{"status":"available","doknr":"OLD239781","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0604.16A1229.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-04","aktenzeichen":"16 A 1229/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 15. März 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1971 geborene Kläger wurde am 26. August 2003 auf der BAB 8 zwischen T. \nund N. als Fahrer eines Sattelzuges angehalten und kontrolliert. Die Polizei fand in seiner \nHosentasche ein Tütchen mit 1,5 g Marihuana und in der Fahrerkabine mehrere Packungen \nübergroßen Zigarettenpapiers. Der Kläger gab an, er habe vor zwei Tagen seinen letzten Joint \ngeraucht. Nach einem positiven Drogen-Schnelltest ordnete die Polizei eine Blutuntersuchung \nan. Die etwa eine Stunde nach dem Anhalten entnommene Blutprobe ergab keinen Nachweis \nauf THC, aber einen THC-COOH-Wert von 19,35 ng/ml. Nach Bekanntwerden dieses \nVorfalls gerieten dem Beklagten auch Verurteilungen des Klägers in den Jahren 1993 \n- Beteiligung an der Einfuhr von 2 kg Haschisch aus den Niederlanden - und 1999 - Erwerb \nvon Kokain zum Eigenverbrauch über einen Zeitraum von etwa drei Monaten - in den Blick. \nDas daraufhin vom Beklagten angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten vom \n27. September 2004 kam zu dem Ergebnis, es sei nicht damit zu rechnen, dass der Kläger \naufgrund des früheren Drogenkonsums ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Der Kläger \nhatte bei der Begutachtung unter anderem eingeräumt, bis vor etwa fünf Monaten \n\"regelmäßig, aber nicht täglich\" Cannabis, gelegentlich aber auch weiterhin Kokain \neingenommen zu haben. Dem Kläger wurde ein dauerhafter Drogenverzicht - auch eine \nvöllige Alkoholabstinenz - empfohlen, dessen Einhaltung er über einen Zeitraum von zwölf \nMonaten durch mindestens vier chemisch-polytoxikologische Urinuntersuchungen \nnachweisen sollte. Daneben zutagegetretenen Mängeln bei der Leistungsüberprüfung, die \njedenfalls die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen-Gruppe 2 \nin Frage stellten, wurde nicht abschließend nachgegangen. Der Kläger verzichtete \nnachfolgend auf seine deutsche Fahrerlaubnis.\n\n4\n\nAm 13. April 2005 wurde gegen den Kläger Strafanzeige erstattet, weil er an diesem Tag \nohne gültige Fahrerlaubnis in E. ein Kraftfahrzeug geführt habe. In diesem \nZusammenhang erklärte der Kläger, er habe seit November 2004 einen ordnungsgemäßen \nWohnsitz in Q. angemeldet und dort am 11. Februar 2005 seine Führerscheinprüfung \nabsolviert. Er sei mithin im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 8. Juni 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, binnen zwei \nMonaten ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten \nBegutachtungsstelle vorzulegen. Nach dem Verstreichen der Frist hörte ihn der Beklagte zu \nder beabsichtigten Entziehung seiner polnischen Fahrerlaubnis an. Nachfolgend wandte sich \nder Kläger gegen die Untersuchungsaufforderung und teilte mit, er habe am 7. September \n2005 eine medizinisch-psychologische Untersuchung abgelegt.\n\n6\n\nAm 6. September 2005 wurde der Kläger im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung in \nE. überprüft. Dabei händigte er der Polizei einen am 3. Juni 2005 ausgestellten \npolnischen Führerschein der Klasse B aus.\n\n7\n\nUnter dem 2. November 2005 entzog der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass ihm das Recht aberkannt wurde, \nvon seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Während des \nnachfolgenden Widerspruchsverfahrens legte der Kläger dem Beklagten am 4. Januar 2006 \nein Gutachten der Ärztin B. A. -N1. und des Psychologen und \nGerichtssachverständigen Mag. B1. A1. aus H. /H1. (Q. ) vom 7. September \n2005 sowie am 11. Oktober 2006 ein psychologisches Gutachten von Mag. C. Q1. \n-S. vom 6. Juni 2006 vor.\n\n8\n\nNach der Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 21. Februar 2006 hat der Kläger Klage erhoben und zur \nBegründung vorgetragen, der Beklagte sei nicht befugt gewesen, die Vorlage einer erneuten \nmedizinisch-psychologischen Begutachtung zu verlangen und die Anerkennung seiner \npolnischen Fahrerlaubnis zu verweigern. Nach inzwischen gefestigter \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürften ihm nach dem Erhalt dieser ausländischen \nFahrerlaubnis frühere Eignungszweifel nicht mehr vorgehalten werden. Soweit inländische \nVorschriften der Geltung EU-ausländischer Fahrerlaubnisse Grenzen setzten, müssten diese \n- wie auch der Europäische