{"status":"available","doknr":"OLD239757","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0605.10B479.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-05","aktenzeichen":"10 B 479/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge - für das erstinstanzliche Verfahren \nunter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2009 - \nauf 6.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter dem 14. August 2006 erteilte der Antragsgegner der \nalleinvertretungsberechtigten Gesellschafterin der Antragstellerin eine \nBaugenehmigung zum Neubau und zur Erweiterung einer Tankstelle zu einem \nGeschäftshaus mit Tankstelle auf dem Grundstück V. Straße 108 a in N. . \nNach der Bedingung Ziffer 2) ist das Brandschutzkonzept der Sachverständigen \nI. + S. in der Fassung vom 11. Januar 2006 Bestandteil der Genehmigung. \nDanach sind sämtliche tragenden Wände, Pfeiler und Stützen in Stahlbeton bzw. \nKalksandsteinmauerwerk in F-90 auszuführen. Über dem zweiten Obergeschosses \nwerde eine \"massive Decke\" eingezogen, darüber entstehe das Tragwerk des \nDaches in Form einer gebogenen Holzbinder-Konstruktion als Kuppeldach. \nTatsächlich wurde das Dachgeschoss als Stahlrahmenkonstruktion in Form eines \nKuppel- bzw. Segmentdaches errichtet. Die tragenden Stahlstützen im 2. \nObergeschoss sind in der Feuerwiderstandsklasse F-0 ausgeführt, eine massive \nDecke ist nicht vorhanden. Nachdem u.a. diese Mängel bei einer \nBauzustandsbesichtigung gerügt wurden, stellte die Bauherrin unter dem 21. \nDezember 2007 einen bisher nicht beschiedenen Nachtragsbauantrag mit einem \ngeänderten Brandschutzkonzept. Die tatsächliche Ausführung entspreche den \nBrandschutzanforderungen der Bauordnung NRW. Nach § 29 Abs. 1 Spalte 4 Zeile 1 \nd) BauO NRW sei die Konstruktion für ein Geschoss im Dachraum ausreichend. Mit \nAnhörungsschreiben vom 21. Januar 2008 teilte der Antragsgegner mit, er halte den \nNachtragsantrag nicht für genehmigungsfähig, u.a. liege kein Geschoss im \nDachraum vor, die Brandschutzanforderungen des einschlägigen § 29 Abs. 1 Spalte \n4 Zeile 1 a) BauO NRW seien nicht erfüllt. Am 04. März 2008 erklärte die Bauherrin, \nsie habe einen neuen Brandsachverständigen bestellt und wolle einen anderen \nEntwurfsverfasser beauftragen, um genehmigungsfähige Nachtragsbauvorlagen \neinzureichen. Gleichfalls am 04. März 2008 beantragte die Antragstellerin, ihr die \nvorzeitige Nutzung des Obergeschosses zu gestatten. Im Dezember 2008 hat sie \nKlage auf Erteilung der begehrten Nachtragsbaugenehmigung erhoben und den \nErlass einer einstweiligen Anordnung auf Erlaubnis bzw. Duldung der Nutzung des \ngesamten Gebäudes einschließlich des Obergeschosses hilfsweise auf Erlass eines \nvorläufigen Verwaltungsaktes zur Erlaubnis oder Duldung der Nutzung des \nObergeschosses beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, es liege weder ein \nAnordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor, im Übrigen sei die \nVorwegnahme der Hauptsache unzulässig. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung. \n \nEin Anordnungsgrund besteht nicht. Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechts-\nschutzes ist nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO erforderlich, der Antragstellerin \nist es zuzumuten, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. \n \nEine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls bei \neiner hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO nur geboten, wenn anderenfalls wesentliche Nachteile für die \nAntragstellerin zu erwarten sind. Wesentlich ist ein Nachteil, wenn er schwerer wiegt \nals der übliche Zeitverlust, den ein Kläger in Kauf zu nehmen hat, wenn er seinen \nVerpflichtungsanspruch - gegebenenfalls über mehrere Instanzen - verfolgt. \n\n6\n\nPuttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Auflage 2006, § 123 Rdnr. 83; \nSchoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, Stand \nOktober 2008, § 123 Rdnr. 81. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Antragstellerin \naufgezeigten und durch eine Eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführerin \nvom 19. März 2009 glaubhaft gemachten betrieblichen Schwierigkeiten solche \nwesentlichen Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begründen. \nInsbesondere gehen sie nicht über das hinaus, was üblicherweise ein Antragsteller \nbis zur Erteilung einer Baugenehmigung hinzunehmen hat. Es ist dem auf präventive \nKontrolle angelegten Baugenehmigungsverfahren gerade eigen, dass die Nutzung \nvon Grundstücken oder Gebäuden erst nach Abschluss der behördlichen Prüfung \nzulässig ist. Eine Abkürzung dieses Verfahrens ist - abgesehen von § 75 VwGO - \ngrundsätzlich nicht vorgesehen. \n\n8\n\nGründe, im Falle der Antragstellerin hiervon abzuweichen, sieht der Senat um so \nweniger, als sie die geltend gemachten Nachteile selbst zu vertreten hat. Der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung zur Beseitigung dieser Nachteile kommt schon des-\nhalb nicht in Betracht.\n\n9\n\nAllgemein dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2002 - 12 B 2021/02 -, NVwZ-\nRR 2003, 511; Puttler, a. a. O., § 123 Rdnr. 84; Kuhla, in: Posser/Wolff, VwGO, \nKommentar, 1. Aufl. 2008, § 123 Rdnr. 128.\n\n10\n\nIhre betrieblichen Probleme resultieren allein daraus, dass sie nicht die \nBaugeneh-migung vom 14. August 2006 ausgenutzt, sondern abweichend hiervon \ngebaut hat. Dies betrifft nicht nur die hier im Vordergrund stehende Konstruktion des \nzweiten Obergeschosses und des Daches, auch in den übrigen Geschosses wurden \ndie Vor-gaben der Baugenehmigung in wesentlichen Punkten nicht eingehalten. Die \nBau-herrin hätte die Nachteile ohne weiteres dadurch abwehren können, dass sie \ngeneh-migungskonform gebaut oder die tatsächliche Ausführung von vornherein zur \nGe-nehmigung gestellt hätte. \n\n11\n\nDie begehrte einstweilige Regelung ist im vorliegenden Fall schließlich auch \ndeshalb ausgeschlossen, weil im Hauptsacheverfahren gerade die Frage des \nausreichenden Brandschutzes umstritten ist. In der Rechtsprechung des Senats ist \ngeklärt, dass im Hinblick auf den erforderlichen Brandschutz ein strenger Maßstab \nanzulegen ist, da mit der Entstehung eines Brandes mit potentiell weitreichenden \nFolgen für Leben und Gesundheit der Benutzer und Besucher der baulichen Anlage \npraktisch jederzeit gerechnet werden muss. \n\n12\n\nOVG NRW, Urteil vom 28.8.2001 - 10 A 3051/99 -, BauR 2002, 763 ff.; \nBeschluss vom 6.7.2006 - 10 B 695/06 -; BauR 2007, 91 f.; ebenso OVG Lüneburg, \nUrteil vom 23.09.1976 - 1 A 94/74 -, BRS 30 Nr. 163.\n\n13\n\nAus diesem Grund ist die Bauaufsichtsbehörde bereits dann zum Erlass von \nStilllegungs- und Nutzungsuntersagungsverfügungen berechtigt, wenn im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren bei Baubeginn die nach § 68 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 BauO NRW erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt, unabhängig von der \nFrage, ob ein materieller Verstoß gegen die Brandschutzanforderungen der BauO \nNRW vorliegt. Dieser Bescheinigung kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil \nsie den Verzicht auf eine präventive bauaufsichtsrechtliche Prüfung der \nBrandschutzanforderungen mit ihren erheblichen Auswirkungen für Leben oder \nGesundheit der Bewohner, Benutzer und Besucher der baulichen Anlagen \nkompensieren soll. \n\n14\n\nOVG NRW, Beschluss vom 06.07.2006 - 10 B 695/06 - BauR 2007, 91 f. \n\n15\n\nErst recht kann deshalb ein uneingeschränkt der Präventivkontrolle \nunterliegendes Vorhaben nicht genutzt werden, ohne dass die erforderliche \nBaugenehmigung vorliegt, wenn die Genehmigungsbehörde sie gerade wegen \nbrandschutztechnischer Bedenken (noch) nicht erteilt hat. \n\n16\n\nVor diesem Hintergrund konnte der Senat offen lassen, ob das \nVerwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin mit \nihrem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Angesichts des \nUmstandes, dass unzumutbare Nachteile bereits für eine \"einfache\" \nRegelungsanordnung