{"status":"available","doknr":"OLD239756","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0605.10A2001.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-05","aktenzeichen":"10 A 2001/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2008 wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Parteien streiten über den Umfang einer denkmalrechtlichen \nUnterschutzstellung.\n\n4\n\nDie Klägerin ist Erbpachtberechtigte des Grundstücks Gemarkung S. , Flur \n45, Flurstück 94, auf dem sich die wesentlichen Teile der aus dem 13. bis 16. \nJahrhundert stammenden Wasserburg \"I. zum I. \" befinden; die Gräftenanlage \nder Burg erstreckt sich zusätzlich auf die Flurstück 95 und 214. Die Gesamtanlage \nsteht im Eigentum der beklagten Stadt. Durch Bescheid vom 31. Mai 1985 wurde \ndem Rechtsvorgänger der Klägerin mitgeteilt, dass \"die Burganlage 'I. zum I. ' \nsamt Vorburg\" auf dem Flurstück 94 in die Denkmalliste eingetragen sei; zum \nUmfang der Unterschutzstellung wurde auf einen Auszug aus der Denkmalkartei \nverwiesen. Darin wurde die Anlage mit der postalischen Bezeichnung \"I. zum I. \n2, 4, 6, 8\" benannt. Einer Kartenskizze lässt sich die Anordnung der Gebäude \nentnehmen; die Kernburg sowie drei Gebäude der Vorburg sind typografisch \nhervorgehoben.\n\n5\n\nIm Zuge der Restaurierungsarbeiten - der Rechtsvorgänger der Klägerin sowie \ndiese selbst ergänzten vorhandene Gebäudereste und fügten neue Gebäude hinzu - \nkam es zum Streit über den Umfang der Unterschutzstellung. Durch Bescheid vom \n22. September 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die \"Vorburganlage \nder Wasserburg 'I. zum I. ' inklusive der Gräftenanlage, ... Flurstücke 94tw, 95tw \nund 214tw ... ergänzend zum Bescheid von 1985 in die Denkmalliste\" eingetragen \nworden sei. In der Anlage zu diesem Bescheid ist - wie in der Karteikarte von 1985 - \ndas zur Vorburg gehörende Gebäude Nr. 4 (Scheune) markiert; zusätzlich sind die \nGräftenanlage und die an die Scheune anschließende Vorburgmauer farblich \ngekennzeichnet, nicht aber die Gebäude Nr. 2 und 6 (Werkstatt und Wohnhaus). \nGegen die Unterschutzstellung der Gräftenanlage erhob der Beklagte Widerspruch, \nüber den noch nicht entschieden ist.\n\n6\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die historische Wasserburganlage ... in ihrer Gesamtheit samt \nVorburg (mit Ausnahme der Gräftenanlage) und in ihrem durch Wiederaufbau und \nErneuerungen im 20. Jahrhundert geschaffenen Zustand als Baudenkmal ... in die \nDenkmalliste eingetragen ist.\n\n8\n\nDas Vewaltungsgericht hat die als zulässig erachtete Klage mit der Begründung \nabgewiesen, die Eintragung in die Denkmalliste sei unbestimmt, so dass die \nbegehrte Feststellung nicht getroffen werden könne.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens im Ergebnis nicht. \nZwar greifen die Einwände der Klägerin gegen die Begründung des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils teilweise durch; die angegriffene Entscheidung ist im \nErgebnis dennoch nicht zu beanstanden.\n\n11\n\nDie von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - statthaft und zulässig. Zwar kann im \nSystem des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzrechts eine Feststellungsklage \nnicht mit dem Ziel erhoben werden, die Denkmaleigenschaft von Gebäuden oder \nanderen möglicherweise denkmalwürdigen Objekten klären zu lassen. Dies kann im \nHinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW vielmehr nur entweder durch eine gegen \neine Eintragung gerichtete Anfechtungsklage oder durch eine auf \nUnterschutzstellung gerichtete Verpflichtungsklage geschehen. Eine \nFeststellungsklage ist jedoch dann statthaft, wenn Unklarheit über den Inhalt einer \nUnterschutzstellung besteht, d.h. darüber, ob die nach dem Landesrecht konstitutive \nEintragung eines bestimmten Objekts erfolgt ist oder nicht. In einem solchen \nVerfahren spielt die Frage, ob die Voraussetzungen für die Eintragung (§ 2 DSchG \nNRW) vorliegen oder nicht, keine Rolle; falls die Denkmaleigenschaft eines von der \nUnterschutzstellung betroffenen Objekts fehlt oder die Denkmalwürdigkeit eines nicht \nerfassten Objekts anzunehmen ist, wäre dies eine Frage der materiellen Richtigkeit \ndes Unterschutzstellungsbescheids und könnte nur - wie ausgeführt - Gegenstand \neiner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sein.