Gerichtshof stets betone - europarechtskonform ausgelegt werden. \nEine zweite Eignungsprüfung könne nicht gefordert werden. Vielmehr müsse jeder \nMitgliedstaat davon ausgehen, dass im Ausstellerstaat eine ordnungsgemäße Prüfung \nstattgefunden habe. Falls dies bezweifelt werde, müsse zwischenstaatlich eine Lösung \nangestrebt und erforderlichenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG \neingeleitet werden. Ein eigenmächtiges Vorgehen gegen den Betroffenen auf \nVerwaltungsebene sei keinesfalls zulässig. Nach dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis sei \ner, der Kläger, nicht mehr in einer Weise auffällig geworden, die Zweifel an seiner \nFahreignung auslöse.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. November 2005 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Februar 2006 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat er vortragen, die Pflicht zur Anerkennung EU-ausländischer \nFahrerlaubnisse bestehe nicht ausnahmslos. Das vom Kläger vorgelegte polnische Gutachten \nsei nicht nachvollziehbar, weil die Führerscheinunterlagen sowie das Vorgutachten den \npolnischen Gutachtern nicht vorgelegen habe. Es falle auch auf, dass in dem Gutachten die D. \nAnschrift des Klägers genannt sei, unter der er seit 1993 mit seiner Ehefrau und seiner \nTochter gemeldet sei. Da der Kläger auch nichts dazu vorgetragen habe, ob er berufliche \nBindungen nach Q. unterhalte, gehe man davon aus, dass er seinen Wohnsitz stets im \nInland gehabt habe.\n\n14\n\nZugleich hat der Kläger auch ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht beantragt, die \naufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen (Az. 6 L 523/06).\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 15. März 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt, die polnische Fahrerlaubnis könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger sie \nrechtsmissbräuchlich erworben habe. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse und die Umstände \ndes Fahrerlaubniserwerbs in Q. zeige, dass es dem Kläger darum gegangen sei, die \nstrengeren inländischen Voraussetzungen für den Nachweis der Fahreignung zu umgehen. \nTrotz der Behauptung des Klägers, seit November 2004 einen Zweitwohnsitz in Q. zu \nhaben, sei auch von einem Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG geregelte \nWohnsitzerfordernis auszugehen. Er habe seine Behauptung eines Wohnsitzes in Q. trotz \nder zutagegetretenen Zweifel nicht ansatzweise konkretisiert und glaubhaft gemacht. Der \nGedanke der Verhinderung missbräuchlichen Verhaltens sei auch in der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs anerkannt. Den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs \nzur wechselseitigen Anerkennung könne bislang nicht entnommen werden, dass dieser \nGedanke in den Fällen des sog. Führerscheintourismus nicht gelten solle. Es sei auch \nvorwirkend zu berücksichtigen, dass die demnächst in Kraft tretende Richtlinie 2006/126/EG \nausdrückliche Bestimmungen zur Eindämmung des Führerscheintourismus enthalte.\n\n16\n\nAm 17. April 2007 hat der Kläger Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor: Aus \ndem Umstand, dass sich der Europäische Gerichtshof noch nicht zu Fällen des \nnachgewiesenen Führerscheintourismus geäußert habe, dürfe nicht der Schluss gezogen \nwerden, dass in derartigen Fällen entgegen dem Grundsatz doch Prüfungs- und \nAberkennungsbefugnisse des Aufenthaltsstaates gegeben seien. Der EuGH habe vielmehr \nstets verdeutlicht, dass die EU-Staaten untereinander von einer korrekten Umsetzung des \neuropäischen Rechts auszugehen hätten und in etwaigen Zweifelsfällen das \nMitteilungsverfahren im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und der \nInformationsaustausch nach Art. 12 der Richtlinie 91/439/EWG ausreichend seien. \nAbgesehen davon liege auch kein missbräuchliches Verhalten vor. Er, der Kläger, habe \nbereits sieben Monate vor dem Führerscheinerwerb einen Nebenwohnsitz in Q. begründet. \nEin solcher Zweitwohnsitz erfordere nicht, dass man sich dort fortwährend aufhalte oder dass \nes keinen weiteren Wohnsitz gebe. Er habe seinerzeit eine Beschäftigung bei einer Firma in \nH2. in Aussicht gehabt und sich daher, soweit dies noch rekonstruiert werden könne, vom \n17. April 2005 bis zum 29. Oktober 2005 durchgängig unter der im Führerschein genannten \nAdresse aufgehalten. Eine dauerhafte Anstellung sei aber gescheitert, weil die Firma nach \ndem plötzlichen Tod des Inhabers aufgelöst worden sei. Es sei sein gutes Recht gewesen, für \nden Herbst 2005 einen Aufenthalt an seinem Hauptwohnsitz in E. zu planen und \ndementsprechend das in Q. gefertigte Gutachten dorthin senden zu lassen. Er habe seinen \nberuflichen und privaten Lebensmittelpunkt stets im Ausland gehabt, was sich auch darin \nzeige, dass er nunmehr seinen Hauptwohnsitz in die T1. verlegt habe. Weder aus seinem \nFührerschein noch aus sonstigen Informationen des Ausstellerstaates Q. gehe hervor, dass \ndas Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG missachtet worden sei.