{"status":"available","doknr":"OLD239827","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0603.15A996.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-03","aktenzeichen":"15 A 996/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen trägt der Beklagte.\n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der \nBeklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche \nTatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten \nin Frage gestellt. An der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die \nangefochtene Verfügung an einem Ermessensfehler leide, weil sie den Einbau des \nFettabscheiders \"in dem unter der Kellertreppe gelegenen abgetrennten Teil des \nsogenannten Fahrradkellers\" anordnet, bestehen keine ernstlichen Zweifel. \n\n4\n\nRichtig ist, dass nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die \nAbwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) \nvom 30. März 2007 (AWS) die Stadt u.a. die Einbaustelle einer Abscheideranlage \nbestimmt, wobei die Wünsche des Anschlussnehmers nach Möglichkeit \nberücksichtigt werden. Es bedarf hier keiner Klärung, ob die Vorschrift gegen \nhöherrangiges Recht verstößt, was allerdings naheliegend ist. Eine eine öffentliche \nAbwasseranlage betreibende Gemeinde ist nämlich keineswegs befugt, jedwedes \nDetail der Benutzung der Anlage zu regeln. Die Befugnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), eine öffentliche \nAbwasseranlage zu betreiben, und die Pflicht dazu nach § 53 Abs. 1 des \nLandeswassergesetzes (LWG) umfassen die Ermächtigung, das \nBenutzungsverhältnis unter anderem durch Satzung zu regeln (Anstaltsgewalt). \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 \n\n6\n\n- 15 B 1355/02 -, NWVBl. 2003, 104 (105).\n\n7\n\nDie Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der \nErmächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des \nWidmungszwecks sicherzustellen, sowie - abgesehen vom \nGleichbehandlungsgebot - aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, Seite 5 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 2478/93 -, NWVBl. 1995, \n313; Urteil vom 2. Februar 1966 - III A 1213/62 -, DÖV 1967, 170 (171).\n\n9\n\nDaher bestehen zwar keine Bedenken gegen eine Satzungsregelung, die die \nGemeinde berechtigt, den Einbau eines Fettabscheiders zu verlangen, wenn dies zur \nSicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage geboten ist. \nWo der Anschlussnehmer diese Anlage auf seinem Grundstück errichtet, ist jedoch \nzuvörderst seine Sache. Hier ist lediglich ein Recht der Gemeinde denkbar, einer \nvom Anschlussnehmer bestimmten Einbaustelle zu widersprechen, wenn diese dem \nZweck der Fettabscheideranlage entgegen steht. Von daher spricht vieles dafür, \ndass die Gemeinde grundsätzlich nur befugt ist, über das Ob des Einbaus einer \nFettabscheideranlage zu entscheiden. Erst wenn der Anschlussnehmer den Einbau \nnicht vornimmt und die Gemeinde die Einbauverfügung im Wege der \nErsatzvornahme vollstrecken will, darf sie die Einbaustelle bestimmen. \n\n10\n\nÄhnlich bei der kommunalaufsichtlichen Ersatzvornahme, bei der ein von der \nGemeinde auszuübendes Ermessen auf die Aufsichtsbehörde übergeht, vgl. OVG \nNRW, Beschluss vom 22. August 2007 - 15 B 1328/07 -, NWVBl. 2008, 69 (70).\n\n11\n\nWenn die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS über die Regelungsbefugnis des \nAntragsgegners, die Einbaustelle des Fettabscheiders festlegen zu dürfen, \nüberhaupt wirksam sein sollte, ist sie jedenfalls im Sinne des Verwaltungsgerichts \ndahin zu verstehen, dass bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die durch die \nspezifische Nutzung eines Wohnungseigentümers erst herbeigeführte Notwendigkeit \ndes Einbaus eines Fettabscheiders bei der Wahl der Einbaustelle zu berücksichtigen \nist. \n\n12\n\nBei einer in das Ermessen der Behörde gestellten Entscheidung sind nämlich alle \nwesentlichen Gesichtspunkte einzubeziehen. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 \n(70); Urteil vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24 (39); Sachs in: \nStelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rn. 79; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n2. Aufl., § 114 Rn. 178.\n\n14\n\nDass die Interessen des Anschlussnehmers dabei von wesentlicher Bedeutung \nsind, ergibt sich schon aus der Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS \nselbst, die anordnet, dass \"Wünsche des Anschlussnehmers nach Möglichkeit \nberücksichtigt werden\". Auch der Sache nach gehören die Interessen des \nAnschlussnehmers zu den wesentlichen Gesichtspunkten bei der Auswahl der Stelle \ndes Einbaus eines Fettabscheiders, denn es geht um die Nutzung des Eigentums \ndes Anschlussnehmers, nämlich wie die Räumlichkeiten im Hause genutzt werden \nsollen. Das bedeutet, dass auch möglicherweise konfligierende Interessen mehrerer \nEigentümer in den Blick zu nehmen sind, gegebenenfalls auch die Interessen \nmehrerer Eigentümer, die jeweils für sich das Grundstück in einer Weise nutzen, die \nden Einbau eines Fettabscheiders erforderlich macht.\n\n15\n\nWie sich aus dem Vorstehenden ergibt, stellt sich die Frage, ob bei der \nBestimmung der Einbaustelle eines Fettabscheiders die jeweils betroffenen \nInteressen der Wohnungseigentümer als Anschlussnehmer in den Blick zu nehmen \nsind, nicht als klärungsbedürftig dar, da sie ohne Weiteres bereits im \nAntragsverfahren beantwortet werden kann. Der geltend gemachte Zulassungsgrund \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist damit \nebenfalls nicht gegeben.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für \nerstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene im Antragsverfahren keinen \neigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus \n§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-03/15-a-996-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-03/15-a-996-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239827","retrieved":"2026-07-09 02:02:52.623789+00:00"}}