{"status":"available","doknr":"OLD239734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0608.13A2651.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-08","aktenzeichen":"13 A 2651/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 \nVwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht \nvor.\n\n4\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund, der die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob \nernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. \nErnstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nvorinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838.\n\n6\n\nDiese Zulassungsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verlängerung der Zulassung \ngemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG stünden die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 Alt. 2 und Nr. 5a AMG entgegen. Die Klägerin habe die therapeutische \nWirksamkeit des Arzneimittels unzureichend begründet. Mit dem streitigen Präparat \nseien keine klinischen Prüfungen durchgeführt worden. Das vorgelegte anderweitige \nwissenschaftliche Erkenntnismaterial lasse nicht darauf schließen, dass das Präparat \nwirksam sei. Diesen Mangel habe die Klägerin nicht innerhalb der zur \nMängelbeseitigung gesetzten Frist von zwölf Monaten beseitigt. Für die \nAnwendungsgebiete \"Lymphdrüsenschwellungen des Halses, Mumps, Bronchitis, \nakute Angina, Frostbeulen, Nagelbettentzündungen, Entzündungen des \nNasenrachenraums, Sport- und Unfallverletzungen wie Verstauchungen und \nVerrenkungen sowie Schwellungen und Blutergüsse\" sei die Wirksamkeit schon \ndeswegen nicht belegt, weil die Klägerin hierzu kein wissenschaftliches \nErkenntnismaterial vorgelegt habe. Hinsichtlich der übrigen Anwendungsgebiete \n(rheumatische Gelenk- und Muskelerkrankungen, Arthritis und Arthrose sowie \nEntzündungen der Kiefer) seien zwar Unterlagen vorgelegt worden. Diese \nbegründeten aber nicht die Wirksamkeit des Präparats. Die Klägerin habe auch keine \nhinreichende Kombinationsbegründung vorgelegt. Aus den eingereichten Materialien \nergebe sich nicht, dass die arzneilich wirksamen Bestandteile Salicylsäure und \nZinkoxid bei topischer Anwendung in den Anwendungsgebieten Rheuma, Arthritis \nund Kieferentzündungen einen positiven Beitrag leisten. Wissenschaftliches \nErkenntnismaterial zur topischen Anwendung von Aluminiumsilikaten in den \nangegebenen Anwendungsgebieten habe die Klägerin nicht vorgelegt.\n\n7\n\nDie dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder angefochtenen Entscheidung nicht auf.\n\n8\n\nFehl geht zunächst die Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe \neinen unzureichenden Maßstab im Hinblick auf die Beurteilung des vorgelegten \nanderen wissenschaftlichen Erkenntnismaterials angelegt. Nach § 105 Abs. 4a Satz \n1 AMG i. V. m. § 22 Abs. 2 Satz 1 AMG sind im Rahmen des \nNachzulassungsantrags unter anderem die Ergebnisse der pharmakologischen und \ntoxikologischen Versuche (Nr. 2) und die Ergebnisse der klinischen Prüfungen oder \nsonstigen ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Erprobung (Nr. 3) vorzulegen. \nAn Stelle der Ergebnisse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG kann anderes \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, und zwar gemäß § 22 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 1 AMG bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn \nJahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch oder tiermedizinisch \nverwendet wurden, deren Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem \nwissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind (sog. \"bibliographischer \nZulassungsantrag\"). Auch Altarzneimitteln können die Erleichterungen des § 22 Abs. \n3 AMG zugute kommen (§ 105 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 2 AMG).\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 3 C 23.07 und 3 C 24.07 -, jeweils \njuris; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 13 A 2085/07 -, vom \n20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 -, jeweils juris, und vom 24. Februar 2009 - 13 A \n813/08 -, A & R 2009, 94.