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens gleichen Rubrums und \nauf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß den §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO gehört worden.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 2. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nDie Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Beklagten - oder schon die \nZulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage - ist zunächst nicht deshalb in Frage gestellt, \nweil es ihr gleichsam an einem Bezugsobjekt, das heißt einer im Inland gültigen \nausländischen Fahrerlaubnis, mangelte. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 \nFahrerlaubnisverordnung in der bei Erlass des angefochtenen Bescheids geltenden Fassung \n(FeV), nach der die Berechtigung für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis \nzum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem dann \nnicht galt, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis \nseinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (Nr. 2) oder wenn ihm zuvor im Inland eine \nFahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden war \n(Nr. 3), stand einem förmlichen Aberkennungsverfahren nicht entgegen.\n\n26\n\nBVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, DAR 2009, 212, und 3 C 38.07, \nJuris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159 \n= Blutalkohol 46 (2009), 109, und Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 -, zur \nVeröffentlichung vorgesehen; anderer Ansicht Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2008 \n- 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 2008 \n- 10 S 1688/08 -, NJW 2008, 3512 = VRS 115 (2008), 237 = DAR 2008, 599, und Urteil vom \n9. September 2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660.\n\n27\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der am \n19. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) nunmehr \nausdrücklich die Möglichkeit des Erlasses eines feststellenden Verwaltungsakts vorsieht. \nDenn diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Art. 11 Abs. 4 \nder 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) am 19. Januar 2009 \n(Art. 18 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG) und vermag für die vor diesem Datum erteilten \nausländischen Fahrerlaubnisse keine kraft Gesetzes eintretende und nur noch deklaratorisch \nfestzustellende Unwirksamkeit herbeizuführen. Für die bis zum 19. Januar 2009 erworbenen \nEU-/EWR-Fahrerlaubnisse verbleibt es vielmehr dabei, dass sie dem vom Europäischen \nGerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Anerkennungsautomatismus \nunterfallen\n\n28\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725 = DAR \n2004, 333 = NZV 2004, 373, und vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann \nu.a.) -, NJW 2008, 2403 = DÖV 2008, 723 = NZV 2008, 641, sowie C-334/06 bis C-336/06 \n(Zerche u.a.), DAR 2008, 459\n\n29\n\nund die Nichtanerkennung durch den Aufenthaltsstaat - bei Vorliegen entsprechender \nVoraussetzungen - der Umsetzung in Gestalt einer konstitutiven Einzelfallentscheidung \nbedarf.\n\n30\n\nErmächtigungsgrundlage für eine derartige Einzelfallentscheidung, d.h. für die \nEntziehung der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers, sind § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG \nsowie § 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet \nzum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die \nEntziehung zur Folge, dass das Recht erlischt, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland \nGebrauch zu machen.