{"status":"available","doknr":"OLD239874","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0601.8A732.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-06-01","aktenzeichen":"8 A 732/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 27. Februar 2009 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für \neinen Computer mit Internetzugang im Zeitraum von Juni bis August 2007.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 17. Mai 2007 zeigte der Kläger, der Student der Mathematik \nist, dem Beklagten an, dass er Geräte bereithalte, die unter die Definition \"neuartige \nRundfunkempfangsgeräte\" des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) fielen. \nDa er diese Geräte für sein Studium benötige, aber keinen Rundfunk damit \nempfange, was auch nicht der Zweck dieser Geräte sei, sei die im \nRundfunkgebührenstaatsvertrag getroffene Regelung willkürlich und stelle einen \nEingriff in seine Handlungsfreiheit dar. Er bitte um Ausstellung eines \nGebührenbescheids, damit er den Rechtsweg beschreiten könne.\n\n4\n\nMit Gebührenbescheid vom 2. November 2007 setzte der Beklagte gegenüber \ndem Kläger für den Zeitraum von Juni bis August 2007 rückständige \nRundfunkgebühren in Höhe von 16,56 EUR sowie einen Säumniszuschlag von 5,-\n EUR fest.\n\n5\n\nDer Kläger erhob am 28. November 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug er \nvor: Seit September 2004 lebe er in einem Haushalt ohne Fernsehgerät und Radio. \nSeit Juni 2007 habe er einen PC mit Internetzugang, den er zu Informations- und \nKommunikationszwecken sowie für Online-Banking und Online-Einkäufe nutze. \nZudem benötige er den PC für sein Mathematikstudium. Da er seit einiger Zeit ohne \nRundfunk auskomme, sei er an einer Nutzung des PCs als Radio- und Fernsehgerät \nnicht interessiert. Die Erhebung einer Gebühr für die Empfangsmöglichkeit von \nRundfunksendungen über das Internet habe keine verfassungsrechtliche Grundlage. \nSie verletze das grundgesetzliche Gleichheitsgebot und greife unverhältnismäßig in \nseine Handlungs-, Berufswahl- und Meinungsfreiheit ein. Das in § 1 Abs. 1 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrags bei der Bestimmung des Begriffs des \nRundfunkempfangsgeräts genannte Kriterium der \"nicht zeitversetzten Hör- und \nSichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen\" sei nur beim \nEmpfang sog. Livestreams aus dem Internet gegeben. Allerdings erfüllten Internet-\nLivestreams nicht die vom Bundesverfassungsgericht erarbeitete Grundlage für die \nRundfunkgebühr. Der \"Rundfunkvertriebsweg\" Internet unterscheide sich technisch, \ninhaltlich und in der Art der Kommunikation fundamental von den anderen \nVertriebswegen Terrestrik, Satellit oder Kabel. Die Verbreitung von \nRundfunkprogrammen via Internet sei innerhalb Deutschlands auch nicht notwendig. \nLaut Statistischem Bundesamt hätten bei der letzten Verbrauchsstichprobe im Jahr \n2003 37,9 Millionen Haushalte über 55,2 Millionen TV-Geräte, 59,2 Millionen Radios \nund 32,4 Millionen Hifi-Anlagen verfügt. Das \"Livestreaming\" als redundante und \nqualitativ minderwertige Übertragungstechnik sei also kein Beitrag zur technischen \nGrundversorgung. Zudem werde dieses Angebot auch nach mehr als zehn Jahren im \nInternet eher selten genutzt. Aktuell hörten nach der ARD/ZDF-Online-Studie 2007 \n11 % der Onlinenutzer zumindest einmal wöchentlich Livestreams über das Internet, \nbei TV-Livestreams seien es 2 %. Da fraglich sei, ob das Radio überhaupt noch die \nBedeutung für die Meinungsfreiheit habe, die ihm einst zugeschrieben worden sei, \nentstehe der Eindruck, es solle ein Unterhaltungsmedium innerhalb eines \nInformationsmediums durch staatlich festgesetzte Gebühren gefördert werden. Die \nPflicht zur Einbeziehung von Geräten, die Rundfunksendungen über das Internet \nabrufen könnten, lasse sich auch nicht mit der Gefahr einer \"Flucht aus der \nRundfunkgebühr\" begründen. Dass eine solche Gefahr nicht bestehe, zeigten die \nAnmeldestatistiken der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (GEZ), denen zufolge die Zahl \nder angemeldeten Hörfunkgeräte zwischen dem 31. Dezember 1999 und dem \n31. März 2007 - also während des Internetbooms - von 39,2 Millionen auf 42,7 \nMillionen und die Zahl der angemeldeten Fernsehgeräte von 34,7 Millionen auf 36,9 \nMillionen gestiegen sei. Die Ausgestaltung der Gebührenpflicht für PCs sei in ihrer \nderzeitigen Form auch nicht geeignet, einer \"Flucht aus der Rundfunkgebühr\" zu \nbegegnen. Denn der Anteil der PC-Gebühr - ausgegangen werde von jährlichen \nEinnahmen in Höhe von etwa 5 Millionen Euro - an den gesamten jährlichen \nGebühreneinnahmen liege unterhalb von 0,1 %. Ein Ausweichen auf PCs werde \nlediglich im nicht ausschließlich privaten Bereich erwartet. Des Weiteren liege ein \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Radios, TV-Geräte und PCs würden in \ndem Sinne gleichbehandelt, dass alle Geräte, mit denen man Rundfunk empfangen \nkönne, gebührenpflichtig seien. Das technisch-historische Bereitstellungsprinzip \nlasse sich allerdings auf PCs nicht übertragen; es führe zur Gleichbehandlung \nungleicher Sachverhalte. Die einfache Ausschlussmöglichkeit von \nNichtgebührenzahlern sei einer der Vorteile des Internets. Seine - des Klägers - \nberuflich bedingte Nutzung des PCs mit Internetanschluss impliziere keine \nZustimmung zur Teilnahme am Rundfunk, wie sie bei klassischen \nRundfunkempfangsgeräten - statistisch untermauert - angenommen werden könne. \nWeiterhin liege ein Eingriff in die Handlungs- und Informationsfreiheit vor. Durch die \nKopplung eines Unterhaltungsmediums, das er, der Kläger, nicht nutzen wolle, mit \ndem Informationsmedium Internet werde er in seiner Handlungs- und \nInformationsfreiheit stark eingeschränkt. Wolle er seinen Verzicht auf Rundfunk \nanzeigen, könne er nicht mehr bei der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit auf \neinen Computer zurückgreifen; seine freie Meinungsäußerung per E-Mail und der \nZugang zu öffentlichen Informationsquellen im Internet werde behindert. Die auf PCs \nerhobene Rundfunkgebühr greife auch in seine Berufsfreiheit ein. Durch sein \nMathematikstudium sei er auf einen Computer mit Internetanschluss als Arbeitsmittel \nangewiesen. Seine Tätigkeit könne er nur noch ausüben, wenn er bereit sei, das \nMedium Rundfunk finanziell zu unterstützen, ohne es zu nutzen. Die genannten \nGrundrechtseingriffe seien unverhältnismäßig. Die Geeignetheit sei äußerst fraglich, \nweil einerseits Rundfunk empfangende Unternehmen entlastet, andererseits \nPersonen, von denen drei Viertel ihre Geräte noch nie zum Rundfunkempfang \ngenutzt hätten, in den Kreis der Zahlenden eingereiht würden. Ferner stelle sich im \nRahmen der Erforderlichkeit die Frage nach einer milderen Eingriffsmöglichkeit. Da \neine Vollversorgung mit TV- und Radiogeräten in Deutschland bestehe, die \nAusstrahlung ins Internet folglich eine redundante Zusatzleistung sei, spreche nichts \ndagegen, diese Leistung nur gegen Zahlungsnachweis abzugeben oder nur \nausgewählte Sendungen allgemein zugänglich zu machen, um für die eigenen \nLeistungen zu werben. Hinzu komme, dass die Schwere des Grundrechtseingriffs in \nkeinem Verhältnis zum Zweck des Eingriffs stehe.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2008, dem Kläger zugegangen am \n18. Februar 2008, gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als \nein Säumniszuschlag von 5,- EUR festgesetzt worden war. Im Übrigen wies der \nBeklagte den Widerspruch zurück. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 18. März 2008 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung hat er ergänzend vorgetragen: Der Begriff des \"neuartigen \nRundfunkempfangsgeräts\" sei in erheblichem Maße unbestimmt, da er über das \nMerkmal \"neu\" eine zeitliche Komponente enthalte, die nicht näher präzisiert sei. Aus \ndem Vorliegen einer Befreiungsregelung in § 5 Abs. 3 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrags könne nicht zwingend auf eine Gebührenpflicht für \nInternet-PCs geschlossen werden. Vielmehr könne die Bestimmung auch als \nVorratsregelung für den Fall verstanden werden, dass Internet-PCs in Zukunft einmal \nrundfunkgebührenpflichtig würden. Der in § 241 a BGB zum Ausdruck kommende \nRechtsgedanke des Verbraucherschutzes spreche überdies gegen die pauschale \nEinbeziehung aller Internet-PCs in die Rundfunkgebührenpflicht. Nach den \nstatistischen Erkenntnissen der ARD/ZDF-Online-Studie 2007 werde der Mehrheit \nder Nutzer mit dem Radio- und TV-Livestream eine kostenpflichtige Dienstleistung, \nan der die jeweiligen Nutzer kein Interesse hätten, aufgedrängt. Da die Nutzung für \nZwecke der Textverarbeitung, zur Informationsverarbeitung und -verschaffung, für \ntelekommunikative Anwendungen sowie Internetleistungen im Vordergrund stehe, \nstelle eine Rundfunkgebühr in diesem Fall eine unzulässige Besitzabgabe dar, so \ndass eine einschränkende Auslegung von § 1 Abs. 2 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrags dahingehend geboten sei, dass der Besitzer eines \ninternetfähigen PCs das Gerät nicht zum Empfang bereithalte. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. November 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 15. Februar 2008 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat vorgetragen: Die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte sei nicht \nverfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren \nEntscheidungen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur einen \nBestandsschutz, sondern auch eine Entwicklungsgarantie zuerkannt. \nKorrespondierend hierzu spreche das Bundesverfassungsgericht von einer \nFinanzierungsgarantie. Hierbei beziehe das Bundesverfassungsgericht die \nGebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte mit ein. Ein \nverfassungsrechtlich relevanter Eingriff in die Grundrechte der vom Bereithalten \nneuartiger Empfangsgeräte betroffenen Rundfunkteilnehmer liege demzufolge nicht \nvor. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei auch nicht deswegen gegeben, weil der \nRückschluss, dass das Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde, bei \nmultifunktionalen Rechnern anders als bei monofunktionalen herkömmlichen Radios \nund Fernsehgeräten nicht mit vergleichbarer Sicherheit gezogen werden könne. \nNeuartige Rundfunkempfangsgeräte würden tatsächlich zunehmend zum \nRundfunkempfang genutzt. Im Übrigen falle auch der vom Kläger bereitgehaltene \ninternetfähige PC unter den Begriff des \"neuartigen Rundfunkempfangsgerätes\" \ni.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Die \nRundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei auch ausreichend konkretisiert. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid mit Urteil \nvom 27. Februar 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt, dass ein PC mit Internetzugang nicht i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrags zum Empfang bereitgehalten werde. Ein \ninternetfähiger PC werde (noch) nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise zum \nRundfunkempfang genutzt. \n\n15\n\nZur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung nimmt \nder Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und weist auf das Urteil \ndes Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2009 - 7 A \n10959/08.OVG - hin, in dem die Gebührenpflicht eines Rundfunkteilnehmers für ein \nneuartiges Rundfunkempfangsgerät bejaht worden sei. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Februar \n2009 die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein bisherigen Vorbringen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten \nBezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat \nErfolg. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. \n\n25\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n26\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. November 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 15. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist im Hinblick auf den \nstreitgegenständlichen Gebührenzeitraum von Juni bis August 2007 der \nRundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der \nFassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis \n10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 112) - RGebStV -.\n\n28\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich \nder Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang \nbereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten \njedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.\n\n29\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses \nStaatsvertrags technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, \nnicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von \nRundfunkdarbietungen (Hörfunk oder Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkteilnehmer \nist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 \nRGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn \ndamit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, \nunabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, \nunverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 \nRGebStV).\n\n30\n\nDanach ist der Kläger für seinen PC mit Internetzugang \nrundfunkgebührenpflichtig. \n\n31\n\nDer Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1 \nRGebStV ist eröffnet, weil es sich bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen \nüber das Internet um Rundfunk handelt (1.). Der internetfähige PC des Klägers ist ein \nRundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (2.). Mit diesem ist der \nKläger gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer, weil er ihn gemäß \n§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereithält (3.). Die-se Auslegung der \nBestimmungen der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RGebStV ist von \nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden (4.). Der Kläger ist nicht gemäß §§ 5 und 6 \nRGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit (5.). \n\n32\n\n1. Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet handelt es \nsich um Rundfunk, so dass der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes des \n§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV eröffnet ist.\n\n33\n\nRundfunk ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) vom \n31. August 1991 - hier anzuwenden in der Fassung des Dritten \nRundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. August bis 11. September 1996 (GV. \nNRW. S. 484) - die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung \nvon Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung \nelektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels \neines Leiters.\n\n34\n\n\"Rundfunk\" bedeutet schon seinem Wortlaut nach ein \"Rundum\"-Funken, also \n- im Gegensatz zur Individualkommunikation - eine Übermittlung nicht gezielt an \nbestimmte Empfänger, sondern flächendeckend im Verbreitungsbereich an eine \nverstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2004 - 4 A 772/98 -, NWVBl. 2005, \n229 = juris Rn. 25, m.w.N.\n\n36\n\nRundfunk ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass sich die \"Allgemeinheit\" \ndie Programminhalte gleichsam durch Knopfdruck, nämlich \"durch Ein- und \nAusschalten\" verfügbar machen kann.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 -, \nBVerfGE 74, 297 = NJW 1987, 2987 = juris Rn. 135 f.; OVG NRW, Urteil vom \n13. September 2004, a.a.O., juris Rn. 27 ff.\n\n38\n\nDer unter Heranziehung des Rundfunkbegriffs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als \nInterpretationshilfe auszulegende landesrechtliche Rundfunkbegriff,\n\n39\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 16.04 -, NWVBl. 2006, \n180 = NJW 2006, 632 = juris Rn. 19; Schulz, in: Beck´scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 2 RStV Rn. 10; Libertus, in: Beck´scher Kommentar \nzum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 13 RStV Rn. 30,\n\n40\n\nlässt sich nicht in einer allgemeingültigen Definition erfassen. Inhalt und \nTragweite verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen (auch) von \nihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei Veränderungen in diesem \nBereich wandeln. Das gilt auch für den Rundfunkbegriff. Soll die Rundfunkfreiheit in \neiner sich wandelnden Zukunft ihre normierende Wirkung bewahren, dann kann es \nnicht angehen, nur an eine ältere Technik anzuknüpfen, den Schutz des Grundrechts \nauf diejenigen Sachverhalte zu beschränken, auf welche diese Technik bezogen ist, \nund auf diese Weise die Gewährleistung in Bereichen obsolet zu machen, in denen \nsie ihre Funktion auch angesichts der neuen technischen Möglichkeiten durchaus \nerfüllen könnte.