\n\n12\n\nDanach ist die Feststellungsklage der Klägerin statthaft und zulässig. Denn der \nBeklagte als untere Denkmalbehörde und die Klägerin als Erbpachtberechtigte \nverstehen die Bescheide vom 31. Mai 1985 und 22. September 2004 unterschiedlich: \nWährend die Klägerin der Ansicht ist, alle auf dem Flurstück 94 befindlichen \nGebäude seien als Bestandteile der Wasserburganlage von der Unterschutzstellung \nerfasst, meint der Beklagte, dies treffe nur auf einzelne, nicht aber auf alle Gebäude \nzu. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen. Denn die Anfechtung des \nBescheids vom 22. September 2004 hätte die Unsicherheit hinsichtlich der \nAuslegung des Bescheids vom 31. Mai 1985 nicht beseitigt, und eine \nVerpflichtungsklage auf Erweiterung der Unterschutzstellung - die der Klägerin als \nErbpachtberechtigter grundsätzlich offen stünde - wäre von ihrem Standpunkt, \nwonach alle Gebäude bereits von der Unterschutzstellung erfasst seien, unnötig \ngewesen.\n\n13\n\nDie Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Sie zielt nach der Antragsfassung \n(ausschließlich) darauf, dass die Burganlage in ihrer Gesamtheit (ohne \nGräftenanlage) in die Denkmalliste eingetragen sei. Dies ist nicht der Fall. Den \nBescheiden vom 31. Mai 1985 und 22. September 2004 lässt sich entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts der Umfang der Unterschutzstellung durch \nAuslegung entnehmen. Danach ist die gesamte innere Burganlage einschließlich der \ndurch Wiederaufbau und Erneuerungen geschaffenen Gebäude(teile) in die \nDenkmalliste eingetragen, während von der Vorburg lediglich das Rentmeisterhaus \n(Nr. 6) und die Scheune (Nr. 4) sowie die an die Scheune anschließende \nVorburgmauer bis zum Wohnhaus als Teil u.a. des Stallgebäudes und der \nehemaligen Werkstatt (Nr. 2) von der Unterschutzstellung erfasst sind. Ebenfalls \nBestandteil der Unterschutzstellung ist die gesamte Gräftenanlage, während weitere \nGebäude oder Gebäudeteile nicht in die Denkmalliste eingetragen sind.\n\n14\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 31. Mai 1985 sei \nunbestimmt, so dass sich ihm - auch in Verbindung mit dem Bescheid vom 22. \nSeptember 2004 - der Umfang der Unterschutzstellung nicht entnehmen lasse, teilt \nder Senat nicht. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass \neine denkmalrechtliche Unterschutzstellung unzweideutig erkennen lassen muss, \nwelche Gebäude oder Gebäudeteile von der Unterschutzstellung erfasst sein sollen. \nFalls erforderlich muss auch präzise angegeben sein, welche Teile eines größeren \nGrundstücks von der Eintragung in die Denkmalliste betroffen sind und welche nicht; \nschließlich ist ggf. deutlich zu machen, ob sich die Unterschutzstellung nur auf die \nKubatur eines Gebäude oder auf das gesamte Gebäude einschließlich der \nRaumaufteilung und aller fest eingebauten Ausstattungsgegenstände bezieht. Die \ndanach unabdingbare Bestimmtheit der Unterschutzstellung muss bei einem aus \nmehreren Bestandteilen oder Gebäuden bestehenden Denkmal jedoch nicht \nnotwendig durch eine Aufzählung aller von der Unterschutzstellung erfassten \nGebäude(teile) erreicht werden, auch wenn dies in vielen Fällen klarer sein mag. \nAuch die pauschale Benennung eines Denkmals - etwa als \"Burganlage ...\" -, \nverbunden mit einer Parzellenbezeichnung, kann hinreichend bestimmt sein. In \neinem solchen Fall wären von der Unterschutzstellung alle zur Burganlage \ngehörenden Gebäude auf dem genannten Flurstück erfasst. \n\n15\n\nIm vorliegenden Fall hat die Untere Denkmalbehörde durch ihren Bescheid vom \n31. Mai 1985 jedoch nicht den Weg einer pauschalen Bezeichnung des Denkmals \ngewählt. Sie hat durch die Beschreibung des Denkmals, die Angabe der \nGebäudebezeichnungen im konstitutiven Teil der Denkmalkarteikarte (Straße \"I. \nim I. \" Nr. 2, 4, 6 und 8) und eine mit diesen Angaben übereinstimmende \nzeichnerische Darstellung den Umfang der Unterschutzstellung auf den \nGebäudebestand der inneren Burg (Hauptburg) sowie drei Gebäude der Vorburg \nbeschränkt. In die Denkmalliste eingetragen waren neben der Gesamtheit der zur \ninneren Burg gehörenden Gebäude und Gebäudeteile danach nur die 1916 \nrestaurierte Scheune und das ehemalige Rentmeisterhaus. Soweit die Eintragung \nsich auch auf das ehemalige Werkstattgebäude (Straße I. im I. Nr. 2) bezog, \nging sie ins Leere, da dieses Gebäude zum Zeitpunkt der Eintragung bereits nicht \nmehr bestand; insoweit ist der Bescheid vom 31. Mai 1985 rechtswidrig, nicht aber \nunbestimmt. Der Umstand, dass zahlreiche Gebäude der Vorburg - Trafostation, \nStellplätze, Wohnhaus, Remise - in der Auflistung der postalischen Anschriften fehlen \nund dementsprechend in der zeichnerischen Darstellung nicht hervorgehoben sind, \nführt ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit der Unterschutzstellung, sondern ist lediglich \ndahin zu verstehen, dass diese Gebäude von der Unterschutzstellung nicht erfasst \nsind. Ob dies im Hinblick auf § 2 DSchG NRW rechtmäßig ist oder nicht, ist keine \nFrage der Bestimmtheit des Bescheids, sondern seiner Rechtmäßigkeit im \nÜbrigen.\n\n16\n\nDieser Bestand der Unterschutzstellung, der sich dem Bescheid vom 31. Mai \n1985 durch Auslegung entnehmen lässt, ist durch den Bescheid vom 22. September \n2004 klargestellt und erweitert worden. Die Erweiterung bezieht sich zum Einen auf \ndie Einbeziehung der Gräftenanlage in den Bestand der Unterschutzstellung, zum \nAnderen auf die Unterschutzstellung der an die Scheune anschließenden \nVorburgmauer in ihrer vollen Länge bis zum Wohnhaus. Die Klarstellung bezieht sich \nauf den Umstand, dass das ehemalige Werkstattgebäude nicht im Ganzen von der \nUnterschutzstellung erfasst wird, sondern nur insoweit, als es möglicherweise einen \nTeil der jetzt unter Schutz gestellten Vorburgmauer umfasst. An der \nUnterschutzstellung des ehemaligen Rentmeisterhauses hat der Bescheid vom 22. \nSeptember 2004 nichts geändert, ebensowenig an der Einbeziehung der Scheune in \ndie Unterschutzstellung; ihre zeichnerische Hervorhebung in der Anlage zum \nBescheid bzw. die Unterlassung der Hervorhebung des Rentmeisterhauses sind \nnicht konstitutiv.\n\n17\n\nDer Umstand, dass in dem Bescheid vom 22. September 2004 die Flurstücke 95 \nund 214 erwähnt sind, führt entgegen der Annahme der Klägerin nicht zur \nRechtswidrigkeit des Bescheids. Denn dieser ist sowohl an die Eigentümerin der \nGesamtanlage - die beklagte Stadt - als auch an die bezüglich eines Teils der Anlage \nerbpachtberechtigte Klägerin gerichtet und soll den Bestand des gesamten \nDenkmals - nicht nur des von der Klägerin genutzten Teils - in Verbindung mit dem \nBescheid vom 31. Mai 1985 verbindlich festlegen. Dasselbe gilt auch für die \nEntscheidung der Unteren Denkmalbehörde, die Unterschutzstellung nicht insgesamt \nneu zu fassen - was allerdings einfacher und klarer gewesen wäre als etwa die \nScheune im Bescheid vom 22. September 2004 erneut zu markieren, nicht aber das \nehemalige Rentmeisterhaus -, sondern auf zwei Bescheide aufzuteilen. Denn aus der \nZusammenschau beider Bescheide lässt sich - wie dargestellt - eine eindeutige \nAbgrenzung der Unterschutzstellung ableiten.\n\n18\n\nDie Auslegung der Bescheide vom 31. Mai 1985 und 22. September 2004 ergibt \nnach den vorstehenden Ausführungen, dass der Bestand der Unterschutzstellung \ndes Denkmals \"Burganlage I. im I. \" hinreichend klar abgegrenzt ist und \ninsbesondere die in den Bescheiden nicht genannten Gebäude nicht erfasst. Die auf \ndie Feststellung der Unterschutzstellung des gesamten Gebäudebestandes \ngerichtete Feststellungsklage ist daher unbegründet und vom Verwaltungsgericht im \nErgebnis zu Recht abgewiesen worden. Für eine teilweise Stattgabe war im Hinblick \nauf das Feststellungsbegehren - Unterschutzstellung der Anlage in ihrer Gesamtheit \nohne Gräftenanlage - kein Raum.\n\n19\n\nDie Frage, ob die von der Unterschutzstellung bisher nicht erfassten Gebäude als \nBestandteil der Burganlage denkmalwert sind und ebenfalls in die Denkmalliste \neingetragen werden müssten, kann offen bleiben, da eine Ausweitung der \nUnterschutzstellung - wie ausgeführt - im Rahmen einer Feststellungsklage nicht \nerreicht werden kann.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist \nunanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das \nUrteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-05/10-a-2001-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-05/10-a-2001-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239756","retrieved":"2026-07-09 02:02:47.102880+00:00"}}