\n\n10\n\n§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG ist durch Art. 1 Nr. 15 Buchstabe c des 14. AMG-\nÄnderungsgesetzes neu gefasst worden. Die Zulassungsvorschrift wird nunmehr für \nArzneimittel mit bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen (\"well established use\") \nim Sinne von Art. 10a der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 in der \nFassung der Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 konkretisiert. Der Senat hat \nzur Auslegung und Anwendung von § 22 Abs. 3 AMG bereits mehrfach entschieden, \ndass das im Rahmen eines bibliographischen (Nach-)Zulassungsantrages vorgelegte \nErkenntnismaterial nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie nach Art. 10a Satz 2 \nder Richtlinie 2001/83/EG dergestalt beschaffen sein muss, dass es in etwa den \nErgebnissen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht. Dieser Maßstab \ngilt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur für das nationale \nErstzulassungsverfahren im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG, sondern auch für die \nVerlängerung der (fiktiven) Zulassung von sog. Altarzneimitteln (vgl. wiederum § 105 \nAbs. 4a Satz 1 Halbsatz 2 AMG).\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 A 328/04 -, juris; sowie Beschlüsse \nvom 16. Dezember 2008 - 13 A 2085/07 -, a. a. O.; vom 24. Februar 2009 - 13 A \n813/08 -, a. a. O.; sowie vom 19. März 2009 - 13 A 1029/08 -, und vom 6. August \n2007 - 13 A 598/07 -, jeweils juris; in diesem Sinne auch schon EuGH, Urteil vom 5. \nOktober 1995 - Rs. C-440/93 -, Slg. 1995 I - 2851 (Scotia).\n\n12\n\nDie Annahme einer ausreichenden Begründung der therapeutischen Wirksamkeit \nmuss auch hinreichende Darlegungen zur Zweckmäßigkeit der angegebenen \nDosierung enthalten. Dies lässt sich bereits aus § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG \nableiten, wonach aus dem klinischen Gutachten die Zweckmäßigkeit der \nvorgesehenen Dosierung hervorgehen muss.\n\n13\n\nHierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 -, a. a. \nO.\n\n14\n\nIm Hinblick auf die Frage, welchen konkreten Anforderungen das \nwissenschaftliche Erkenntnismaterial zu genügen hat, hat das Verwaltungsgericht zu \nRecht auf die einschlägigen Arzneimittelprüfrichtlinien im Sinne von § 26 AMG und \ninsbesondere auf die Arzneimittelprüfrichtlinie vom 11. Oktober 2004 (BAnz. Nr. 197 \nvom 16. Oktober 2004) hingewiesen, die im Hinblick auf eine \"allgemeine \nmedizinische Verwendung\" im Wesentlichen dem Anhang 1 Teil II Nr. 1 der Richtlinie \n2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/63/EG vom 25. Juni 2003 entspricht. \nNach Teil II Nr. 1 Buchstabe d des Anhangs 1 dieser Richtlinie muss im Rahmen \neines bibliographischen Antrags gezeigt werden, inwiefern vorgelegte Daten, die ein \nanderes als das in den Verkehr zu bringende Arzneimittel betreffen, für die \nBeurteilung des zuzulassenden Arzneimittels relevant sind. Schließlich hat das \nVerwaltungsgericht als Beurteilungsparameter für das hier fragliche topisch \nanzuwendende Arzneimittel die \"Leitlinie zu den klinischen Anforderungen an lokal \nanwendbare, lokal wirksame Produkte mit bekannten Bestandteilen\" \n(CPMP/EWP/239/95 final) der Europäischen Agentur für die Beurteilung von \nArzneimitteln (EMEA) angeführt. Die Leitlinien ihres Ausschusses für \nHumanarzneimittel entfalten zwar keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung. Sie \nsind aber wie die nach § 26 Abs. 1 AMG vom zuständigen Bundesministerium zu \nerlassenden Arzneimittelprüfrichtlinien wie \"antizipierte Sachverständigengutachten\" \nbei der Anwendung arzneimittelrechtlicher Bestimmungen heranzuziehen, die sich \nauf außerrechtliche Erkenntnisquellen wie etwa den \"jeweils gesicherte(n) Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse\" (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 3 AMG) \nbeziehen, weil sie regelmäßig widerspiegeln, was auf europäischer Ebene dem \ngegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 13 A 813/08 -, a. a. O., m. w. \nN.\n\n16\n\nDie Klägerin hat ernstliche Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die \neinschlägigen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen und Leitlinien auch zutreffend \nangewendet hat, nicht aufgezeigt.