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987, a.a.O., juris Rn. 132.\n\n42\n\nNach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Verbreitung von Hörfunk und \nFernsehen über das Internet um Rundfunk i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV.\n\n43\n\nDie über das Internet als \"Livestream\" verbreiteten Hörfunk- und \nFernsehdarbietungen unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von den auf \nherkömmlichem Wege - d. h. etwa terrestrisch oder über Satellit - zum Empfang \ndurch Radio- und Fernsehgeräte ausgestrahlten Darbietungen. \n\n44\n\nVgl. zu diesem Erfordernis Tschentscher, AfP 2001, 93.\n\n45\n\nSie sind ebenso wie diese für eine flächendeckende Verbreitung an eine \nverstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern - mithin die \nAllgemeinheit - bestimmt. Uneingeschränkt gilt dies für die Ausstrahlung öffentlich-\nrechtlicher Radioprogramme als \"web-radio\", deren Empfang über einen Computer \nmit Internetzugang flächendeckend als \"Livestream\" möglich ist. \n\n46\n\nVgl. zu dem verfügbaren Radioangebot etwa \nwww.wdr.de/radio/home/webradio/index/phtml.\n\n47\n\nNicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die \nAllgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines \ninternetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar \nmachen. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Offenheit des Rundfunkbegriffs \nfür technische Neuerungen ist die Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als \n\"Stream-Programm\" über das Internet nach alledem als elektronisch vermittelte \nKommunikation und damit als Rundfunk i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV \nanzusehen.\n\n48\n\nVgl. dazu Schulz, a.a.O., § 2 RStV Rn. 20; Tschentscher, a.a.O., 94; Schulze-\nFielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Rn. 100; Lent, K & R 2003, 502, 503 ff.; \nJanik, K & R 2001, 572, 576 ff.\n\n49\n\nDie Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV durch Art. 1 Nr. 3 des Zwölften \nRundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 199) \nändert an diesem Befund nichts. Zum einen tritt sie erst am 1. Juni 2009 in Kraft. \nZum anderen geht mit der Neudefinition des Rundfunkbegriffs in § 2 Abs. 1 Satz 1 \nRStV - \"Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die \nfür die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und \nVerbreitung von Angeboten in Bewegtbild und Ton entlang eines Sendeplans unter \nBenutzung elektromagnetischer Schwingungen\" - keine Einengung des \nRundfunkbegriffs einher, sondern eine Erweiterung. Durch den Verzicht auf das \nMerkmal \"Darbietungen\" sollen dem Rundfunkbegriff künftig alle Inhalte unterfallen, \ndie an die Allgemeinheit verbreitet werden.\n\n50\n\nVgl. die Begründung zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drucks. \n14/8630, S. 55; Schütz, MMR 2009, 228, 229 f.\n\n51\n\n2. Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 \nAbs. 1 Satz 1 RGebStV. \n\n52\n\nEr ist dazu geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als \"Livestream\" \nhör- bzw. sichtbar zu machen. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei \nder Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als \nZeitversatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind mithin unbeachtlich.\n\n53\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009 - 7 A 10959/08 -, juris Rn. 20; VG \nRegensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829 -, juris Rn. 20; VG \nWürzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - W 1 K 08.1886 -, juris Rn. 15; VG Ansbach, \nUrteil vom 10. Juli 2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris Rn. 21; Naujock, in: Beck´scher \nKommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 15; Kitz, NJW 2006, \n406, 407; Tschentscher, a.a.O., 95.\n\n54\n\nDaher sind auch die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV genannten \"neuartigen \nRundfunkempfangsgeräte\" wie insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme \nausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, \nRundfunkempfangsgeräte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.\n\n55\n\nSo auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 20; VG \nRegensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom \n27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2008 - \n27 A 245.08 -, juris Rn. 16; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2008 - 10 K 1261/08 -, \njuris Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 18; Naujock, \na.a.O., § 1 RGebStV Rn. 12 und Rn. 17 a; Naujock/Siekmann, in: Beck´scher \nKommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 12 RGebStV Rn. 3; Libertus, a.a.O., \n§ 13 RStV Rn. 31; Tschentscher, a.a.O., 94; Nolden/Schramm, MMR 2009, 65, \n66.\n\n56\n\n3. Der Kläger ist mit seinem internetfähigen PC Rundfunkteilnehmer i.S.d. § 1 \nAbs. 2 Satz 1 RGebStV, weil er diesen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum \nEmpfang bereithält.\n\n57\n\na) Mit dem PC des Klägers können über das Internet ohne besonderen \nzusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Auf \neinen entsprechenden Nutzungswillen des Rundfunkgebührenpflichtigen kommt es \nebensowenig an wie darauf, ob der Rundfunkteilnehmer tatsächlich \nRundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will \noder tatsächlich nutzt.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, BVerwGE 108, 108 \n= NJW 1999, 2454 = juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 19 A \n3253/04 -, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 7 A \n10551/08 -, juris Rn. 5.\n\n59\n\nDafür, dass PCs mit Internetzugang \"zum Empfang bereitgehalten\" werden und \ndamit der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, spricht nicht nur der Wortlaut des § 1 \nAbs. 2 Satz 2 RGebStV, sondern auch die Systematik der hier interessierenden \nBestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und ihre \nEntstehungsgeschichte.\n\n60\n\nDurch Art. 5 Nr. 3 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. Juli bis \n31. August 1999 (GV. NRW. 2000 S. 106) wurde in den \nRundfunkgebührenstaatsvertrag ein die \"Rundfunkwiedergabe aus dem Internet\" \nbetreffender § 5 a eingefügt. Danach waren bis zum 31. Dezember 2003 für \nRechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet \nwiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten (sog. \"PC-Moratorium\"). In einer \nProtokollerklärung zu dieser Bestimmung vertraten die Ministerpräsidenten von \nBaden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen die Auffassung, dass \nsolche Rechner keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Sie gingen daher davon aus, \ndass spätestens zum 31. Dezember 2003 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag \nentsprechend angepasst werde.\n\n61\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 23; \nGöhmann/Naujock/ Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. \nAufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 55b; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV \nRn. 8; Libertus, a.a.O., § 13 RStV Rn. 32.