{"status":"available","doknr":"OLD239851","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0602.8B572.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-02","aktenzeichen":"8 B 572/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 14. April 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den \nangefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 2567/08 gegen die dem Beigeladenen \nerteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 13. Oktober 2008 abgelehnt \nund zur Begründung ausgeführt: Die Klage werde bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich \nkeinen Erfolg haben, da die Genehmigung nicht gegen Vorschriften verstoße, die \ndem Schutz der Antragstellerin dienten. Die mit der Erteilung der Genehmigung \nverbundene Ersetzung des von der Antragstellerin verweigerten Einvernehmens sei \nrechtlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber habe der Beigeladene ein \nerhebliches wirtschaftliches Interesse an der zügigen Verwirklichung seines \nVorhabens.\n\n4\n\nDie dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen sind unbegründet. Die \nAntragstellerin kann die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht wegen \nder geltend gemachten formellen und materiellen Mängel der \nErsetzungsentscheidung beanspruchen.\n\n5\n\n1. Der gerügte Zuständigkeitsmangel liegt nicht vor.\n\n6\n\na) Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin - schon - \nbei Erlass des Genehmigungsbescheids am 13. Oktober 2008 gemäß § 2 Nr. 4 \nBuchst. a) Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau in der damals \ngeltenden Fassung vom 13. März 2007 (GV.NRW. S. 133) - BürokratieabbauG I a.F. \n- für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig war. \n\n7\n\nEine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für den hier vorliegenden Fall, dass \ndie Baugenehmigung nicht von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, sondern nach § 13 \nBImSchG von der von einer anderen Behörde - hier der Antragsgegnerin als \nImmissionsschutzbehörde - erteilten Genehmigung umschlossen wird, enthielt § 2 \nNr. 4 Buchst. a) Abs. 1 BürokratieabbauG I a.F. zwar nicht. Sinn und Zweck der \nVorschrift sowie der Regelungszusammenhang, in den sie gestellt ist, gebieten \nindessen die Auslegung, dass das Einvernehmen von der Behörde ersetzt wird, die \nfür die Erteilung der anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung, die die \nBaugenehmigung einschließt, zuständig ist. \n\n8\n\nVgl. auch Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl., 2008, § 72 Rn. \n39e.\n\n9\n\nDas ergibt sich aus Folgendem:\n\n10\n\n§ 2 Nr. 4 Buchst. a) Abs. 1 BürokratieabbauG I a.F., der abweichend von § 80 \nAbs. 2 BauO NRW gilt, lautet:\n\n11\n\n(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches \nEinvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das \nfehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen.\" \n\n12\n\nIn den weiteren Absätzen ist geregelt, dass § 122 GO NRW keine Anwendung \nfindet (Abs. 2), ferner dass die Genehmigung zugleich als Ersatzvornahme im Sinne \ndes § 123 GO NRW gilt und dass sie nicht nach § 126 GO NRW gesondert \nangefochten werden kann (Abs. 4). \n\n13\n\nDaraus wird das gesetzgeberische Ziel deutlich, in den Fällen eines rechtswidrig \nverweigerten gemeindlichen Einvernehmens eine Verfahrensbeschleunigung \ndadurch zu erreichen, dass die Ersetzung nicht im Rahmen eines rechtlich \neigenständigen kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahrens erfolgt, sondern die \nErsetzungsentscheidung unmittelbar in das Baugenehmigungsverfahren integriert \nwird.\n\n14\n\nVgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung LT-Drs. \n14/2242, S. 16.\n\n15\n\nDass eine vereinfachte Ersetzung des rechtswidrig verweigerten gemeindlichen \nEinvernehmens auch in anderen, die Baugenehmigung einschließenden \nGenehmigungsverfahren gewollt war, kann angesichts des bereits aus dem \nGesamtzusammenhang der Vorschrift erkennbaren objektiven Zwecks und der in der \nGesetzesbegründung formulierten, ersichtlich nicht auf reine \nBaugenehmigungsverfahren beschränkten subjektiven Zielsetzung des \nGesetzgebers nicht zweifelhaft sein. Die somit hinsichtlich der konzentrierten \nGenehmigungsverfahren bestehende ungewollte Regelungslücke lässt sich durch \nAuslegung ohne weiteres schließen. Der systematische Zusammenhang von § 2 Nr. \n4 Abs. 1 BürokratieabbauG I mit den nachfolgenden Absätzen lässt nur eine \nAuslegung zu, nach der in Fällen konzentrierter Genehmigungsverfahren, die