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat sein Urteil - selbständig tragend - damit begründet, \ndass der Klägerin die bibliographische Wirksamkeitsbegründung für das streitige \nArzneimittel nicht gelungen sei, weil sie in Bezug auf die Anwendungsgebiete \n\"Lymphdrüsenschwellungen des Halses, Mumps, Bronchitis, akute Angina, \nFrostbeulen, Nagelbettentzündungen, Entzündungen des Nasenrachenraums, Sport- \nund Unfallverletzungen wie Verstauchungen und Verrenkungen sowie Schwellungen \nund Blutergüsse\" keine Unterlagen vorgelegt habe. Mit diesen Feststellungen setzt \nsich die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht auseinander, so dass ihr \nVorbringen insoweit schon nicht den Anforderungen der §§ 124a Abs. 4 Satz 4, \nAbs. 5 Satz 2 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die von der Klägerin \ndargelegten Gründe prüft, genügt.\n\n18\n\nUngeachtet dessen sind Rechtsanwendungsfehler auch nicht ersichtlich. In \nBezug auf die vorbezeichneten Anwendungsgebiete sind die bis zum Abschluss des \nMängelbeanstandungsverfahrens vorgelegten Unterlagen auch nach Auffassung des \nSenats unergiebig. Weder aus dem eingereichten wissenschaftlichen \nErkenntnismaterial noch aus dem klinischen Sachverständigengutachten ergeben \nsich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das streitige Präparat in den genannten \nAnwendungsgebieten zu Heilerfolgen geführt hat. Die vorgelegten Unterlagen \nverhalten sich entweder lediglich allgemein und ohne konkreten Bezug zu den \nvorgenannten Anwendungsgebieten zu den Vorzügen von Kälte- und \nWärmetherapien und den Wirkungen der arzneilich wirksamen Bestandteile oder sie \nbeziehen sich auf die Anwendung von Enbelin (in seiner früheren galenischen \nZusammensetzung mit Borsäure) bei Kieferentzündungen, rheumatischen \nBeschwerden und/oder Kniegelenksbeschwerden. Auf dieser Grundlage ist es der \nKlägerin nicht gelungen, die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels - wie \nerforderlich - für alle beanspruchten Anwendungsgebiete zu begründen.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat ferner - wiederum selbständig tragend - darauf \nabgestellt, dass der Klägerin die bibliographische Wirksamkeitsbegründung auch \ndeshalb nicht gelungen sei, weil die zu den Anwendungsgebieten \"rheumatische \nGelenk- und Muskelerkrankungen, Arthritis und Arthrose sowie Entzündungen der \nKiefer\" vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend aussagekräftig seien. Mit diesen - \neingehend begründeten - Erwägungen setzt sich die Klägerin ebenfalls nicht \nauseinander, so dass ihr Berufungszulassungsvorbringen auch insoweit nicht den \nAnforderungen der §§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt.\n\n20\n\nAbgesehen davon dürften auch diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts \ninhaltlich zutreffen. So gibt der Aufsatz von Dittmar über Kataplasmen in der \nzahnärztlichen Praxis aus dem Jahre 1955, der ohnehin nur die Wirksamkeit im \nAnwendungsgebiet der Kieferentzündungen begründen könnte, lediglich \nErfahrungsberichte mit Enelbin (in seiner früheren galenischen Zusammensetzung \nmit Borsäure) wieder, ohne genaue statistische Aufzeichnungen über Heilerfolge zu \nbenennen. Entsprechendes gilt für den Aufsatz von Heinl und Simon aus dem Jahre \n1956. Dieser schildert im Anwendungsgebiet Periarthritis lediglich \nAnwendungsbeobachtungen bei 38 Patienten. Diese Patientenzahl ist zu gering, um \ndie Wirksamkeit des Arzneimittels in einer der klinischen Prüfung in etwa \ngleichgewichtigen Weise zu begründen. Auch im Aufsatz von Dix aus dem Jahre \n1958, der sich unter anderem zu seinen Erfahrungen im Bereich der physikalischen \nTherapie mit Wärme (Enelbin) verhält, wird keine - den Ergebnissen einer klinischen \nPrüfung in etwa gleichgewichtige - arzneiliche Wirkung der streitigen Paste \nkonstatiert. Schließlich genügt auch die von Hieber im Jahre 1967 beschriebene \nAnwendungsbeobachtung bei 120 Patienten nicht den Anforderungen, die an \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial zu stellen sind. Hierin wird zwar über einen \nPatientenkreis mit verschiedenen Kniegelenksbeschwerden, darunter auch Arthrose, \nberichtet. Eine erforderliche Differenzierung der Anwendungsbeobachtung danach, \nwie viele der Patienten an welchen Kniegelenksbeschwerden litten und wie sich die \nPaste im Einzelfall auswirkte, enthält der Bericht indessen nicht.