\n\n62\n\nGleichwohl wurde das in § 5 a RGebStV geregelte Gebührenmoratorium \nzunächst durch Art. 5 Nr. 1 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom \n6. Juli bis 7. August 2000 (GV. NRW. S. 706) bis zum 31. Dezember 2004 und \nsodann durch Art. 4 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis \n26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34) bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. \nSchließlich wurde es durch Art. 5 Nr. 7 und 11 des Achten \nRundfunkänderungsstaatsvertrags durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 \nRGebStV ersetzt. Gemäß Art. 7 Nr. 4 des Neunten \nRundfunkänderungsstaatsvertrags wurde der bisherige § 11 Abs. 2 RGebStV \ninhaltlich unverändert zu § 12 Abs. 2 RGebStV. \n\n63\n\nIn der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt \nes mit Blick auf § 11 Abs. 2 RGebStV, dass in dieser Bestimmung nur festgelegt \nwerde, dass für die bisher von § 5 a RGebStV erfassten Geräte bis zum \n31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten seien. Es ändere sich nichts an \nder Qualifzierung als Rundfunkempfangsgeräte.\n\n64\n\nVgl. die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drucks. \n13/6202, S. 44.\n\n65\n\nAußerdem wurde § 5 RGebStV durch Art. 5 Nr. 5 des Achten \nRundfunkänderungsstaatsvertrags neu gefasst und in § 5 Abs. 3 RGebStV folgende \nNeuregelung getroffen: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere \nRechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet \nwiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine \nRundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein- und demselben Grundstück \noder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nRGebStV) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten \nwerden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV). Werden ausschließlich neuartige \nRundfunkempfangsgeräte, die ein- und demselben Grundstück oder \nzusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, \nist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten (§ 5 Abs. 3 \nSatz 2 RGebStV). \n\n66\n\nIn der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass § 5 Abs. 3 RGebStV \nBestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte enthalte und \ndamit der Konvergenz der Medien Rechnung trage. Das bisherige \"PC-Moratorium\" \nin § 5 a RGebStV habe nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibe weiterhin der \numfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 RGebStV Anknüpfungspunkt für die \nRundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich habe sich für die Gebührenpflicht der \nRundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 RGebStV im nicht privaten Bereich \ndeshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingeführte § 5 Abs. 3 RGebStV regele \naber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige \nRundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die \nRegelung verfolge das Ziel einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für bestimmte \nneuartige Geräte.\n\n67\n\nVgl. die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, a.a.O., \nS. 40.\n\n68\n\nAus alledem ergibt sich, dass für internetfähige PCs als sog. neuartige \nRundfunkempfangsgeräte nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 Abs. 2 \nSatz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV ab dem 1. Januar 2007 Rundfunkgebühren \nzu entrichten sind. Das sog. \"PC-Moratorium\" ist gemäß § 12 Abs. 2 RGebStV mit \nAblauf des 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Der neu geschaffene \nBefreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige \nRundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hat zudem nur \ndann einen Anwendungsbereich, wenn derartige Empfangsgeräte grundsätzlich der \nRundfunkgebührenpflicht unterfallen. \n\n69\n\nb) Der Begriff des \"Bereithaltens zum Empfang\" ist für die vorliegende \nFallgestaltung nicht teleologisch zu reduzieren.\n\n70\n\nNach dem Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das \nAbstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes \nzum Empfang in den Ausnahmefällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 \nSatz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes \nRundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, nicht zutrifft. \nEs widerspräche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, auch dann \nausschließlich auf die Möglichkeit des Empfangs abzustellen, wenn der Eigentümer \noder Besitzer typischerweise und für jedermann sichtbar bei ihm vorhandene \nRundfunkempfangsgeräte nicht zum Empfang nutzt. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2007, Urteil vom 2. März 2007 - 19 A \n378/06 -, juris Rn. 22.\n\n72\n\nBei der Rundfunkgebühr handelt es sich nämlich nicht um eine schlichte \n\"Besitzabgabe\", sondern es ist eine gewisse Zweckbestimmung \"zum Empfang\" \nerforderlich, für die der Besitz lediglich die notwendige Voraussetzung ist. In \nErmangelung tauglicher Maßstäbe ist es - auch mit Blick auf den Charakter des \nRundfunkgebühreneinzugs als Massenverwaltungsverfahren - allerdings zulässig, im \nprivaten Bereich die Gebührenpflicht allein an das Vorhandensein eines \nEmpfangsgeräts zu knüpfen. Insoweit spricht nach der Verkehrsanschauung die \nVermutung dafür, dass der Besitz des Empfangsgeräts auch auf dessen \nbestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet ist. Die objektive Zweckbestimmung des \nBesitzes besteht gerade in der Nutzung des Geräts zum Rundfunkempfang.\n\n73\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober 2008, a.a.O., juris Rn. 5; Hess. \nVGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 10 UE 43/06 -, juris Rn. 27.\n\n74\n\nDavon ausgehend ist der Begriff des \"Bereithaltens zum Empfang\" vorliegend \nnicht teleologisch zu reduzieren. Es handelt sich nicht um einen besonders \ngelagerten Ausnahmefall, in dem die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende \ntypisierende Annahme, ein Rundfunkempfangsgerät werde entsprechend seiner \nobjektiven Zweckbestimmung auch tatsächlich zum Empfang genutzt, offensichtlich \nnicht zutrifft. \n\n75\n\nDabei ist nicht zu verkennen, dass sich ein Computer mit Internetzugang, auch \nwenn er objektiv zum Radio- und Fernsehempfang geeignet ist, von herkömmlichen \n(monofunktionalen) Rundfunkempfangsgeräten durch seine Multifunktionalität \nunterscheidet und dass bei einem Rechner regelmäßig andere Anwendungen als der \nEmpfang von Radio- und Fernsehprogrammen im Vordergrund stehen werden. Ihm \nkann anders als herkömmlichen (monofunktionalen) Empfangsgeräten nicht von \nvornherein eine objektive Zweckbestimmung ausschließlich zum Rundfunkempfang \nzugeschrieben werden.\n\n76\n\nDie Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang ist aber \nungeachtet dessen nicht in der Weise offensichtlich atypisch, dass die aus der \nobjektiven Eignung zum Empfang folgende Vermutung, das Gerät werde auch \ntatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt, ausnahmsweise nicht zutrifft.\n\n77\n\nDie Ergebnisse der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 sowie neuere Erkenntnisse \ndes Statistischen Bundesamtes zeigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der \nInternetnutzer insbesondere aus der jüngeren Generation den PC tatsächlich auch \nzum Rundfunkempfang einsetzt.\n\n78\n\nAusweislich der Darstellung der \"Entwicklung der Radionutzung über das Internet \n1999 bis 2008\" in der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 hörten im Jahr 2006 von \ninsgesamt 38,6 Millionen Onlinenutzern 24 % (9,26 Millionen) Radio über das \nInternet, im Jahr 2007 von insgesamt 40,8 Millionen Onlinenutzern 21 % (8,57 \nMillionen) und im Jahr 2008 von insgesamt 42,7 Millionen Onlinenutzern 23 % (9,9 \nMillionen).\n\n79\n\nVgl. van Eimeren/Frees, Internetverbreitung: Größter Zuwachs bei den Silver-\nSurfern, in: Media Perspektiven 7/2008, 330, 339.\n\n80\n\nFerner empfingen 10 % der Deutschen ab dem Alter von 14 Jahren mindestens \neinmal in der Woche über das Internet Radioprogramme.\n\n81\n\nVgl. van Eimeren/Frees, a.a.O., 336.\n\n82\n\nIn der Altersgruppe zwischen 14 und 29 Jahren ist der Anteil der Nutzer von \nInternetradio höher. Hier gebrauchten 11 % der Frauen und 19 % der Männer das \nInternet, um live Radio zu hören.\n\n83\n\nVgl. van Eimeren/Frees, a.a.O., 336.\n\n84\n\nDie zitierten Prozentzahlen beziehen sich auf die Gesamtheit der Onlinenutzer. \nNimmt man lediglich die privaten Haushalte in den Blick, in denen kein anderes \nherkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, wird ein \ninternetfähiger PC typischerweise besonders häufig auch zum Rundfunkempfang \ngenutzt werden.