\n\n31\n\nDer Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger - weiterhin - fahrungeeignet ist. \nAus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 27. September 2004 ging hervor, dass \nder Kläger jedenfalls noch etwa fünf Monate vor dem Begutachtungstermin unter anderem \ngelegentlich Kokain zu sich genommen hat. Daher setzt die Wiedererlangung der \nFahreignung den Nachweis voraus, dass ein solcher Konsum seit mindestens einem Jahr nicht \nmehr besteht und aufgrund eines gefestigten Einstellungswandels ein Rückfall ausgeschlossen \nwerden kann. Entsprechendes gilt für den gleichfalls zugegebenen \"regelmäßigen, aber nicht \ntäglichen\" Cannabiskonsum in der Vergangenheit. Der Nachweis ist durch ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten zu führen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV). Ein \nsolches Gutachten einer inländischen Begutachtungsstelle hat der Kläger trotz einer \ndahingehenden Aufforderung durch den Beklagten nicht vorgelegt. Ob auch inhaltlich \ngleichwertige ausländische Gutachten den Fahreignungsnachweis erbringen können, muss \nnicht entschieden werden, weil jedenfalls die vom Kläger vorgelegten polnischen Gutachten \nkeine taugliche Grundlage für die Überzeugung vermitteln, der Kläger habe seine \nFahreignung wiedererlangt. Dagegen spricht bereits durchgreifend, dass den polnischen \nGutachtern nicht die vollständigen Verwaltungsvorgänge vorgelegen haben - was für \nBegutachtungen im Inland zwingend vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 6 Satz 4, 2. Halbs. FeV) - \nund daher die Vorgeschichte des Klägers nur insoweit bekannt war, als er sie selbst \noffenzulegen bereit war. Aus der Schilderung der Vorgeschichte im Teilgutachten von \nMag. A1. ergibt sich, dass dort lediglich der Transportversuch bzw. die Beförderung von \n2 kg Haschich bzw. 1,5 g \"Gras\" zur Sprache gekommen ist, nicht aber die im Hinblick auf \nden Drogenmissbrauch besonders bedeutsame fortgesetzte Beschaffung von Kokain im Jahr \n1999 zum Eigengebrauch und die nach der damaligen etwa dreimonatigen Phase eines \nintensiven Kokainkonsums noch bis etwa März 2004 gelegentlich fortgesetzte Einnahme \ndieses stark suchtgefährdenden Betäubungsmittels sowie von Cannabis. Aufgrund dessen \nkann schon nicht angenommen werden, dass die Gutachten in Kenntnis der vollständigen \nDrogenvergangenheit genauso ausgefallen wären wie ohne diese Kenntnis. Außerdem ist \nnicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber den Gutachtern offengelegt hat, dass bei der in \nDeutschland vorgenommenen medizinisch-psychologischen Untersuchung im September \n2004 nicht unerhebliche Leistungsmängel (bei der Aufmerksamkeit und bei der reaktiven \nDauerbelastbarkeit) zutagegetreten sind, von deren näherer Abklärung nur wegen der ohnehin \nverneinten Kraftfahreignung abgesehen wurde. Wenngleich nach Darstellung des Klägers \ngegenüber dem Beklagten die Untersuchung bei Frau Q1. -S. am 6. Juni 2006 \nsieben Stunden gedauert haben soll, wird aus dem knapp gefassten Untersuchungsbericht \nnicht ersichtlich, dass speziell den vormals aufgefallenen Leistungsmängeln des Klägers \nnachgegangen worden ist.\n\n32\n\nDer Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und Abs. 5 \nSatz 2 FeV auf den Fall des Klägers steht auch Europäisches Gemeinschaftsrecht, namentlich \ndie vorliegend noch anzuwendende Richtlinie 91/439/EWG, nicht entgegen. Der Beklagte \nwar nicht daran gehindert, dem Kläger auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \n91/439/EWG die Befugnis abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland \nGebrauch zu machen. Nach der genannten Bestimmung kann es die Bundesrepublik \nDeutschland als Mitgliedstaat, in dem eine Person ihren ständigen Wohnsitz hat, ablehnen, die \nGültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat dieser \nPerson ausgestellt wurde, gegen die zuvor in Deutschland eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 \nRichtlinie 91/439/EWG (\"Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der \nFahrerlaubnis\") angewandt wurde.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG für eine solche \nAblehnung liegen vor. Der Kläger hat nach dem Bekanntwerden seines \nBetäubungsmittelmissbrauchs und der für ihn negativ verlaufenen medizinisch-\npsychologischen Begutachtung auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet und ist damit der \nsicheren Fahrerlaubnisentziehung zuvorgekommen; ein solcher Sachverhalt ist bei Anlegung \nwertender Maßstäbe dem Fall einer vorangegangenen Maßnahme iSv Art. 8 Abs. 4 der \nRichtlinie 91/439/EWG gleichzuerachten.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 16 A 1877/08 -; VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 2. Februar 2009 - 10 S 3323/08 -, Juris.