{"status":"available","doknr":"OLD239823","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0603.12E533.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-03","aktenzeichen":"12 E 533/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten \nwerden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nDie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte \nRechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO \nerforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist auch in Ansehung des \nBeschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDass die Klägerin frühestens ab dem 2008 - also ihrem 18. \nGeburtstag - und nicht schon bei Antragstellung am 8. Mai 2008 nach § 41 SGB VIII \nanspruchsberechtigt sein konnte, ist mit der Beschwerdebegründung von vornherein \nnicht in Abrede gestellt worden. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich \nabgesehen davon üblicherweise auch nur bis Ende August 2008 als Monat der \nletzten behördlichen Entscheidung.\n\n5\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 12 E 1252/07 -.\n\n6\n\nAuch dem so eingegrenzten prozessualen Begehren fehlt die hinreichende \nErfolgsaussicht. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 \nGG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass \nProzesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der \nbeabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass \nProzesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht \nschlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 -, m. w. \nN.\n\n8\n\nSoweit das Verwaltungsgericht für den Überprüfungszeitraum keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine \nzulässige Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII gesehen hat, lässt auch \ndas Beschwerdevorbringen keine im Ergebnis anders lautende Würdigung zu. Selbst \nwenn die Inanspruchnahme von Hilfe hier generell keinen Aufschub bis zu einer \nEntscheidung des Jugendamtes aufgrund eines Hilfeplanes geduldet haben mag, \nbesagt das nämlich nichts über die Unaufschiebbarkeit gerade der konkret in \nAnspruch genommenen Hilfeleistungen durch Frau C. . Anderenfalls könnte die \nSelbstbeschaffung auf die Durchsetzung auch nicht geeigneter Hilfemaßnahmen auf \nKosten des Jugendhilfeträgers hinauslaufen. Maßgeblich kann daher nur sein, ob die \nakute Bedarfslage gerade mit der selbstbeschafften Hilfe überwunden werden \nmusste. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch aus den nachfolgenden Gründen \nzutreffend mit der Erwägung verneint, es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, die \nWartezeit bis zu einer Entscheidung des Beklagten \"mit Hilfe ihrer Eltern\" zu \nüberbrücken. \n\n9\n\nAbgesehen davon, dass \"mit Hilfe der Eltern\" ausweislich des vor dem \nAmtsgericht Rheinberg am 23. November 2007 geschlossenen Vergleichs nicht \nzwingend eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt hätte bedeuten müssen, hat das \nVerwaltungsgericht auch eine solche Rückkehr zu den Eltern in Auswertung des \nBeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 4. April 2008 im \nVerfahren F und des in Auszügen vorgelegten Gutachtens von Frau L. \nvom 9. August 2007 für die Zeit ab Antragstellung bis zur jugendbehördlichen \nEntscheidung als in Betracht kommende Alternative geprüft und als für zumutbar \nbefunden, ohne dass ihm die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung \nrechtsrelevante Wertungsfehler hat aufzeigen können. Denn soweit das \nFamiliengericht in seinem Beschluss vom 4. April 2008 offen lässt, \"inwieweit \ntatsächlich das Kindeswohl der Antragstellerin \n\n10\n\n- ausgehend vom Gutachten der Sachverständigen L. - bei einer Rückkehr \nzu ihren Eltern gefährdet wäre\", ergibt sich jedenfalls aus dem Kontext - namentlich \naus dem erwähnten Einverständnis und auch der Einsicht der Eltern, dass die \nAntragstellerin nicht mehr dauerhaft bei ihnen wohnt -, dass mit einer \"ggfls. \nvorhandenen Gefahr\", die die Eltern der Klägerin sehr wohl in der Lage und auch \ngewillt seien abzuwenden, nicht eine Kindeswohlgefährdung durch einen nur \nvorübergehenden, als bloße Zwischenlösung gedachten Wiedereinzug in den \nelterlichen Haushalt gemeint war. Dass eine \"gegebenenfalls vorhandene Gefahr\" in \ndem bloß gelegentlichen Umgang der Eltern mit der Klägerin liegen könnte, wie er \nbei einer vorübergehenden Rückkehr einer 18-jährigen Schülerin in den elterlichen \nHaushalt regelmäßig einher zu gehen pflegt, bringt der familiengerichtliche Beschluss \nan keiner Stelle hinreichend zum Ausdruck. \n\n11\n\nGenügend Anhaltspunkte, die gegen eine Zumutbarkeit einer vorübergehenden \nRückkehr der Klägerin zu ihren Eltern sprechen, ergeben sich entsprechend den \nAusführungen im angefochtenen Beschluss auch nicht aus einer Auswertung des in \nAuszügen vorgelegten Gutachtens der Frau Dr. L. vom 9. August 2007. Die \nKlägerin hat in der Beschwerdeschrift vom 9. April 2009 selbst eingeräumt, dass die \nin Betracht zu ziehende Passagen eine \"schwammige\" Formulierung aufweisen, und \ndeshalb die Beibringung einer bestimmteren Stellungnahme der Ärztin angekündigt. \nAuch nach mehr als 7 Wochen, innerhalb derer Frau L. längst aus dem Urlaub \nhätte zurück sein müssen, ist dem Senat jedoch eine derartige ergänzende \nStellungnahme nicht vorgelegt worden. \n\n12\n\nDer bloße Umstand, dass die Ärztin in der Replik der Klägerin vom 30. Januar \n2009 als sach-verständige Zeugin benannt worden ist, reicht nicht aus, um mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Unzumutbarkeit der vorübergehenden \nRückkehr der Klägerin zu ihren Eltern auszugehen und die Erfolgsaussichten der \nKlage insoweit zu erhöhen. Zum einen ist Frau L. - zum Zwecke des \nNachweises der Erforderlichkeit und Eignung der begehrten Hilfe - lediglich für die \nfachliche Feststellung benannt worden, die so schon aus dem jugendpsychiatrischen \nGutachten vom 9. August 2007 hervorgegangen und nach dem oben Gesagten für \ndie Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Rückkehr der Klägerin zu ihren \nEltern nicht hinreichend aussagekräftig ist. Zum anderen ist Prozesskostenhilfe nicht \nimmer schon dann zu bewilligen, wenn ggfls. aus prozessualen Gründen einem \nBeweisantrag nachgegangen werden muss. Die Voraussetzungen für die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe sind nämlich nicht mit denen für eine Beweiserhebung \nidentisch. Einen von der Partei beantragten Beweis müssen die Gerichte nach der \neinschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich auch dann erheben, wenn sie die \nRichtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten. \nEin verfassungsrechtliches, materiell-rechtliches oder verfahrensmäßiges Gebot, die \n§§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO dahin auszulegen, einen Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe sei stets dann stattzugeben, wenn eine Beweiserhebung \nbeschlossen sei oder auch nur in Betracht komme, besteht hingegen nicht. \n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, 786, \nund vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 f.; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 - und vom 7. Oktober 2007 - 12 E 1277/06 -, \njeweils m. w. N.\n\n14\n\nUnter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen für eine \nvorweggenommene Beweiswürdigung ist vielmehr von einem Fehlen einer \nhinreichenden Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 Satz 1 ZPO schon dann auszugehen, \nwenn die summarische Würdigung des Sachverhaltes, so wie er sich nach Lage der \nAkten darstellt, die Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zulässt, dass \njedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche \nSachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des \nVerwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. \n\n15\n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2006 \n\n16\n\n- 12 E 1569/05 -.\n\n17\n\nDer Beklagte hat bei Erlass seines ablehnenden Bescheides vom 13. August \n2008 zu Recht keine Veranlassung gesehen, eine etwaige Unzumutbarkeit der \nRückkehr der Klägerin in den elterlichen Haushalt zu thematisieren. \n\n18\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage \nselbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass die begehrte Hilfeleistung nach \nden Darlegungen der Klägerin nicht zur Deckung des Hilfebedarfes geeignet war, \nweil sie von Anfang an keinen Erfolg versprochen habe, wird diese Argument durch \ndie Einlassung der Klägerin aus der Beschwerdeschrift vom 9. April 2009 ebenfalls \nnicht ausgeräumt. Die Klägerin verkennt, dass das Ziel der Hilfe nach § 41 SGB VIII, \nbestehende Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung soweit wie möglich zu \nbeseitigen und den jungen Volljährigen in die Lage zu versetzen, ein seinen \nVorstellungen entsprechendes Leben in der Gemeinschaft selbst zu gestalten und \nohne fremde Hilfe führen zu können, vorliegend als notwendiges Durchgangsstadium \ngerade auch die Konsolidierung des Verhältnisses der Klägerin zu ihren Eltern \numfasst. Eine ausreichende Befähigung, ein selbstbestimmtes Leben nach eigenen \nVorstellungen führen zu können, mag zwar das Maximalziel der Hilfe für einen \njungen Volljährigen sein, es ist im Falle der Klägerin nach dem Gutachten von Frau \nL. jedoch u. a. nur auf dem Wege zu erreichen, dass sie von der aus der \nschlechten Beziehung zu den Eltern folgenden Belastung befreit wird. § 41 Abs. 2 \nSGB VIII sieht - der Komplexität des Bedarfs entsprechend - verschiedene \nAusgestaltungen der Hilfe für junge Volljährige vor, die so dem jeweiligen \nZwischenziel angepasst werden und etwa auch - zunächst - in einer Familientherapie \noder anderen ambulanten Maßnahmen bestehen kann. Das Wunsch- und Wahlrecht \ndes jungen Heranwachsenden nach § 5 SGB VIII geht nicht soweit, dass er fachlich \nfür notwendig erachtete Zwischenschritte zur Verselbständigung schlichtweg \nausblenden kann, weil sie seinen Vorstellungen von einer Lebensführung zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprechen. Vielmehr setzt das Wunsch- und \nWahlrecht gemäß § 5 SGB VIII eine nach fachlichen Kriterien als geeignet zu \nbeurteilende Maßnahme - hier nach § 41 SGB VIII - voraus. Würde man es dem \nBetroffenen überlassen, durch schlichte Negierung eines bestimmten Entwicklungs- \noder Persönlichkeitsdefizits, das in maßgeblicher Weise ursächlich für seinen \nReiferückstand ist, die Geeignetheit einer Maßnahme in Frage zu stellen bzw. zu \nbegründen, liefe die auf eine - im Rahmen einer effektiven Hilfeleistung nicht \nhinnehmbare - Verfestigung des psychischen Problems hinaus. Vorliegend hat die \nGutachterin generell - sowohl für die Zeit vor als \"auch für die Zeit nach Abschluss \nder Einzeltherapie\" - eine Familientherapie empfohlen und dementsprechend \ngrundsätzlich die Hilfe bei Frau C. ungeachtet der zwischenzeitlich erteilten \nPflegeerlaubnis als nicht zielführend beurteilt. \n\n19\n\nNach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin zumindest die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt. \nLediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass ausweislich §§ 1361 Abs. 4 Satz \n4, 1360 Abs. 4 BGB ein Zerwürfnis nicht generell den Anspruch auf einen \nProzesskostenvorschuss ausschließt. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. \n§ 127 Abs. 4 ZPO.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-03/12-e-533-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-03/12-e-533-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239823","retrieved":"2026-07-09 02:02:52.318803+00:00"}}