{"status":"available","doknr":"OLD239759","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0605.6A693.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-05","aktenzeichen":"6 A 693/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 16.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nvorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) nicht.\n\n4\n\nStützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich - um \ndem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen - mit den \nentscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. \nDabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art \nbezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal \ndie Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er \nlediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe \ndes angefochtenen Urteils einzugehen.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zulässigerweise die \nAusführungen in dem Widerspruchsbescheid der P. S. vom \n2. Januar 2006 zu eigen gemacht. Ergänzend hat es angenommen, dass die \nVoraussetzungen für die psychiatrische Untersuchung des Klägers, deren \nErgebnisse seiner Zurruhesetzung zu Grunde liegen, gegeben waren. Die Einwände \ndes Klägers gegen die Untersuchung seien nicht substanziiert und zudem nicht \nüberprüfbar, weil er die untersuchenden Ärzte nicht von der Schweigepflicht \nentbunden habe. Seine Selbsteinschätzung und der urologische Bericht des \nProf. Dr. S. stellten weder den Inhalt der amtsärztlichen Gutachten, die eine \npsychische Erkrankung diagnostizierten, noch die Sachkunde der untersuchenden \nÄrzte schlüssig in Frage.\n\n7\n\nAuf die Ausführungen in dem besagten Widerspruchsbescheid und die \nErgänzungen des Verwaltungsgerichts geht der Kläger nicht ein, sondern verweist \nauf seine Ausführungen im Verfahren erster Instanz. Das reicht für eine Darlegung im \nSinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht aus. Die dargelegten Gründe sollen das \nBerufungsgericht nämlich in die Lage versetzen, sich anhand der Antragsschrift und \nder angegriffenen Entscheidung seine Überzeugung hinsichtlich des geltend \ngemachten Zulassungsgrundes zu bilden, ohne gezwungen zu sein, darüber hinaus \nden gesamten bisherigen Prozessstoff aufzuarbeiten und zu durchdringen.\n\n8\n\nDer darüber hinaus erhobene Einwand des Klägers, die Amtsärztin Dr. G. \nhabe lediglich eine \"Zurruhesetzung\" für eineinhalb Jahre und eine \nNachuntersuchung im Sommer 2006 empfohlen, vermag keine Zweifel an der \nRichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses zu wecken. Die \nAmtsärztin hatte ausgeführt, dass der Kläger auf nicht absehbare Zeit dienstunfähig \nsei und die Nachuntersuchung auf eine mögliche Reaktivierung abziele.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-05/6-a-693-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-05/6-a-693-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239759","retrieved":"2026-07-09 02:02:47.320391+00:00"}}