\n\n85\n\nVgl. dazu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; VG \nAnsbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 20; siehe auch Kitz, a.a.O., 407; \nNolden/Schramm, a.a.O., 67; van Eimeren/Frees, a.a.O., 339.\n\n86\n\nZuwachsraten zeigen sich der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 zufolge auch im \nHinblick auf die Nutzung der \"Livestreams\" von Fernsehsendungen im Internet. Im \nJahr 2006 verwendeten 7 % der Onlinenutzer ihren PC \"zumindest selten\" zu diesem \nZweck, im Jahr 2007 8 % und im Jahr 2008 12 %. Bei den 14- bis 29-jährigen waren \nes im Jahr 2006 9 %, im Jahr 2007 12 % und im Jahr 2008 bereits 21 % der \nOnlinenutzer.\n\n87\n\nVgl. van Eimeren/Frees, Bewegtbildnutzung im Internet, in: Media Perspektiven \n7/2008, 350, 351.\n\n88\n\nDa das Internet gerade von Jugendlichen mehr und mehr als ein \nUnterhaltungsmedium angesehen wird, das an die Stelle des Fernsehens tritt,\n\n89\n\nvgl. van Eimeren/Frees, Internetverbreitung: Größter Zuwachs bei den Silver-\nSurfern, in: Media Perspektiven 7/2008, 330, 337; siehe auch Janik, a.a.O., 578, der \nauf die große Reichweite von Internetseiten von Fernsehanbietern bei jugendlichen \nInternetnutzern hinweist,\n\n90\n\nist auch für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme der Zahl derjenigen zu \nrechnen, die mit Hilfe ihres PCs über das Internet Fernsehprogramme empfangen. \n\n91\n\nVgl. auch hierzu Janik, a.a.O., 580.\n\n92\n\nNeuere Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes,\n\n93\n\n- Wirtschaftsrechnungen, Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - \nNutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) 2008, erschienen \nam 22. Januar 2009,\n\n94\n\ndeuten in dieselbe Richtung. Sie zeigen ebenfalls, dass Internetradio und \nInternetfernsehen in nicht unerheblichem Umfang in Anspruch genommen werden. \nIhnen zufolge haben 27 % der befragten Personen, die das Internet im 1. Quartal \n2008 genutzt haben, ihren Computer zum Empfang von Internetradio und -fernsehen \neingesetzt. Bei Schülern und Studierenden lag der Anteil sogar bei 47,1 % und bei \nmännlichen Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren bei 48,3 %.\n\n95\n\nVgl. Statistisches Bundesamt, a.a.O., Tabellen P2.1, P2.3 und P2.4.1.\n\n96\n\nBei dieser Sachlage kann die private Nutzung eines internetfähigen PCs zum \nRundfunkempfang nicht als offensichtlich atypisch angesehen werden. Ein \n\"Bereithalten zum Empfang\" trotz objektiver Eignung zum Rundfunkempfang ist hier \nnicht ausnahmsweise zu verneinen.\n\n97\n\n4. Die Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV, wonach \ninternetfähige PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen, ist von Verfassungs \nwegen nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot der \nArt. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, gegen die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 2 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG \nnoch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n98\n\na) Die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs verstößt nicht gegen das \nBestimmtheitsgebot.\n\n99\n\nDas in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte \nRechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. \nGesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage \nerkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die \nBestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, \nsondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck \nder betroffenen Norm ab sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen \nsind. Für Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende \nTatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn \nentfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann.\n\n100\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 81, 186 \n= NVwZ 2003, 1241 = juris Rn. 172 ff., m.w.N.\n\n101\n\nDies wird durch nachträgliche Auslegung des Gebührentatbestandes dann \ngewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen \nmusste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares \nAuslegungsergebnis darstellt.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222 = NVwZ \n2006, 1413 = juris Rn. 34.\n\n103\n\nGemessen daran verstößt eine Auslegung der zwar weit gefassten, aber der \nInterpretation zugänglichen\n\n104\n\n- vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 669/02 -, juris Rn. 16; \nNaujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 31 -\n\n105\n\nRegelungen in § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, welche die \nRundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs begründet, nicht gegen das \nBestimmtheitsgebot. \n\n106\n\nEbenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 36; VG \nRegensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom \n27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 16.\n\n107\n\nUnter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu den Begriffen des \"Rundfunks\", des \n\"Rundfunkempfangsgerätes\" und des \"Bereithaltens zum Empfang\" lässt sich mit den \ngängigen Auslegungsmethoden herleiten, dass es sich bei Rechnern mit \nInternetzugang um Rundfunkempfangsgeräte handelt, die zum Empfang von \nRundfunk bereitgehalten werden. Dass PCs als \"Rechner, die Rundfunkprogramme \nausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können\" der \nRundfunkgebührenpflicht unterfallen sollen, wird überdies - wie dargelegt - durch § 5 \nAbs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV deutlich. In Verbindung mit den jeweils \ngeltenden Vorschriften des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) kann der \nGebührenpflichtige auch voraussehen, in welcher Höhe eine Rundfunkgebühr für ein \nneuartiges Rundfunkempfangsgerät auf ihn entfallen wird.\n\n108\n\nOb der in § 5 Abs. 3 RGebStV gebrauchte Begriff des \"neuartigen \nRundfunkempfangsgeräts\" für sich genommen hinreichend bestimmt ist - was im \nÜbrigen nicht zweifelhaft erscheint -, ist für die Frage, ob die Einbeziehung von PCs \nin die Rundfunkgebührenpflicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, ohne \nBelang. Denn diese Frage lässt sich - wie ausgeführt - bereits anhand der \nallgemeinen Vorgaben der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV \nbeantworten. § 5 Abs. 3 RGebStV - und damit auch der Terminus der \"neuartigen \nRundfunkempfangsgeräte\" - kann hinweggedacht werden, ohne dass sich dadurch \nan der Bestimmtheit einer Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs auf der \nGrundlage von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV etwas änderte.\n\n109\n\nBedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bestehen auch nicht insofern, als es zu \nAbgrenzungsproblemen kommen kann, soweit es bei einem Rechner an einem \ntatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen Voraussetzungen für einen \nRundfunkempfang fehlt. \n\n110\n\nSo aber VG Wiesbaden, Urteil vom 19. November 2008 - 5 K 243/08.WI(V) -, \njuris Rn. 18; Fiebig, K & R 2005, 71, 73.\n\n111\n\nDann hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum \nEmpfang bereitgehalten wird und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 \nRGebStV auslöst, davon ab, ob mit diesem Gerät \"ohne besonderen zusätzlichen \ntechnischen Aufwand\" Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Dass \nhierbei im Einzelfall Zweifelsfragen auftreten können, rechtfertigt nicht die Annahme, \ndie Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung \nunbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe des Normanwenders und bei dessen \nÜberprüfung die der Gerichte. Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten \nRechtsbegriff \"ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand\" auch \nhinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich unvorhersehbare \nHandhabung der Vorschrift ausschließen.\n\n112\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.aO., juris Rn. 36; VG Regensburg, \nUrteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; siehe zu dieser Frage allgemein \naußerdem BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006, a.a.O., juris Rn. 33.