\n\n21\n\nDie Klägerin hat auch die weitere - ebenfalls selbständig tragende - Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, wonach keine hinreichende \nKombinationsbegründung im Sinne der §§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a, 22 Abs. 3a AMG \nvorgelegt worden sei. Dies gilt zunächst hinsichtlich der ausführlich begründeten \nAussage des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht nachvollziehbar \nbegründen können, dass die arzneilich wirksamen Bestandteile Salicylsäure und \nZinkoxid bei topischer Anwendung in den Anwendungsgebieten Rheuma, Arthritis \nund Kieferentzündungen einen positiven Beitrag zur Beurteilung des Arzneimittels \nleisten. Ebenso wenig angegriffen wird die erstinstanzliche Feststellung, die Klägerin \nhabe zur topischen Anwendung von Aluminiumsilikaten in den beanspruchten \nAnwendungsgebieten überhaupt kein wissenschaftliches Erkenntnismaterial \nvorgelegt. Auch hierauf bezogen genügt das Berufungszulassungsvorbringen der \nKlägerin deshalb nicht den Anforderungen der §§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 \nVwGO.\n\n22\n\nSoweit die Klägerin die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels schließlich \ndaraus herzuleiten versucht, dass es sich seit langem unbeanstandet im Verkehr \nbefindet, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung. Die Klägerin macht \ndamit der Sache nach einen Traditionsnachweis im Sinne von § 109a AMG geltend, \nfür den im regulären Nachzulassungsverfahren nach § 105 AMG kein Raum ist.\n\n23\n\nEingehend hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 - 13 A 1573/08 -, \njuris, m. w. N.\n\n24\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im vorliegenden Verfahren \naufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne größere Auslegungsaufwendungen \naus dem Gesetz und unter Zuhilfenahme der vorgelegten Unterlagen beantworten \nund übersteigen demnach nicht das Normalmaß vergleichbarer Streitigkeiten. Soweit \ndie Klägerin ausführt, ihr müsse trotz des in der Rechtsprechung angenommenen \nAusschließlichkeitsverhältnisses des regulären Nachzulassungsverfahrens nach § \n105 AMG einerseits und des Traditionsverfahrens nach § 105 i. V. m. § 109a AMG \nandererseits weiterhin die Aufnahme in die sog. Traditionsliste nach § 109a Abs. 3 \nSatz 1 AMG ermöglicht werden, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum \nEinen kommt es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an, weil ein solcher \nAntrag auf Listenaufnahme und eine sich darauf stützende Traditionszulassung nicht \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zum Anderen muss sich der \npharmazeutische Unternehmer nach Einfügung des § 109a Abs. 4 AMG durch das \n10. AMG-Änderungsgesetz vom 4. Juli 2000 (BGBl. I S. 1002) entscheiden, ob er \ndas normale Zulassungsverfahren nach § 105 AMG oder das Verfahren nach § 105 \ni V. m. § 109a Abs. 3 AMG unter Inkaufnahme der damit verbundenen Nachteile wie \nder eingeschränkten Anwendungsgebiete in Anspruch nehmen will. Ein \nnachträglicher Wechsel ist ausgeschlossen.\n\n25\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 3 C 36.06 -, Pharma Recht 2007, \n423 = NVwZ-RR 2007, 774.\n\n26\n\nDie Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über den vorliegenden Einzelfall \nhinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, \ndie der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung \nklärungsbedürftig und klärungsfähig sind, liegen nicht vor. Die grundsätzlichen \nAnforderungen an die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit des \nArzneimittels im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 und an die \nKombinationsbegründung im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG sind durch \ndie höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 -, BVerwGE 94, 215, und \n- 3 C 46.91 -, Pharma Recht 1994, 380 (zu § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG); sowie \nBVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180, und - 3 C \n3.03 -, juris (zu § 25 Abs. 2. Satz 1 Nr. 5a AMG).\n\n28\n\nIm Übrigen ist das vorliegende Verfahren nicht geeignet, die Anforderungen an \ndie Qualität des wissenschaftlichen Erkenntnismaterials im Sinne von § 22 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 AMG näher zu hinterfragen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-08/13-a-2651-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-08/13-a-2651-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239734","retrieved":"2026-07-09 02:02:45.458214+00:00"}}