{"status":"available","doknr":"OLD239758","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0605.6A672.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-05","aktenzeichen":"6 A 672/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat - im Einzelnen umfangreich begründet - \nangenommen, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung des Klägers vom \n13. Januar 2006 weder im Hinblick auf ihr verfahrensmäßiges Zustandekommen \nnoch inhaltlich zu beanstanden sei.\n\n5\n\nSoweit der Kläger demgegenüber einen Verfahrensfehler reklamiert, weil der \nErstbeurteiler unter dem Eindruck der Besprechung auf Unterabteilungsebene, bei \nder für die einzelnen Beamten bereits eine nach Noten geordnete Rangfolge \nfestgelegt worden sei, seinen Beurteilungsvorschlag entgegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 \nder Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen -\n BRL - (SMBl.NRW.203034) nicht unabhängig und weisungsfrei gefertigt habe, zeigt \ner über diese Behauptung hinaus keine Anhaltspunkte auf, die auf eine tatsächliche \nEinschränkung der Unabhängigkeit des Erstbeurteilers hindeuten würden. Aus dem \nBeschluss des Senats vom 24. November 2006 im Verfahren 6 B 2124/06 kann der \nKläger angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte nichts herleiten. In jenem Fall \nhatte sich der Erstbeurteiler \"verpflichtet\" gefühlt, einem ihm von Vorgesetztenseite \nmitgeteilten Urteil zu folgen, und dem Teilnehmerkreis einer Besprechung, an der er \nselbst nicht teilgenommen hatte, als \"Beurteilerkonferenz\" eine Autorität \nzugemessen, die diesem nicht zukam. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeurteiler \ndagegen bei der Besprechung auf Unterabteilungsebene und dem Zustandekommen \nder Besprechungsergebnisse mitgewirkt und zudem keine Einschränkung seiner \nEntschlussfreiheit im Zusammenhang mit der Erstellung der Erstbeurteilung \ngesehen. Vielmehr hat er ausdrücklich betont, diese völlig unabhängig gefertigt zu \nhaben.\n\n6\n\nMit den Ausführungen zu der Besprechung der Beurteilungsvorschläge der \nErstbeurteiler am 22. November 2005, an der die Unterabteilungsleiter, die Leiter GS \nund VL sowie die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen haben, ist ebenfalls kein \nFehler des Beurteilungsverfahrens dargetan. Nach Nr. 9.2 BRL sind die \nBeurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler vor der Schlusszeichnung durch den \nEndbeurteiler in einer Beurteilerbesprechung zu erörtern. Zu dieser \nBeurteilerbesprechung zieht der Endbeurteiler personen- und sachkundige \nBedienstete zur Beratung heran. Weder Nr. 9.2 noch sonstige Regelungen der BRL \nschließen es aus, dass sich diese Bediensteten auf der Grundlage der \nBeurteilungsvorschläge in einem gemeinsamen Gespräch zur Vorbereitung der \nBeurteilerbesprechung einen Überblick verschaffen, in Einzelfällen Einschätzungen \ndiskutieren und sich abstimmen. Ein solches Gespräch liegt außerhalb des \nförmlichen Beurteilungsverfahrens und soll die Bediensteten - wie auch mögliche \nEinzelgespräche untereinander - in die Lage versetzen, ihre Beratungsaufgabe \nbestmöglich zu erfüllen. Eine Verkürzung des Erkenntnisprozesses des \nEndbeurteilers ist mit einem der Beurteilerbesprechung vorgeschalteten informellen \nInformations- und Meinungsaustausch zwischen den personen- und sachkundigen \nBediensteten entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend verbunden. \nIndizien dafür, dass infolge des Gesprächs vom 22. November 2005 notwendige \nErörterungen im Rahmen der Beurteilerbesprechung unterblieben sind, trägt der \nKläger nicht vor.\n\n7\n\nDie Ausführungen zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der angelegten \nBeurteilungsmaßstäbe sind für den Senat nicht nachzuvollziehen. Welche Aussagen \nmit den im Zulassungsantrag wiedergegebenen \"entwickelten Maßstäbe\" in welchem \nZusammenhang gegenüber welchem Adressatenkreis getroffen worden sein sollen, \nerschließt sich nicht, sodass ihre Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der hier in Rede \nstehenden dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar ist.\n\n8\n\nDie Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL genügt den an sie zu stellenden \nAnforderungen. Sie soll nach den zugehörigen Erläuterungen des Innenministeriums \ndem Beurteilten aufzeigen, warum er im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein \npositiveres Ergebnis erzielt hat. Die im Fall des Klägers gegebene Begründung \nformuliert die Einschätzung seiner Vorgesetzten, wonach er bei der täglichen \nEinsatzbewältigung im theoretischen und praktischen Bereich erhebliche Mängel \ngezeigt habe und ihm auch die Führung von Mitarbeitern nicht gelungen sei. Er sei \nan seine persönlichen Leistungsgrenzen gestoßen. Das Verwaltungsgericht hat zu \nRecht angenommen, dass eine solche Einschätzung den in der Beurteilung \nfestgestellten Leistungsstillstand schlüssig zu begründen vermag.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-05/6-a-672-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-05/6-a-672-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239758","retrieved":"2026-07-09 02:02:47.247185+00:00"}}