\n\n35\n\nDie Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG \nist nicht aufgrund der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen engen \nAuslegung dieser Bestimmung in der Gegenüberstellung mit dem Anerkennungsgrundsatz des \nArt. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG unzulässig. Der EuGH hat insoweit nach Jahren der \nRechtsunsicherheit und in teilweiser Abkehr von seiner vormaligen Rechtsprechung \nklargestellt, dass das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG \n(auch) die Funktion hat, den verbreiteten sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, und dass \ndie Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die \nWohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die vormals eine Maßnahme nach \nArt. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt worden ist, nicht beachtet würde.\n\n36\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, \naaO. (Rn. 69 und 71) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), aaO. (Rn. 66 und 68); enger \nnoch Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 \n= NZV 2004, 373.\n\n37\n\nDie oben genannten Vorabentscheidungsverfahren betrafen jeweils tschechische \nFahrerlaubnisse und waren jedenfalls in der Mehrzahl dadurch geprägt, dass dieser \nAusstellerstaat zumindest bis zum Sommer 2006 das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft und in \ndie Kartenführerscheine den deutschen Wohnsitz der Führerscheinerwerber eingetragen hat. \nDer EuGH hat nunmehr - unter nochmaliger Betonung der grundsätzlichen \nAnerkennungspflicht für EU-/EWR-Fahrerlaubnisse - entschieden, dass die Bestimmungen \nder Richtlinie 91/439/EWG einen Mitgliedstaat nicht zur Anerkennung einer ausländischen \nFahrerlaubnis verpflichten, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder \nanderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, \ndass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins dessen Inhaber, auf den im \nHoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren \nFahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet \ndes Ausstellermitgliedstaates hatte.\n\n38\n\nDas gleiche gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn aufgrund eines \nEingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung \nzurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben \nmit derselben Sicherheit wie in den vom EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß \ngegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen \nwerden kann.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, aaO., und Urteil vom \n8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.\n\n40\n\nDiese Überzeugung wird durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH getragen, die \nerstmals das seit Jahren verbreitet anzutreffende Phänomen des sog. Führerscheintourismus \naufgreifen und - wie dargestellt - dem Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie \n91/439/EWG eine entscheidende Funktion bei der Bekämpfung dieses Phänomens zuweisen. \nWenn überhaupt, können Zweifel an der Absicht des EuGH, den Führerscheintourismus \numfassend und wirkungsvoll einzudämmen, allenfalls aus einer - nicht in den abschließenden \nTenor übernommenen - Formulierung in den Gründen der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rn. 72 \nder Rechtssache Wiedemann u.a. bzw. Rn. 69 der Rechtssache Zerche u.a.) aufkommen. Dort \nhat der EuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei zu fahrerlaubnisrechtlichen \nMaßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung \"zwar nicht \nanhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage \nvon Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden \nunbestreitbaren Informationen\" festzustellen sei. Dieser \"Zwar-Nebensatz\" könnte so \nverstanden werden, dass Grundlage einer die Geltung der Fahrerlaubnis verneinenden \nEntscheidung des Aufnahmemitgliedstaates ausschließlich vom Ausstellerstaat herrührende \nInformationen sein dürfen, nicht aber sonstige Informationen, auch wenn sie zu demselben \nklaren Schluss auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis führen. Ein derart enges \nVerständnis der Entscheidungsgründe würde aber nur dem Umstand Rechnung tragen, dass \nder EuGH die von ihm entschiedenen Verfahren als Ausschnitt einer Gruppe von Verfahren \nansieht, in denen sich die Verletzung des Wohnsitzprinzips auf der Grundlage von vom \nAusstellerstaat herrührenden Informationen ergibt. Als weiteres Kriterium hat der EuGH \njedoch die \"Unbestreitbarkeit\" der Informationen als maßgeblich erachtet. Er hat dieses \nKriterium nicht etwa als