\n\n113\n\nb) Die Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang verletzt nicht \ndie Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder die allgemeine \nHandlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. \n\n114\n\naa) Das Grundrecht der Informationsfreiheit enthält keine Garantie kostenloser \nInformation. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das \nGrundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe \nobjektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus \nbestimmten Quellen fernzuhalten. \n\n115\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, \n39 = juris Rn. 11.\n\n116\n\nOb die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs davon ausgehend \neinen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt, weil hierdurch eine faktische \nZugangshürde errichtet wird, die objektiv geeignet ist, potentielle Nutzer von der \nInformationsbeschaffung aus dem Internet abzuhalten,\n\n117\n\nvgl. dazu verneinend VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. \n22; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22; demgegenüber \nbejahend VG München, Urteile vom 10. Dezember 2008 - M 6a 08.1072 -, juris Rn. \n73, und vom 21. November 2008 - M 6a K 08.191 -, juris Rn. 60; VG Koblenz, Urteil \nvom 15. Juli 2008 - 1 K 496/08.KO -, juris Rn. 29; Zimmermann, K & R 2008, 523, \n524; Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604,\n\n118\n\nkann letztlich offen bleiben. \n\n119\n\nSo auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 41. \n\n120\n\nDenn unabhängig davon, ob die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf \ninternetfähige PCs in die Informationsfreiheit eingreift oder ob sie als Eingriff in die \nallgemeine Handlungsfreiheit lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist, ist der \nEingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.\n\n121\n\nbb) Die Rundfunkgebührenpflicht von PCs mit Internetzugang verstößt nicht \ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n\n122\n\nDer aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn der Eingriff zur Erreichung eines legitimen \nZwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.\n\n123\n\nDas Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz solcher Mittel, mit deren Hilfe \nder gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Das benutzte Mittel muss nicht das \nbestmögliche oder -geeignete sein und nicht in jedem Einzelfall Wirkung entfalten. \nDie Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.\n\n124\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, \n293 = DVBl. 2001, 1128 = juris Rn. 51, m.w.N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, 10. \nAufl. 2009, Art. 20 Rn. 84, m.w.N.\n\n125\n\nNach dem Gebot der Erforderlichkeit darf keine Maßnahme über das zur \nVerfolgung ihres Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Eine Regelung darf nicht \nweiter gehen, als der mit ihr intendierte Schutzzweck reicht. Das Gebot ist verletzt, \nwenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes gleich wirksames \nMittel erreicht werden kann, das das betroffene Grundrecht nicht oder deutlich \nweniger fühlbar einschränkt. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung \nmuss eindeutig feststehen. Nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung \ngegenüber der vom Gesetzgeber gewählten muss schon zu deren \nVerfassungswidrigkeit führen.\n\n126\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, \nBVerfGE 81, 70 = DVBl. 1990, 202 = juris Rn. 65; Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 85, \nm.w.N.\n\n127\n\nDas Gebot der Angemessenheit verlangt schließlich, dass der Eingriff in \nangemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts \nsteht. Die Schwere des Eingriffs darf bei einer Gesamtabwägung nicht außer \nVerhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen.\n\n128\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80, 297 \n= NJW 1989, 1983 = juris Rn. 56; Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 86, m.w.N.\n\n129\n\nDem Gesetzgeber kann bei der Einschätzung der Auswirkungen einer neuen \nRegelung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ein beträchtlicher Spielraum \nzustehen. Der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers kommt insbesondere bei \nder Geeignetheit und der Erforderlichkeit zum Tragen. Bei der Geeignetheit reduziert \nsich die Prüfung dann auf die Frage, ob die Regelung offensichtlich oder schlechthin \nungeeignet ist. Bei der Erforderlichkeit kommt es darauf an, ob bei dem als \nAlternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, \ndass er den fraglichen Zweck sachlich gleichwertig erreicht.\n\n130\n\nVgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 \nBvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17 = NJW 2002, 3009 = juris Rn. 61, und Urteil vom \n17. März 2004 - 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177 = NVwZ 2005, 797 = juris Rn. \n44 f.; Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 87, m.w.N.\n\n131\n\nGesetzgeberische Gestaltungsfreiheit besteht auch bei der Festlegung der \nRundfunkordnung sowie bei der Wahl der Art ihrer Finanzierung. Der Gesetzgeber \nhat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen \nsicherzustellen, dass die Gebührenfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet \nund dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte \nFinanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.\n\n132\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 \nBvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = NVwZ 2007, 1287 = juris Rn. 122 und 136; \nBVerwG, Urteile vom 21. September 2005, a.a.O., juris Rn. 18, und vom \n9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom \n15. Dezember 2005 - Vf. 8-VII-04 -, BayVBl. 2006, 400 = juris Rn. 90.\n\n133\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Erhebung einer Rundfunkgebühr für \ninternetfähige PCs verhältnismäßig.\n\n134\n\n(1) Mit der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs verfolgt der \nGesetzgeber einen legitimen Zweck:\n\n135\n\nZur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d. h. \ndem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - \ngehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nunter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. \n\n136\n\nVgl. BVerfG, Urteile vom 6. Oktober 1992 \n- 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181 = NJW 1992, 3285 = juris Rn. 71 \nf., vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = DVBl. 1994, 465 = Rn. \n150, und vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 121. \n\n137\n\nUm der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen \nRundfunk im Rahmen des dualen Systems gerecht zu werden und die Erfüllung \nseines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass \ndie dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen \nVorbedingungen bestehen. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den \njeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden.\n\n138\n\nVgl. BVerfG, Urteile vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE \n83, 238 = DVBl. 1991, 310 = juris Rn. 406, und vom 11. September 2007, a.a.O., \njuris Rn. 130. \n\n139\n\nDabei muss das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres \nsowie für neue Verbreitungsformen offenbleiben. Da der Funktionsauftrag dynamisch \nan die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk \nnicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und \ntechnischer Hinsicht beschränkt werden.\n\n140\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 130. \n\n141\n\nDer Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die vorrangige \nFinanzierung über \"Gebühren\". Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen \nRundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende \nAbkopplung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das \nProgramm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt orientiert, und \nzwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.