die \nBaugenehmigung einschließen, die für das konzentrierte Genehmigungsverfahren \nzuständige Behörde zugleich für die Ersetzung des Einvernehmens zuständig ist. Nur \nso kann den Vorgaben des § 2 Nr. 4 Abs. 3 BürokratieabbauG I Rechnung getragen \nwerden, dass die Genehmigung zugleich als Ersatzvornahme gilt und eine \ngesonderte Anfechtung dieser fiktiven Ersatzvornahme ausgeschlossen ist. Wären \nverschiedene Behörden zuständig, ließe sich die Bündelung in einem Verfahren \ngerade nicht erreichen. \n\n16\n\nVgl. im Ergebnis auch LT-Drs. 14/6887, S. 17, wonach die spätere Ergänzung \ndes § 2 Nr. 4 Buchst. a) Abs. 1 Satz 2 BürokratieabbauG I lediglich der Klarstellung \ndienen sollte.\n\n17\n\nb) Die Zuständigkeitsrüge bliebe im Ergebnis auch dann unbegründet, wenn der \nAuffassung der Antragstellerin zu folgen wäre, dass die Zuständigkeit der \nAntragsgegnerin erst durch die am 11. November 2008 in Kraft getretene Ergänzung \ndes § 2 Nr. 4 Buchst. a) Abs. 1 BürokratieAbbauG I (Gesetz vom 28. Oktober 2008, \nGV.NRW. S. 644) begründet worden ist. \n\n18\n\nIn dem neuen Satz 2 des § 2 Nr. 4 Buchst. a) Abs. 1 BürokAbbG I heißt es: \n\n19\n\n\"Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des \nVorhabens entschieden, tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die \nStelle der Bauaufsichtsbehörde.\"\n\n20\n\nDie Antragstellerin zieht nicht in Zweifel, dass die Antragsgegnerin jedenfalls \naufgrund dieser Vorschrift als für das immissionsschutzrechtliche, die \nBaugenehmigung nach § 13 BImSchG einschließende Genehmigungsverfahren \nzuständige Behörde befugt ist, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Sie rügt \ninsoweit lediglich, dass die Antragsgegnerin das Einvernehmen nach Inkrafttreten \ndieser, ihre Zuständigkeit begründenden Gesetzesfassung am 11. November 2008 \nbislang nicht - erneut - ersetzt habe.\n\n21\n\nDieser Einwand stellt den angefochtenen Beschluss indessen nicht \ndurchgreifend in Frage. Er berücksichtigt nicht, dass die Antragsgegnerin die am 13. \nOktober 2008 getroffene Genehmigungsentscheidung nach Inkrafttreten der \nderzeitigen Regelung mehrfach bekräftigt und hervorgehoben hat, dass sie nach wie \nvor von der Richtigkeit ihrer Entscheidung, das Einvernehmen der Antragstellerin zu \nersetzen, überzeugt ist und daran festhält. Das ergibt sich aus den Ausführungen in \ndem Bescheid vom 30. Januar 2009, durch den sie auf den Antrag des Beigeladenen \ndie sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat, als auch aus ihrer \nAntragserwiderung vom 10. März 2009. Einer darüber hinausgehenden, \ninsbesondere in Bescheidform ergehenden und an die Antragstellerin zu richtenden \nErsetzungsentscheidung bedarf es nicht. Wie bereits erwähnt gilt die Genehmigung, \nmit der über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, gemäß § 2 Nr. 4 \nBuchst. a) Abs. 3 Bürokratieabbaugesetz I zugleich als Ersatzvornahme im Sinne \ndes § 123 GO NRW. Die Genehmigung kann, soweit sie als Ersatzvornahme gilt, \nnicht gesondert nach § 126 GO NRW angefochten werden. Daraus folgt, dass die \nErsetzung des Einvernehmens keinen eigenständigen, gesondert anfechtbaren \nVerwaltungsakt erfordert. Einer Wiederholung des in § 2 Nr. 4 Buchst. a) Abs. 4 \nBürokratieabbauG I vorgesehenen Anhörungsverfahrens bedarf es nicht, da dies bei \ndem vorliegenden Streitstand erkennbar lediglich eine überflüssige Förmelei \ndarstellen würde. Die schriftsätzlichen Erklärungen der Antragsgegnerin zur - \nvorsorglichen - Bekräftigung der Ersetzungsentscheidung reichen mithin aus. \n\n22\n\n2. Die gegen die Ersetzung des Einvernehmens erhobenen materiell-rechtlichen \nBedenken sind unbegründet. \n\n23\n\nDie Antragstellerin hätte ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur \naus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagen dürfen. \nDerartige Gründe zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Die Rüge der \nAntragstellerin, die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht hätten \ndas streitbefangene Vorhaben - eine Geflügelmastanlage für 39.900 Hähnchen, die \nim Außenbereich in einem im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft \ndargestellten Bereich errichtet werden soll - zu Unrecht als im Außenbereich \nprivilegiert zulässiges Vorhaben angesehen, greift nicht durch. \n\n24\n\nDabei ist den Beteiligten darin zuzustimmen, dass die streitbefangene Anlage \nnicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Tierhaltung zählt zur \nLandwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB nur, soweit das Futter überwiegend auf \nden zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlichen genutzten \nFlächen erzeugt werden kann. Das macht der Beigeladene hier nicht geltend. \n\n25\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist aber nicht zweifelhaft, dass der \nPrivilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf das Vorhaben \nAnwendung findet. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Vorhaben wegen seiner \nbesonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung \nauf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im \nAußenbereich ausgeführt werden soll. \n\n26\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten \nBeschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 206.82 -, NVwZ 1984, 169 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 \nBauGB a.F.), entschieden, dass ein Geflügelmaststall mit 180.000 Mastplätzen ein \nVorhaben im Sinne dieses Privilegierungstatbestands sein könne. Die Beantwortung \nder Frage, ob ein Vorhaben \"nur im Außenbereich\" ausgeführt werden soll, hänge \ndavon ab, ob es nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden könne, d.h. ob es in \nder konkreten Gemeinde einen beplanten oder unbeplanten Innenbereich gebe, in \ndem das Vorhaben gemäß § 30 oder § 34 BauGB zugelassen werden könne. Dass \nAnlagen der Tierhaltung nachteilige Wirkungen auf die Umgebung hervorrufen, und \ndeshalb auf die Nutzung des Außenbereichs angewiesen sind, liege auf der Hand. \nDie gesetzliche Formulierung \"ausgeführt werden soll\" setze eine Wertung voraus, \ndass das Vorhaben in einer Weise billigenswert sei, die es rechtfertige, es bevorzugt \nim Außenbereich zuzulassen. Im Rahmen dieser Wertung hat das \nBundesverwaltungsgericht angeführt, dass die Massentierhaltung einer der \nlandwirtschaftlichen Produktion immerhin ähnliche wirtschaftliche Betätigung \ndarstelle. Von anderen wirtschaftlichen Betätigungen unterscheide es sich gerade \ndadurch, dass es auch bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen \nBegrenzung seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung kaum in Einklang mit \nstädtebaulichen Grundsätzen in zusammenhängend bebauten Ortslagen oder in \neinem der nach der Baunutzungsverordnung planbaren allgemeinen Baugebiete \nunterzubringen sei; es könne insbesondere nicht mit anderen gewerblichen oder \nindustriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht in den \nAußenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebiete des beplanten oder \nunbeplanten Innenbereichs verwiesen habe.\n\n27\n\nDies zugrunde gelegt kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass das \nstreitbefangene Vorhaben zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten \nVorhaben zählt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, befindet \nsich auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin bereits nach deren eigenen \nAngaben kein Innenbereich, in dem es verwirklicht werden könnte, so dass es nur \nauf die Nutzung des Außenbereichs verwiesen werden kann. Die Wertung, dass das \nVorhaben wegen seiner landwirtschaftsähnlichen Natur einerseits und wegen der \nmangelnden Vergleichbarkeit mit anderen gewerblichen oder industriellen Betrieben \nandererseits im Außenbereich verwirklicht werden \"soll\", trifft auch hier zu. Die \nAusführungen, mit denen sich die Antragstellerin gegen die vorstehend \nwiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die \nAnwendung der dort aufgestellten Grundsätze auf heutige Vorhaben der \nMassentierhaltung wendet, stellen den angefochtenen Beschluss nicht in Frage.\n\n28\n\nZunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht sehr wohl \nzwischen landwirtschaftlichen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und \nsolchen Tierhaltungen unterschieden hat, die allenfalls unter den Auffangtatbestand \ngemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu fassen sind. Der Hinweis der Antragstellerin, \ndass sich \n\n29\n\n\"-möglicherweise wegen des Strukturwandels in der Landwirtschaft - geänderte \nBetriebsformen\" herausgebildet hätten, führt ebenfalls nicht weiter. Insbesondere \nwird dadurch nicht in Frage gestellt, dass gewerbliche Massentierhaltung der hier \nvorliegenden Art bei einer Betrachtung des Gesamtbildes, insbesondere der Art der \nverursachten Emissionen, eher Ähnlichkeit zur - außenbereichstypischen - \nLandwirtschaft aufweist als zu - außenbereichsfremden - gewerblichen und \nindustriellen Produktionsstätten. Es spricht auch nichts dafür, dass sich das \nErscheinungsbild gewerblicher Tierhaltung in tatsächlicher Hinsicht seit dem \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1983 - 4 B 206.82 - \nerheblich verändert hätte. Immerhin betraf jenes Verfahren einen Geflügelmaststall \nmit 180.000 Mastplätzen, wohingegen es hier um lediglich 39.900 Mastplätze geht. \n\n30\n\nDie von der Antragstellerin und vereinzelt im Schrifttum \n\n31\n\n- vgl. Söfker, NVwZ 2008, 1273 -\n\n32\n\nvertretene Auffassung, wonach gewerbliche Massentierhaltung generell nicht \nunter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB falle, derartige Vorhaben mithin allenfalls nach \nMaßgabe von § 35 Abs. 2 BauGB zulässig seien, hat sich bislang in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durchgesetzt. Vielmehr hat \ndas Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 \n-, BVerwGE 117, 287 = juris Rn. 27, die \"Massentierhaltung, die mit ihren \nGroßstallungen mancherorts den Außenbereich beherrscht\" neben Windkraftanlagen \nund dem Abbau von Bodenschätzen ausdrücklich zu den Massenphänomenen \ngezählt, die den Gesetzgeber veranlasst hätten, die Privilegierung in den Fällen des \n§ 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB unter den in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten \nPlanvorbehalt zu stellen. Damit ist zugleich ein Weg aufgezeigt, wie Gemeinden, in \ndenen zu besorgen ist, dass sich Vorhaben der gewerblichen Massentierhaltung in \nunzuträglicher Weise häufen, planerisch steuernd eingreifen können. \n\n33\n\nDer Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729, führt \nnicht weiter. Die darin in Bezug auf eine Bauschuttentsorgungsanlage getroffene \nAussage, dass im Außenbereich Bauvorhaben, die die Umgebung erheblich stören, \nnicht zuzulassen sind, die auch - und sogar sachgerechter - in Industriegebieten \nerrichtet werden können, lässt nicht auf eine sich ankündigende Änderung der \nRechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB schließen. Denn auch in dieser \nEntscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf den Sinn des § 35 \nAbs. 1 BauGB abgestellt, den Außenbereich nach Möglichkeit von wesensfremden \nNutzungen freizuhalten. Ziel sei es, den Außenbereich in der ihm vornehmlich \nzukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung zur \nVerfügung zu stehen, zu schützen. Die in jenem Verfahren zu beurteilende \nBauschuttentsorgungsanlage hat das Bundesverwaltungsgericht als dem \nAußenbereich wesensfremd angesehen.\n\n34\n\nDie verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung folgt den in dem Beschluss vom \n27. Juni 1983 - 4 B 206.82 - aufgestellten Grundsätzen.\n\n35\n\nVgl. OVG LSA, Urteil vom 6. Februar 2004 - 2 L 5/00 -, juris, Rn. 34 ff.; Nds. \nOVG, Urteil vom 7. Oktober 2005 - 1 KN 297/04 -, BRS 69 Nr. 118 und Beschluss \nvom 6. November 2007 - 12 ME 309/07 -, juris, Rn. 12 f.\n\n36\n\nAuch in der einschlägigen Kommentarliteratur werden diese und die daraus \nfolgende Zuordnung gewerblicher Massentierhaltung zum Tatbestand des § 35 Abs. \n1 Nr. 4 BauGB - soweit ersichtlich - nicht in Frage gestellt.\n\n37\n\nVgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2009, § 35 Rn. 54 f.; Roeser, \nin: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2008, § 35 Rn. 43; \nKrautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., 2007, § 35 Rn. 33 und \n44. \n\n38\n\nSchließlich hat der Gesetzgeber die langjährige Rechtsprechung nicht zum \nAnlass genommen, im Rahmen der verschiedenen Änderungen des § 35 BauGB \neine Privilegierung der gewerblichen Massentierhaltung im Außenbereich \nauszuschließen; vielmehr hat er sie - wie ausgeführt - lediglich unter einen \n\"Planvorbehalt\" nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt.\n\n39\n\nWeitere Rügen gegen den angefochtenen Beschluss legt die \nBeschwerdebegründung nicht dar. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig; \ndieser hatte als Beigeladener hinreichenden Anlass, sich in das Verfahren mittels \nanwaltlicher Unterstützung einzubringen.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie \norientiert sich an Nrn. 1.5, 19.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ \n2004, 1327).\n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und \n66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-02/8-b-572-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":14},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-02/8-b-572-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239851","retrieved":"2026-07-09 02:02:54.450810+00:00"}}