nachrangig im Verhältnis zur Herkunft der Informationen aus dem \nAusstellerstaat angesehen. In Konsequenz daraus müssen aber auch bzw. erst Recht \nbestimmte \"unbestrittene\" Informationen verwertet werden dürfen, um einen Wohnsitzverstoß \nfestzustellen. Denn es fehlt an jeglicher Notwendigkeit, unbestreitbare Hinweise auf einen \nVerstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG zu ermitteln, wenn der Inhaber der \nausländischen Fahrerlaubnis freimütig das Fehlen eines den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 \niVm Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG genügenden Wohnsitzes ausdrücklich oder auch durch \nberedtes Schweigen eingesteht. Daher sind jedenfalls vom Inhaber der ausländischen \nFahrerlaubnis zugestandene oder ihm als eigene Verlautbarung zurechenbare und trotz \nKenntnis der Problemlage von ihm nicht substanziiert bestrittene Angaben einem Nachweis \naus schriftlichen Verlautbarungen des Ausstellerstaates gleichzuerachten.\n\n41\n\nÄhnlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -, VRS \n115 (2008), 392, für den Fall, dass auch dem Ausstellerstaat die vom Betroffenen \nangegebenen, gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sprechenden Erkenntnisse \nvorgelegen haben bzw. ihm bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt \nsein müssen; vgl. auch den Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 23. September 2008 \n- 10 S 1037/07 -, DAR 2008, 718; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2008 \n- 2 K 991/08.KS -, veröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de; in erster Linie auf die \nEinlassungen des Fahrerlaubnisinhabers stellt auch der BGH im Urteil vom 11. September \n2008 - III ZR 212/07 -, BGHZ 178, 51 = NJW 2008, 3558 = DAR 2008, 694, ab; anderer \nAnsicht OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08 -, DAR \n2009, 50.\n\n42\n\nEs gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die \nWohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem \nDokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des \nFahrerlaubnisinhabers ergibt. Das Wohnsitzerfordernis und seine strikte Beachtung tragen \nmangels einer vollständigen Harmonisierung der materiellen Bestimmungen über die \nFahrerlaubniserteilung zur Bekämpfung des auch vom EuGH als Missstand \nwahrgenommenen Führerscheintourismus bei. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang \nunter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen \nausdrücklich auf die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der materiellen \nStandards bei der Führerscheinausstellung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs \nhin. Dem ist einschränkungslos beizupflichten. Die in Rede stehenden Rechtsgüter - nicht nur \ndas Abstraktum \"Sicherheit des Straßenverkehrs\", sondern Leib, Leben und Gesundheit einer \nnicht eingrenzbaren Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer - sind so gewichtig, dass in \nderartigen Fällen der Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG \nzurücktritt. Der unabdingbare Schutz dieser Rechtsgüter schließt es aber auch aus, bei jeweils \nübereinstimmendem Gefährdungspotenzial Zufälligkeiten wie der Herkunft der \nInformationen, aus denen zweifelsfrei die Europarechtswidrigkeit der ausländischen \nFahrerlaubnis folgt, entscheidenden Raum zu geben. Die individuelle Schutzwürdigkeit von \n\"Führerscheintouristen\", die einen Scheinwohnsitz angeben und insoweit die ausländischen \nFahrerlaubnisbehörden täuschen, ist nicht höher, sondern im Gegenteil geringer als die \nderjenigen Fahrerlaubnisbewerber, die wie die Kläger der Ausgangsverfahren zu den \nEuGH-Urteilen vom 26. Juni 2008 im Hinblick auf den Wohnsitz ehrlich gegenüber den \nausländischen Behörden waren und deshalb (nur) einen Führerschein mit deutscher \nWohnsitzangabe erhalten haben. Belange des Schutzes der Freizügigkeit von Unionsbürgern \nstehen ohnehin nicht zur Diskussion, wenn sich die Beziehungen des Betroffenen zum \nAusstellerstaat auf die Schaffung eines Scheinwohnsitzes und die Erlangung einer \neuroparechtswidrigen Fahrerlaubnis beschränkt haben. Schließlich vermag auch der dem \nAnerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG innewohnende Aspekt \nder gegenseitigen Respektierung von Rechtsakten anderer Mitgliedstaaten keine \nDifferenzierung nach den für den unbestreitbaren Nachweis des Verstoßes gegen das \nWohnsitzerfordernis heranzuziehenden Beweistatsachen oder Beweismitteln zu rechtfertigen. \nDenn der EuGH hat in den Urteilen