nicht vorliegen, fehlt es jedenfalls auch an den qualifizierten \nVoraussetzungen, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache erlauben \nwürden. \n\n17\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 123 Rdnr. 26. \n\n18\n\nEbenso bedurfte es keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf die mit dem \nHilfsantrag begehrten vorläufigen Verwaltungsakte, die zumindest hinsichtlich der \nbegehrten \"Erlaubnis\" einer vorläufigen Baugenehmigung gleich kommen, und die \numfangreichen Ausführungen der Antragstellerin hierzu in der \nBeschwerdebegründung Fallgestaltungen denkbar sind, die vorläufige Anordnungen \ntrotz der Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BauO NRW erlaubten. \n\n19\n\nDazu OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2003 - 10 B 2177/03 -, BRS 66 Nr. 163; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Loseblatt, Stand Mai 2009, § 75 Rdnr. 165 f., \n\n20\n\nDenn jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer ungeklärten \nbrandschutzrechtlichen Anforderung ist für eine vorläufige Genehmigung kein Raum. \n\n21\n\nDa sich die Antragstellerin nicht auf einen Anordnungsgrund berufen kann, \nbedarf es keiner Vertiefung, dass auch kein Anordnungsanspruch besteht. Der \nAntragsgegner dürfte zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung bei der hier \nallein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage schon deshalb \nnicht verpflichtet sein, weil ihm die Antragstellerin selbst am 04. März 2008 \nangekündigt hat, neue Baugenehmigungsunterlagen einzureichen, wozu offenbar \nauch ein überarbeitetes Brandschutzkonzept gehören sollte. Solche Unterlagen hat \nsie jedoch bis heute nicht vorgelegt, obwohl der von ihr mit der Fortschreibung des \nBrandschutzkonzeptes vom 11. Januar 2006 und 20. Dezember 2007 beauftragte \nBrandsachverständige die ausgeführte Konstruktion des Dachgeschosses auf \nGrundlage der Konzepte für nachbesserungsbedürftig hält. Insbesondere sei die \nAußenwand in der Feuerwiderstandsklasse F-90 auszuführen, was bisher nicht \ngeschehen ist. Auch die zwischen den Beteiligten erörterten \nKompensationsmaßnahmen, etwa eine Vernebelungsanlage, sind weder installiert \nnoch Bestandteil der Genehmigungsunterlagen geworden. Es kann daher selbst \nunter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Antragstellerin keine Rede \ndavon sein, dass dem Nachtragsantrag vom 21. Dezember 2007 offensichtlich \nstattgegeben werden müsste. \n\n22\n\nEin Anordnungsanspruch aufgrund der Regelung des § 82 Abs. 8 BauO NRW \nkommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche Gestattung wäre nur zu erteilen, wenn \ndie Anlage ordnungsgemäß, d.h. entsprechend der erteilten Baugenehmigung vom \n14. August 2006, errichtet worden wäre. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.5.2001 - 10 B 311/01 - BauR 2001, 1575; \nGädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 82 Rdnr. 49.\n\n24\n\nHier hat die Antragstellerin jedoch abweichend von der erteilten \nBaugenehmigung gebaut. Schon deshalb stehen einer Nutzungsgestattung \nBedenken wegen der öffentlichen Sicherheit entgegen, zumal davon gerade \nbrandschutztechnische Aspekte betroffen sind. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei \nlegt der Senat zugrunde, dass sich jedenfalls das vorliegende Eilverfahren trotz des \nwieter formulierten Antrags in der Sache allein auf die Nutzung des 2. \nObergeschosses bezieht, die Nutzung von Erdgeschoss und 1. Obergeschoss wird \nnach den Antragsangaben bereits geduldet. Den vom Verwaltungsgericht für das 2. \nObergeschoss zutreffend ermittelten Jahresnutzwert hat der Senat nur zur Hälfte in \nAnsatz gebracht, da die Frage, ob eine Vorwegnahme der Hauptsache beantragt \nwurde, offen geblieben ist.\n\n27\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-05/10-b-479-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-05/10-b-479-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239757","retrieved":"2026-07-09 02:02:47.175332+00:00"}}