betreffen \nlediglich die Anwendbarkeit der maßgeblichen Arbeitszeit-Richtlinien; zu den Konsequenzen \nihrer Verletzung findet sich in dieser Entscheidung keine Klärung. Überhaupt enthält das \nGemeinschaftsrecht, wie oben gesagt, keine derartige Aussage. Daher ist mit der Bestätigung \ndes EuGH, dass die EG-Richtlinien auf Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr anwendbar \nsind, für den Anspruch des einzelnen Feuerwehrbeamten auf Freizeitausgleich nichts geklärt \nworden. Dass ein Anspruch auf Freizeitausgleich seiner Art nach aus Treu und Glauben \nhergeleitet werden kann, musste vielmehr erst von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im oben zitierten Urteil vom 28. Mai 2003 auf der Grundlage der \nungeschriebenen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben entwickelt werden. Von daher hat \ndie Entscheidung des EuGH die rechtliche Situation der Dienstherren der Feuerwehrbeamten \nmit Blick auf die entscheidungserheblichen Fragen nicht in grundlegender Weise verändert. \nAuch mit dieser Entscheidung war der Ausgleichsanspruch nicht derart eindeutig präzisiert, \ndass die Dienstherren ihn nach Grund, Inhalt, Umfang und Abwicklung ohne weitere \nRechtswertung aus den Vorgaben der Rechtsprechung hätten ableiten können. Deshalb kann \nkeine Rede davon sein, dass die den Beamten abverlangte Antragstellung mit der vom Kläger \ngenannten Entscheidung des EuGH ihre Funktion eingebüßt hätte. \n\n24\n\nLetztlich wird das Urteilsergebnis auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Frage des \nFreizeitausgleichs im Frühjahr 2005 auf einer Personalversammlung erörtert worden ist. Vom \nmaßgeblichen Ansatzpunkt der Pflichtenbindung aus dem individuellen beamtenrechtlichen \nTreueverhältnis ist der Antrag im Einzelfall allenfalls dann entbehrlich, wenn der Dienstherr \neine bindende allgemeine Zusage abgibt oder eine gesicherte Grundlage für ein Vertrauen \nschafft, dass er den Ausgleich ohne individuellen Antrag gewähren wird. Dafür ist den \nDarlegungen des Klägers indes in Würdigung der Ausführungen im angefochtenen Urteil \nnichts Hinreichendes zu entnehmen.\n\n25\n\nVor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten \nbesonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die \nallein entscheidungserheblichen Fragen nach Bedeutung und Notwendigkeit eines Antrags auf \nFreizeitausgleich lassen sich aus der vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres \nbeantworten.\n\n26\n\nDie Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO. Die im Wesentlichen unter I. 1) der Antragsbegründungsschrift mit \nformulierten Rechtsfragen sind entweder nicht entscheidungserheblich, geklärt oder können \neiner Klärung ohne die Notwendigkeit eines Berufungsverfahrens zugeführt werden.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts \nauf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist \ndie vom Kläger begehrte Gewährung von Freizeitausgleich für im Zeitraum Januar 2004 bis \neinschließlich Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit. Bei der Bemessung des \nStreitgegenstandes orientiert sich der Senat an der Mehrarbeitsvergütung, die bei Anordnung \noder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlen wäre. Diese betrug im \nstreitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 7 BBesO (wie \nden Kläger) bis zum 31. März 2004 11,27 Euro und für die Zeit danach 11,77 Euro (vgl. § 4 \nAbs. 1 MVergV in der jeweils geltenden Fassung). Daher legt der Senat seiner Berechnung \neinen durchschnittlichen Wert von 11,50 Euro zugrunde (ebenso Streitwertbeschluss zum \nSenatsurteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -). Mangels eines klägerseitig fixierten Umfangs \ndes begehrten Freizeitausgleichs geht der Senat davon aus, was der Kläger auf der Grundlage \nder Senatsrechtsprechung insoweit rechtens verlangen könnte, nämlich 12,11 Stunden je \nKalendermonat rechtswidriger Heranziehung. Abzuziehen ist hier insoweit der von der \nBeklagten im Bescheid vom 23. Juli 2007 bereits zugestandene Ausgleich für den Zeitraum 1. \nJuni bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 10 Stunden pro Kalendermonat. Daraus ergibt sich \ndie festgesetzte Streitwertstufe (29 Monate x 12,11 Stunden x 11,50 Euro zuzüglich 7 Monate \nx 2,11 Stunden x 11,50 Euro). Die Festsetzung für das Verfahren I. Instanz ist nach § 63 \nAbs. 3 GKG entsprechend anzupassen.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-08/1-a-3143-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-08/1-a-3143-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239737","retrieved":"2026-07-09 02:02:45.686797+00:00"}}