vom 26. Juni 2008 zugelassen, dass die jeweiligen \nFahrerlaubnisse wegen ihres rechtsfehlerhaften Zustandekommens aberkannt werden können; \nmit anderen Worten durfte die räumliche Geltung ausländischer Fahrerlaubnisse beschränkt \nwerden, weil die betreffenden ausländischen Behörden das europäische Führerscheinrecht \nunrichtig angewandt hatten. Im Vergleich zu einem solchen Verdikt der flagranten \nMissachtung des Europarechts greift eine nachträgliche Geltungsbeschränkung von \nFahrerlaubnissen weniger empfindlich in die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des \nAusstellerstaates ein, wenn dessen Fahrerlaubnisbehörde vom betreffenden \nFahrerlaubnisbewerber über seine Aufenthaltsverhältnisse getäuscht worden ist und davon \nausgegangen werden kann, dass die Behörde ohne diese Täuschung selbst von der \nFahrerlaubniserteilung Abstand genommen hätte.\n\n43\n\nIm Falle des Klägers tritt der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche \nWohnsitzerfordernis unbeschadet des Umstands, dass in seinem polnischen Führerschein eine \nAdresse in T2. (T3. ) eingetragen ist, aufgrund seiner Einlassungen bzw. seines \nVerhaltens deutlich zutage. Seinen Ausführungen ist durchgängig zu entnehmen, dass es sich \nbei der in seinem Führerschein genannten Adresse nur um seinen Zweitwohnsitz gehandelt \nhat und er seinen Hauptwohnsitz - ebenso wie die anderen Familienmitglieder - weiterhin in \nE. hatte. Damit hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, dass zu seinem \nAufenthaltsort in Q. unabhängig von der Dauer keine derart verdichteten beruflichen oder \nprivaten Bindungen bestanden haben, dass von einem ordentlichen Wohnsitz iSv Art. 7 \nAbs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgegangen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist \ninsbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Richtlinie 91/439/EWG von der Erwägung \ngeprägt ist, dass nur an (höchstens) einem Ort ein ordentlicher Wohnsitz als \nAnknüpfungspunkt für die zwischenstaatliche Zuständigkeit zur Erteilung von \nFahrerlaubnissen gegeben sein kann. Hinzu kommt, dass dem Begriff des ordentlichen \nWohnsitzes mit der 185-Tage-Regelung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG auch ein \nzeitliches Element beigegeben worden ist, das es zwingend ausschließt, dass mehrere \ngleichrangige nationale Zuständigkeiten für die Führerscheinerteilung begründet sein können. \nDem entspricht, dass nach Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 91/439/EWG jeder Unionsbürger nur \nInhaber einer (europäischen) Fahrerlaubnis sein kann.\n\n44\n\nAbgesehen davon erweisen sich die tatsächlichen Angaben des Klägers zu seinen \nWohnverhältnissen im Verlauf des Verfahrens als widersprüchlich. So hat er während des \nVerwaltungsverfahrens und auch noch zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens behauptet, er \nhabe seit November 2004 einen ordentlichen Wohnsitz in Q. angemeldet. Demgegenüber \ntrug er zuletzt im Berufungsverfahren vor, er habe sich (erst) vom 17. April 2005 bis zum \n29. Oktober 2005 durchgängig in Q2. bei H1. aufgehalten. Mit dieser jüngsten \nAngabe lässt es sich aber wiederum nicht vereinbaren, dass der Kläger am 6. September 2005 \n- dem Tag vor der medizinischen und psychologischen Untersuchung in Q. - in E. in \neine Verkehrskontrolle geriet. Insgesamt ergibt sich mithin das Bild, dass der Kläger keine in \nsich stimmige Darstellung seines Aufenthalts in Q. gegeben hat.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen, ob § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 \nStVG sowie § 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV auf Fälle angewandt werden können, in denen \nein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG \nnicht aufgrund der Angaben in dem von einem anderen Mitgliedstaat der EG ausgestellten \nFührerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren \nInformationen feststeht, aber aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder \naufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der \nProblemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben mit derselben Sicherheit festgestellt \nwerden kann, sind höchstrichterlich nicht geklärt und für eine Vielzahl ähnlich gelagerter \nFälle von Bedeutung.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-04/16-a-1229-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-04/16-a-1229-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239781","retrieved":"2026-07-09 02:02:48.991955+00:00"}}