\n\n142\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 133.\n\n143\n\n(2) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht ist zur \nErreichung des Zwecks der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks geeignet. Mit ihrer Hilfe kann der gewünschte Erfolg \nzumindest gefördert werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen Anteil die für \ninternetfähige PCs erhobenen Rundfunkgebühren am Gesamtgebührenaufkommen \nderzeit haben.\n\n144\n\nVgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 55; siehe dazu \naußerdem den Geschäftsbericht 2007 der GEZ, S. 42, abrufbar unter \nwww.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf.\n\n145\n\n(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist zur Sicherung der \nFunktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch erforderlich. \n\n146\n\n(a) Der Gesetzgeber bewegt sich mit seiner Entscheidung, auch für PCs mit \nInternetzugang Rundfunkgebühren zu erheben, innerhalb des ihm bei der \nBeurteilung der Erforderlichkeit eingeräumten Einschätzungsspielraums. Er ist nicht \ndazu verpflichtet, von der Systementscheidung zugunsten der Gebührenfinanzierung \nabzuweichen und mit Blick auf den Rundfunkempfang über das Internet ein \nabweichendes Finanzierungsmodell einzuführen.\n\n147\n\nAls alternatives, gegenüber einer an das Bereithalten zum Empfang \nanknüpfenden Gebührenerhebung für den Einzelnen milderes Mittel der \nFinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kommt in Betracht, den \nEmpfang öffentlich-rechtlicher Programme über das Internet von einer Registrierung \noder Anmeldung als Nutzer abhängig zu machen, wobei z. B. die \nRundfunkteilnehmernummer als Passwort verwendet werden könnte, deren Eingabe \nzur Freischaltung führte. \n\n148\n\nVgl. dazu auch Zimmermann, a.a.O., 525.\n\n149\n\nBei einem solchen \"Registrierungsmodell\" stünde allerdings nicht in jeder \nHinsicht eindeutig fest, dass sich der Finanzierungszweck mit ihm sachlich \ngleichwertig erreichen lässt. \n\n150\n\nZum einen ist die Gefahr einer Umgehung des Registrierungserfordernisses nicht \nvon der Hand zu weisen, was zu erheblichen Gebührenausfällen führen könnte.\n\n151\n\nVgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; \nNaujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 10. \n\n152\n\nZum anderen wäre die Einführung eines \"Registrierungsmodells\" in mehrfacher \nHinsicht rechtlich risikobehaftet. Auf ein rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der \nGesetzgeber aber nicht verweisen lassen.\n\n153\n\nDie Anmeldepflicht im Rahmen eines \"Registrierungsmodells\" müsste gesetzlich \nauf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der \nprivaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk \nbegründet. Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer \nentsprechenden Registrierung verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, \nob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten \nRundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, \nzumutbar ist. \n\n154\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; VG \nRegensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31.\n\n155\n\nDie Einführung eines \"Registrierungsmodell\" liefe zudem auf ein (öffentlich-\nrechtliches) \"Pay-TV\" im Internet hinaus. Dies würde aber der \nrundfunkgebührenrechtlichen Grundannahme zuwiderlaufen, dass die \nRundfunk\"gebühr\" gerade keine Gegenleistung für den Rundfunkempfang im Sinne \neines Nutzungsentgeltes darstellt.\n\n156\n\nVgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, \nBVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739 = juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1998, a.a.O., juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22; \nNaujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 10.\n\n157\n\nEine Verdrängung des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunkempfangs im Internet auf \nein \"Pay-TV\" wäre auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 \nGG zumindest bedenklich. Denn dies stellte letztlich auch seine Bestands- und \nEntwicklungsgarantie in Frage. Es bestünde eine ähnliche Gefährdung wie in dem \nFall, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen \nverwiesen würde.\n\n158\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28.\n\n159\n\nIm Übrigen käme ein \"Registrierungsmodell\" einer technischen Einschränkung \nder Empfangbarkeit von Rundfunk im Internet nahe. Bei einer Verweisung auf eine \ntechnisch eingeschränkte Empfangsmöglichkeit ließe sich die besondere Funktion, \ndie dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im dualen System notwendig obliegt, jedoch \nnicht sicherstellen. Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist \nnämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen - über welche \nVerbreitungstechnik auch immer - ansprechen und erreichen zu können. Eine nur \nzugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet würde die \nUniversalität dieses Auftrags beeinträchtigen.\n\n160\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; BayVerfGH, \nEntscheidung vom 15. Dezember 2005, a.a.O., juris Rn. 87; VG Regensburg, Urteil \nvom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, \na.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22.\n\n161\n\nSoweit noch andere Wege zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nin Betracht kommen - wie etwa eine Finanzierung aus Steuermitteln oder eine \ngeräteunabhängige Haushaltsabgabe -, muss sich der Gesetzgeber wegen der auch \ninsoweit aufgeworfenen rechtlichen Zweifelsfragen ebenfalls nicht auf diese \nverlegen.\n\n162\n\nVgl. im Einzelnen OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 59 ff.; \nzu den diskutierten Finanzierungsmodellen siehe auch von Coelln, jurisPR-ITR \n23/2008 Anm. 2; Hess/Jury-Fischer, AfP 2007, 545, 548; Tschentscher, a.a.O., 97; \nJutzi, a.a.O., 607.\n\n163\n\n(b) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht ist \nüberdies erforderlich, weil mit ihr im Sinne der Entwicklungsoffenheit des Rundfunk- \nund Rundfunkgebührenrechts auf eine technische Entwicklung im Bereich des \nRundfunkempfangs sowie auf eine zu beobachtende Veränderung der \nMediennutzungsgewohnheiten reagiert wird, die das System der \nRundfunkgebührenfinanzierung und damit auch den Bestand des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks gefährden könnte, wenn auf die Erhebung einer \nRundfunkgebühr für internetfähige PCs und sonstige neuartige \nRundfunkempfangsgeräte verzichtet würde. \n\n164\n\nVgl. dazu auch Tschentscher, a.a.O., 93 f.\n\n165\n\nAngesichts des sich verstärkenden Trends gerade in der jüngeren Generation, \nRundfunk über das Internet zu empfangen - siehe dazu die unter 3. b) zitierten \nstatistischen Erkenntnisse -, kann der Erhebung von Rundfunkgebühren für \ninternetfähige PCs zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen \nRundfunks in der Zukunft die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden.\n\n166\n\n(4) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch \nangemessen.\n\n167\n\nDie Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr \nfür internetfähige PCs in der in Rede stehenden Form steht bei einer \nGesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden \nGründe.\n\n168\n\nDie Sicherung des Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen \nSystem ist ein Gemeinschaftsziel von hohem Rang. Die Rundfunkfreiheit dient der \nfreien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \nenthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, \ndie sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in \nmöglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt. Anlass der gesetzlichen \nAusgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem \nRundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und \nSuggestivkraft zukommt. Hier sollen es die gesetzlichen Regelungen dem öffentlich-\nrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, \nder neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung \nund Information seine kulturelle Verantwortung umfasst.\n\n169\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 122 f. und \n129.\n\n170\n\nZu dem Gewicht dieses die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs \nrechtfertigenden hochrangigen Gemeinschaftsziels steht die Schwere des Eingriffs in \neinem angemessen Verhältnis.\n\n171\n\nDies gilt schon deswegen, weil die derzeit für internetfähige PCs erhobene \nRundfunkgebühr relativ gering ist. Denn aufgrund einer Übereinkunft der \nMinisterpräsidenten vom 18. Oktober 2006\n\n172\n\n- vgl. dazu Libertus, a.a.O., § 13 RStV Rn. 32 -\n\n173\n\nwird für Rechner mit Internetzugang gegenwärtig lediglich die sog. Grund- oder \nRadiogebühr gefordert, die sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 5,52 EUR im \nMonat belief (vgl. § 8 Nr. 1 RFinStV in der Fassung von Art. 6 Nr. 4 des Achten \nRundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 - GV. NRW. 2005 \nS. 192). \n\n174\n\nAuch der Umstand, dass ein Teil der Internetnutzer die Verbreitung von \nRundfunkdarbietungen über das Internet als \"aufgedrängte Leistung\" empfindet, der \nman sich nicht anders als durch Abschaffung des PCs entziehen kann, verleiht den \neiner Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang gegenläufigen \nprivaten Interessen kein Durchsetzungsvermögen gegenüber dem \ngesetzgeberischen Ziel, Finanzierung und Bestand des öffentlich-rechtlichen \nRundfunks sicherzustellen. \n\n175\n\nDie fehlende Wahlmöglichkeit des Besitzers eines PCs mit Internetzugang ist vor \nallem technisch durch die Eigenschaft eines PCs als Multifunktionsgerät bedingt; sie \nist keine unmittelbare Folge gesetzgeberischen Handelns. Aus diesem Grund ist es \nnicht geboten, internetfähige PCs aus der Rundfunkgebührenpflicht zu entlassen, \nweil sie eine technische Einheit bilden, die vielfältige Nutzungsmöglichkeiten bietet, \nvon denen der Rundfunkempfang nur eine ist. Dies verdeutlicht die hypothetische \nÜberlegung, dass auch Fernsehgeräte nicht von der Rundfunkgebührenpflicht \nfreizustellen wären, wenn die technische Entwicklung dahin gegangen wäre, diese zu \nMultifunktionsgeräten fortzuentwickeln, die neben dem Rundfunkempfang alle \nAnwendungsmöglichkeiten auf sich vereinigt hätten, welche heute ein PC zur \nVerfügung stellt. \n\n176\n\nIm Übrigen ist die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf Computer mit \nInternetzugang notwendige Folge der Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen \nRundfunks im Rahmen des dualen Systems.\n\n177\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 63; VG Würzburg, \nUrteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli \n2008, a.a.O., juris Rn. 22.\n\n178\n\nDenn mit ihren Internetauftritten kommen die öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten, soweit sie bereits bestehende Programme über das Internet \nausstrahlen, ihrem Auftrag nach, die Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem \nRundfunk auch in der Zukunft zu gewährleisten.\n\n179\n\nVgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; Lent, a.a.O., \n506; Tschentscher, a.a.O., 94.\n\n180\n\nVon einer \"aufgedrängten Leistung\" lässt sich daher insofern nicht sprechen.\n\n181\n\nAus § 241 a Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift sieht vor, dass \ndurch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter \nsonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch \ngegen diesen nicht begründet wird. Sie bezieht sich auf zivilvertragliche \nSchuldverhältnisse, enthält also keinen auf die öffentlich-rechtlich auferlegte \nRundfunkgebührenpflicht übertragbaren Rechtsgedanken. § 241 a BGB ist eine im \nKern wettbewerbsrechtliche Norm, die den Verbraucher vor anstößigen oder \nbelästigenden Vertriebsformen schützen soll.\n\n182\n\nVgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 241 a Rn. 1,\n\n183\n\nEr verfolgt also einen Schutzzweck, der gegenüber der Verbreitung von \nRundfunk über das Internet ersichtlich nicht Platz greift.\n\n184\n\nc) Die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstößt \nschließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n185\n\nDie Beeinträchtigung des Gleichheitsgrundsatzes setzt eine Ungleichbehandlung \nvoraus, d. h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte \noder Personengruppen. Darüber hinaus verbietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur die \nUngleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung \nvon wesentlich Ungleichem.\n\n186\n\nAus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, \ndie vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an \nRechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf \nan, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten \nauf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. \nGenauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im \nEinzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und \nallgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- \nund Regelungsbereiche bestimmen.\n\n187\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, \n164 = NJW 2005, 1923 = juris Rn. 32; Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 17 ff., jeweils \nm.w.N.\n\n188\n\nGemessen daran verletzt eine Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 \nRGebStV, welche die Rundfunkgebührenpflicht auf Rechner mit Internetzugang \nerstreckt, nicht Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n189\n\nRundfunkteilnehmer, die Rundfunkdarbietungen mittels eines internetfähigen \nPCs empfangen, werden rundfunkgebührenrechtlich genauso behandelt wie \nRundfunkteilnehmer, die zum Rundfunkempfang auf herkömmliche \nRundfunkempfangsgeräte zurückgreifen. Insofern ist keine Ungleichbehandlung \nzweier Personengruppen gegeben.\n\n190\n\nEine Ungleichbehandlung liegt insoweit vor, als Besitzer von Computern mit \nInternetzugang anders als Personen ohne Empfangsgerät zu Rundfunkgebühren \nherangezogen werden. Diese Differenzierung ist aber genauso gerechtfertigt wie die \nentsprechende Unterscheidung zwischen Nutzern herkömmlicher Empfangsgeräte \nund Personen, die nicht über ein Rundfunkempfangsgerät verfügen. Legt man den \ngroßzügigeren Willkürmaßstab an, ist die Ungleichbehandlung aus sachlichem Grund \ngerechtfertigt, weil auch Besitzer von Internet-PCs die objektive Möglichkeit zum \nRundfunkempfang haben. \n\n191\n\nVgl. insoweit auch BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994, a.a.O., juris Rn. \n193.\n\n192\n\nFührt man eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, ergibt sich nichts \nanderes als das unter 3. b) bb) Ausgeführte.\n\n193\n\nIn der Gleichstellung von Nutzern von PCs mit Internetzugang mit Nutzern \nherkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte liegt schließlich keine Gleichbehandlung \nvon wesentlich Ungleichem. Diese Vergleichsgruppen sind nicht deshalb als \nwesentlich ungleich anzusehen, weil der Besitzer eines PCs der \nRundfunkgebührenpflicht nicht anders als durch Weggabe des PCs ausweichen, er \nmithin eine Rundfunkgebührenpflicht nicht durch eigenes Verhalten vermeiden kann, \nohne zugleich auf die anderweitigen Nutzungen eines PCs zu verzichten. Dies ist - \nwie bereits dargelegt - die vor allem technisch bedingte Konsequenz der \nMultifunktionalität eines PCs. Ein wesentlicher Unterschied zum Besitz eines \nherkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts wird aufgrund dessen aus \nrundfunkgebührenrechtlicher Sicht nicht begründet.\n\n194\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 69.\n\n195\n\n5. Der Kläger ist für den streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich seines \ninternetfähigen PCs weder aufgrund von § 5 RGebStV noch nach § 6 RGebStV von \nder Rundfunkgebührenpflicht befreit.\n\n196\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n197\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n198\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen. \n\n199","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-01/8-a-732-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-06-01/8-a-732-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239874","retrieved":"2026-07-09 02:02:56.267255+00:00"}}